Der richtige Einspruch gegen eine Abmahnung im Arbeitsrecht
Im Berufsleben kann es immer wieder einmal vorkommen, dass ein Beschäftigter von seinem Vorgesetzten eine Abmahnung erhält. Diese ist als eine ernste Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung anzusehen, und daher sollte auf jeden Fall entsprechend reagiert werden.
Vor allem in Fällen, in denen die Abmahnung ungerechtfertigt ausgestellt wurde, sollte der Arbeitnehmer zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes Widerspruch einlegen. Dies erfolgt meist mithilfe einer „Gegendarstellung“.
Doch lauern in diesem Zusammenhang viele Fallstricke, die die ganze Angelegenheit nur noch verschlimmern würden. Wie der Widerspruch gegen eine erhaltene Abmahnung am besten abzufassen ist, erfahren Sie im folgenden Text.
Inhalt
Weiterführende Ratgeber zum Widerspruch
Widerspruch in einem persönlichem Gespräch
Oft wird mit der Abmahnung auch das Angebot eines persönlichen Gesprächs über die Sachlage verbunden. In einem solchen Fall muss immer abgewogen werden, wie das Verhältnis des Arbeitgebers zum abgemahnten Arbeitnehmer im Allgemeinen beschaffen ist.
Wenn es eher freundschaftlich geprägt ist, ist es sicherlich von Nutzen in einem offenen Gespräch mit dem Chef, die strittige Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Vielleicht erübrigt sich dann die Abmahnung und kann zurück genommen werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch schon vorbelastet oder gar empfindlich gestört ist, sollte der Arbeitnehmer sich dem Gespräch trotzdem nicht gänzlich verweigern. Er sollte sich aber zu keinen Äußerungen hinreißen lassen, die das negative Bild, das der Chef zweifellos von ihm hat, nur noch mehr bestärken würden. Vielmehr sollte er höflich und bestimmt auf seinem Recht bestehen, seinen Widerspruch gegen die Abmahnung in schriftlicher Form einreichen zu dürfen.
Dennoch ist ein persönliches Gespräch immer eine gute Möglichkeit, den Sachverhalt, der zur Abmahnung führte, zu klären und ein womöglich unberechtigt ausgestelltes Abmahnschreiben zu beseitigen. Ansonsten würde dieses der Personalakte beigelegt werden. Eine Entfernung des Schreibens daraus wäre später nur schwer machbar.
Wie legt man am besten seinen Widerspruch gegen eine Abmahnung ein?
Einer Abmahnung widersprechen und eine entsprechende Gegendarstellung zu verfassen; ein solches Vorgehen kann nur von Nutzen sein, wenn die Abmahnung unberechtigt ergangen ist. Denn sie kann auf einem Missverständnis oder Versehen beruhen, in manchen Fällen aber auch eine Schikane des Vorgesetzten sein.
So ist es vorstellbar, dass der Vorgesetzte absichtlich auf eine Kündigung hinarbeitet, die auf dem nicht pflichtgemäßen Verhalten des Mitarbeiters beruht. Denn wird die Kündigung ausgesprochen und geht die Sache später vor das Arbeitsgericht, ist die Zusendung oder Aushändigung einer vorherigen Abmahnung mit Drohung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend nötig, damit sie bei Klage vor Gericht vom Richter auch anerkannt wird.
Für den Widerspruch gegen die Abmahnung muss keine Frist eingehalten werden. So können Arbeitnehmer gemäß Arbeitsrecht auch noch Wochen später eine Gegendarstellung verfassen. Darüber hinaus ist ein Widerspruch immer möglich, auch wenn die Abmahnung im Vorfeld bereits unterschrieben wurde. Jedoch sollte man nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen, wenn man sich entschieden hat, der ungerechtfertigt zugestellten Abmahnung zu widersprechen.
Widerspruch gegen eine Abmahnung – Schritt 1
Um die Gegendarstellung der Abmahnung richtig abfassen zu können, sollte man sich im Vorfeld als Erstes am Besten mit den Kollegen aus der Abteilung besprechen. Vielleicht haben sie etwas gehört oder gesehen und können als entlastende Zeugen vor dem Vorgesetzten „aussagen“. Darüber hinaus ist es sinnvoll, mit einem Mitglied des Betriebsrates über den geplanten Widerspruch gegen die Abmahnung zu sprechen.
Widerspruch gegen eine Abmahnung – Schritt 2
Um der Abmahnung zu widersprechen, sollte man in einem weiteren Schritt prüfen, ob sie keine Formfehler enthält. So muss der Arbeitgeber seine Abmahnung so deutlich wie möglich formuliert haben und außerdem auch drohende Konsequenzen ausführlich aufzeigen.
Darüber hinaus haben auch Allgemeinsätze wie zum Beispiel „Sie tun nie, was Ihnen aufgetragen wurde“, „Ihre Buchungen sind schlampig“ oder „Sie gehen immer zu früh in die Pause“ in einer offiziellen Abmahnung vom Arbeitgeber nichts zu suchen.
