FAQ: WLAN in einer Ferienwohnung
Ja, auch bei Rechtsverletzungen, die über das WLAN einer Ferienwohnung erfolgen, muss der Inhaber des Anschlusses für diese Störung haften. Informationen dazu, warum das so ist und zu den Grundlagen von WLAN in der Ferienwohnung erhalten Sie hier.
Vermieten Sie Ihre Ferienwohnung, können Sie sich zunächst mit einer Nutzungsvereinbarung für das WLAN absichern. Darüber hinaus können Sie zur Verfügung gestellte Geräte so einstellen, dass andere Nutzer nur als Gäste angemeldet sind und so keine Programme zum Filesharing installieren können. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wie Sie eine Nutzungsvereinbarung formulieren können, zeigt Ihnen das kostenlose Muster, welches hier zum Herunterladen zur Verfügung steht. Dieses können Sie darüber hinaus individuell anpassen.
Schreckgespenst Störerhaftung: Die Ferienwohnung ohne Risiko mit WLAN ausstatten
Auf in den Urlaub! Neben Klamotten und Sonnencreme steht der Laptop immer öfter auf der Packliste.
Die elektronischen Begleiter sollen auch von einer einsamen Bergspitze oder einem abgelegenen Strandbungalow aus den Kontakt zum Rest der Welt aufrechterhalten.
Dafür ist aber ein Internetzugang notwendig. Anbieter von Ferienwohnungen befinden sich hier in einer Zwickmühle: Einerseits möchten sie ihren Gästen nur zu gerne einen WLAN-Zugang bereit stellen, andererseits möchten sie sich gegen mögliche Urheberrechtsverstöße seitens der Urlauber absichern.
Wie also den WLAN-Zugang für eine Ferienwohnung einrichten? In diesem Ratgeber haben wir alle Tipps und Informationen zur Störerhaftung für Vermieter gebündelt.
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- Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Sicherung Ihres Routers
- Kostenlose Muster: Nutzungsvereinbarung und Widerspruch gegen eine Filesharing-Abmahnung
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Inhalt
Internet für die Ferienwohnung: Grundlagen
Urheberrechtsverstöße sind im Internet besonders häufig. Die Schuldigen sind nahezu unmöglich zu identifizieren. Lediglich die IP-Adresse – der sogenannte „digitale Fingerabdruck“ – kann ermittelt werden.
Diese führt aber nur zum benutzten Internetzugang und nicht zwingend zum Täter.
Daher bedient sich das deutsche Recht dem Begriff des Störers: Dadurch wird derjenige, der den Zugang zum Internet anbietet, unter bestimmten Umständen als Störer für die Verstöße haftbar gemacht, welche von diesem Router aus begangen werden.
Ein solches Szenario ist für Ferienwohnungsvermieter ein Alptraum.
Technische Anforderungen des WLAN-Zugangs für eine Ferienwohnung
Der häufigste Grund für Abmahnungen im Internetrecht ist illegales Filesharing. Über sogenannte „Peer-to-Peer-Tauschbörsen“ können Nutzer Daten herunterladen, welche urheberrechtlich geschützt sind. Dazu sind in der Regel spezifische Torrent-Programme vonnöten.
Diese verfügen über eine unangenehme Besonderheit: Sie koppeln Downloads an Uploads. Es ist daher technisch nicht möglich, illegal Dateien herunterzuladen, ohne sie zeitgleich weiter zu verbreiten.
In diesem letzten Aspekt begründen sich Filesharing-Abmahnungen: Nutzer von Torrent-Programmen teilen aktiv urheberrechtlich geschütztes Material im Netz. Geschieht dies über das WLAN einer Ferienwohnung, erhält in der Regel der Vermieter und Inhaber des Internetanschlusses Post von einem Abmahnanwalt.
Durch technische Vorkehrungen an den zur Verfügung gestellten Geräten können Vermieter dieses Szenario jedoch verhindern.
