Vorbeugen einer Wiederholung
Abmahnung und Unterlassungserklärung – diese beiden Rechtsbegriffe tauchen immer häufiger in den Medien auf. Sicher haben auch Sie schon davon gehört, womöglich waren Sie selbst sogar betroffen und haben unerwartet Post vom Rechtsanwalt erhalten.
Abmahnwelle, Massenabmahnungen, Abmahnkanzleien sind nur einige der Schlagworte, die Tag für Tag in den Schlagzeilen stehen. In den letzten Jahren kam es in diesem Bereich zu einer signifikanten Zunahme, Tendenz weiter steigend. Durch unbedachtes Filesharing, illegale Downloads sowie weitere Verstöße gegen das Urheberrecht entstehen auf beiden Seiten immense materielle Schäden.
Weiterführende Ratgeber: Unterlassungsklage
- Unterlassungsklage
- Kosten einer Unterlassungsklage
- Muster zur Unterlassungserklärung herunterladen
- Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
- Welche Kosten bei einer Unterlassungsklage anfallen
- Infos zur modifizierten Unterlassungserklärung
- Muster zur modifizierten Unterlassungserklärung
- Infos zur strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Muster zur strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Muster zur Urheberrechtserklärung im Urheberrecht
- Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
Inhalt
Was unterscheidet eine Abmahnung von einer Unterlassungserklärung?
Während sich eine Abmahnung direkt auf bereits begangene Verstöße bezieht und vorrangig eine einseitige Willensbekundung darstellt, ist eine Unterlassungserklärung zusätzlich in die Zukunft gerichtet und erfordert die Mitwirkung durch Unterschrift und gegebenenfalls durch Anerkenntnis.
Beide Formen sollen einer Wiederholungsgefahr vorbeugen. Die Rechtsbereiche, in denen am häufigsten zu diesen Maßnahmen gegriffen wird, sind unbestritten Internet- und Arbeitsrecht. Im nachstehenden Ratgeber lesen Sie erste Informationen darüber, welcher Art die Maßregelungen sein können und wie Sie sich dagegen wehren bzw. schützen.
Abmahnungen
Hier finden Sie einige der Gründe, die eine Abmahnung nach sich ziehen:
- Verstöße gegen den Arbeitsvertrag
- Fehlverhalten am Arbeitsplatz
- Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung
- Unerlaubte Handlungen
- Rechtsverstöße gegen geltende Gesetze wie Internetrecht, Urheberrecht, Nutzungsrecht u.a.
- Filesharing und illegale Up- oder Downloads
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
- Verstöße gegen das Markenrecht
Im Berufsleben werden Abmahnungen vom direkten Vorgesetzten, dem Personalleiter oder dem Firmeninhaber ausgesprochen. Sie sind als Maßregelung bei Zuwiderhandlungen gegen betriebliche Sitten oder den Anstellungsvertrag zu verstehen und sind grundsätzlich mit der Androhung von Konsequenzen verknüpft.
Bereits nach zwei Abmahnungen kann eine Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Deshalb ist es wichtig, sich unmittelbar nach Eingang des Schreibens an den Betriebsrat zu wenden. Auch die zuständige Rechtsabteilung der Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt, der am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, sind dann die richtigen Ansprechbartner.
Darüber hinaus ist es wichtig, zuerst mal den Vorwurf auf Stichhaltigkeit zu überprüfen und sich über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung der Abmahnung aufklären zu lassen. Ist der Vorhalt nicht rechtens oder gibt es hinlänglich Entschuldigungsgründe, kann unter Umständen erreicht werden, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss.
In anderen Rechtsgebieten sind Abmahnungen vielfach mit weitergehenden Erklärungen gekoppelt. Das heißt, der gerügte Tatbestand wird genannt, und mit der Unterschrift verpflichtet sich der Abgemahnte explizit, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.
Unterlassungsanspruch
Einen Unterlassungsanspruch hat beispielsweise, wer durch Andere in seiner Gesundheit, seiner Ehre, seinem materiellen Besitz oder seinem geistigen Eigentum geschädigt wird. Er kann somit vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Eine Unterlassungserklärung kann nicht nur einer Abmahnung beiliegen, sondern sie kann im Wettbewerbsrecht zugleich eine Unterwerfungserklärung darstellen.
Mit der Abgabe der Willenserklärung bei einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, künftig die Forderung des Unterlassungsgläubigers einzuhalten. Mit der Unterschrift erfolgt jedoch nicht automatisch eine Anerkennung des vorgeworfenen Verstoßes.
