Wie wird der Wettbewerb durch das Gesetz beeinflusst?
Damit die in Deutschland vorherrschende soziale Marktwirtschaft funktionieren kann, sind gewisse Kontrollmechanismen notwendig. Dürften Unternehmer und Verbraucher nämlich völlig, also ohne Einschränkungen den Markt formen, käme es im regen Wettbewerb schnell zu Missbrauch und Beeinträchtigungen. Geltendes Wettbewerbsrecht sorgt hier dafür, dass eine Regulierung des Marktgeschehens erfolgt und solch unerwünschtes Verhalten unterbunden wird.
Der Ihnen vorliegende Ratgeber hält umfassende Informationen zu diesem Recht bereit. Hier erfahren Sie, worum es sich beim Wettbewerbsrecht im Einzelnen handelt, wann ein Verstoß dagegen vorliegt und welche Gesetzestexte besonders bedeutsam sind. Darüber hinaus finden Sie Informationen darüber, wie es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen kann und welches Verhalten ratsam ist, wenn Sie selbst betroffen sind.
Inhalt
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Wettbewerbsrecht: Eine mögliche Definition
Grundsätzlich handelt es sich beim Wettbewerbsrecht um die Gesamtheit der Vorschriften, die sich auf das herrschende Wettbewerbsgeschehen auswirken, davon bedingt sind und den betreffenden Geschäftsverkehr regeln. Die bedeutsamsten Gesetzestexte für diesen Rechtsbereich sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Viele rechtliche Teilgebiete gliedern sich unter den Rechtsbegriff des Wettbewerbsrechts ein. Dazu gehören unter anderem:
- Das Recht am eigenen Namen (Namensrecht)
- Das Warenzeichenrecht
- Das Kartellrecht
Dabei hat das Wettbewerbsrecht und jedes Gesetz, das diesem dient, vor allem ein Ziel: Verbraucher und Mitbewerber sollen vor unlauteren Handlungen geschützt werden. Unternehmer können nämlich durchaus zu gesetzeswidrigen Taten geneigt sein, wenn es darum geht, den Profit der eigenen Firma zu fördern. Dabei geraten betroffene Kunden in Gefahr, getäuscht oder in die Irre geführt zu werden.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass unlauteres Verhalten dazu führt, dass unliebsame Konkurrenten unfairen Handelsbedingungen ausgesetzt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass auch der Mitbewerberschutz nicht außer Acht gelassen wird.
Denn der Konkurrenzkampf soll grundsätzlich fair ablaufen und sich durch Leistung und Innovation entscheiden, nicht durch unlautere Methoden.
Auch auf Internetgeschäfte wirkt sich dieser Rechtsbereich mittlerweile stark aus. Alle Inhaber von Internetseiten, die Geld einbringen, sei es durch Warenverkauf oder Werbung, müssen sich an strenge Vorgaben halten. Ansonsten riskieren Sie es, eine Abmahnung im Sinne des UWG zu erhalten. Schon ein falsches Impressum kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
Dieses Beispiel zeigt: Verdienen Sie Geld mit einem Internetauftritt, sollten Sie im Vorhinein über alle wichtigen Regelungen Informationen einholen. Eine gute Vorbereitung und eine angemessene Umsetzung der Gesetze sorgen dafür, dass Ihnen unliebsame Post vom Rechtsanwalt erspart bleibt.
Wettbewerbsrechtliche Regelungen im UWG
Im deutschen Recht umfasst das Wettbewerbsrecht sowohl das Kartellrecht als auch das Lauterkeitsrecht. Letzteres ist eine zusammenfassende Bezeichnung für alle Regeln, die unlautere Handlungen in der Wirtschaftswelt unterbinden sollen. Darunter fällt neben dem gewerblichen Rechtsschutz, welcher insbesondere das Patent- und Markenrecht betrifft, vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin heißt es in § 1:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Durch diese Generalklausel sind alle sittenwidrigen Wettbewerbshandlungen verboten. Dabei verstößt nicht jeder per se gegen das Gesetz, der sich unfair verhält. Die jeweilige Tat muss einen ethisch anstößigen Charakter haben. Je nach Art des Gewerbes sind zur Beurteilung des Tatbestandes unterschiedliche Maßstäbe zu verwenden.
So muss beispielsweise ein Marktschreier auf eine schmeichelnde Umschreibung seiner Waren zurückgreifen, um aus der Masse herauszustechen. Deshalb darf ein Autoverkäufer aber nicht ebenso frei verbalisieren. Wird eine Funktion an einem Auto versprochen, muss diese auch vorhanden sein. Neben dem Grundgedanken nennt das UWG aber auch definitivere Tatbestände, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dazu gehören unter anderem:
- Irreführung: Wird die Fähigkeit, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, durch gezielte Irreführung oder den Vorbehalt von Informationen beeinträchtigt, erfolgt dadurch eine Verletzung vom Recht des betroffenen Marktteilnehmers. Das ist dann der Fall, wenn über die Beschaffenheit einer Ware gelogen wird, wie etwa wenn ein Produkt zu Unrecht die Bezeichnung „fabrikneu“ oder auch „handgearbeitet“ trägt.