Reiner WLAN-Zugang ohne dazugehörigen Computer
Um eine Ferienwohnung mit Internet auszustatten, ist ein entsprechender Router notwendig. Dieser öffnet den Zugang zum WWW. Auch wenn Sie den Router nicht zusätzlich selbst nutzen, ist ein gesonderter Gästezugang für die Ferienwohnung von großem Vorteil.
Um zu verhindern, dass ihn Unbefugte zum Surfen benutzen, ist ein sicheres Passwort notwendig.
Wählen Sie am besten eine Kombination aus Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen. Es empfiehlt sich, das Passwort regelmäßig zu ändern – optimal geschützt sind Sie, wenn Sie es nach jedem Aufenthalt von Feriengästen erneuern. So verhindern Sie, dass Ihre ehemaligen Mieter sich noch im Nachhinein Ihres Zuganges bedienen.
Achten Sie zudem darauf, dass der Router über eine WPA2-Verschlüsselung verfügt. Dieser Sicherheitsstandart schützt Daten, welche über WLAN ausgetauscht werden, zum aktuellen Zeitpunkt bestmöglich.
Den WLAN-Router richtig einrichten, um Downloads zu verhindern
Jeder Router bietet neben der Passwortvergabe diverse Einstellungsmöglichkeiten – dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines Gästezuganges. Doch wie kommen Sie an die Anpassungsoptionen?
Viele Anbieter folgen hierbei verschiedenen Prinzipien. Grundsätzlich erreichen Sie die Konfigurationsmodalitäten über Ihren Browser. In dessen Adressleiste geben Sie die IP-Adresse des Routers ein. Dies ermitteln Sie wie folgt:
- Schauen Sie auf die Rückseite des Geräts und in die Bedienungsanleitung: In der Regel ist die Adresse dort vermerkt
- Ihre Fritzbox erreichen Sie unter der Adresse http://fritz.box
- Eine Vodafone Easy Box erreichen Sie unter http://easy.box
- Eine Alicebox erreichen Sie unter http://alice.box
Fruchten die bisherigen Bemühungen nicht:
- Klicken Sie bei Ihrem Computer auf den Startbutton
- Geben Sie „Ausführen“ in die Suchzeile ein und klicken auf die entsprechende Anwendung
- Geben Sie „cmd“ in die Suchzeile ein
- Die Windows-Konsole öffnet sich. Geben Sie dort „ipconfig /all“ ein
- Die IP-Adresse Ihres Routers finden Sie bei „Gateway“
Folgende Einstellungen sind für ein WLAN in einer Ferienwohnung geeignet:
- Gästezugang mit eigenem Passwort einrichten
- Sofern der Router die Option bietet, Aktivität auf „Surfen und Mailen“ begrenzen
- Geht obige Variante nicht: Download-Geschwindigkeit begrenzen, sodass große Downloads unattraktiv werden
- Blacklist für bestimmte Websites erstellen, welche von Ihrem WLAN-Anschluss aus nicht besucht werden sollen – dies können insbesondere gängige Porno- oder Torrentseiten sein
Durch diese Maßnahmen verhindern Sie so gut wie möglich, dass illegale Downloads und Aktivitäten von Ihrem Internetzugang aus begangen werden.
So sichern Sie einen Computer vor der Zurverfügungstellung ab
Heutzutage benötigen die meisten Urlauber keinen bereitgestellten Computer mehr: Sie wählen sich mit ihren Smartphones oder Laptops in das WLAN der Ferienwohnung ein. Stellen Sie dennoch einen eigenen Rechner zur Verfügung, sind einige zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen angebracht.
Zum einen sollte der PC über einen aktuellen Virenschutz verfügen. Richten Sie zum zweiten ein eigenes Benutzerkonto für Ihre Feriengäste ein. Dieses sollte auf keinen Fall über Administratorrechte verfügen!