Solche Formfehler können zum Beispiel aber auch einige unrichtige Behauptungen bei ansonsten zu Recht abgemahnten Anschuldigungen sein. In einem solchen Fall wäre die ganze Abmahnung ungültig und müsste gegebenenfalls neu verfasst und nochmals zugestellt werden.
Aber Vorsicht: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann auch eine solche fehlerbehaftete Abmahnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren durchaus ihre Wirkung als gültiges Beweismittel entfalten (Aktenzeichen 2 AZR 603/07, Rn.19).<
Ein richtiger Widerspruch gegen die Abmahnung muss folgende Punkte enthalten:
- Ort und Datum
- Vorname und Name des Mitarbeiters und die genaue Stellung im Betrieb
- Schilderung des Sachverhalts mit genauen Zeitangaben
- Ausführliche Darlegung der eigenen Sicht
- Unmissverständliche Aufforderung, die ungerechtfertigte Abmahnung so zeitnah wie möglich aus der Personalakte zu entfernen
- Bitte um Mitteilung einer ebenso zeitnahen Entscheidung
- Unterschrift des Arbeitnehmers
Der Paragraf 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass der Widerspruch gegen die Abmahnung ebenfalls der Personalakte beigelegt werden muss, denn sie dient ebenso wie die vorher ergangene Abmahnung später vor Gericht als wichtiges Beweismittel. Aus diesem Grund muss auch der Widerspruch notwendigerweise in schriftlicher Form erfolgen.
Wurde tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen?
Bevor man nun seinen persönlichen Widerspruch gegen die Abmahnung verfasst, sollte auf jeden Fall als Erstes geprüft werden, ob überhaupt eine Abmahnung vorliegt. Ganz allgemein gesprochen, kennt die Rechtsprechung nämlich noch die mildere Form einer Abmahnung. Hier wird meist von einer Rüge gesprochen – oft auch als „Ermahnung“ bezeichnet -, die bei eher kleineren Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesprochen wird.
Auch hierzu zwei kleine Beispiele:
Ein Arbeitnehmer, der in der Regel sehr zuverlässig ist und äußerst sorgfältig arbeitet, lässt es plötzlich merklich an seinem Eifer fehlen. Der Arbeitgeber will seinen guten Mitarbeiter im Unternehmen natürlich behalten, ihn jedoch ausdrücklich auf sein derzeitiges Fehlverhalten hinweisen. In einem solchen Fall kann er eine Ermahnung aussprechen, die er ihm natürlich auch in schriftlicher Form zustellen kann.
Oft sind die Gründe für ein solches Verhalten im privaten Bereich zu finden. Sei es, dass die Kinder zur Zeit Schwierigkeiten im Kindergarten bzw. in der Schule haben oder es Ärger mit den Nachbarn gibt. Solche Situationen sind psychisch sehr belastend und zerren an den Nerven. Vielleicht lassen sie den einen oder anderen Menschen sogar nicht mehr richtig schlafen. Auf jeden Fall sind die privaten Sorgen auch im Kopf, wenn man sich an seinem Arbeitsplatz befindet.
So leidet natürlich auch die Qualität der geleisteten Arbeit im Beruf, was aber längst keinen Anlass zu einer Abmahnung oder gar einer Kündigung geben darf. Ein vertrauensvolles Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und seinem Angestellten würde eine solche Rüge oder somit natürlich auch das Einlegen eines Widerspruchs gar gänzlich unnötig machen.
Einem anderen Angestellten wurden die Schlüssel des Haupteingangs und seines Büros anvertraut, weil sein Arbeitsantritt vor dem aller anderer Kollegen ist. Durch eine kleine, aber umso ärgerliche Unachtsamkeit verliert er diese wichtigen Schlüssel des Arbeitgebers, doch springt seine private Haftpflichtversicherung für den monetären Schaden ein.
Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber berechtigt eine Ermahnung auszusprechen, in Zukunft vorsichtiger mit den Schlüsseln des Unternehmens umzugehen. Da der Arbeitnehmer die Schlüssel nicht absichtlich verloren hat, liegt auch keine Verletzung des zwischen ihm und dem Arbeitnehmer ohne Zweifel bestehenden Vertrauensverhältnisses vor.
Das erste und wichtigste Merkmal für die Unterscheidung einer Rüge zu einer Abmahnung ist:
Bei einer Ermahnung fehlt die Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Wiederholung. Ohne diese ausdrückliche Warnfunktion wird mit einer solchen Rüge auch nicht die Kündigung seitens des Arbeitgebers vorbereitet. Demgemäß hat der Arbeitnehmer nicht das Recht zu verlangen, dass die Ermahnung aus seiner Personalakte genommen wird. Das geht unter anderem aus einem Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 hervor (Aktenzeichen 7 Ca 2899/03).
