Hier finden Sie die beliebtesten Ratgeber zum UWG:
FAQ: UWG
Das Gesetz, wie in § 1 UWG definiert, dient es dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern und Marktteilnehmern vor Irreführung, Täuschung oder unzumutbarer Belästigung. Es beinhaltet Regeln, die zu einem fairen Wettbewerb führen sollen.
Neben der aktiven und passiven Irreführung des Verbrauchers kann auch vergleichende Werbung eine solche Handlung darstellen. Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten unlauteren Verhaltens finden Sie hier.
Unlauteres Verhalten kann in einer geschäftlichen Beziehung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen möglich. Welche weiteren Folgen ein solches Verhalten haben kann, erfahren Sie hier.
Bei einem Wettbewerbsverstoß droht ein hohes Strafmaß
In Deutschland herrscht die soziale Marktwirtschaft. Diese Wirtschaftsform kommt unter anderem mit einer staatlichen Wettbewerbspolitik daher, welche den Wettbewerb am Markt sichern und verhindern soll, dass einzelne private Marktmächte, sogenannte Monopole, entstehen.
Der Grundgedanke dahinter ist es, ein geregeltes Miteinander im Wirtschaftsraum zu schaffen, durch das Verbraucher vor Täuschungen und unseriösen Geschäften geschützt sind. Um dieses Ziel durchzusetzen, hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen und in § 1 UWG den oben genannten Gedanken festgeschrieben.
Denn eine solche Wettbewerbsform widerspricht den angestrebten Sitten und Regelungen. Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfassend mit dem komplexen Gesetz des unlauteren Wettbewerbs.
Was bedeutet das UWG für Verbraucher und Unternehmer? Gibt es eine Definition, durch die unlauterer Wettbewerb leicht zu identifizieren ist? Welches Strafmaß wird bei Verstößen gegen das Gesetz angewandt? Hier erhalten Sie Antworten auf all diese Fragen. Darüber hinaus werden zum Thema unlauterer Wettbewerb konkrete Beispiele präsentiert, auf die „schwarze Liste“ des UWG eingegangen und die Aufgaben der Wettbewerbszentrale angesprochen.
- Wettbewerbsrecht
- Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß
- Vergleichende Werbung
- Gewinnabschöpfung
- Mitbewerber abmahnen
- Schleichwerbung
- Nachahmungsfreiheit
- Wettbewerbszentrale
- Schwarze Liste
- Gewinnspiele
Inhalt
Infos zu Pararaphen und besonderen Aspekten des UWG
Die folgenden Ratgeber informieren Sie umfassend zu den einzelnen Paragraphen und anderen wichtigen Aspekten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:
§ 2 UWG: Begriffserklärungen
§ 3 UWG: Unlauteres Handeln
§ 3a UWG: Rechtsbruch
§ 4 UWG: Schutz der Mitbewerber
§ 5 UWG: Irreführung
§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigung
§ 8 UWG: Beseitigung
§ 9 UWG: Schadensersatz
§ 11 UWG: Verjährung
§ 13 UWG: Abmahnung, Unterlassung
§ 14 UWG: Sachliche & Örtliche Zuständigkeit
§ 15 UWG: Einigungsstellen
§ 16 UWG: Strafbare Werbung
§ 17 UWG: Geheimnisverrat
§ 18 UWG: Vorlagenverwertung
§ 19 UWG: Weitverbreitete Verstöße
§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
Der Grundgedanke des Gesetzes
In § 3 Absatz 1 UWG wird das Grundmotiv des Gesetzes benannt: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“
Um diese Aussage zu verstehen, müssen die einzelnen Bestandteile analysiert werden. So liegt eine geschäftliche Handlung immer dann vor, wenn eine Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens handelt und so dafür sorgt, dass der Absatz des Betriebs ansteigt. Das kann beispielsweise durch Empfehlungen eines freundlichen Kassierers oder durch einen erfolgreichen Vertragsabschluss eines Sales Managers geschehen.
Doch ab wann gilt eine Geschäftshandlung als unlauter? Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und das Potential besitzt,
das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers signifikant zu beeinflussen.
§ 3 des Gesetzes betont jedoch auch, dass bei der Beurteilungen einer Geschäftshandlung auch der Verbraucher betrachtet werden muss, den sie betrifft. Soll jemand ermitteln, ob ein Tatbestand einer unlauteren Handlung entspricht, muss er überprüfen, ob eine wirtschaftliche Beeinflussung in Bezug auf geistige oder körperliche Beeinträchtigungen, das Alter oder die Leichtgläubigkeit eines Kunden erfolgt ist.
