Wichtige Informationen zur Urheberrechtsverletzung
Damit Sie sich in Ihrem Alltag nicht unbeabsichtigt einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen, möchten wir Ihnen im Folgenden einige Hinweise geben.
Denn wer viel im Internet surft, kann hin und wieder ein Bild oder ein Video herunterladen, ohne sich den Konsequenzen bewusst zu sein. Erst im Nachhinein stellt es sich dann heraus, dass Sie damit eine Straftat begangen, weil Sie gegen das geltende Urheberrechtsgesetz verstoßen haben.
Aber auch außerhalb des weltweiten Netzes können Sie in immer mehr Fällen urheberrechtlich belangt werden. Denken Sie nur an ein Markenparfum, das unerreicht günstig zum Kauf angeboten wird. In einem solchen Fall können Sie sich eigentlich immer sicher sein, dass das Urheberrechtsgesetz gebrochen wurde. Aber kann man Sie als Verbraucher nun auch wegen einer Urheberrechtsverletzung belangen? Diese und einige andere Fragen werden in diesem Artikel eine Antwort finden.
FAQ: Urheberrechtsverletzung
Nutzen urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Filme, Fotos, Kunstwerke usw. in einem Maße, dass über die erlaubte Privatkopie hinausgeht und/oder verwerten Sie diese Inhalte öffentlich, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor.
Stellen Rechteinhaber fest, dass ihre Inhalte unerlaubt verwendet oder geteilt werden, können sie in der Regel meist nur zum Anwalt gehen. Eine Meldestelle für Urheberrechtsverletzungen gibt es nicht. Wie die Situation zum Urheberrecht in Deutschland aussieht, lesen Sie hier.
Üblicherweise verjähren Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen nach drei Jahren. Wichtig ist, dass für diese Verjährung der Tag der Entdeckung der Verletzung gilt und nicht der Tattag. Mehr zur Verjährung finden Sie hier.
Weiterführende Ratgeber zum Urheberrecht
- Geltungsdauer des Urheberrechts
- Abmahnung durch Nintendo
Inhalt
Urheberrecht: Ein kurzer Blick in die Geschichte
Selbstverständlich war es jedoch schon in der Antike nicht gern gesehen und wurde zum Beispiel bereits im römischen Weltreich sehr wohl unter Strafe gestellt, wenn jemand fälschlich behauptete, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein.
Eine Schrift wurde damals noch viel mehr als heute mit der Person ihres Autors in Verbindung gebracht. Davon zeugt noch heute die eigentliche Herkunft des Begriffs „Plagiat“: Es stammt von dem lateinischen Wort „plagiarius“, was so viel wie „Dieb eines Menschen“ bedeutet und ursprünglich den Raub eines Sklaven meint.
Erste Vorläufer vom Urheberrechtsgesetz, wie wir es heute kennen, wurden naturgemäß erst nach der Erfindung des Buchdrucks im 16. Jahrhundert nötig. Es war dies ein Privileg, das einem Drucker von seinem Landesfürsten verliehen wurde. Auf dieser Weise wurde er – wohlgemerkt nicht der eigentliche Urheber – alleiniger Rechteinhaber an dem jeweiligen Druckwerk. Wurde dieses Privileg von kirchlicher Seite zuerkannt, sprach man von einer Imprimatur (lat. „Es werde gedruckt“)
Der Autor wiederum wurde vom Drucker nur einmalig mit einer vergleichsweise geringen Geldsumme entlohnt, und damit waren seine sämtlichen Rechte abgegolten. Damals war also der Drucker in einer Person immer auch der Herausgeber und sozusagen der alleinige Nutznießer an einem Werk.
Das Urheberrecht (UrhG), wie wir es heute kennen, ist noch nicht einmal so alt, wie man vielleicht annehmen könnte. Tatsächlich stammt es aus den frühen 50er Jahren des letzten Jahrhunderts, als es in Genf für die ganze Welt ausgearbeitet wurde.
In Deutschland gab es bereits seit 1901 bzw. 1907 entsprechende Teilgesetze. Einer der wichtigsten Vorläufer war die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst aus dem Jahr 1886. Die erste Idee zu dieser internationalen Vereinbarung hatte der bekannte Literat Victor Hugo, und Gültigkeit hatte es zwischen acht europäischen Nationen – unter anderem auch das damalige Deutsche Reich. In diesem Kontext zu erwähnen ist aber auch die im Jahr 1967 gegründete Weltorganisation für geistiges Eigentum. Seit 1974 ist sie ein Teil der Vereinten Nationen.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz, wie es bis heute gilt, wurde am 9. September 1965 veröffentlicht. Seit damals gilt es für jedes Werk noch 70 Jahre nach dem Ableben des Autors. Denn selbstverständlich ist jeder Autor stolz auf sein Werk und möchte es so lange wie möglich urheberrechtlich geschützt wissen.