Dies gilt auch in Fällen, in denen die Ermahnung ungerechtfertigt ergangen ist. Aus diesem Grund ist der Arbeitnehmer aber auch berechtigt dieser Ermahnung zu widersprechen und zu verlangen, dass sein Widerspruch Bestandteil der Personalakte wird. Denn sollte zum Beispiel der Besitzer oder die Geschäftsführung des Unternehmens wechseln, träte ohne eine solche Gegendarstellung ein nicht zu lösendes Problem auf.
Ist die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt?
Widerspruch einlegen sollte jeder Arbeitnehmer, wenn er eine Abmahnung erhalten hat, die nicht gerechtfertigt ist. Darum ist der Empfänger gehalten, sie genauestens durchzugehen, bevor er sie unterschreibt. Im Übrigen kann kein Chef der Welt einen Arbeitnehmer zwingen, eine an ihn ergangene Abmahnung zu unterschreiben und ihren Inhalt damit zu bestätigen. Bestätigt werden muss hingegen immer nur der ordnungsgemäße Erhalt und die Kenntnisnahme des Inhalts.
Eine in diesem Sinn rechtmäßige Abmahnung muss unstrittig beinhalten:
- Den richtigen Empfänger: Wenn es erwiesen ist, dass ein anderer Mitarbeiter die arbeitsrechtliche Verfehlung begangen hat, muss die Abmahnung auch an diesen ausgestellt werden.
- Der beanstandete Vorfall muss in allen oder einigen Punkten richtig dargestellt werden.
- Richtiger Absender: Eine Abmahnung darf nur eine Person ausstellen, die dem Arbeitnehmer auch in anderer Art weisungsbefugt ist.
Die abgemahnte Pflichtverletzung muss außerdem tatsächlich im Aufgabenbereich des betreffenden Arbeitnehmers, und nicht etwa in dem eines Kollegen liegen.
Ist eines oder mehrere dieser Kriterien vorhanden, ist ein Widerspruch gegen die Abmahnung auf jeden Fall sinnvoll.
Eine passende Formulierung beim Widerspruch einlegen kann zum Beispiel sein:
Ihre Abmahnung vom (Datum) ist ungerechtfertigt, weil (Begründung). Ich fordere Sie auf, diese Abmahnung zurück zu nehmen und aus meiner Personalakte zu entnehmen. Bitte bestätigen Sie mir dies bis zum (Datum) in schriftlicher Form.
Einer zugestellten Abmahnung widersprechen sollte man auch in folgendem Beispielfall:
Ein Arbeitnehmer faxt seine Krankmeldung an den Arbeitgeber, mit dem Vermerk, diese zusätzlich noch auf dem Postweg zu senden. Er erhält daraufhin eine Abmahnung wegen verspäteten Zugangs der Krankmeldung, weil die Fax-Sendung nicht zu entziffern war.
Wenn der Toner des Faxgeräts nicht rechtzeitig aufgefüllt wurde, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich und Verschulden des kranken Arbeitnehmers. Somit ist die Abmahnung unrechtmäßig ausgestellt worden, und ein Widerspruch gegen die Abmahnung ist demgemäß auf jeden Fall anzuraten.
Widerspruch einlegen: Kann der Betriebsrat helfen?
Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat die Interessen der Arbeiter und Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, kann er bei dem Widerspruch einer Abmahnung eine nicht zu unterschätzende Unterstützung sein.
Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt gegenüber einem Untergebenen eine Abmahnung auszusprechen, ist er verpflichtet den Betriebsrat im Vorfeld davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat jedoch kein Recht die Abmahnung oder einzelne ihrer Punkte in Zweifel zu ziehen oder gar anzufechten und zu verhindern.
Anders sieht der Fall allerdings aus, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel in Aussicht gestellt hat, einen bestimmten Arbeitnehmer zu befördern und dann aber doch einen Kollegen vorzieht. Hier ist der Betriebsrat berechtigt und sogar verpflichtet, von seinem gesetzlich festgelegten Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen. Das regelt der Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Wenn die Abmahnung aus ungerechtfertigten Gründen ausgesprochen wurde, hat der Betriebsrat wohl aber nicht nur das Recht, sondern gemäß Paragraf § 85 Abs. 1 BetrVG sogar ebenfalls die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende dafür zu tun, dass der Arbeitgeber sie wieder zurück nimmt und natürlich aus der Personalakte entfernt.
Eines dieser Mittel ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer bei der Abfassung seines Widerspruch gegen die Abmahnung zur Seite zu stehen. Darüber hinaus hat er das Recht bei jedem Gespräch, das der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in dieser Angelegenheit führt, zugegen zu sein.
Ist es sinnvoll, für den Widerspruch gegen eine Abmahnung einen Rechtsanwalt zu konsultieren?
Je nach Schwere der ungerechtfertigten Anschuldigungen kann es der Sache durchaus dienlich sein, wenn man sich Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht holt. Er prüft in einem ersten Schritt den Arbeitsvertrag und berät ausführlich, wie man den Widerspruch am besten einlegen kann.
Er kennt die richtigen Formulierungen und kann so mit einem von ihm formulierten Widerspruch auf die Abmahnung viel mehr erreichen als ein juristischer Laie.