Das gilt vor allem dann, wenn sich Kinder in der Rolle des Käufers wiederfinden. Ist eine ganze Gruppe von Personen betroffen, ist diese Bemessung anhand des durchschnittlichsten Verbrauchers dieser durchzuführen. In jedem Fall handelt es sich um einen Rechtsbruch, wenn Marktteilnehmer oder Mitbewerber durch Handlungen absichtlich beeinträchtigt werden.
Der Schutz der Mitbewerber
Ein gesunder Konkurrenzkampf liegt im Interesse der in Deutschland herrschenden Wirtschaftsform. Unternehmen sollen auf diese Weise angespornt werden, durch Leistung und Innovationen hervorzustechen. Erfolgt diese Entwicklung wie gewünscht, dann profitieren vor allem die Verbraucher von höherer Produktqualität und besseren Service-Angeboten.
Kommt ein Geschäftsführer jedoch auf die Idee, seinen Betrieb durch Verunglimpfung der Konkurrenz hervorzuheben, springt der Gesetzgeber mit dem UWG ein. Das Gesetz nennt auch dieses Handeln unlauter. Doch der Mitbewerberschutz gilt nicht nur im Falle von übler Nachrede. Auch in folgenden Szenarien findet ein Gesetzesverstoß statt:
- Die Waren, Dienstleistungen, Verhältnisse oder Kennzeichen eines Mitbewerbers werden herabgesetzt.
- Über ein Unternehmen oder dessen leitende Angestellte werden Informationen verbreitet, die erweislich gelogen sind und es ermöglichen, dem Image bzw. der finanziellen Kraft des betroffenen Betriebes zu schaden.
- Es werden Waren oder Dienstleistungen angeboten, welche die Handelsgegenstände eines Mitbewerbers nachahmen. Dabei beginnt unlauteres Handeln laut Wettbewerbsgesetz jedoch erst dann, wenn die Kenntnisse, welche für die Nachahmung nötig sind, unehrlich beschafft, eine Täuschung über den Schaffensprozess präsentiert oder die Wertschätzung für die gefälschten Artikel ausgenutzt wird.
Jeder, der also den Ruf eines Konkurrenten mit Lügen herabsetzt oder dessen Waren nachahmt und als seine eigenen verkauft, verstößt gegen den Mitbewerberschutz und damit gegen das UWG.
Aggressive Handlungsarten
Gegen das UWG und das Recht aller Unternehmer verstoßen auch diejenigen, welche sich im wirtschaftlichen Rahmen aggressiv verhalten und auf diese Weise Marktteilnehmer und ihre Entscheidungen beeinflussen.
Dabei definieren sich solche Verhaltensweisen darüber, dass die erfolgte Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen erheblich ist.
Ob eine Geschäftshandlung nach § 4a UWG als aggressiv eingestuft werden kann, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Für jeden Einzelfall ist dabei unter anderem auf den Zeitpunkt, den Ort, die Art und die Dauer der Handlung zu achten. Weitere wichtige Faktoren bei der Analyse solcher Taten sind:
- Wurden drohende oder beleidigende Formulierungen bzw. Verhaltensweisen genutzt?
- Wurden bewusst Unglückssituationen oder Umstände mit großer Schwere ausgenutzt, um Entscheidungen unter einem beeinträchtigten Urteilsvermögen zu erzwingen bzw. zu beeinflussen? Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit und Jugendlichkeit sind typische Beispiele für schwere Umstände.
- Wurde versucht, Marktteilnehmer durch nichtvertragliche Hindernisse daran zu hindern, vertragliche Rechte wie Kündigungsfristen oder Vertragswechsel wahrzunehmen?
- Sind Drohungen ausgesprochen worden, die rechtlich unzulässige Handlungen enthalten?
Kann eine dieser Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt es nahe, dass eine aggressive Geschäftshandlung stattgefunden hat, die nach dem Gesetz als unlauterer Wettbewerb zu verurteilen ist.
Aktive Irreführungen der Verbraucher
Unlauter sind Taten auch dann, wenn sie irreführend auf am Markt tätige Personen wirken und diese dadurch geschäftliche Entscheidungen fällen, welche sie sonst nicht getroffen hätten. Das Attribut „irreführend“ setzt voraus, dass unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Informationen genutzt werden.