Noch mehr kam dies in der DDR zum Ausdruck, denn dort gehörte jedes Werk untrennbar zu den so genannten „sozialistischen Persönlichkeitsrechten“ seines Urhebers. So waren nur die Werke natürlicher Personen – nicht aber etwa von Firmen – von staatlicher Seite geschützt. Allerdings wurden alle Werke der Kunst vom damaligen Staat sehr stark reglementiert. Literatur, Musik oder ein Film, der den Schutz des dortigen Urheberrechtsgesetzes genoss, musste einige vorgeschriebene Kriterien erfüllen und durfte selbstverständlich keinerlei Kritik am herrschenden Regime üben.
Als in den 1990er Jahren das Internet auch in Deutschland immer mehr Verbreitung fand, wurde es nötig, das Urheberrecht den neuen Erfordernissen entsprechend anzupassen. Denn schließlich würde es diese moderne Technik theoretisch jedermann möglich machen sich fremdes geistiges Eigentum mit nur einem einzigen Klick unrechtmäßig zu verschaffen. Einer auch unbeabsichtigten Urheberrechtsverletzung wäre so tagtäglich Tür und Tor geöffnet.
Urheberrecht: Die heutige Situation in Deutschland
Seit 2003 ist es daher nun in Deutschland gesetzlich untersagt ein Medium so zu manipulieren, dass ein urheberrechtlich geschütztes Gut beliebig oft vervielfältigt werden kann. Denn dazu müsste der Urheber seine ausdrückliche Zustimmung geben. Diese erteilt er jedoch nur für eine Kopie zur Sicherung, deren Nutzung dann auch nur für den privaten Gebrauch zulässig ist.
Allerdings hat niemand auch für mehr Kopien eine Strafe zu erwarten, der nicht beabsichtigt mit ihrer Verbreitung Geld zu verdienen. Das regelt § 53 des Urheberrechtsgesetzes. Den Beweis hierfür muss aber der Beklagte erbringen. Es hat sich eingebürgert, den Streitwert – und damit die zu berechnenden Anwaltskosten – auf 1.000 Euro festzusetzen, wenn die widerrechtliche Nutzung ausschließlich privat erfolgte.
Einige Vorsicht ist hier aber dennoch geboten. Denn falls die Vorlage unrechtmäßig entstanden ist, gelten natürlich immer auch die privaten Kopien als nicht legal.
Um sicher zu sein, einer Strafe zu entgehen, sollte man sich daher immer einer vertrauenswürdigen Quelle versichern. Wenn also in irgendeinem Laden Markenparfum für einen Bruchteil seines eigentlichen Preises oder aktuelle CDs für beispielsweise nur einen Euro angeboten werden, kann man sich immer sicher sein, dass sie aus einer illegalen Quelle stammen.
Würde man nun solche Waren erwerben, weil man ein vermeintliches Schnäppchen machen möchte, würde man sich unweigerlich strafbar machen. Da jedoch die Technik mit immer neuen Raffinessen ständig voran schreitet, kann das Urheberrechtsgesetz in seiner heutigen Fassung noch längst nicht als abgeschlossen gelten.
Was ist eine Urheberrechtsverletzung denn überhaupt?
Was vielen Menschen vielleicht noch immer nicht bewusst ist:
Kein Autor der Welt kann sein Urheberrecht verkaufen oder sonstwie an einen anderen Menschen oder eine Institution abtreten.
Was verkäuflich ist und auch immer wieder verkauft wird, ist ausschließlich das Recht der Nutzung und Verbreitung seines geistigen Eigentums. Wenn nun eine Person zum Beispiel eine CD oder DVD erworben hat, gehören ihr demgemäß nur die Rechte an der silbernen Scheibe, nicht jedoch an deren eigentlich gekauftem Inhalt.
Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Autor natürlich weitgehende Befugnisse ein. Erst dann, wenn ein Nutzer diese überschritten hat, kann von einer Urheberrechtsverletzung gesprochen werden.
Sonderfall: Urheberrechtsverletzung durch Kinder
Wenn man Kinder schon in einem frühen Alter auch einmal allein an den Rechner der Eltern lässt, nimmt man ihnen die Angst vor der Technik. Denn ohne die Kenntnis eines Computers und seiner vielfältigen Software kann heutzutage fast kein Beruf mehr ausgeübt werden. Es ist wichtig und richtig, dass die Kleinen am Gerät spielen und probieren dürfen. In den Medien liest und hört man jedoch oft von Eltern, die für ihre Kinder gerade stehen sollen, weil sie eine angebliche Urheberrechtsverletzung begangen haben. Meist betrifft dies das Urheberrecht im Internet, wenn die Kleinen sich unrechtmäßig etwas heruntergeladen haben.