Bei der Wahl der passenden Kanzlei ist jedoch nicht nur auf die bequeme Erreichbarkeit zu achten, sondern vor allem darauf, dass der Anwalt auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist. Nur so kann ein wirksamer Widerspruch gegen die Abmahnung erfolgen. Dieselbe Funktion kann jedoch auch die örtliche Niederlassung der Gewerkschaft erfüllen.
Corina meint
20. Mai 2023 at 1:30
Hallo ich habe heute per Post eine Abmahnung von meiner Firma bekommen. Ich war vom 5.4 bis 8.4. krank geschrieben. Am 10.4. war Feiertag und am 11.4. konnte ich nicht arbeiten gehen. Habe mich in der Firma tel angemeldet und auch noch nach dem Arztbesuch krank gemeldet bis einschließlich 15.4. Heute kommt die Abmahnung das der Betrieb keine Krankmeldung für den Zeitraum vom 11.4 bis 15.4. hat. und ich daher 4 Fehltage hätte. Wer richtig zählen kann ,wird feststellen das es 5 Tage wären. Und mir wurde gleich beim nächsten Fehlverhalten mit der Kündigung gedroht. Was kann ich tun?
Martin meint
22. Mai 2022 at 15:15
Hallo, ich habe 3 Abmahnungen an gleiche Tag per einschreiben zu Hause erhalten.
Die sind absolut FALSCH habe ich an der Arbeitgeber mündlich erklärt, weil an diesen Tag war ich in Urlaub in Südamerika, und die drei Telefonate dass ich entgegen erhalten hatte kam aus Deutschland. Ich hatte mein Betriebtshandy mitgenommen.Zwei Anrufe war von der Hausmeister der Betrieb und Eine anruft von der Techniker für die Reparatur eine Maschine im Betrieb, die drei Anrufen kostet etwas 10€. Der Arbeitgeber nimmt sofort die Abmahnung zurück und sagte es ist ein Missverständnis.
Ich habe 3 Widerruf Briefe der Abmahnung erhalten.
Soll ich bitte noch etwas tun? oder lass es so. Vielen Dank.
Vanessa meint
12. Januar 2021 at 1:22
Eine Kollegin und ich haben eine Abmahnung erhalten, weil wir laut Kundenaussage beide zusammen beim Rauchen waren. Das ist jedoch nicht der Fall. Wir können gegenseitig bezeugen, dass das nicht so war. Zudem wurden uns weder die Beschwerde-Email des Kunden vorgelegt, noch konnte die Personalabteilung uns das genaue Datum des angeblichen Vorfalls nennen. Ist diese Abmahnung gültig?
Fred meint
31. Juli 2020 at 18:49
Guten Abend.
Heute wurde mir eine Abmahnung zuteil, weil ich ohne ‚vorherige Absprache‘ mit einer meiner Vorgesetzten den Büroraum gewechselt habe, da ich mich dort wegen unerlässlicher Gesprächen unter Kollegen, die Tags zuvor bereits mehr als einen halben Tag debattierten sehr gestört fühlte. Ich tat dies natürlich weil ich selbst mit der mir zuteilen Arbeit voran kommen wollte. Zu diesem Zweck wechselte ich in ein Nachbarbüro, auf einen Arbeitsplatz eines Kollegen, der sich momentan im Urlaub befindet und nur ein weiterer Kollege anwesend war.
Auch aus Gründen der Hygiene nahm ich meinen Computer, meine Tastatur und meine Maus mit. Begründet wurde das mit Störung des betrieblichen Friedens und man echauffierte sich über 3-4 kleine Tabak-Krümel die auf den Boden verblieben und ich hatte wohl vergessen, die Stromversorgung des Rechners des Kollegen wieder anzuschließen. Das die Tischfläche von mir eigens desinfiziert wurde und danach sogar sauberer war, schien offenbar nebensächlich.
Sind das überhaupt Gründ für eine Abmahnung?
MfG Fred
abmahnung.org meint
7. August 2020 at 15:05
Hallo Fred,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von abmahnung.org
Klaudia meint
3. Januar 2020 at 11:53
Guten Tag,
ist eine mündliche Ermahnung, die nicht also solche erkennbar war, jedoch in der Personalakte mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Maßnahmen hinterlegt ist, gültig?
MfG
abmahnung.org meint
8. Januar 2020 at 15:52
Hallo Klaudia,
grundsätzlich kann eine Ermahnung mündlich erfolgen und auch in der Personalakte hinterlegt werden. Allerdings enthält diese in der Regel keinen Hinweis auf möglich Folgen. Dies ist hingegen bei einer Abmahnung der Fall.