- Belästigung: Auch eine belästigende Handlung hat das Potential, eine Geschäftsentscheidung in einer Art und Weise zu beeinträchtigen, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Das äußert sich heutzutage vor allem durch unerwünschte Telefonwerbung, bei der die Angerufen teilweise mit Absicht abgezockt werden.
- Vergleichende Werbung mit Schadenswirkung: Per se verbietet das Wettbewerbsrecht vergleichende Werbung nicht. Das ändert sich jedoch schnell, wenn diese einen rufschädigenden Effekt hat oder eine Verwechslungsgefahr mit einem Konkurrenten oder dessen Produkten nach sich zieht. Grundsätzlich sollten Unternehmer bei diesem Werbungstyp aufpassen, da die Grenzen zwischen legal und illegal hier schnell verschwimmen.
Treten Sie für Ihr Recht als Marktteilnehmer ein
Haben Sie das Gefühl, Ihr Recht wurde im Sinne des UWG verletzt? In einem solchen Fall kann es sich immer lohnen, den Gesetzestext genau zu studieren. Denn dabei erkennen Sie schnell, ob Ihr Eindruck zu Recht besteht. Ist dies tatsächlich der Fall, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der im Wettbewerbsrecht versiert ist. Dieser kann für Sie eine Abmahnung ausstellen und den Täter durch eine strafbewährte Unterlassungserklärung daran hindern, seine Tat zu wiederholen.
Durch das UWG wird das Wettbewerbsrecht jedes Marktteilnehmers gestärkt. Jedoch sind, wie auch bei anderen Gesetzestexten, viele seiner Paragraphen so formuliert, dass ein gewisser Interpretationsspielraum besteht. Aus diesem Grund liegt die Aufgabe der Konkretisierung oft bei den Gerichten.
Das hat jedoch auch einen Vorteil: Richter und Rechtsanwälte können durch den vergleichsweise großen Spielraum flexibel auf moderne Werbemethoden und Geschäftshandlungen reagieren.
Erhaltung des Kartellrechts
Wie bereits erwähnt, ist auch das Kartellrecht ein wichtiger Bestandteil des Wettbewerbsrechts.
Dabei geht es weniger um den Schutz der einzelnen Markteilnehmer als der Bewahrung des Marktsystems und seiner Funktionalität. Die Grundlage bildet hier das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Grundgedanke findet sich auch hier im ersten Paragraphen:
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
Ein Kartell definiert sich als Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen. Kommt es dabei im Sinne des GWB zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung, liegt ein Gesetzesverstoß vor. Doch nicht alle Beschlüsse zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Betrieben sind grundsätzlich verboten.
So sind Vereinbarungen dieser Art grundsätzlich als zulässig anzusehen, wenn diese dem Ziel dienen, die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen oder großen Firmen zu erhöhen und dabei den Markt nicht wesentlich beeinträchtigen.
Eines der Hauptziele des Kartellrechts und des GWB ist es, die Bildung von zu mächtigen Monopolen, speziell Angebotsmonopolen, zu verhindern. Erlangt ein Unternehmen eine Monopolstellung, beherrscht es den Markt und kann selbständig die Preise bestimmen. Folglich können diese hoch angesetzt werden und die nachfragenden Personen müssen sich diesen unterordnen oder auf die Ware bzw. Dienstleistung verzichten.
Doch was genau definiert eine marktbeherrschende Stellung? § 18 GWB macht hierzu genaue Angaben. So besteht eine solche Position, wenn ein Betrieb keinerlei Konkurrenz besitzt, nur einem unwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine Marktstellung innehat, die im Vergleich zu seinen Mitbewerbern als überragend angesehen werden kann.
Auch hier besteht ein gewisser Interpretationsraum. Gilt es abzuschätzen, ob ein Unternehmen eine Monopolstellung erlangt hat, müssen unter anderem seine Finanzkraft, seine Marktanteile, die Verbindungen zu Konkurrenten und die vorherrschende Wettbewerbssituation analysiert werden.
Ab einem Marktanteil von 40 Prozent besteht oft die Vermutung, dass eine Marktbeherrschung vorliegt.
Sind Monopole grundsätzlich illegal?