Die gute Nachricht ist nun, dass die Eltern keine Strafe zu erwarten haben, wenn sie beweisen können, dass sie ihre minderjährigen Kinder ausführlich über das richtige Verhalten im Netz belehrt haben.
Den Kleinen kann so zum Beispiel erklärt werden, dass das Internet wie ein riesiger Supermarkt mit abertausenden von verlockenden Angeboten sei. Auch dort in der Einkaufsstätte würden sie sich ja schließlich auch nicht alles, was ihnen gefällt, einfach aus den Regalen nehmen und den Laden ohne zu bezahlen damit verlassen. Einen weiteren Schutz von Urheberrecht durch Kinder kann darüber hinaus eine Software bieten, die das Aufrufen bestimmter Sites sperrt. Dazu ist es nötig, dass man unterschiedliche Benutzer des Rechners angelegt, denen dann bestimmte Rechte gegeben werden.
Volljährige Kinder, die sich mit dem Rechner der Eltern im weltweiten Netz tummeln, haben aber sehr wohl eine persönliche Bestrafung zu befürchten. Für die Beantwortung der Frage, ob sie gemäß dem Strafrecht für Jugendliche oder für Erwachsene abgeurteilt werden, wird auf den geistigen Entwicklungszustand des Täters große Rücksicht genommen. Denn im Jugendstrafrecht kommen meist nur abzuleistende Arbeitsstunden für eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht.
Urheberrechtsverletzung: Die drohende Abmahnung und ihre Folgen
Aber dennoch geschieht es jeden Tag, dass das Urheberrecht im Internet Anwendung finden muss. Denn wenn auf einer Site nicht explizit vermerkt ist, dass deren Inhalte kostenfrei verfügbar sind, dürfen sie auf keinen Fall kopiert werden.
Ebenso verhält es sich, wenn man auf seiner eigenen privaten Homepage Inhalte fremder Seiten veröffentlicht. Das betrifft Bilder ebenso wie Texte und Videos. Es wird dann meist nicht lange dauern, und es flattert eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus. Mit ihr erhält man meist eine Unterlassungserklärung, die die Forderung einer bestimmten Geldsumme enthält.
Deren Höhe richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Größe des Downloads
- Wird der Film oder der Musiktitel aktuell noch öffentlich verkauft?
- Wie beliebt ist der Titel bei den Verbrauchern?
- Wie neu ist der Titel?
Um dem entgegen zu wirken, findet man in immer mehr Homepages einen so genannten Disclaimer. Das bedeutet zu Deutsch einen Haftungsausschluss, den man sich mit der Veröffentlichung dieses Textes erhofft. Jedoch schützt dieser Disclaimer keinesfalls vor Strafe und kann sich nach Ansicht vieler Gerichte gar in sein Gegenteil verkehren.
Bei den heutigen Preisen für den Besuch eines Kinos ist es nicht weiter verwunderlich, dass außerdem auch das Urheberrecht betreffs Film immer öfter Anwendung finden muss. Doch ungeachtet dessen, dass das Kino eine unnachahmliche Atmosphäre bietet, in der ja gerade die beliebten Blockbuster ihre entsprechende Wirkung auf den Zuschauer entfalten können, sollte man sich einmal folgendes überlegen:
Einen Film zu produzieren, der Millionen Menschen in Begeisterungsstürmen ausbrechen lässt, verschlingt eine Menge Geld. All die bekannten Schauspieler erhalten oftmals Gagen in Millionenhöhe. Auch möchte natürlich die Crew – der Produzent, der Regisseur, die Tontechniker und Kameraleute – ihr Auskommen haben. Vielleicht muss für teures Geld noch das eine oder andere Set angemietet werden, und auch die Nutzung eines Studios gibt es nicht umsonst.
Wenn der so entstandene Film nun kostenlos zu sehen wäre, könnte dies alles gar nicht auf die Beine gestellt werden. Und wer Fan eines Produzenten und seiner Filme oder eines bestimmten Schauspielers ist, sollte seinem Idol doch den verdienten Lohn für seine Arbeit gönnen und zukommen lassen.
Was außerdem in unserer Zeit immer öfter greift, ist das Urheberrecht bezüglich Musik. Es ist ja nicht nur für die Jugend auch allzu verführerisch sich angesagte Titel völlig kostenfrei auf den eigenen Rechner zu ziehen.
Dass man sich damit strafbar machen kann, ist vielen Menschen noch nicht bewusst. Doch greift hier das Urheberrechtsgesetz § 2 Absatz 2, das Werke der Kunst besonders schützt.
Der erste Schritt nach Erhalt einer Unterlassungserklärung ist immer die Kontaktaufnahme mit dem Rechteinhaber.