Ihr Team von abmahnung.org
Mit freundlichen Grüßen meint
15. Dezember 2019 at 7:17
Guten Tag, ich bin seit 6 Monaten im Beschäftigtsverbot wegen meiner Schwangerschaft. Nun habe ich eine schriftliche Abmahnung ohne Poststempel erhalten in der steht das ich mit Mitarbeiter x angeblich über mein Gehalt gesprochen haben soll. Ohne Angaben wer wann wo bzw. Zeugen. Ich bin mir keiner Schuld bewusst und es gibt bei uns im Unternehmen auch keine vergleichbare Stelle wo ich mein Gehalt vergleichen könnte. Mir ist nur zu Ohren gekommen das meine Stelle neu besetzt werden soll und deshalb ja Platz benötigt wird. Was soll ich tun ? In der Schwangerschaft ist es doch eh nicht möglich mich zu kündigen ? Soll ich eine schriftlichen wiederspruch einlegen ? Bzw. Was soll Inhaltlich drin stehen ?
abmahnung.org meint
19. Dezember 2019 at 14:20
Hallo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von abmahnung.org
Carsten meint
23. November 2019 at 0:59
Guten Tag,
ich habe erfolgreich gegen eine Abmahnung Widerspruch eingelegt beim Arbeitgeber. Schriftlich wurde mir nun bestätigt, dass die Abmahnung als gegenstandlos gesehen wird.
Meine Frage:
Muss diese Abmahnung nun aus der Personalakte dauerhaft entfernt werden? Wenn ja in welchem Zeitraum. Darf der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung diese unrechtmässige Abmahnung mit der Vermerkt in der Personalakte belassen, das diese keine Bedeutung hat.
Danke
abmahnung.org meint
29. November 2019 at 16:45
Hallo Carsten,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von abmahnung.org
Gerald meint
5. März 2019 at 15:37
Hallo zusammen,
bin seit über 11 Jahren in der Firma beschäftigt, habe nichts in meiner Personalakte stehen.
Bin vor 2 Wochen wegen Glatteis und Schnee zu spät gekommen und konnte den Betrieb nicht pünktlich aufschließen.
Dafür habe ich eine Abmahnung erhalten, da Mitarbeiter und Kunden 30 Minuten warten mussten, bis das Geschäft geöffnet wurde.
Diese Abmahnung ist doch nicht in Ordnung?
Hier kann ich doch Wiederspruch einlegen?
Viele Grüße Gerald
abmahnung.org meint
7. März 2019 at 16:26
Hallo Gerald,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von abmahnung.org
Hannah meint
14. August 2018 at 0:50
Hallo!
Eine Abmahnung ist auf dem Postweg zu mir, für einen Arbeitstag, an dem ich gar nicht eingeteilt war. Arbeitgeber ist eine Zeitarbeitsfirma. Angeblich wussten Sie nicht, dass ich heute sowieso frei hatte. Sie meinen ich soll das Schreiben einfach ignorieren. Insgesamt hat mir die Tätigkeit nicht gefallen und in Absprache mit der Einarbeiterin und dem Teamleiter wollte ich sowieso kündigen. Soll ich darum bitten, dass Sie mir schriftlich mitteilen, dass die Abmahnung ein Versehen war?
Hannah
abmahnung.org meint
20. August 2018 at 9:51
Hallo Hannah,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Versuchen Sie daher das Thema direkt mit der Firma zu klären oder wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
L.S. meint
20. Juni 2018 at 12:30
Hallo,
ich habe eine schriftliche Abmahnung bekommen, weil ich gegen die Betriebsvereinbarung zur Parkordnung meines Arbeitgebers verstoßen habe.
1. mein Vorname ist in der Abmahnung falsch geschrieben. Ist diese überhaupt damit gültig?
2. Hält sich mein Arbeitgeber nachweislich selbst nicht an die Betriebsvereinbarung. Kann ich was dagegen tun?
abmahnung.org meint
28. Juni 2018 at 13:45
Hallo L. S.,
solange deutlich erkennbar ist, an wen die Abmahnung gerichtet ist, wird sie in der Regel nicht aufgrund eines Schreibfehlers ungültig.
Verstößt der Arbeitgeber wissentlich gegen eine Betriebsvereinbarung, kann sein Arbeitnehmer vor Gericht ein Beschlussverfahren erzwingen. Dieses kann den Arbeitgeber zu einem Ordnungsgeld verurteilen. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.
Ihr Team von abmahnung.org
Die Sanni meint
4. Mai 2018 at 18:15
Hallo,
Ich habe eine Abmahnung erhalten, für zwei Fehler. In der Abmahnung wurden Auftragsnummern und Datum mit aufgeführt. Beim ersten habe ich das falsche Material an den Kunden verschickt. Musste ausgetauscht werden, es entstanden doppelte Frachtkosten. Der zweite Vorgang scheint ein Tippfehler meines Vorgesetzten zu sein. Weder Auftragsnummer noch Datum stimmen. Und dieser Vorgang wurde nachweislich von meiner Kollegin gemacht. Ist die Abmahnung damit überhaupt gültig?
Danke schon mal
abmahnung.org meint
11. Mai 2018 at 9:58
Hallo Sanni,
eine fehlerhafte Abmahnung ist in der Regel unwirksam.