Es werden hauptsächlich folgende Arten der Unterlassungserklärung unterschieden:
- einfache Unterlassungserklärung
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
- modifizierte Unterlassungserklärung
Mit diesen Folgen haben Sie z.B. zu rechnen, wenn Sie Streit mit Ihrem Vermieter haben oder gegen vertragsrechtliche Grundlagen verstoßen. Aber auch im Bereich des Internets wird immer häufiger abgemahnt.
Nicht nur Verstöße gegen die Vorschriften der Mediengesetze werden damit geahndet, sondern ebenso ein den rechtlichen Vorschriften nicht entsprechendes Impressum. Ein solches zu veröffentlichen, zählt zur Pflicht eines jeden Users, der gewerblich in den Medien auftritt. Internetnutzer werden ebenfalls durch Rechtsanwälte abgemahnt, wenn sie illegaler Weise durch Filesharing urheberrechtlich geschützte Werke anderen zugänglich gemacht haben (z.B. durch Upload in eine Tauschbörse).
Eine weitere Falle sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Entsprechen diese Angaben nicht dem neuesten Gesetzesstand, kann jeder abmahnen, der ein berechtigtes Interesse am wettbewerblich einwandfreien Umgang und Auftritt im Internet vorweist. So kommt es aus Konkurrenzgründen durchaus vor, dass Abmahnanwälte andere Rechtsanwälte mit Unterwerfungserklärungen bombardieren.
Selbstverständlich darf nicht rein aus Schikane abgemahnt werden. Die Berechtigung zu einem solchen Vorgehen muss nachgewiesen werden. Sollte diese nicht begründet dargelegt sein, wird oftmals spätestens in einem Gerichtsverfahren der Anspruch in der Regel verwirkt und niedergeschlagen, sprich, die Klage wird verloren.
Gerade die Abmahnkanzleien – die teils nur diese Art von Rechtsgeschäften ausüben – sind darauf spezialisiert, jede Rechtslücke in Internetauftritten aufzuspüren und zur Abmahnung zu bringen. Deshalb ist es immens wichtig, der Impressumspflicht sorgfältig und korrekt nachzukommen und eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade im Fernabsatz, rechtssicher zu verfassen. Letztendlich dient dies nicht nur dem Schutz der Kunden, sondern vor allem auch Ihnen als Firmeninhaber.
Hat man lediglich einen Kleinbetrieb, schätzt man die Wichtigkeit dieser Regelungen oft nicht hoch genug ein. Fachanwälte wissen um die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und Gesetzesänderungen Bescheid. Es empfiehlt sich daher, sich genauestens zu informieren, was der jeweilige Stand der Vorschriften ist.
Formen der Unterlassungserklärung
Einfache Unterlassungserklärung: Eine simple Willenserklärung
Im privatrechtlichen Bereich wird es noch am ehesten vorkommen, dass eine einfache Abgabe der Unterlassungserklärung eingefordert wird. Zum Beispiel, wenn Sie zwar gewohnheitsmäßig, aber nicht durch verbrieftes oder erworbenes Gewohnheitsrecht über ein Grundstück gehen, kann dies erfolgen. Auch wegen Störung der nachbarlichen Ruhe durch lärmende Arbeiten oder wegen erfolgter Beleidigung kann unter Umständen eine Erklärung verlangt werden.
Die vorbeugende Unterlassungserklärung soll dann abgenommen werden, wenn Wiederholungsgefahr zu erwarten ist, was ja gerade im zwischenmenschlichen Bereich zutreffen kann. Konnten vermittelnde Gespräche – zu denen ebenfalls bereits ein Mediator oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden kann – die Störung nicht abschalten, ist ein schriftliches Einfordern geboten.
Auch im Berufsleben können durch diese Handhabung Erklärungen abgegeben werden. Dies trifft beispielsweise für die Versender unaufgeforderter Mails und Rundbriefe zu. Sollten solche Spam-Mails nicht auf die erste Rüge hin abgestellt werden, sind Sie berechtigt, abzumahnen und die Unterlassung abzuverlangen.
Jede ausufernde, unerwünschte Informationsflut stellt einen Eingriff in den Ablauf der Arbeit dar. Deshalb sind unter gewissen Voraussetzungen durchaus Schadensersatzansprüche oft berechtigt und geltend zu machen. Die Störung im Betriebsablauf des Arbeitstages kann dies unter Umständen begründen.