Keinesfalls sollte das zugesandte Formular unbesehen unterschrieben und die enthaltene Forderung beglichen werden, darin sind sich inzwischen alle juristischen Berater einig. Vielleicht lässt sich in einem persönlichen Gespräch ja ein Kompromiss aushandeln, der jedoch auf jeden Fall schriftlich fixiert werden muss.
Sollte man nun eine solche Unterlassungserklärung erhalten und nicht auf sie reagieren, kann die Angelegenheit nur noch ärgerlicher und teurer werden. Der Inhaber der verletzten Rechte erwirkt in diesem Fall eine so genannte einstweilige Verfügung, die solange gilt, bis sich die streitenden Parteien vor einem Richter getroffen haben.
Zu erwähnen ist hier natürlich auch das vom Urheberrechtsgesetz verbriefte Recht am eigenen Bild.
Beispiel: Wenn man seinen Partner im Urlaub am Strand oder in der Nähe einer touristischen Attraktion ablichten möchte, laufen sicher viele fremde Menschen in das Bild. Theoretisch müsste man vor dem Drücken des Auslöseknopfes der Kamera jeden Fremden um Erlaubnis zum Fotografieren ersuchen.
Jedoch muss eine solche Einwilligung nicht eigens eingeholt werden, wenn mit der Abbildung ein berechtigtes Interesse an der Zeitgeschichte befriedigt wird. Das kann beispielsweise bei Fotos von Stadt-, Straßen- und Bürgerfesten in Betracht kommen.
Ein weiterer Fall, der vor dem Bundesgerichtshof landete, gehört auch in diesen Zusammenhang: Mitarbeiter einer Autohaftpflichtversicherung stellten Bilder eines Unfallfahrzeuges online. Diese stammten jedoch vom Gutachter.
Dieser klagte wegen der im Sinne des Urheberrechtsgesetzes widerrechtlichen Nutzung seines Eigentums. Weil der Bundesgerichtshof die Gefahr einer Wiederholung nicht ausschließen konnte, bekam der klagende Gutachter Recht, und die betroffene Versicherungsgesellschaft musste ihm seinen Schaden ersetzen (Aktenzeichen I ZR 55/12).
Die Urheberrechtsverletzung im Internet
Das Internet eröffnet uns Möglichkeiten, von denen wir bis vor einigen Jahren noch nicht einmal träumen konnten. Ursprünglich in den USA für das dortige Militär entwickelt, kommt heute so gut wie niemand mehr ohne dieses Medium aus. Bankgeschäfte werden meist nur noch online abgewickelt, und Waren sowie Dienstleistungen aus aller Welt sind nur noch einen Mausklick weit entfernt.
Fast jeder von uns ist heutzutage in einem oder vielleicht sogar mehreren der bekannten sozialen Netzwerke aktiv. Eigentlich eine gute Idee, denn diese gut besuchten Plattformen helfen alte Freunde wieder zu finden und mit ihnen in Kontakt zu bleiben.
Knifflig wird es erst, wenn Fotos der eigenen Familie hochgeladen oder fremde Abbildungen immer wieder geteilt werden.
Denn völlig unbeabsichtigt kann man sich auf diese Weise einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen oder die Mitmenschen zu einer solchen geradezu einladen.
Man ist auf der sicheren Seite, wenn man beim Surfen im Internet immer das Urheberrecht und seine weitreichenden Folgen bei einem Verstoß im Hinterkopf behält. Denn schließlich möchte man ja selber nicht, dass sich vielleicht allzu freizügige Urlaubsfotos eines Tages auf eher dubiosen Sites finden lassen.
Ganz ähnlich verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter nicht mehr möchte, dass ein Bild von ihm auf der Website des Arbeitgebers veröffentlicht wird. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte unter dem Aktenzeichen 19 SaGa 1480/11 in einem Fall zu entscheiden, in dem die Mitarbeiterin ihren Job gekündigt hatte. Die Firma musste die betreffende Abbildung natürlich löschen, um sich nicht einer Urheberrechtsverletzung schuldig zu machen.
Auch erfreuen sich Auktionshäuser im Netz einer immer größeren Beliebtheit. Wenn man Dinge, die nicht mehr gebraucht werden, dort verkauft, sollte man allerdings einige Vorsicht an den Tag legen.
So ist es keinesfalls erlaubt, die Abbildung etwa eines Parfums einfach von der Seite des Herstellers oder aus einem Shop zu kopieren und für die eigene Artikelbeschreibung zu verwenden. Denn auch hier tritt sofort das Urheberrecht im Internet in Kraft, das die Abbildung noch 50 Jahre nach ihrer ersten Publikation vor unrechtmäßiger Vervielfältigung schützt.