Ihr Team von abmahnung.org
Lia meint
30. Januar 2018 at 17:42
Hallo,
mein Freund hat eine Abmahnung erhalten, weil er Demontagearbeiten in der falschen Wohnung vorgenommen hat. Allerdings nicht alleine. Die Abmahnung enthält den Satz: „ Für die entstandenen Schäden behalten wir uns die Kosten vor“.
Er hat die Abmahnung unter Druck unterschreiben müssen.
Darf der Arbeitgeber ihm die Kosten in Rechnung stellen?
Vielen Dank
abmahnung.org meint
19. Februar 2018 at 9:19
Hallo Lia,
da wir leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann ich Sie nur an einen Anwalt verweisen.
Ihr Team von Abmahnung.org
Maik meint
16. September 2017 at 15:28
Hallo liebes Abmahnung.org Team. Habe ein Bandscheibenvorfall gehabt es ist die 2 einintegration die mit mir gemacht wurde. Die erste hat mit einer sehnscheid entzündung geendet + muskelentzündung. Und empfangen wurde ich bei der zweiten ein Integration vom Meister mit den Worten „wenn ich sie sehe weis ich schon das sie garkeine Lust mehr haben zu arbeiten. 2satz war ich probiere nicht lang mit Ihnen herum entweder es funktioniert und wenn nicht ist die Maßnahme hier für sie beendet. Deswegen war das A. Verhältnis dementsprechend angespannt. Am 2. Tag wurde ich nach einer halben Stunde nachdem ich mit der Arbeit begonnen hatte vom systemführer aus weg vom Band gebeten und es wurde mir gesagt ich sei zu langsam und sie würden nicht die Stückzahl schaffen. Und er meinte zu mir ich habe im Laufe des Tages deswegen noch ein Meister Gespräch. Bin Dann zum Betriebsrat in der Mittagspause und habe Ihnen das geschildert. Dadraufhin wurde mir gesagt der Meister wäre sehr schwierig und ich solle mich auf kein Gespräch ohne Betriebsrat einlassen. Nach meiner Mittagspause habe ich 2min max. Gearbeitet danach kam der systemführer und sagte nur mitkommen. Habe gesagt ich möchte den Betriebsrat gern dabei haben so wie es mir auch vom b.r empfohlen wurde, der systemführer hat diese Info an den Meister weiter gegeben und er hat dadraufhin die Maßnahme abgebrochen. Und jetzt habe ich schriftlich meine Abmahnung bekommen weil ich das Gespräch eines weisungsbefugten angeblich verweigert habe. Was soll ich tun ?
abmahnung.org meint
10. Oktober 2017 at 16:32
Hallo Maik,
da Ihr Fall sehr komplex ist, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Sie zu weiteren Schritten beraten.
Abmahnung.org
Klaus-Dieter meint
10. August 2017 at 21:54
Liebes Abmahnung.org Team,
herzlichen Dank für Eure unermüdliche Arbeit und die tolle Darstellung!
Wie verhält es sich, wenn in einem Betrieb (Aktiengesellschaft über 10.000 MA) sehr viele Arbeitsanweisungen existieren und viele von diesen ganz generell nachvollziehbar und dokumentierbar nicht umgesetzt werden bzw. bei einem Verstoß dagegen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bzw. erfolgen.
Wenn nun ein MA wegen einem Verstoß gegen eine Arbeitsanweisung abgemahnt wird, besteht dann das Recht seitens des MA´s auch andere bislang nicht gelebte Arbeitsanweisungen auf Einhaltung einzufordern und bei Verstößen von anderen Mitarbeitern Abmahnungen einzufordern?
Gibt es bei Abmahnungen eine Art Gleichbehandlungsgrundsatz?
Liebe Grüße
KLAUS-DIETER!
abmahnung.org meint
14. August 2017 at 11:49
Hallo Klaus-Dieter,
in einem solchen Fall können Sie sich beispielsweise bei der zuständigen Berufsgenossenschaft beschweren, wenn nicht verfolgte Verstöße mit der Arbeitssicherheit zusammenhängen. In Bezug auf Arbeitsschutz können Sie sich auch vertraulich an das Gewerbeaufsichtsamt oder ein staatliches Arbeitsschutzamt wenden. Darüber hinaus können Sie mithilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht gegen Abmahnungen vorgehen, die scheinbar zu Unrecht ausgesprochen worden sind. Und natürlich können Sie immer Ihren Arbeitgeber direkt auf die Missstände ansprechen und für Fairness am Arbeitsplatz eintreten.
Abmahnung.org
Arno meint
19. Juli 2017 at 10:02
Ist eine Abmahnung unwirksam wenn es um einen Mitarbeiter mit einer 60% Behinderung geht, wenn vor der Abmahnung weder ein Schwerbehindertenvertreter noch das Integrationsamt eingeschaltet wurde ?
abmahnung.org meint
24. Juli 2017 at 10:41
Hallo Arno,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann einschätzen, ob der Abmahnung aus den genannten Gründen widersprochen werden kann.