Da diese nicht gewollten Zusendungen – auch per Post und trotz willentlicher Erklärung im Form eines Aufklebers „Werbung – nein danke!“ auf dem Briefkasten – überhand nehmen, darf und sollte hier ruhig gekontert werden.
Vor allem die Täter, die im Internet mobben, beleidigen, falsche, ruf- und geschäftsschädigende Behauptungen aufstellen, lassen sich nicht so leicht von ihrem Tun abbringen. Da die Gefahr der psychischen Versehrtheit und Gesundheitsschädigung durch üble Nachrede, Stalking und ähnliches Eindringen in die Privatsphäre sehr ernst genommen werden muss, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen und unverzüglich angemessen und sinnvoll zu reagieren.
Einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung: Muster zum Download
Eine solche Erklärung kann wie nachstehend aussehen:
Ich, Frau/Herr (Name, Vorname), wohnhaft in (Straße, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Geburtsdatum) verpflichte mich, es künftig zu unterlassen, beleidigende und ehrrührende Aussagen, die geeignet sind, die Person der/des (Name, Vorname) zu verunglimpfen und in der Ehre zu kränken, zu tätigen. Dies beinhaltet insbesonders Ausdrücke wie (Art der bereits getätigten Verbalinjurien einfügen).
Ferner verpflichtete ich, (Name, Vorname), mich, in der Zukunft jedes weitere Verhalten, das einem gutnachbarlichen Zusammenleben im Wege steht, ebenfalls zu unterlassen.
Ort, Datum
Unterschrift – voller Name
⇒ Muster: einfache Unterlassungserklärung (.doc)
⇒ Muster: einfache Unterlassungserklärung (.pdf)
Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Verstöße werden bestraft
Je früher Sie Grenzen setzen, desto eher und einfacher wird die Störung zu beheben sein. Da aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die nicht mit weiteren Konsequenzen einhergeht, leider oft als nicht wirklich nachhaltig betrachtet werden wird, sollte diese Erklärung durch eine Unterwerfungsklausel mit Strafandrohung ergänzend sein. Die im Vordruck erwähnte Strafe – deren Höhe für den Einzelfall, aber auch pauschal angesetzt werden kann – ist fällig, wenn trotz der gegenteiligen Willensbezeugung die genannte Handlung wiederholt wird.
Im Falle einer ausbleibenden Unterzeichnung oder der Nichteinhaltung der geforderten Unterlassung besteht dann die Möglichkeit sie gerichtlich einzuklagen.
Jedoch sind nicht immer Privatpersonen die Unterlassungsschuldner. Im Arbeitsleben und im Wirkungsbereich der Betriebsräte bzw. der Gewerkschaften kommt es ebenfalls immer wieder vor, dass Firmeninhaber wegen eines Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
Sei es wegen nicht genehmigter Anordnung von Überstunden, eines Verstoßes gegen Tarifverträge oder der Nichtbeachtung der Pflichten als Arbeitgeber hinsichtlich der Unfallverhütung oder des Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden. Hier ist der Betriebsrat gefordert, dagegen vorzugehen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Muster zum download
Nachstehen ein Beispiel aus der betrieblichen Praxis:
Überstunden müssen betrieblich zwingend erforderlich sein, nicht durch Einstellung von Arbeitnehmern abgewendet werden können und dürfen nicht gegen weitere rechtliche Bestimmungen, insbesondere die des Arbeitsrechtes und des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen.
Vor der Anordnung von erforderlichen Überstunden ist rechtzeitig, mindestens jedoch xy Arbeitstage im Voraus, der Betriebsrat anzuhören. Die Mehrarbeit ist ausdrücklich von diesem zu genehmigen.Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von xy Euro angesetzt. Die Rechtmäßigkeit dieses Anspruches wird im Bestreitensfall gerichtlich festzustellen und durchzusetzen sein.
Für die Beauftragung im Verfahren wird jetzt schon Herr/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Ort) benannt.
Ort, Datum
Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
⇒ Muster: strafbewehrte Unterlassungserklärung (.doc)
⇒ Muster: strafbewehrte Unterlassungserklärung (.pdf)
In der Praxis wird ein Unterlassungsschuldner bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zusammen mit der Abmahnung bzw. der Vorwurfsschilderung vom Gegner oder dessen Rechtsanwälten zugeschickt bekommen.