Auch hier gibt es verschiedene Szenarien. So können Kunden beispielsweise über die Verfügbarkeit von Waren in die Irre geführt werden. Denn Ladenhüter sind für Verkäufer nicht nur ein Ärgernis, sie bringen auch keinen Gewinn ein. Entsprechend können Unternehmer auf die Idee kommen, ein Produkt als „limitiert“ oder „nur kurzeitig verfügbar“ zu deklarieren, um so die Verkaufswirkung anzukurbeln.
Weiterhin dürfen Waren und Leistungen nicht zu Unrecht als kostenfrei angeboten werden. Dabei hat sich nahezu jeder Verbraucher schon einmal mit einer sogenannten Blickfangwerbung konfrontiert gesehen.
„Gratis Smartphone!“ oder „E-Reader für
0 Euro!“ heißt es da, obwohl oft kostenpflichtige Abonnements oder Ähnliches daran gekoppelt sind.
Hier gilt das Transparenzgebot. Sind spezielle Bedingungen an so ein Angebot gebunden, müssen diese kenntlich gemacht werden, damit es sich nicht um unlautere Werbung handelt. Eine Markierung durch ein Sternchen, das an sichtbarer Stelle die detaillierten Konditionen benennt, ist in einem solchen Fall oft eine legale Lösung.
Doch auch ohne weiterführende Kennzeichnungen darf die eigentliche Behauptung keine Lüge darstellen, da dann wieder eine Irreführung vorliegt. Unternehmen sollten Leistungen daher in einer Weise anbieten, die keine Missverständnisse möglich macht. Darüber hinaus ist es illegal, wenn
- Geschäftsaufgaben vorgetäuscht werden: Bei Umzügen wird oft mit hohen Rabatten gelockt. Doch auch wenn die Vergünstigungen echt sind, können Auflösungen, die nur vorgegeben sind, geahndet werden.
- Unternehmer sich als Kunden tarnen: Wer nur vorgibt, sich in der Verbraucherrolle zu befinden, um so die Einnahmen künstlich zu erhöhen, macht sich strafbar. Besonders aktuell ist das Beispiel des Online-Verkäufers, der sich als Käufer ausgibt und aus dessen Perspektive Rezensionen über seine eigenen Produkte schreibt.
- Allgemein gültige Rechte als Besonderheit verkaufen: Wird bei der Platzierung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit Widerrufs- und Rücktrittsrechten geworben, die eine Selbstverständlichkeit sind, sieht die Rechtsprechung das ebenfalls als unlautere Werbung an. So dürfen Online-Kaufhäuser unter anderem auch nicht damit werben, Waren bis zwei Wochen nach dem Kauf noch zurückzunehmen.
Passive Irreführung durch Unterlassen
Nicht nur aktive Maßnahmen können zu unrechtmäßiger Irreführung im Wirtschaftsraum führen. Das Verschweigen von entscheidenden Tatsachen kann einen ähnlichen Effekt haben. Je nachdem, wie sich eine solche Enthaltung von Informationen dazu eignet, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen, wird auch diese nach § 5a UWG als unlauterer Wettbewerb angesehen. Das Gesetz sagt hierzu:
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Unter den Aspekt der Irreführung durch Unterlassen fallen alle fehlenden Informationen, die notwendig für einen informierten geschäftlichen Entschluss sind und die durch ihre Vorenthaltung dazu führen können, dass eine Entscheidung getroffen wird, von der sonst Abstand gehalten worden wäre.
Der Begriff des Vorenthaltens kann sich auf unterschiedliche Tatbestände beziehen:
- Bedeutsame Informationen werden bewusst und gezielt verheimlicht.
- Wesentliche Auskünfte sind auf eine Weise präsentiert, die unklar, unverständlich oder zweideutig ist.
- Die Aufklärung über wichtige Fakten erfolgt nicht rechtzeitig.
Doch welche Informationen gelten als wesentlich bei Waren und Dienstleistungen? Auch hier drückt sich der Gesetzgeber präzise aus und bezieht sich dabei auf eine Produktpräsentation, die es auch einem durchschnittlichen Verbraucher ermöglicht, ein Geschäft abzuschließen.
So müssen nicht nur die Identität und die Anschrift des Unternehmers sowie alle bedeutsamen Merkmale eines Produktes einsehbar sein. Auch der Gesamtpreis muss klar erkennbar sein, wenn dieser aufgrund der Beschaffenheit und Präsentation des Verkaufsgegenstandes nicht schon im Vorhinein eindeutig berechnet werden kann. Das gilt vor allem auch dann, wenn auf den Kunden noch Fracht-, Liefer-, Zustell- oder Einrichtungskosten zukommen.