Abmahnung.org
R. meint
1. Juni 2017 at 9:57
Ein Hallo an das Abmanung.org-Team,
Ich wollte mich bedanken, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, eine ausführliche Information zu diesem Thema ins Netz zu stellen. Zwar hatte ich zum Glück noch nicht den Fall gehabt, dass ich eine Abmahnung erhalten habe, aber in meiner Firma ist dies natürlich öfters mal ein Thema.
Aus dem Artikel wird für mich auch umso mehr ersichtlich, dass unsere Firma dringend einen Betriebsrat benötigt, da dieser in solchen Fällen die erste Instanz ist, auf die man zurück greifen kann. Und da es mein Bestreben ist, den BR für unsere Firma auf die Beine zu stellen, hilft mir diese Seite sehr weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
R.
abmahnung.org meint
6. Juni 2017 at 12:18
Hallo R.,
wir freuen uns darüber, dass unser Ratgeber Ihnen eine so große Hilfe sein konnte.
Abmahnung.org
Alex meint
20. März 2017 at 23:17
Hey Abmahnung.org Team,
meine Abmahnung habe ich erhalten, weil ich die voraussichtliche Länge meines Krankenstandes nicht korrekt angegeben habe und mit einen Auszug aus dem Arbeitsvertrag zur Krankmeldung, wo drinnen steht, dass ich telefonisch mich bis 8 melde und unverzüglich die Dauer mittele.
Was ich falsch gemacht hab war, dass ich ein Kollegen per SMS gebeten habe die richtigen Leute zu Informieren, der dies auch tat, aber…
Ich bin seit einigen Wochen Arbeitsunfähig. Die Folgebescheinigungen sind meist 2 Wochen stück bis Sonntag.
Um die betriebsinternen Abläufe zu gewährleisten, versuche ich so früh wie möglich der Firma bescheid zu geben. Ich habe Sie darüber Informiert, dass ich immer Do. in Behandlung bin und Ihnen sobald ich kann über den weiteren Verlauf der AU gebe. Da ich Donnerstags länger nicht in der Lage wäre die Zuständigen zu Informieren. Habe ich den besagten Kollegen gleich noch beim Arzt geschrieben. Die AU-Bescheinigung lag am nächsten Morgen noch bei der Fimra.
Ich mein hätte ich lieber jetzt am nächsten Morgen anrufen sollen, aber die wussten das ich Länger abwesend bin? Ich hab das hier dazu gefunden.
Folgebescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer die Folgebescheinigung vorzulegen. Sie muss innerhalb derselben Frist vorgelegt werde, die auch für die Erstbescheinigung gilt. Zudem hat er auch bei Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich, d.h. in den ersten Betriebsstunden eine entsprechende Mitteilung zu machen. Das bloße Einreichen der Folgebescheinigung reicht nicht aus. Auch hier drohen in einem solchen Fall die Abmahnung bzw. Kündigung.
soll ich jetzt ne Gegendarstellung schreiben oder hab i da keine chance?
abmahnung.org meint
27. März 2017 at 12:42
Hallo Alex,
Sie haben immer das Recht, eine Gegendarstellung abzugeben. Das gilt vor allem dann, wenn Sie der Meinung sind, sich richtig verhalten zu haben. Kommt es zu Komplikationen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Pea meint
12. März 2017 at 18:53
Mein Sohn hat eine Abmahnung wegen 1x zu spät kommens von der Zeitarbeitsfirma im Februar erhalten. (Bus Verspätung + Stau)
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er 2016 4x zu spät kam.
Der Kunde hatte sich bei Ihm und Zeitfirma darüber aber nicht verbal geäußert.
Gilt die Abmahnung dann auch fürs vergangene Jahr.
Es lagen keine Zeitnachweise bei.
Sollten wir hier Widerspruch erheben?
abmahnung.org meint
13. März 2017 at 10:58
Hallo Pea,
es ist anzunehmen, dass die Verspätungen von 2016 bei der Abmahnung mitbedacht wurden. Wegen einer einzelnen Verspätung wird eher selten zu solchen Mitteln gegriffen. Ob sich ein Widerspruch lohnt oder zumindest die Ablage der Abmahnung in der Personalakte verhindert werden kann, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen. Eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten.
Abmahnung.org
Hanna meint
11. Februar 2017 at 11:32
Ein Freund hat eine Abmahnung wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz erhalten, war aber nachweislich an dem Tag auf der Arbeit. Und ihm wurde auch die Abmahnung am selbigen Tag persönlich vom Chef übergeben.
Wie sollte er jetzt weiter vorgehen?
Widerspruch schreiben mit Nennung von Zeugen?
Was kann man dann noch tun?
abmahnung.org meint
13. Februar 2017 at 9:36
Hallo Hanna,
Ihr Freund sollte sich dringend an einen Rechtsanwalt oder den Betriebsrat wenden, um das Problem zu klären.
