FAQ: Datenschutz bei einer Videoüberwachung
Ja. Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz müssen die Grundlagen der DSGVO beachtet werden. Wichtig ist, dass die Überwachung einen bestimmten Zweck erfüllen muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen, ist eine verdeckte Überwachung möglich. Mehr dazu lesen Sie hier.
Es gilt eine Hinweispflicht. Es muss sowohl an öffentlich zugänglichen Orten als auch an nicht öffentlichen Orten auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden. Das kann zum Beispiel per Schild, Hinweistafel, Aushang oder Aufkleber erfolgen. Auch Informationsblätter und eine schriftliche Zustimmung durch Mitarbeiter sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.
Nein. Tonaufnahmen dürfen in keinem Fall angefertigt werden. Gemäß § 201 Strafgesetzbuch (StGB) ist das strafbar. Das kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedeuten. Darüber hinaus dürfen auch Videoaufnahmen nicht unbegrenzt lang gespeichert werden. Welche Frist gilt, finden Sie hier.
Inhalt
Die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Gerade größere Unternehmen mit teurer Ausstattung greifen immer häufiger auf die Hilfe von Überwachungskameras zurück, um Diebe abzuschrecken und so ihr Hab und Gut zu beschützen. Doch gerade in Bezug auf die Beschäftigten wird der Datenschutz bei der Videoüberwachung nicht immer im gesetzlichen Rahmen respektiert.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen sich bei diesem Thema die Frage: „Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch ein Gesetz geregelt?“ Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund und klärt darüber auf, ob private und öffentliche Stellen im Betrieb mit einer Kamera überwacht werden dürfen.
Öffentliche Videoüberwachung nach aktueller Rechtslage
Der Datenschutz bei der Videoüberwachung von Beschäftigten ist gesetzlich geregelt. Es muss hierbei unterschieden werden, ob es sich im öffentlich zugängliche Räume wie eine Hotellobby, Verkaufsflächen oder Eingangsbereiche handelt. Oder ob die Räumlichkeiten nur für eine Nutzung durch Mitarbeitet gedacht sind.
Wichtig ist dass sich beim Thema Videoüberwachung die Rechte des Arbeitgebers (Eigentums- und Hausrecht) und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber stehen. Früher kam nur das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Tragen. Seit dem Inkrafttreten gelten zudem auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Nach § 4 BDSG gilt zunächst Folgendes:
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Regelungen aus § 4 BDSG bei einer Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen keine Anwendung finden, da sie den Vorgaben der europäischen DSGVO entgegenstehen (BVerwG, 27.03.2019, Az.: 6 C 2.18).
Die Bestimmungen der DSGVO greifen jedoch in jedem Fall. Die rechtliche Grundlage für die Erfassung der Daten per Videoüberwachung in Unternehmen bilden unter anderem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und bei öffentlichen Stellen Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Kameras am Arbeitsplatz können also erlaubt sein, wenn das Prinzip der Erforderlichkeit erfüllt ist. Es darf kein milderes, aber gleichermaßen effektives Mittel existieren, welches die gleiche Sicherheitswirkung aufweist (wie beispielsweise ein stärkeres Schloss an der Haustür, das Diebstähle genauso gut verhindert).
Um den Datenschutz bei einer Videoüberwachung nicht zu verletzen, sind die Verantwortlichen verpflichtet, den Zweck der Überwachungsanlage vorab zu definieren und zu dokumentieren. Kommt es zu einer Kontrolle durch die Datenschutzbehörde, muss diese Dokumentation vorgelegt werden.
Wichtig ist auch, dass bei einer solchen Überwachung eine Hinweispflicht besteht. Es muss also durch Aufkleber oder Hinweisschilder auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Datenschutz ist dann per DSGVO zu wahren. Zudem dürfen die Daten nicht übermäßig lang gespeichert werden. Bei der Videoüberwachung ist eine Speicherdauer per Gesetz zwar nicht definiert, aber in der Regel gelten 72 Stunden als angemessene Frist (siehe Verwaltungsgericht Hannover,13.03.2023, Az.: 10 A 1443/19). Entfällt der Zweck der Überwachung, sind die Aufnahmen immer zu löschen.