Keineswegs sollten Sie hier Laientipps annehmen, die zum Ignorieren raten, behaupten, Massenabmahnungen wären grundsätzlich nicht zulässig oder sich gar auf den Standpunkt stellen, Sie kämen mit der Behauptung durch, dieses Schreiben niemals erhalten zu haben. Vergessen Sie nicht, Sie haben es in der Regel mit juristisch geschulten Personen oder gar Abmahnprofis zu tun. Jedes Vorgehen gegen eine Abmahnung und jedes Abwehren oder Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung muss zweckmäßig, bestens rechtlich durchdacht und einwandfrei sein.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, gilt es nun Folgendes zu tun:
Überprüfen Sie den Vorwurf. Trifft er nicht zu, überlegen Sie sich, ob Sie Zeugen dafür haben oder auf eine andere Art beweisen können, dass Sie keinen Verstoß begangen haben. Gerade wenn es um den angeblichen Tatbestand des illegal getätigten Downloads oder der Inanspruchnahme von Telefon- und Internetdiensten geht, kommt es durchaus vor, dass kein wirklicher Rechtsgrund gegeben ist.
Sichern Sie so rasch wie möglich den Verlauf Ihres Browsers, machen Sie Screenshots von besuchten Seiten, fragen Sie Familienangehörige, ob sie eventuell als Nutznießer dieser Angebote in Betracht kommen könnten. Mit Hilfe Ihres Anwalts oder vorab mittels Vordrucken können Ihre Mitbewohner bereits eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben, dass – falls zutreffend – sie ebenfalls nicht über diesen Anschluss die genannten Verfehlungen begangen haben.
Insbesondere wenn nicht in vollem Umfang strafmündige Familienangehörige – Kinder, Jugendliche oder unter Pflegschaft stehende Personen – für einen – womöglich unbewusst doch vorgenommenen – Verstoß in Frage kommen, sollten Sie so genau wie nur machbar zu klären versuchen, wann und durch wen der angezeigte Rechtsverstoß begangen worden ist oder ob er wirklich ausgeschlossen werden kann.
Gerade Firmen mit Sitz im Ausland können hier sehr erfinderisch sein, wenn es um Schuldzuweisungen und der Einforderung – vor allem von strafbewehrten – Unterlassungserklärungen geht. Haben Sie erst einmal unterschrieben oder etwa gar gezahlt, müssen Sie davon ausgehen, dass das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Dadurch, dass der Firmensitz nicht in Deutschland, ja oftmals nicht in der EU ist, sind Regressforderungen selten durchsetzbar, sollten sich die abgemahnten Tatbestände als nichtig erweisen.
Die Fälle, in denen Abmahnungen erfolgen, obwohl ein Rechtsverstoß gar nicht stattgefunden hat, häufen sich. Es wird munter auf der Abmahnwelle geritten und die Unkenntnis und Unwissenheit vor allem vieler Internetuser ausgenutzt.
Modifizierte Unterlassungserklärung: Keine rückwirkende Erklärung zulassen
Selbst wenn der Verstoß zutrifft und die Ihnen zur Last gelegten Vorhaltungen berechtigt sind, sollten Sie nicht ohne weitere Überprüfung die Höhe und den rechtlichen Umfang der Ihnen übersandten Erklärung akzeptieren. Insbesondere gilt es, die Antwort so festzulegen, dass Sie nicht für unwissentlich bereits begangene, weitere Verstöße mit erneuten Abmahnungen und Geldstrafen belangt werden können.
Das bedeutet: Unterlassungserklärungen können modifiziert werden. Werden beispielsweise nicht nur der bereits begangene Verstoß und Abmahnungsgrund genannt, sondern zu befürchtende, somit zu vermeidende künftige, vergangene oder auch durch die erste Verfehlung inkludierte Verstöße explizit beschrieben, sollten Sie die Erklärung nicht ohne Anpassung unterschrieben.
Diese Vorgehensweise ist im Internetrecht vergleichweise verbreitet – etwa dann, wenn Sie wegen des Downloads eines Albums oder einer Sammeldatei abgestraft werden sollen. Suchen Sie unbedingt einen Fachanwalt für Internetrecht auf. Schildern Sie ihm Ihre Sicht der Dinge und überlegen Sie mit ihm zusammen, welche weiteren Forderungen auf Sie zukommen könnten.
Gemeinsam mit dem Anwalt können Sie alle Punkte besprechen und bitten ihn, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu verfassen, damit der Schaden somit minimiert wird.