Auch das Bestehen eines gesonderten Widerrufsrechts sowie weitere wesentliche Leistungsbedingungen, die für den Erwerb von Bedeutung sind, müssen genannt werden. Nicht zuletzt sind Unternehmer verpflichtet, kommerzielle Zwecke immer offen zu legen und geschäftliche Handlungen so eindeutig zu kennzeichnen.
Vergleichende Werbung
Da das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb der Definition nach das Herabsetzen von Konkurrenten verbietet, wird auch sogenannter vergleichender Werbung in vielen Fällen ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben. So ist diese in Deutschland prinzipiell zwar erlaubt, sie kann aber auch schnell unter die Kategorie des unlauteren Wettbewerbs fallen, wenn folgende Tatsachen zutreffen:
- Der Vergleich bezieht sich auf Waren oder Dienstleistungen, die nicht demselben Zweck dienen, also nicht wirklich vergleichbar sind.
- Es findet kein objektiver Bezug auf Eigenschaften statt, die wesentlich, relevant und nachprüfbar sind.
- Im geschäftlichen Verkehr droht durch den Vergleich eine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder auch zwischen den jeweils angebotenen Waren.
- Das Kennzeichen eines Konkurrenten wird beeinträchtigt oder ausgenutzt.
- Es kommt zur Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers bzw. seiner Produkte.
- Einem Angebot wird Nachahmung oder Imitation vorgeworfen.
Trotz der Festlegungen im UWG bleibt vergleichende Werbung, wie es sie schon zwischen Pepsi und Coca-Cola oder auch zwischen Knorr und Maggi gab, ein sensibles Thema im Wettbewerbsrecht. Denn oft unterliegt es einer gewissen Interpretation, ab wann die Herabsetzung bei dieser Art von Werbung beginnt.
Dabei kann es nicht nur zu juristischen Auseinandersetzungen kommen, auch der Ruf der eigenen Marke wird aufs Spiel gesetzt. Unternehmer sollten mit Vergleichen deshalb vorsichtig sein und keine zu aggressive Werbestrategie fahren.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Werbefirmen Grenzen des Gesetzes immer wieder ausloten und überschreiten, um eine starke Wirkung zu erzielen.
Belästigung auf unzumutbarem Niveau
Auch geschäftliche Handlungen, die zur Belästigung von Marktteilnehmern führen, sind dem Gesetz nach untersagt. Das bezieht sich vor allem auf Werbung, die sich an Personen richtet, die damit ausdrücklich nicht konfrontiert werden wollen.
Übermittelte Nachrichten, die dem Zweck der Werbung dienen, dürfen die Identität des Absenders weder verschleiern noch verheimlichen. Kommerzielle Zwecke müssen immer klar erkennbar sein und Bedingungen, die mit Schenkungen zusammenhängen, genannt werden. Außerdem muss stets eine gültige Adresse angegeben werden, unter welcher der Empfang solcher Nachrichten beendetet werden kann.
Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen bei der Übermittlung von Werbung über elektronische Post. So ist diese zulässig, wenn die Adresse des Empfängers durch den vorherigen Kauf einer Ware in die Datenbank des Unternehmens gelangt ist oder bereits andere direkte Werbeformen empfangen werden. Auch sollten Verbraucher immer vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Ansonsten zählt die Unterlassung hier als Zustimmung zu den Werbemaßnahmen.
Mögliche Rechtsfolgen bei unlauteren Handlungen
Wer unlautere Geschäftshandlungen vollzieht oder Verbraucher einer Belästigung aussetzt, kann in jedem Fall zur Beseitigung des Störzustandes aufgefordert werden. Droht Wiederholungsgefahr, ist es auch legitim, den Unterlassungsanspruch mithilfe eines Rechtsanwalts geltend zu machen. Es kann in einem solchen Fall also schnell zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen.
Werden die Vergehen von einem Mitarbeiter einer Firma begangen, ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Unternehmensinhaber zu richten. Dabei steht das Recht der Forderung auf Unterlassung allen im Folgenden genannten Parteien zu:
- Allen Mitbewerbern
- Allen rechtsfähigen Verbänden, welche der Förderung gewerblicher oder selbständiger Berufsinteressen dienen und denen eine erhebliche Anzahl an Unternehmen angehören, die ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten
- Qualifizierten Einrichtungen, die in § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) in der Liste der berechtigten Verbände stehen
- Den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern
Gemäß UWG ist ein Missbrauch von Unterlassungsforderungen ebenso unzulässig.