Datenschutz bei der Videoüberwachung in nicht öffentlichen Räumen
Nicht öffentliche Räume sind beispielsweise Büros oder Fabrikhallen bzw. alle Räumlichkeiten, die grundsätzlich nur von Mitarbeitern betreten werden dürfen. In Pausenräumen, Umkleiden, Duschen und Toiletten sind Kameras grundsätzlich nicht erlaubt.
Wichtig ist, dass auch bei einer Videoüberwachung von nicht öffentlichen Räumen ein konkreter Grund vorhanden sein muss. Der Betriebsrat hat zudem ein Mitspracherecht und kann mit entscheiden, wo Kameras installiert werden und wer Zugriff auf diese Daten hat.
Zudem ist auch mit einem festgelegten Grund die Überwachung der Betriebsräume nicht uneingeschränkt möglich. Soll der Datenschutz bei der Videoüberwachung gewahrt bleiben, darf diese auch nur stattfinden, wenn die Mitarbeiter darüber informiert sind.
Eine verdeckte Überwachung unterliegt deutlich strengeren Vorgaben. So darf diese nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen und nur aus einem konkreten Anlass heraus. Gibt es andere Mittel einen konkreten Verdacht zu untersuchen, kann auch hier der Datenschutz über der Videoüberwachung stehen.
In jedem Fall gilt, dass Tonaufnahmen immer verboten sind und nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen können.
Einverständniserklärung zur Videoüberwachung
Damit der Datenschutz bei der Videoüberwachung auch in nicht öffentlichen Räumen erhalten bleibt, stehen Arbeitgeber hier ebenfalls in der Hinweispflicht nach Art. 13 DSGVO. Ein sichtbares Informationsschild im Eingangsbereich des jeweiligen Gebäudes bzw. vor den betreffenden Räumen ist ein Beispiel für einen angemessenen Hinweis.
Zudem sollten Arbeitgeber auch ein Informationsblatt nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung bei Videoüberwachung vorlegen.
In diesem sollten folgende Informationen enthalten sein:
- Zweck der Überwachung bzw. der Erhebung der personenbezogenen Daten inklusive Rechtsgrundlage
- welche Daten erhoben werden
- wer der Verantwortliche für die Erhebung ist
- wie lange die Daten gespeichert werden
- im Falle einer Datenübermittlung Informationen zum Empfänger der Daten
In der Regel stimmen Mitarbeiter einen offenen Videoüberwachung schriftlich zu. So lassen sich Arbeitgeber meist eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter geben. In diese muss der der Zweck der Aufnahmen genau definiert sein.
Für die Einverständniserklärung zur Videoüberwachung kann folgende Vorlage verwendet werden. Diese gibt einen Eindruck davon, wie solch ein Schreiben aussehen kann. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Muster handelt, welches individuell angepasst werden muss:
Ort, Datum
Einverständniserklärung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz
zwischen
[Firma/Arbeitgeber]
und
[Arbeitnehmer]
wird aus datenschutzrechtlichen Gründen die folgende Vereinbarung zur Videoüberwachung festgehalten:
An den folgenden Standorten des Unternehmens ist eine Videoüberwachung geplant (bzw. vorhanden):
- Kamera 1: [genauer Standort / welcher Bereich ist abgedeckt]
- Kamera 2: [genauer Standort / welcher Bereich ist abgedeckt]
- Kamera 3: [genauer Standort / welcher Bereich ist abgedeckt] [usf.]
Die vorgesehene Videoüberwachung dient dem Zweck des Schutzes der Mitarbeiter und der Gefahrenabwehr. Zu diesen zählen folgende Punkt:
[Genaue Beschreibung des Zwecks]
Es wird festgehalten, dass diese Videoaufnahmen ausdrücklich nicht für die Arbeitszeiterfassung verwendet werden. Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Sicherung des Unternehmens sowie zur Verfolgung von Straftaten, falls notwendig. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
Ich, [Name Arbeitnehmer], stimme der Videoüberwachung in den folgenden Bereichen vollumfänglich / eingeschränkt zu (Zutreffendes bitte unterstreichen).
Bei eingeschränkter Zustimmung bitte im Folgenden die einzelnen Bereiche auswählen, für die ein Einverständnis abgegeben wird:
- ❍ Standort 1
- ❍ Standort 2
- ❍ Standort 3 [usf.]