Sicherer ist es allemal, den betreffenden Artikel selbst zu fotografieren und dieses eigene Bild zu der Handelsplattform hochzuladen. Ansonsten ist mit einer äußerst empfindlichen Strafe zu rechnen.
Für den potenziellen Käufer ist eine solche Abbildung auch interessanter, gibt sie doch vielleicht schon einigen Aufschluss über den Zustand der angebotenen Ware.
So veranschlagte das Oberlandesgericht in Brandenburg für die rein private Nutzung eines einzigen Bildes schon einiges über 5.000 Euro (Aktenzeichen 6 U 58/08). Zu dieser nicht eben geringen Strafsumme kamen noch die Kosten für die Anwälte und das Gericht hinzu.
Auch nicht wenige Menschen, die jeden Tag im Internet einkaufen, surfen und ihren Spaß haben, sind der Meinung, dass sie ja völlig anonym unterwegs seien. Wenn sie ihre persönlichen Daten nicht preisgeben, würde sie niemand ausfindig machen können. Aber das ist natürlich nicht richtig. Denn jeder Nutzer kann über die IP-Adresse seines Rechners zweifelsfrei gefunden werden.
Wenn also beispielsweise ein Hersteller von Musik oder Kinofilmen unrechtmäßige Downloads festgestellt hat, stellt er Anzeige gegen Unbekannt. Die Angelegenheit der Urheberrechtsverletzung landet beim Staatsanwalt, und der wiederum hat das alleinige Recht von den beteiligten Providern die IP-Adressen offenlegen zu lassen.
Nun muss der Inhaber der IP-Adresse den schlüssigen Beweis erbringen, dass nicht er, sondern ein anderes Mitglied seines Haushalts oder seines Freundeskreises für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu machen ist.
Bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz wird eine Unterlassungserklärung mit einer Kostenforderung zugestellt. Erst wenn festgestellt wurde, dass Downloads im großen Stil oder gar im Rahmen eines betriebenen Gewerbes weiter verbreitet wurden, kommt es zu einer weitaus empfindlicheren Strafe.
Betreibt man also beispielsweise als Hobbymusiker eine private Homepage, darf man im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ohne explitzite Erlaubnis kein einziges Musikvideo veröffentlichen. Es besteht aber natürlich immer die Option bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) um diese Erlaubnis nachzusuchen.
Gegen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme wird diese in der Regel erteilt, wobei sich die Höhe wiederum nach der Aktualität und der Beliebtheit des jeweiligen Stückes richtet.
Erlaubt ist es allerdings, das gewünschte Stück selbst zum Beispiel auf dem Klavier zu spielen und anschließend dieses Video hochzuladen. Erst wenn auf diese Weise verfahren wurde, ist man bezüglich Urheberrecht bezüglich Musik auf der sicheren Seite.
Als Inhaber einer privaten Homepage, die sich mit Literatur beschäftigt, hat man es dagegen um vieles einfacher. Denn online geben mehrere Dienste Auskunft darüber, bei welchen Werken das Urheberrecht erloschen ist. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang vor allem www.gutenberg.org.
Hier kann man sich eBooks in verschiedenen Sprachen und unterschiedlichen Formaten herunterladen und auch selbst öffentlich zugänglich machen, ohne eine Strafe wegen Urheberrechtsverletzung erwarten zu müssen.
Im Netz gibt es darüber hinaus unzählige Seiten, die sich der Verbreitung und dem Tausch von Koch- und Backrezepten gewidmet haben. Vor allem für Hausfrauen und -männer ist dies ein Fundus für immer wieder aufregende Kreationen. Hier wird getauscht und gechattet, und sicherlich entwickeln sich mit der Zeit richtige Freundschaften.
Aber sollte selbst hier einige Vorsicht an den Tag gelegt werden. Denn auch, wer ein Rezept aus einem Buch einfach 1:1 übernimmt – und vielleicht gar noch mit den zugehörigen Fotos – im Internet veröffentlicht, macht sich unweigerlich wegen einer Urheberrechtsverletzung strafbar.
Viele Firmen veröffentlichen online als kleine Hilfe für ihre Besucher unter anderem auch einen Routenplan, der einfach von einem Anbieter im Netz kopiert und eingefügt wurde. Was meist noch nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass auch eine solche Vorgehensweise nicht erlaubt ist, denn auch hier greift das Urheberrechtsgesetz.
Umgangen kann eine Strafe nach dem Urheberrechtsgesetz werden, wenn die Vorlage in so genannter „freier Bearbeitung“ signifikant verändert wurde. Die Abbildung der Straße erhält so beispielsweise eine andere Farbe, und es werden weitere Bezugspunkte eingefügt, die im Original nicht ersichtlich waren.