Kommt es wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger unlauterer Wettbewerbshandlungen zu einer Beeinträchtigung von Mitbewerbern, verpflichtet sich der Schuldner außerdem dazu, Schadensersatz zu leisten.
Das gilt vor allem dann, wenn er durch unlauteres Verhalten Gewinn erlangt hat. Dann kommt die sogenannte Gewinnabschöpfung zum Tragen, wie sie in § 10 UWG festgelegt ist.
Die Höhe des Schadensersatzes ist vom Einzelfall abhängig und kann vom zuständigen Gericht festgelegt werden.
Generelle Verhaltensweisen bei der Anspruchsdurchsetzung
Sie sind selbst Opfer von unlauterem Wettbewerbsverhalten geworden? Dann sollten Sie bei Ihrer Vorgehensweise eine gewisse Reihenfolge einhalten, um größtmöglichen Erfolg bei der Anspruchsdurchsetzung zu haben. So ist es üblich, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, dem Schuldner zunächst eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen. Dafür empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt.
Reagiert der Abgemahnte nicht auf die ausgesprochene Abmahnung, kann außerdem eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Bei Verstößen gegen das UWG müssen dafür auch nicht die Glaubhaftmachungen erfolgen, wie Sie in §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung vorgegeben sind.
Eine mögliche Einigung bei Wettbewerbsstreitigkeiten
§ 15 UWG benennt eine weitere Aufgabe der Landesregierungen. Denn diese errichten bei den Industrie- und Handelskammern sogenannte Einigungsstellen, an die sich Betroffene bei Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht wenden können. Diese Stellen sind mit einer zum Richteramt befähigten Person und mindestens zwei sachverständigen Unternehmern zu besetzen. Derjenige, der dabei den Vorsitz innehat, muss Erfahrung im Bereich des Wettbewerbsrechts aufweisen und wählt die Beisitzenden für jedes Kalenderjahr aus einer aufzustellenden Liste aus.
Die Einigungsstellen können jedoch immer nur dann angerufen werden, wenn beide in die Streitigkeit involvierten Parteien dem zustimmen.
Anders sieht es aus, wenn sich Verbraucher von unlauteren Wettbewerbsstrategien betroffen fühlen. Diese können eine Aussprache auch ohne Zustimmung der gegnerischen Seite erzwingen. Weiterhin gilt:
- Der Vorsitzende einer Einigungsstelle hat das Recht, das persönliche Erscheinen der beteiligten Personen anzuordnen.
- Erscheint eine aufgeforderte Partei nicht, kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld gegen diese verhängen. Eine Beschwerde gegen die Anordnung auf Erscheinen bzw. Zahlung des Ordnungsgeldes muss das zuständige Landesgericht erreichen.
- Das Hauptziel der Stelle ist es, einen gütlichen Ausgleich zwischen den streitenden Fraktionen herbeizuführen. Dazu kann ein schriftlicher, mit Gründen versehener Einigungsvorschlag angefertigt werden. Eine Veröffentlichung dieses Schriftstücks darf nur erfolgen, wenn beide Seiten nichts dagegen haben.
- Kommt es zum gewünschten Vergleich, ist dieser in einem gesonderten Schriftstück festzuhalten und unter Angabe des Datums seines Zustandekommens von allen beteiligten Personen zu unterschreiben. Ein erst einmal geschlossener Vergleich wird im Sinne einer Zwangsvollstreckung durchgesetzt.
Kommt es zur Anrufung einer Einigungsstelle, sind auch die Verjährungsfristen davon betroffen. Diese werden dadurch, wie auch eine mögliche Klageerhebung, gehemmt. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das genaue Ende der Verhandlungen den einzelnen Parteien zu nennen.
Strafmaße und Bußgelder
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nennt präzise Strafmaße für einige Tatbestände, die im Wettbewerbsrecht auftreten können. So kann es beispielsweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder einer Geldstrafe kommen, wenn jemand mit Absicht in öffentlichen Bekanntmachungen irreführende Werbung betreibt, um den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Das Gleiche gilt für das unbefugte Verwerten von geschäftlichen Dokumenten und das Verleiten eines anderen zu unlauterem Verhalten. Wer zu Wettbewerbszwecken Betriebsgeheimnisse unbefugt an andere weiterreicht, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechnen. Schon der Versuch der in §§ 16 bis 19 genannten Tatbestände ist dabei strafbar.