Modifizierte Unterlassungserklärung: Muster zum Download
Ein Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Filesharing sehen Sie nachstehend:
(Name, Vorname, Anschrift) – im Folgenden Schuldner
(Name, Vorname, Straße, Anschrift) – im Folgenden Gläubiger
zur Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe der Gläubiger festsetzt und deren Angemessenheit auf Wunsch des Schuldners von einem zuständigen Gericht überprüft werden darf, es zu unterlassen das urheberrechtlich geschützte Werkstück:
teilweise oder ganz im Internet (über Filesharing-Netzwerke bzw. Internet-Tauschbörsen) oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder derartige Handlungen Dritten über den eigenen Internetanschluss zu ermöglichen.
Ort, Datum
vollständige Unterschrift
Hinweis: Bei dieser modifizierten Unterlassungserklärung handelt es sich lediglich um ein Muster, welches in dieser Form nicht verwendet werden sollte. Eine auf den jeweiligen Einzelfall angepasste Unterlassungserklärung kann nur durch Rechtsanwälte erstellt werden.
Sind die Werke Teils eines Albums, so sollten Sie unbedingt beachten, dass in der von Ihnen geänderten und neu erstellten Unterlassungserklärung auf diese Tatsache hingewiesen und dergestalt formuliert wird, dass die Verfassung weiterer strafbewehrter Erklärungen ausgeschlossen ist. Dies ist unabdinglich, da unter Umständen nur so erneute, kostenintensive außergerichtliche oder gar Gerichtsverfahren vermieden werden können.
Um diese Folgeabmahnungen des Rechteinhabers oder seiner anwaltlichen Vertreter muss, je nach Vorwurf, das gesamte Repertoire des jeweiligen Schöpfers erfasst werden oder die Erklärung sich auf ein komplettes Album mit verschiedenen Urhebern erstrecken. Weitere Abmahnungen des Rechteinhabers sind in der Regel dann nicht mehr zu befürchten oder laufen zumindest ins Leere.
Sind Sie selber Urheber und/oder Inhaber von Rechten, sei es von Texten, Bildern oder gar von bereits mit Markenschutz versehenen Schöpfungen, wird es unter Umständen auch für Sie notwendig sein, eine Unterlassungserklärung in Auftrag zu geben.
Im Falle einer Patent- oder Markenrechtsverletzung ist es mitunter unerlässlich selbst zu handeln, ehe von anderer Seite ein Zeit und Nerven raubender Prozess wegen vorgeblicher Verletzung der Schutzrechte angestrengt wird. Auch zur Vermeidung oder Begrenzung von wirtschaftlichem Schaden muss der Rechtsweg beschritten werden.
Je nach Dringlichkeit und der wirtschaftlichen oder gar strafrechtlichen Notwendigkeit nach ergebnisloser Abmahnung – oder aber auch in Ergänzung zu dieser – kann und sollte eine gerichtliche Verfolgung im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Diese Art des Klageantrags stellt eine schnelle Urteilsfindung, entweder im schriftlichen Verfahren oder nach Eilterminierung sicher.
Während im normalen Klageweg Wochen oder gar Monate vergehen, bis eine Entscheidung fällt, wird dies bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung in der Regel innerhalb von wenigen Tagen erreicht. Hier wird ein vorläufiger Rechtsschutz erwirkt, der vollstreckbar ist.
Kommt dieser Rechtsweg für einen Fall in Betracht, ist es im Besondern sinnvoll oder gar Voraussetzung, dass der Unterlassungsbewehrte schnell reagiert und sofort nach Erhalt des Schriftstückes sich mit seiner Rechtsvertretung in Verbindung setzt. Tut er dies nicht und wartet womöglich Wochen ab, bis er sich gegen ein Vorgehen oder eine Rechtsbeugung wehrt, hat er unter Umständen seinen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadensersatz verwirkt.
Häufiger wird es jedoch passieren, dass mehr oder weniger bewusst die Urheberrechte anderer missachtet werden. Vor allem im Umgang mit dem Internetrecht nicht so geübte Personen werden gelegentlich Opfer ihrer eigenen Naivität.
Da wird nicht nur in Abo-Fallen getappt, nein, ohne groß nachzudenken werden Dateien heruntergeladen und für eigene Zwecke genutzt.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über gerade die im Umgang mit den modernen Medien in Frage kommenden Vorschriften. Hierzu gehören Punkte wie die Impressumspflicht, eine Angabe im Sinne des Medienverbreitungsgesetzes des Verantwortlichen für die Inhalte einer Website und auch Disclaimer hinsichtlich eines Haftungsausschlusses für verlinkte Seiten, Nutzungs- und Urheberrecht.