Im Übrigen ist es zum Zweck der Optimierung einer Internetseite für die gängigen Suchmaschinen eigentlich durchaus üblich, zum Beispiel Markenbezeichnungen zu veröffentlichen. Die Inhaber dieser Labels sind jedoch im Recht, wenn sie eine solche Verwendung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Namen nicht tolerieren.
Ein solches Verbot betrifft meist aber nur Affiliates, also Menschen, die mit der Vermittlung von Verkäufen online Geld verdienen. Diese sind dann in der Pflicht andere relevante Suchbegriffe zu finden, die die Auffindbarkeit ihrer Angebote sicher stellen.
Außerdem hatte eine Plattform, die zumeist von Studenten besucht wird, große Teile einer Publikation veröffentlicht. Unter dem Aktenzeichen I ZR 76/12 urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2013, dass sie sich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht strafbar gemacht hat, weil sie nicht mehr als 12 Prozent des gesamten Textes öffentlich zugänglich gemacht hatte.
Problematisches Urheberrecht bei Tauschbörsen im Netz
Ganz im Sinne der unbegrenzt scheinenden Möglichkeiten des Internet fragen sich nicht wenige Menschen, warum sie für ihren Musikgenuss viel Geld bezahlen sollten, wenn die Titel der aktuellen Charts doch vermeintlich völlig kostenlos getauscht werden können. Die Rede ist von Diensten wie beispielsweise eMule, eDonkey oder KaZaA. Die Betreiber dieser und ähnlicher Plattformen, die man landläufig „Filesharer“ nennt – speichern nichts selbst auf ihren eigenen Servern. Vielmehr wird das Tauschgut auf den Servern der Nutzer verteilt, die sich zu diesem Zweck nur eine spezielle Software downloaden.
Im Unterschied zu Verfahren in anderen Angelegenheiten kann hier der Betroffene seit 2007 ohne Hilfe eines Anwalts beim Gericht eine Akteneinsicht bekommen. Es wird eine Gebühr fällig, die pro kopiertem Blatt berechnet wird.
Die Kenntis dieser Informationen sind wichtig um zweifelsfrei feststellen zu können, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von der begangenen Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Gleiches gilt jedoch auch für die geschädigten Unternehmen, die nun nicht mehr den Umweg über die Staatsanwaltschaft gehen müssen.
Die Betroffenen erhalten vom Anwalt der Gegenseite das Angebot eines Vergleichs, dessen Höhe sich aber auch bereits bei mehreren Tausend Euro bewegen kann. Nimmt der Abgemahnte dieses Angebot nicht an, kommt es unweigerlich zu einer Verhandlung vor Gericht. Doch meist ist der tatsächliche Schaden aus wirtschaftlicher Sicht so gering, dass die Klage abgewiesen wird. Eine kostenpflichtige Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Abmahnung kommt aber dennoch auf die betroffenen Personen zu.
Zu nennen ist in diesem Kontext die Berliner Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU), die, 1985 gegründet, die Interessen der Hersteller von Spielen und Filmen gegenüber der Politik vertritt. Größtenteils forschen die Mitarbeiter der Institution jedoch nach Menschen, die Raubkopien im Internet verbreiten.
Urheberrechtsverletzung: Die Verjährung des Rechtsanspruches
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass eine Urheberrechtsverletzung spätestens nach drei Jahren verjährt ist und dann nicht mehr zur Verhandlung kommen kann. Dieser Zeitraum beginnt jedoch nicht mit der Tat, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem sie dem Inhaber der Rechte bekannt wurde, und auch dann erst am Ende dieses Jahres.
Sofern der Geschädigte innerhalb dieses Zeitraums wegen der Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung in die Wege leitet, wird die Frist dadurch ausgesetzt und beginnt von Neuem zu laufen.
Welche Strafe droht bei einer Urheberrechtsverletzung?
Da das Urheberrechtsgesetz die Rechte der Autoren unter seinen besonderen Schutz stellt, sind die Strafen bei einer Urheberrechtsverletzung auch besonders empfindlich und nagen an so mancher bürgerlichen Existenz. Da sie natürlich auch auf potenzielle andere Täter abschreckend wirken sollen, drohen in einem zivilrechtlichen Verfahren nämlich Geldstrafen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
Hinzu kommen noch die Kosten für den eigenen Anwalt und den juristischen Vertreter des Klägers. Somit kann eine bürgerliche Existenz in vielen Fällen schon in eine wirkliche Gefahr geraten.
Ist der unberechtigte Download vom Täter öffentlich und im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes angeboten worden, sieht der Paragraf 106 Urheberrechtsgesetz sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis vor. Bei noch nicht erwachsenen Tätern kommt bis zu einem Alter von 20 Jahren eine entsprechende Jugendstrafe in Betracht.