Das Administratorkonto des Rechners sollte mit einem sichern Passwort unzugänglich gemacht werden. Schließen können Sie die Rechte des Gästebenutzers auf „Lesen, ausführen, Ordnerinhalt anzeigen“ beschränken. So verhindern Sie, dass neue Programme – z.B. Filesharing-Dienste von Ihren Gästen installiert werden können.
Sicherheit dank Firewall?
Zusätzlich zu oben beschriebenen Maßnahmen raten einige dazu, die Firewall des Computers zusätzlich zu sichern. In der Tat können Sie dort sämtliche unwichtigen Ports schließen und lediglich folgende offen lassen:
- TCP- Port 80 und 443 – zum Surfen notwendig
- 586, 465, 993 und 995 – für E-Mails notwendig
Allerdings sind Filesharing-Programme darauf spezialisiert, ebenjene Ports zu benutzen, die auf einem Computer grundsätzlich geöffnet sein müssen, wenn der Nutzer ins Internet möchte.
Die WLAN-Nutzungsvereinbarung: Bei einer Ferienwohnung zur Absicherung ein Muss
Um sicher zu gehen, dass Sie nicht als Störer für die Fehler Ihrer Feriengäste zur Verantwortung gezogen werden, müssen Sie diese ausreichend und nachweislich über die Folgen einer illegalen Internetbenutzung belehren.
Es obliegt Ihrer Pflicht, Ihre Gäste nachhaltig darüber aufzuklären, welche Bedingungen an die WLAN-Nutzung in Ihrer Ferienwohnung geknüpft sind und welche Rechtsfolgen drohen, wenn sie sich nicht daran halten.
Dafür eignet sich eine „WLAN-Nutzungsvereinbarung“ besonders gut. Erst, wenn Ihre Gäste die Vereinbarung unterschrieben haben, bekommen sie das Passwort für das Internet in der Ferienwohnung. Eine solide und rechtssichere Vereinbarung ist das A und O einer guten Internetlösung für Ferienobjekte.
Was muss die Nutzungsvereinbarung enthalten?
Eine sichere Nutzungsvereinbarung enthält folgende Elemente:
- Das WLAN in der Ferienwohnung ist nur innerhalb des gebuchten Zeitraumes zu benutzen.
- Die Nutzerdaten (Benutzerzugang und Passwort) dürfen lediglich von den Mietern genutzt werden und nicht an Dritte weitergereicht werden.
- Die Erlaubnis zur Benutzung des WLAN kann jederzeit seitens des Vermieters widerrufen werden.
- Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Zugang zu bestimmten Seiten und Internetangeboten zu sperren.
- Schließen Mieter über das WLAN-Netzwerk der Ferienwohnung Rechtsgeschäfte ab, sind sie allein für die daraus entstehenden Kosten verantwortlich.
- Der Mieter verpflichtet sich dazu, bei der Nutzung des WLAN geltendes Recht einzuhalten und das WLAN nicht zu folgenden Zwecken zu nutzen:
- Verbreitung, Zugänglichmachung oder Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material
- Versand von belästigenden, bedrohenden oder verleumderischen Inhalten
- Versand von SPAM (Massenbenachrichtigungen)
- Der Vermieter wird von sämtlichen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und Kosten, welche durch eine widerrechtliche Nutzung des WLAN-Anschlusses durch den Mieter entstehen, freigestellt.
- Durch die Internetnutzung kann Schadsoftware auf das benutze Gerät gelangen. Der Mieter kann sein Gerät mit einer Virenschutzsoftware schützen.
Durch diese Nutzungsvereinbarung sichern Sie sich mit Ihrer Ferienwohnung in Sachen Internet rechtlich ab – auch, wenn Ihre Gäste illegales Filesharing betreiben.
Muster zum Download
Im Folgenden finden Sie ein Beispiel einer WLAN-Nutzungsvereinbarung zum Download. Gerne können Sie diese nutzen, um sich bei der Vermietung Ihrer Ferienwohnung abzusichern. Der Nutzungsvertrag steht Ihnen kostenlos als PDF und DOC zur Verfügung.
