FAQ: Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
Wiederholen Sie einen Rechtsbruch, der bereits abgemahnt wurde und für den Sie eine Unterlassung erklärt haben, erneut, liegt ein Verstoß vor. Nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung sind Sie verpflichtet, sich an diese zu halten. In der Regel gilt dies ein Leben lang und verjährt nicht.
Haben Sie eine Abmahnung, z. B. aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erhalten, sollten Sie diese zunächst prüfen. Das gilt auch für die Unterlassungserklärung, denn diese kann so modifiziert werden, dass sich die Gefahr für einen erneuten Verstoß verringert. Im Zweifel sollten dies immer von einem fachkundigen Anwalt übernommen werden.
Verstoßen Sie gegen eine Unterlassungserklärung, müssen Sie mit der angedrohten Vertragsstrafe rechnen. Die Höhe diese bestimmte in der Regel der Geschädigte. Was Sie bezüglich der Strafen wissen sollten, haben wir hier zusammengefasst.
Unbelehrbarkeit besonders teuer?
Haben Sie aufgrund einer Urheberrechtsverletzung infolge von Filesharing eine Abmahnung erhalten, liegt dieser in der Regel auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Dieser Vertrag dient insbesondere im Urheberrecht und beim gewerblichen Rechtsschutz der Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung.
Ziel der Unterlassungserklärung ist es in Zukunft die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Rechtsverstoß zu mindern. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der abgemahnte Rechtsverletzer der Erklärung auch Folge leistet, enthält diese meist eine Vertragsstrafe.
Doch ist diese Vertragsstrafe bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu zahlen? Wie hoch kann diese ausfallen? Und drohen bei einem Verstoß noch weitere Sanktionen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
Wann liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor?
Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben, sind Sie dazu verpflichtet, sich an die darin vereinbarten Regelungen zu halten. Dies gilt ein Leben lang, denn bei diesem Vertrag tritt keine Verjährung ein.
Wann genau ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, geht aus dem Dokument selbst hervor. So muss zum Beispiel die zu unterlassende Handlung genau definiert sein. Darüber hinaus kann sich ein Verstoß nur auf eine schuldhafte Zuwiderhandlung beschränken.
Da die Formulierungen innerhalb der Erklärung für Laien meist schwer zu verstehen bzw. einzuschätzen sind, empfiehlt es sich, noch vor der Unterzeichnung einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann Ihnen die Bedingungen in Ihrem Einzelfall erklären und Ihnen ggf. Hinweise für das Verhalten in der Zukunft geben.
Rat vom Anwalt: Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie diese von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen. Dieser kann unter Umständen den Vertrag anpassen und dadurch die Gefahren für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verringern.
Risiken minimieren durch eine modifizierte Unterlassungserklärung
Wie zuvor bereits erwähnt, ergeben sich die Bedingungen für den Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung aus den darin vereinbarten Regelungen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, der strafbewehrten Unterlassungserklärung – welche meist der Abmahnung beiliegt – zuzustimmen.
Stattdessen besteht die Möglichkeit die Erklärung so anzupassen, dass beide Parteien damit einverstanden sind. Wie weitreichende Veränderungen bei einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung möglich sind, sollte allerdings in der Regel ein Anwalt einschätzen.
Denkbar ist zum Beispiel den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf eine schuldhafte Zuwiderhandlung zu beschränken. Dadurch müsste der abgemahnte Rechtsverletzer nur bei einem Verstoß aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haften.
Reichweite einschränken: Die Unterlassungserklärung lässt sich auch bei der inhaltlichen Reichweite einschränken. Dabei handelt es sich um die Begrenzung auf ein konkretes Werk – zum Beispiel einen speziellen Song. Verbreiteten Sie dann einen anderen Titel via Filesharing, würde dies nicht als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gelten.
Wie hoch fällt die Vertragsstrafe aus?
Normalerweise ist bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe wird in der Regel vom geschädigten Urheber bestimmt und soll insbesondere der Abschreckung dienen.
Daher ist die Vertragsstrafe oft sehr hoch angesetzt. Im Urheberrecht bewegt sich diese abhängig von der jeweiligen Urheberrechtsverletzung meist zwischen 1.500 und 5.100 Euro. Beim gewerblichen Rechtsschutz gilt hingegen in den meisten Fällen eine Vertragsstrafe zwischen 2.500 und 15.000 Euro als angemessen.
Darüber hinaus besteht allerdings auch die Möglichkeit, auf die Festlegung einer konkreten Summe bei der Vertragsstrafe zu verzichten. In diesem Fall wird die Strafe bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch ein Gericht bestimmt. Juristen bezeichnen dieses Vorgehen als „Hamburger Brauch“.
Abschreckende Wirkung: Bei der Vertragsstrafe, welche bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung fällig wird, handelt es sich in der Regel um deutlich höhere Summe als der entstandene Schaden. Daher dient die Forderung vor allem auch der Abschreckung und soll somit dazu beitragen, dass der abgemahnte Rechtsverletzer die Vertragsbedingungen befolgt.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?
Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich dazu, die darin enthaltenen Vertragsbedingungen zu befolgen. Kommen Sie der Vereinbarung allerdings nicht nach, droht bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung der Vertragsstrafe.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass aufgrund des erneuten Rechtsverstoßes eine weitere Abmahnung droht. Auch in dieser zweiten Abmahnung kann der Urheber bzw. Rechteinhaber seine Ansprüche auf Beseitigung und Schadensersatz geltend machen. Darüber hinaus wird in der Regel auch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gefordert.
Dabei erhöht sich die Vertragsstrafe bei der zweiten Abmahnung deutlich, schließlich reichte die bisher geforderte Summe nicht aus, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu verhindern.
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