Zu beachten ist ferner, dass der Verletzer je nach Höhe der verhängten Strafe auch als vorbestraft gilt. Das macht den weiteren Lebensweg eines jugendlichen Täters sicherlich nicht einfacher.
Unwesen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Natürlich ist es wichtig und absolut richtig, wenn einer gewerbsmäßig begangenen Urheberrechtsverletzung auf juristischem Wege entgegen getreten wird. Man denke nur an die Mitarbeiter der Zollbehörde, die in Häfen und auf Flughäfen billigen Plagiaten auf der Spur sind und die eigentlichen Hersteller von immensen Umsatzeinbußen bewahren. Aber die Gerichte sind sich in Deutschland längst noch nicht einig, was die Umsetzung von Urheberrechtsgesetz und seinen Folgen für den ganz gemeinen Verbraucher angeht.
So differieren die Summen, die bei einer erwiesenen Abmahnung als Strafe festgesetzt werden, doch ganz erheblich. Auch ist es unter Juristen beileibe noch nicht ganz klar, ob eine Privatperson, die in einem Auktionshaus im Internet etwas zum Verkauf anbietet, in allen Fällen eine Widerrufserklärung anfügen muss.
Das hat natürlich Anwälte auf den Plan gerufen, die inzwischen eine ganze Industrie bedienen. Sie durchforsten das weltweite Netz tagtäglich nach Menschen, die Waren anbieten. Sie fordern inzwischen gewaltige Summen und vernichten auf diese Weise ganze Existenzen.
Auf der Suche nach Mandanten sind sie in einschlägigen Foren im Internet unterwegs, wo sie ganz unverhohlen damit prahlen der Konkurrenz ihrer Kundschaft großen Schaden zufügen zu können.
Werden solche Auswüchse vom Urheberrechtsgesetz aufgedeckt und landen schließlich vor einem Gericht, zahlt der dubiose Anwalt die vergleichsweise geringe Strafe und arbeitet anschließend weiter, als sei nichts geschehen. Denn kein Richter hat einem solchen Anwalt bisher ein Berufsverbot ausgesprochen.
Aber auch alteingesessene Firmen sind vor diesen Anwälten nicht sicher. So werden zum Beispiel Supermärkte, Drogerien oder Discounter Opfer von Abmahnungen, weil an einigen Preisschildern im Laden der vorgeschriebene Grundpreis nicht ersichtlich ist.
Vielfach sind die Auftraggeber dieser Anwälte sogar Strohmänner der Konkurrenz dieser Einkaufsstätten, denen sie einen gewissen Vorteil im Wettbewerb verschaffen wollen. Eine weitere – wohl aber durchaus seriöse – Institution in dieser Riege ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Sie wurde im Jahr 1912 gegründet und hat heute ihren Sitz in Bad Homburg in der Nähe von Frankfurt am Main. Hier haben sich an die 2.000 Unternehmen und Verbände zusammen geschlossen, um gemeinsam gegen Wettbewerbsvorteile im Handel vorzugehen und ihr berechtigtes Urheberrecht zu schützen.
Mit von der Partie sind neben den Spitzenverbänden der Wirtschaft auch die Handwerks-, sowie Industrie- und Handelskammern.
Aber auch die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist immer wieder um die Wahrung ihrer Rechte – und letztlich die der von ihr vertretenen Künstler – bemüht.
Oft genug schießt sie dabei jedoch weit über das eigentliche Ziel hinaus. So etwa, wenn der Gastgeber einer größeren Hochzeitsgesellschaft nach ihrer Auffassung horrende Gebühren zu entrichten hätte.
Die Feier, bei der eine Live-Band spielte, besuchten einige hundert geladene Gäste. Für das Gericht war dann jedoch nicht die Größe des Publikums ausschlaggebend, sondern ausschließlich der Umstand, dass alle Gäste auf persönliche Einladung gekommen waren.
Nach Auffassung des Richters war dies demgemäß keine öffentliche Veranstaltung, für die die geforderten Gebühren fällig gewesen wären. Der Veranstalter der Feier musste also nichts bezahlen und hatte auch keine Strafe zu erwarten.
Anonymous kämpft gegen Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz
Es war eigentlich kein ernster Hintergrund, vor dem Anonymous gegründet wurde. Doch bald machten die Mitglieder der führerlosen Gruppierung auch im politischen Leben von sich reden. Sie kümmerten sich weltweit um soziale Missstände und griffen vermehrt auch bekannte Globalplayer der wirtschaftlichen Welt an.