Diese Frage lässt sich mit „Nein“ beantworten. Grundsätzlich verstößt eine marktbeherrschende Stellung nicht gegen das Gesetz. Illegal ist erst die missbräuchliche Ausnutzung einer solchen Position. Von Missbrauch wird diesbezüglich unter anderem gesprochen, wenn:
- ein Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt unrechtmäßig behindert oder ohne einen sachlichen Grund anders behandelt wird als der Rest der Konkurrenz.
- die Marktstellung ausgenutzt wird, um Vorteile bei anderen Unternehmen einzufordern, obwohl dafür keine sachliche Grundlage besteht.
- Verbrauchern Preise oder Geschäftsbedingungen aufgezwungen werden, welche sich von denen unterscheiden, die mit großer Wahrscheinlich bei einem wirksamen Wettbewerb entständen.
- anderen Unternehmern Informationen oder Zugänge zu Intrastrukturen verwehrt werden, welche diese aus rechtlichen oder faktischen Gründen unbedingt benötigen, um im Marktbereich des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden.
Werden wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, können sich Betroffene beim Bundeskartellamt melden und dort eine Anzeige aufgeben. Die Verantwortlichen der Behörde nehmen sich aller Meldungen an und überprüfen, ob ein tatsächlicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.
Darüber hinaus sind auch alle Firmen vor dem Zusammenschluss mit Konkurrenzunternehmen dazu verpflichtet, eigenständig eine Meldung beim Bundeskartellamt abzugeben. Eine Vereinigung darf nur dann erfolgen, wenn diese von offizieller Stelle genehmigt wurde. Bei missbräuchlichen Handlungen, die zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht führen, kann es im Sinne von § 81 GWB zu einem Bußgeld kommen. Die Höhe dieser Sanktion richtet sich teilweise nach den unrechtmäßig erworbenen wirtschaftlichen Vorteilen.
Richtig verhalten bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Wie bereits erwähnt, kann es in Deutschland bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schnell zu einer Abmahnung kommen. Diese muss aber nicht zwingend von einem Rechtsanwalt angefertigt werden.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden auch häufig von der sogenannten Wettbewerbszentrale erstellt und verschickt.
Die Beschwerdeführer bleiben anonym, wenn diese sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wenden.
Erhalten Sie also Post von diesem Verband, ist es eher unwarscheinlich, dass Sie erfahren, wer Sie gemeldet hat.
Erhalten Sie ein Abmahnschreiben inklusive strafbewährter Unterlassungserklärung, ist es selten ratsam, direkt zu unterschreiben und die Unterlagen zurückzuschicken. Ein wichtiger Tipp: Suchen Sie unbedingt einen Anwalt auf, der im Wettbewerbsrecht versiert ist. Dieser kann die zu unterzeichnende Erklärung genau studieren und eventuell Vertragsstrafen herabsetzen.
Sind Sie Leiter eines Unternehmens, können Sie sich bei einem Streitfall im Wettbewerbsrecht auch an die für Ihre Berufsgruppe zuständige Kammer wenden. Voraussetzung dabei ist, dass es um einen geringfügigen Verstoß geht. Auf diese Weise kann es zu einem glimpflichen Ausgang kommen. Nicht zuletzt können Sie auf diese Art und Weise auch überprüfen, ob der Gegner häufig abmahnt und dabei sein Recht missbraucht.
mumi meint
15. Mai 2019 at 19:52
Wer zahlt den Anwalt?
CC meint
2. November 2018 at 17:23
Impressum: Firmennamen stimmt nicht überein
[Angabe von Redaktion entfernt]
abmahnung.org meint
5. November 2018 at 9:09
Hallo,
wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.
Ihr Team von abmahnung.org
LOKIO meint
17. Oktober 2018 at 14:18
Bitte klären Sie auf ?
„Impressum und Datenschutz“
gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Informationspflicht nötig ist?
[Angaben von der Redaktion entfernt]
abmahnung.org meint
22. Oktober 2018 at 8:06
Hallo,
wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.
Ihr Team von abmahnung.org
Rene meint
15. Oktober 2018 at 1:12
Bitte kontrollieren Sie diese Webseite auf fehlende Angaben und erforderlichenfalls bitte abmahnen.
[Angabe von Redaktion entfernt]
abmahnung.org meint
15. Oktober 2018 at 8:27
Hallo Rene,
wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.
Ihr Team von abmahnung.org
F. Hakan meint
21. Juni 2018 at 15:33
Bitte kontrollieren Sie diese Webseite auf fehlende Angaben und erforderlichenfalls bitte abmahnen.
[Link von Redaktion entfernt]
Gruß
Hakan
abmahnung.org meint
28. Juni 2018 at 13:57
Hallo Hakan,
wir sind eine Ratgeberplattform, die über aktuelle Rechtsvorschriften informiert. Wir prüfen weder, ob Internetseiten diese Vorschriften einhalten, noch sind wir befugt, Abmahnungen zu erteilen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org