Unlauterer Wettbewerb: Melden bei der Wettbewerbszentrale
Wer selbstständig gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen will, muss sich dafür nicht zwingend an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Unterlassungserklärung kann auch durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (kurz: Wettbewerbszentrale oder WBZ) versendet werden. Niederlassungen befinden sich in Berlin, Dortmund, Hamburg, Stuttgart und München.
Diese Institution gehört zu den häufigsten Abmahnern, gerade wenn es um Internetrecht geht. Die Rolle als Abmahnverein besitzt das Unternehmen auch völlig rechtmäßig. Nicht nur entspricht es den Anforderungen in § 8 UWG, es gilt auch allgemeinhin als seriöses Abmahninstitut.
Soll eine Beschwerde über die Wettbewerbszentrale abgewickelt werden, kann diese durch unterschiedliche Mittel eingereicht werden. Entweder Sie
- schreiben einen Brief,
- schicken ein Fax,
- verfassen eine E-Mail oder
- machen Gebrauch von einem Online-Beschwerdeformular, welches auf der offiziellen Internetseite der Wettbewerbszentrale zu finden ist.
Dabei stehen nicht immer nur Unternehmen hinter Abmahnungen, die durch die Zentrale verschickt werden. Auch Verbraucher, die einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb melden möchten, können den Weg über die Institution wählen.
Fällt die Wahl auf eine Abmahnung durch die Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat das jedoch einige weitere Vorteile. So bleiben die Beschwerdeführer dabei in jedem Fall anonym. Der Verein versichert dementsprechend allen Auftraggebern eine absolut vertrauliche Behandlung der Daten zu ihrer Person. Muss im Normalfall bei Abmahnschreiben immer sehr genau genannt werden, wer hinter der Beschwerde steckt, können Betroffene hier einfach die WZB als Strohmann einsetzen.
Täter, die zu Recht abgemahnt werden, können sich wiederum glücklich schätzen, wenn dies durch die Wettbewerbszentrale geschieht. Denn mit den zu zahlenden Auslagen von 200 Euro kommen sie in der Regel noch relativ günstig davon. Denn je nach Streitwert kann ein Abmahnschreiben, das vom Rechtsanwalt verschickt wird, schon einmal Kosten von 500 bis 1000 Euro nach sich ziehen. Doch egal, von welcher Adresse die Abmahnung kommt: Abgemahnte sollten die strafbewährte Unterlassungserklärung in jedem Fall ernst nehmen. Denn diese ist auch bei der WZB stets mit harten Vertragsstrafen verbunden.
Die schwarze Liste des UWG: Konkrete Beispiele im Anhang
Neben all den festgeschriebenen Regelungen im UWG bietet das Gesetz auch konkrete Beispiele, welche direkt als unlautere geschäftliche Handlungen in seinem Anhang definiert und aufgelistet sind.
Zur Veranschaulichung der oben genannten Vorschriften folgt eine kleine Auswahl der genannten Fallbeispiele. So gilt es als unlauter, wenn
- Gütezeichen, Qualitätssiegel oder Ähnliches ohne die notwendige Genehmigung Verwendung finden.
- unwahre Angaben zur Verkehrsfähigkeit einer Dienstleistung oder eines Produktes im Raum stehen.
- es zur Verheimlichung von Risiken kommt, die einem Verbraucher oder seiner Familie bevorstehen, die sich gegen den Erwerb einer Ware entscheiden.
- darüber gelogen wird, dass ein Produkt eine Krankheit oder Funktionsstörung heilen kann.
- der Eindruck entsteht, dass ein Interessent bestimmte Räumlichkeiten nicht verlassen kann, ohne einen bindenden Vertrag abzuschließen.
- mit der Kündigung der Arbeitsposition gedroht wird, sollte eine Dienstleistung nicht angenommen werden.
Jaqueline meint
12. Oktober 2018 at 8:42
Guten Tag,
könnten Sie mir bzgl. diesem Artikel die entsprechenden Quellen zukommen lassen, da ich diese für meine Bachelorarbeit benötige?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jaqueline
abmahnung.org meint
15. Oktober 2018 at 8:17
Hallo Jaqueline,
da dieser Ratgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) thematisiert, bildet genau dieser Gesetzestext die Grundlage des Textes.
Ihr Team von abmahnung.org