Im Jahr 2012 nahmen sie das geltende Urheberrecht aufs Korn. Sie machten private Daten von vielen bekannten Künstlern unter dem Titel „Fuck your Copyright blah blah blah“ öffentlich zugänglich, was für erregte Diskussionen sorgte. Diese Medienschaffenden hatten sich im Vorfeld für ein verschärftes Urheberrecht ausgesprochen und sich so den Zorn der Gemeinschaft zugezogen.
Fast 20 international bekannte Verlage, unter ihnen Kiepenheuer & Witsch, Rowohlt und Suhrkamp, legten ein Veto für das Urheberrecht ihrer Künstler ein, und die Angelegenheit rief sogar das deutsche Justizministerium auf den Plan.
In der Hitze des Gefechts sprach man gar von einem „Kommunismus für Kinder“. Und angesichts der Absurdität der umstrittenen Aktion wurden sogar Stimmen laut, die die eigentlichen Urheber im eher konservativen Kreis der Feinde von Anonymous sahen.
Es besteht ein Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright
Vor allem online, vermehrt aber auch in Büchern und anderen Deutsch sprachigen Publikationen findet sich heutzutage immer öfter das Copyright-Zeichen (©). Dabei kann man es nicht synonym mit dem hiesigen Urheberrechtsgesetz gleichsetzen, denn es berührt dies nur an einigen Punkten.
Das hiesige Urheberrechtsgesetz setzt ein Werk nämlich mit der Person seines Autors in eine untrennbare Verbindung, während das eher amerikanische Copyright nur auf den Schutz des Werkes an sich abzielt.
In deutschen Werken ist aus diesem Grund eine Copyright-Angabe zwar nicht von Schaden, jedoch völlig unerheblich und somit überflüssig. Denn das Urheberrechtsgesetz greift sowieso und in jedem Fall. Es muss also nirgends registriert oder eigens angemeldet werden. Wobei insbesondere Ingenieure und Entwickler im Englisch sprachigen Raum oft die Rechte an erarbeiteten und angemeldeten Patenten an ihre Arbeitgeber abgetreten haben.
Es wird hier eine Klausel im Arbeitsvertrag benötigt, die dem Urheber wenigstens einen Teil des Erlöses an der Verwertung zugesteht. Ob eine solche in den Vertrag aufgenommen wird, ist in jedem Fall Sache einer geschickten Verhandlung und beileibe nicht selbstverständlich. Oft wird sie mit einer relativ geringen und auch nur einmaligen Bonuszahlung abgegolten.
Urheberrechtsverletzung und Urheberrechtsgesetz: Schlusswort
In diesem Artikel ist sicherlich hinreichend deutlich geworden, dass man sich aus juristischer Sicht jeden Tag auf sehr dünnem Eis bewegt und sich quasi ständig einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen kann.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz birgt eine Unmenge an Fallstricken, und zwar sowohl im alltäglichen Leben einer Privatperson als auch im Internet. Jedoch sei auch gesagt, dass die Gerichte im deutschsprachigen Raum ihre Urteile vermehrt doch im Sinne des Verbrauchers fällen. Nichtsdestotrotz sollte man sich vor allem im Internet mit einiger Vorsicht bewegen.
Denn entgegen der landläufigen Meinung ist im weltweiten Netz niemand anonym unterwegs und kann über die IP-Adresse seines Computers jederzeit zweifelsfrei ausfindig gemacht werden. Kinder sollte man zwar frühzeitig an das interessante Medium heranführen, doch tut auch ausführliche Aufklärung seitens der verantwortlichen Erziehungsberechtigten Not.
Diese Aufklärung sollte natürlich immer entsprechend dem Alter erfolgen und sich den jeweiligen Gegebenheiten anpassen. Denn nur auf diese Weise können die Kinder in die Lage versetzt werden, auch später als Erwachsene verantwortungsvoll mit dem modernen Medium und den aktuellen Möglichkeiten der Technik umzugehen.
Für eine Urheberrechtsverletzung drohen in jedem Fall sehr empfindliche Strafen, denn sie sollen auf weitere potenzielle Straftäter abschreckende Wirkung haben und nicht zuletzt natürlich die berechtigten Interessen der Rechteinhaber schützen. Das Urheberrechtsgesetz sieht Geldstrafen in Höhe einiger tausend Euro und gar Gefängnis vor. Eine Urheberrechtsverletzung ist eben keine Ordnungswidrigkeit und schon gar kein Kavaliersdelikt, sondern eine echte Straftat, der man sich besser nicht schuldig machen sollte.
Georg meint
29. Mai 2022 at 20:13
Hallo, ich habe einen Onlineshop für technisches Equipment, ich mache meine Bilder großteils selbst. Nun hat ein Mitbewerber einige meiner Bilder kopiert etwas verändert und verwendet sie in seinem Shop. Wer berät mich für die nächsten Schritte einer Unterlassungserklärung. Beide Firmen befinden sich in Österreich.