Abmahnung.org
Jeannette H. meint
5. Februar 2017 at 22:40
Guten Tag,
an wen muss ich den Widerspruch richten? An die Personalleitung oder an meinen Vorgesetzten? Wie kann ich sichergehen, dass – wenn die Abmahnung nicht zurückgenommen wird – mein Widerspruch mit zur Abmahnung in die Personalakte gelegt wird? Vielen Dank für eine Antwort
abmahnung.org meint
6. Februar 2017 at 11:20
Hallo Jeannette,
normalerweise sollten Sie den Widerspruch sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Personalabteilung einreichen können. Wenn Sie verlangen, dass Ihr Widerspruch der Personalakte beigelegt wird, so muss Ihr Arbeitgeber laut § 83 des BetrVG diesem Wunsch in der Regel auch nachgehen.
Abmahnung.org
Alec meint
11. Oktober 2017 at 17:00
Außerdem hat jeder Mitarbeiter das Recht auf Einsicht in seine Personalakte.
Tobias H. meint
4. Januar 2017 at 1:46
Guten Tag,
ich soll in den nächsten Tagen eine Abmahnung erhalten, weil ich über einen Betrugsfall eines Mitarbeiters mit dem Auftraggeber gesprochen habe. Zu der Zeit des Gesprächs empfand ich dies als Transparenz und es ist auch kein Bestandteil gewesen, wie es mit dem Mitarbeiter weiter geht.
Macht es in diesem Fall Sinn einen Wiederspruch einzulegen und den BR zu informieren?
abmahnung.org meint
5. Januar 2017 at 9:57
Hallo Tobias,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen zur Einschätzung Ihres Falles und Ihrer Optionen daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
AMR meint
19. Oktober 2016 at 15:05
Guten Tag,
ich hätte eine Grundsatzfrage zur Gegendarstellung:
Welche rechtliche Bewandtnis hat diese? Beispiel zur Verdeutlichung: Darf eine unbegründet abgemahnte Nebentätigkeit, die der Arbeitgeber mit allen Mitteln verbieten möchte, weiter ausgeübt werden, wenn einer Abmahnung (die nicht vom Arbeitnehmer unterschrieben wird) mit einer Gegendarstellung widersprochen wird? Die Gegendarstellung ist in die Personalakte mit aufzunehmen, aber welche rechtliche Konsequenz hat diese in so einem Fall?
abmahnung.org meint
20. Oktober 2016 at 8:28
Hallo,
die Gegendarstellung dient bei eventuell späteren Abmahnungen oder sogar einer drohenden Kündigung, die Wirksamkeit der widersprochenen Abmahnung zu überprüfen und ggf. zu verneinen.
Abmahnung.org
kobelt meint
8. Oktober 2016 at 9:30
es wurde eine abmahnung ausgesprochen und auch schriftlich dargelegt . die abmahnung sollte auf 1 jahr bewährung gewährt werden, aber nicht in der abmahnung schriftlich festgehalten . ist die abmahnung ungültig ??? danke susi
abmahnung.org meint
20. Oktober 2016 at 9:35
Hallo,
ein bestimmter Bewährungszeitraum muss nicht in der Abmahnung vermerkt werden.
Abmahnung.org
Jürgen I. meint
17. Juni 2016 at 21:35
Betrifft eine Abmahnung von meiner Frau
Und zwar ist folgendes . Bei der Abmahnung handelt es sich um ein versehen von seitens meiner Frau. Sie sollte 160Europoolsteigen buchen ,hat aber 160 Europaletten gebucht was dem Arbeitgeber ca.—— gekostet haben soll,da sie stellvertretende Marktleiterin ist , soll sie gegen Anweisungen,Richtlinien und arbeitsrechtliche Plichten verstossen haben.
Aber laut ein schreiben des Leergutbetreibers mit einem Telefonat des Marktleiters wurden sie in Europollsteigen wieder umgebucht was nach ihrer Sicht nach auf keinem Fall ein Schaden entstanden sei kann.
Kann sie da ein Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen und wenn ja wie soll sie das schreiben .
Wäre Nett von ihnen ,wenn sie mir eine Mail schreiben könnten,wie wir die Abmahnung
schreiben können.
MFG Jürgen I.
abmahnung.org meint
20. Juni 2016 at 9:32
Hallo Jürgen,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten. Ein Anwalt kann ermitteln, ob sich ein Widerspruch lohnt und wie dieser im Speziellen zu formulieren ist.
Abmahnung.org
Lieder meint
8. Februar 2016 at 15:07
Ein sehr sinnvoller Auszug des betreffenden Rechtsgebietes.
T. K. meint
16. Oktober 2019 at 19:23
Hallo,
Ich hab die letztmalige Abmahnung erhalten, wie kann ich weiter vorgehen, hab nee gegen Darstellung geschrieben genauso bei den anderen Abmahnungen, man versucht es immer auf Restpekloses Verhalten, was aber nicht 3 mal hervor geht aus den Abmahnungen,..
Kann ich ein Wiederspruch einlegen über ein Rechtsanwalt?
abmahnung.org meint
17. Oktober 2019 at 15:30
Hallo T. K.,
welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt, damit dieser die Schreiben umfassend prüfen kann.
Ihr Team von abmahnung.org