Beliebt ist es auch, ohne weiteres Nachdenken Bilder aus dem Internet zu ziehen, zu teilen oder auf andere Art zu verbreiten. In der jüngsten Zeit wurde sogar dann abgemahnt, wenn YouTube-Videos geteilt wurden und der User es versäumt hatte, das Vorschaubild, dessen Rechte nun mal beim Ersteller des Werkes liegen, zu löschen.
Werden eigene gefertigte Videos oder Fotos ins Internet gestellt, sollte peinlichst darauf geachtet werden, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies können neben Urheberrechten auch Persönlichkeitsrechte sein. Verzichten Sie daher auf Abbildungen von Personen, deren schriftliche Genehmigung nicht vorliegt und die zu bekommen auch nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann.
Unterlegen Sie ihre Filme mit Musik, die sie aus dem Internet gezogen haben, muss nicht nur mit Sperrung des Clips, sondern ebenfalls mit Abmahnung und dem Einfordern einer Unterlassungserklärung gerechnet werden. Diese Verstöße sind leider so alltäglich, dass sie vielen Menschen nicht mal bewusst sind. Jedoch, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, dieser Grundsatz gilt nach wie vor, auch wenn es durch die Vielfalt der Möglichkeiten immer problematischer wird, Rechtsbeugung zu erkennen und sich nicht unwissentlich schuldig zu machen.
Vom – nahezu oft als Volkssport betrachteten – absichtlichen widerrechtlichen Kopieren, Downloaden oder Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken mal ganz abgesehen. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann und wird immer öfter Abmahnung und Vertragsstrafen nach sich ziehen.
Diese Abmahnkanzleien versenden Unterlassungserklärungen in Filesharing-Fällen
Unterlassungserklärung von Waldorf Frommer
Unterlassungserklärung von Sasse und Partner
Unterlassungserklärung von Kornmeier und Partner
Unterlassungserklärung von Fareds Rechtsanwälten
Unterlassungserklärung von Daniel Sebastian
Unterlassungserklärung von Rasch Rechtsanwälten
Kosten der Abmahnung
Eine Unterlassungserklärung ist im Normalfall mit erheblichem Geldaufwand verbunden. Der gegnerische Anwalt – oder im Falle, dass Sie die Abgabe verlangt haben, Ihr Rechtsvertreter – wird zusammen mit der Abmahnung die ihm hierfür zustehende Honorarforderung in Rechnung stellen.
Sind Sie unvermutet der Betroffene, werden Sie nicht zuletzt durch die hohen Kosten, die im Schreiben genannt werden, einen gehörigen Schreck bekommen. Hier geht es in der Regel um Gebühren für Download oder Nutzung, meist im dreistelligen Bereich, mehreren Hundert Euro Anwaltskosten und nicht zuletzt um weit im vierstelligen Bereich angesetzte Vertragsstrafen.
Zwar tendiert die Rechtsprechung dazu, die Gebühren für eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung zu deckeln, das heißt, in der Höhe zu begrenzen, ein höchstrichterliches und damit verbindlich Richtung weisendes Urteil liegt derzeit noch nicht vor. Die Eindämmung der Honorare auf eine Höchstsumme – in der Diskussion ist ein Betrag um 100,00 Euro – erfolgt deshalb noch nicht. Nach wie vor kann es also passieren, dass die Strafsumme rein nach Gutdünken oder gar mutwillig beziffert wird.
Eben gerade weil sich die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Streitwert richtet, wird die Höhe der Strafbewehrung, also der Summe, die für den Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen wäre, oft willkürlich nach oben getrieben.
Um hier die Kosten, unabhängig davon, ob der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, eventuell senken zu können, ist es ratsam, beigefügte Anwaltsrechnungen auf ihre Richtigkeit und die Höhe der in der Unterlassungserklärung genannten Vertragsstrafe auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen. Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben oder Ihr Vertrag diese Kosten nicht abdeckt, fahren Sie in der Regel besser, wenn Sie fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Franziska meint
3. Mai 2019 at 8:48
Ein sehr interessanter und hilfreicher Beitrag zu Unterlassungserklärung. Bei mir auf Arbeit gibt es einen Fall in Bezug auf Spam-Mails. Diese Rundbriefe wurden auch nach mehreren Gesprächen nicht eingestellt. Da hilft wahrscheinlich nur eine offizielle Unterlassungserklärung und die Einschaltung eines Fachanwalts für Privatrecht.
Niedermeyr meint
14. September 2016 at 17:37
Herzlichen Dank dem Verfasser dieser Ausführungen!
Ausführlich und gut verständlich!