⇒ Muster: WLAN-Nutzungsvereinbarung (.doc)
⇒ Muster: WLAN-Nutzungsvereinbarung (.pdf)
Rechtsprechung zum WLAN in Ferienwohnung und Co.
Kaum ein Bestandteil des deutschen Rechts ist so umstritten wie die Störerhaftung – besagt diese doch, dass Menschen für Verstöße bestraft werden, welche sie nicht verursacht haben. Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen des Prinzips verdeutlicht.
Das Prinzip Störerhaftung
Illegales Filesharing verbreitet sich im Internet massiv – trotz verschiedener Gegenmaßnahmen häufen sich Verstöße gegen das Urheberrecht durch die umfangreichen Peer-to-Peer-Netzwerke. Ob Kinofilme, Software, eBooks oder Bilder: Das WWW stellt sich für viele Nutzer als riesengroßer kostenloser Marktplatz für urheberrechtlich geschütztes Material dar.
Um die Urheber bzw. die Rechteinhaber dieses Materials zu schützen, verfolgen bestimmte Kanzleien diese Verstöße und fordern von den Filesharern Schadensersatz. Allerdings sehen sie sich mit einer Schwierigkeit konfrontiert: Ein Verstoß gegen geltendes Internetrecht lässt sich nur bis zu einem gewissen Punkt zurückverfolgen.
Mittels IP-Rückverfolgung lässt sich ermitteln, von welchem Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde – darüber hinaus gibt es aber keinen legalen Weg, den unmittelbar Schuldigen zu benennen.
An dieser Stelle kommt der Begriff des Störers ins Spiel: Urheberrechtsverstöße im Internet sind logischerweise nur dann möglich, wenn der Rechteverletzer einen Internetzugang hat. Daraus folgt in der rechtlichen Argumentation: Der Anbieter des Internet- oder WLAN-Zuganges ermöglicht die Verstöße und ist aus diesem Grund dafür haftbar zu machen.
Gesetzesänderungen
Das deutsche Telemediengesetz (TMG) regelt unter anderem, welche Bestimmungen in Sachen Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Zugängen gelten. Eine Lockerung des Prinzips ist bereits seit 2013 Dauerthema in der Politik.
Mitte 2016 wurde das TMG überarbeitet. Seitdem heißt es in § 8 TMG:
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
[…]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“
Das bedeutet, dass WLAN-Anbieter mit Access-Providern gleichzusetzen sind. Dennoch bemängeln Experten, dass die Unsicherheit bezüglich der Störerhaftung durch diese Anpassung keinesfalls beseitigt sei. Der Haftungsausschluss für WLAN-Anbieter wird nämlich nicht im Gesetz selbst, sondern lediglich in dessen Begründung klar und deutlich festgehalten:
Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B.
uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen.“ (Drucksache 18/8645 des Deutschen Bundestages)
Der springende Punkt: Gesetzesbegründungen sind für Gerichte nicht bindend. Verfechter von freien Netzen fordern eine ähnlich klare Formulierung im gültigen Gesetzestext.
Anfang 2017 steht das Gesetz erneut auf dem Prüfstand: Die deutsche Regierung möchte die Störerhaftung durch eine erneute Anpassung endgültig abschaffen. Ziel des neuen Gesetzesentwurfes ist es, WLAN-Anbieter soweit aus der Haftung zu nehmen, dass Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen nur noch möglich sind, wenn derjenige Wiederholungen bereits erfolgter Urheberrechtsverletzungen nicht ausschließt.
In der Praxis sollen WLAN-Anbieter nicht mehr für die Verstöße anderer Nutzer kostenpflichtig abgemahnt werden können – die Rechteinhaber können aber Netzsperren fordern, wenn der Anschluss missbraucht wurde. In welcher Form diese zu erfolgen hätten, ist allerdings unsicher. Sowohl Port- als auch Website-Sperrungen haben nur für kurze Zeit Bestand: Die Filesharing-Community umgeht diese meist schnell.