Hinweis:
Ich kann diese Einverständniserklärung gemäß Art. 7 Absatz 3 DSGVO jederzeit schriftlich widerrufen.
[Ort, Datum] [Unterschrift Arbeitnehmer]
[Ort, Datum] [Unterschrift Arbeitgeber
⇒ Muster Einverständnis Videoüberwachung (.doc)
⇒ Muster Einverständnis Videoüberwachung (.pdf)
Sabine meint
29. April 2021 at 14:20
Im Firmenlager meines Mannes kommen regelmäßig Waren abhanden. Sein Chef überlegt nun, Videoüberwachung zu installieren. Gut zu wissen, dass eine Überwachung der Betriebsräume selbst mit bestimmten Zweck nicht uneingeschränkt möglich ist. Vielleicht wäre es besser, sich an einen Wirtschaftsdetektiv zu wenden.
Susan meint
3. Februar 2021 at 13:23
Ist es rechtens das der Arbeitgeber auf dem Diensthandy eine GPS Überwachung installiert??Wir arbeiten in einem Umkreis von maximal 25 km von dem Sitz des Arbeitgebers und sind ständig telefonisch erreichbar.Es werden Straßenbau,Wegenau,Baumfällungen,Rasenpflege usw durchgeführt. Also eigentlich nichts wo man etwas stehlen kann außerdem sind wir immer in der Öffentlichkeit zugange. Also weshalb sollte die Überwachung nötig sein. Ich hoffe das uns geholfen wird ob wir uns dagegen wehren können.
abmahnung.org meint
19. Februar 2021 at 15:27
Hallo Susan,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Laura meint
25. April 2019 at 13:51
Mein Chef übertreibt gerne mal und achtet dabei nicht so genau auf die Arbeitnehmer Rechte.
Wie müssen nach Feierabend putzen und die Arbeitsstunden sind auch nicht wirklich gerecht! Das anmachen von Maschinen oder Kasse vorbereiten wir nicht als Arbeitsstunden gezählt….
Naja auf jeden Fall hat er jetzt den Vogel abgeschossen.
Er hat ohne Einverständnis vor ein paar Monaten eine Kamera befestigt.
Die Kamera zeigt aber nicht nur auf die Kasse sonder auf unsere Arbeitsplätze.
Eine kennzeichnung für die Kunden, das der Laden Video überwacht wird gibt es auch nicht!
Jetzt kommt aber das beste.
Ich war in der 2 Stelle um etwas ab zu holen. Dort haben meine Kollegin und ich über unsern Chef und seine Frau gelästert.
Dann hab ich von meiner Kollegin erfahren das der Chef sich alles angehört hat und das gefilmt hat, da er sie darauf angesprochen hat.
Ich weiß das es nicht erlaubt ist die angestellten mit der Kamera zu belauschen.
Wer kann mir dabei helfen , das mein Chef mal deshalb einen drüber bekommt und die kamara weg kommt!
abmahnung.org meint
26. April 2019 at 15:19
Hallo Laura,
welche rechtlichen Schritte Sie in einem solchen Fall einleiten können, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von abmahnung.org
Jim meint
15. April 2019 at 10:05
Die Videoüberwachung ist heutzutage wirklich ein schwieriges Thema. Schließlich darf man nicht die Rechte des einzelnen rumtrampeln und muss eine gewisses Feingefühl mit bringen. Ich finde Videoüberwachung an den richtigen Orten durchaus legitim.
Jim meint
3. April 2019 at 8:52
Es ist sehr wichtig, das es Videoüberwachung gibt. Denn deswegen kann ich gut und sicher fühlen. Schließlich kann man heutzutage nicht sicher genug sein.
Ester meint
30. Januar 2019 at 16:53
Ich denke mit einer Einverständniserklärung sollten alle Parteien einen ruhigen Schlaf haben können. In seinem Sabbatical in Philadelphia hat mein Kollege in einem US-Unternehmen gearbeitet, da war es ganz normal, dass es Videoüberwachung an den Arbeitsplätzen gab die auch zur Leistungserfassung verwendet wurde. Eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter in der sogar auch der Zweck der Aufnahmen spezifiziert wird, ist daher ein fairer Deal.