Es ist unklar, ob und wann der Gesetzesentwurf angenommen wird. In jedem Fall müssen Internetanbieter, also auch Sie, wenn Sie WLAN in Ihrer Ferienwohnung anbieten möchten, nachweisen, dass Dritte den in Frage kommenden Verstoß begangen haben.
Urteile: Pflichten in Sachen WLAN in einer Ferienwohnung
Welche Urteile wurden bereits zur Störerhaftung in Ferienwohnungen gefällt?
Ein maßgeblicher Gerichtsentschluss fiel im Juni 2014 durch das Amtsgericht Hamburg. Dieses entschied, dass eine Vermieterin einer Ferienwohnung nicht als Störerin im Falle einer Urheberrechtsverletzung seitens der Mieter gilt.
Infolgedessen muss diese weder Abmahn-, Anwalts- oder Gerichtskosten tragen, noch sich zu einer Unterlassung verpflichten.
Folgende Rahmenbedingungen galten zum Urteil:
- Der Internetanschluss wurde ausschließlich von Feriengästen genutzt
- Der WLAN-Zugang war über WPA2 verschlüsselt
- Zwischen der Vermieterin und dem Filesharer bestand eine Nutzungsvereinbarung
- Hinweise zur Internetnutzung wurden darüber hinaus gegeben
Die Vermieterin hatte sich demnach rechtlich abgesichert. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sie ihren Mitteilungs- und Belehrungspflichten vollumgänglich nachgekommen sei. Bezüglich der Belehrung in der Nutzungsvereinbarung hielt das Amtsgericht Hamburg fest:
Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass die Belehrung explizit das Verbot einer Tauschbörsennutzung aufführt. Anderenfalls müsste sie sämtliche urheberrechtlichen Verstoßmöglichkeiten nennen. Eine derart lange, ggf. unübersichtliche und unverständliche Belehrung dürfte ihrem Zweck noch weniger dienbar sein. […]
Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Ein Vermieter kann nicht gehalten sein, vor Abschluss eines Mietvertrages die jeweiligen urheberrechtlichen Standards abzugleichen und seine Belehrung entsprechend anzupassen.“ (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 25b C 924/13)
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zwar im Mai 2016, dass eine Belehrung volljähriger Besucher oder Gäste ohne Verdachtsmoment nicht notwendig sei (Az.: I ZR 86/15) – dieses Urteil bezieht sich allerdings auf private Besucher, welche eine Urheberrechtsverletzung im Internet begehen.
So reagieren Sie als Vermieter auf eine Filesharing-Abmahnung richtig
Es wird deutlich: Sofern Vermieter ihren WLAN-Zugang verschlüsseln und das Passwort nicht vor der Unterschrift einer Nutzungsvereinbarung weitergeben, sind sie rechtlich auf der sicheren Seite. Dennoch bedeutet dies nicht, dass sie kein Schreiben von einem Abmahnanwalt ereilt.
Ist dies bei Ihnen der Fall, sollten Sie möglichst schnell reagieren. Keinesfalls ist es empfehlenswert, die Abmahnung zu ignorieren – in diesem Fall droht Ihnen nämlich eine Klage.
Ebenfalls sollten Sie dringend davon absehen, die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung zu unterschreiben – dies kann einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt werden.
Antworten Sie der abmahnenden Kanzlei zügig. Dieses Antwortschreiben kann wie folgt aussehen:
Anschrift der abmahnenden Kanzlei
Ihre Anschrift
Ihr Zeichen: [Zeichen einfügen]
Ort, Datum
Betreff: Antwort auf Ihr Schreiben vom [Datum einfügen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom [Datum einfügen] werfen Sie mir vor, am [Datum des Verstoßes einfügen] einen Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.
Nach Prüfung des Sachverhalts teile ich Ihnen mit, dass ich die vermeintlich urheberrechtliche Verletzung vom [Datum des Verstoßes einfügen] nicht begangen habe. In dem von Ihnen angesprochenen Fall komme ich weder als Täter noch als Störer in Betracht.
Zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes wohnte ich nicht an der angegebenen Adresse. Zudem teile ich meinen dortigen Anschluss mit Feriengästen – an besagter Adresse betreibe ich eine Ferienwohnung. Aus diesem Grund greift für mich § 8 des Telemediengesetzes. Demnach kann ich auch nicht als Störer in Anspruch genommen werden.
Ich habe Ihnen hiermit deutlich dargelegt, dass Ihre Abmahnung gegen mich nicht rechtmäßig erteilt wurde.
Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre im Schreiben von [Datum einfügen] an mich gestellten Forderungen bis zum [Frist von 15 Tagen einfügen] schriftlich zurückzunehmen.
Erfolgt bis Ablauf dieser Frist keine entsprechende Rückmeldung Ihrerseits, behalte ich mir vor, einen Rechtsanwalt zu Hilfe zu nehmen und ggf. die Unrechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung von einem Gericht bestätigen zu lassen. Ich behalte mir zudem vor, Ihnen die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift
⇒ Muster: Widerspruch gegen eine Filesharing-Abmahnung (.doc)
⇒ Muster: Widerspruch gegen eine Filesharing-Abmahnung (.pdf)
Alternative: Über Hotspots WLAN in Ihrer Ferienwohnung anbieten?
Ohne Zweifel können Vermieter nicht ohne Mühen und Kopfzerbrechen WLAN in ihrer Ferienwohnung anbieten. Möchten sie sich nicht mit technischen Anpassungen und komplizierten Vereinbarungen herumschlagen, können sie auf professionelle Anbieter zurückgreifen.
Sogenannte Hotspot-Anbieter werben damit, abmahnsichere WLAN-Zugänge für Ferienwohnungen einzurichten. Hierfür müssen die Vermieter meist ein zusätzliches Gerät an ihren Router anschließen.
Die Feriengäste melden sich bei dieser Methode über dieses Gerät – also über die IP-Adresse des Anbieters an. Eventuelle Rechtsverstöße führen somit zu Meldungen bzw. zu Abmahnungen des Hotspot-Unternehmens, nicht des Vermieters.
Allerdings ist dieser Service nicht kostenlos: Die monatlichen Gebühren liegen in der Regel zwischen 10 und 40 Euro. Einmalige Kosten für die Hardware fallen ebenfalls an.
Aufgrund des Kostenfaktors lohnt sich diese Alternative nur, wenn Sie Ihre Ferienwohnung das ganze Jahr über vermieten. Saisonale Mietzeiträume erhöhen in der Regel die Kosten des Hotspots.
WLAN in der Ferienwohnung anbieten: Fazit und Checkliste
Kurz und bündig: Auf diese Punkte müssen Sie achten, um ohne Risiko einen Zugang zum Internet in Ihrer Ferienwohnung anbieten zu können:
- Richten Sie einen eigenen Gästezugang mit Passwort für das Ferienwohnung-WLAN ein
- Ändern Sie das Passwort nach jedem Aufenthalt
- Nutzen Sie eine Blacklist im Router, um den Besuch auf Filesharing-Seiten zu verhindern
- Bitten Sie gegebenenfalls einen Profi um Hilfe, um das WLAN in der Ferienwohnung einzurichten
- Geben Sie das WLAN-Passwort erst nach Unterschrift der Nutzungsvereinbarung heraus
- Dokumentieren Sie sorgfältig, welche Gäste zu welchem Zeitraum einen Zugang zum WLAN Ihrer Ferienwohnung hatten
Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing aufgrund eines Verstoßes einer Ihrer Gäste, sind Sie nach obigen Maßnahmen gut gewappnet und können entspannt reagieren.
Peter meint
3. Januar 2023 at 23:48
Welches Routermodell wird denn empfohlen, der auch URL-Logging für z. B. 6 Monate schafft?