Streaming-Dienste bleiben im Gespräch
Portale im Internet, auf denen Filme und Serien gestreamt werden können, sind auch heute noch in aller Munde. Besonders brisant wurde das Thema, als es im Dezember 2013 zur RedTube-Abmahnaffäre kam, bei der viele Nutzer für angebliche Urheberrechts-
verletzungen von einer Kanzlei abgemahnt wurden.
KKiste gehört zu den Streaming-Portalen, auf denen heute noch aktuelle Kinofilme und weiteres urheberrechtlich geschütztes Material angesehen werden kann. Es stellen sich die Fragen: Ist die Seite legal? Oder droht den Nutzern von KKiste.to eine schriftliche Abmahnung? Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund und erklärt dabei auch die aktuelle Rechtslage.
Inhalt
Einen Stream auf KKiste.to schauen – Die Grauzone
Die Frage, ob das Anschauen eines gestreamten urheberrechtlich geschützten Werkes, welches illegal auf eine Internetseite gestellt worden, legal ist, ist auch dieser Tage noch umstritten. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema bisher nicht. Die Urteile, die zur Redtube-Abmahnwelle gefallen sind, kamen alle auf niedrigen Instanzen zu Stande. In jedem Fall geben diese aber eine deutliche Tendenz an:
Die Gesetzesgrundlage der vorübergehenden Vervielfältigungs-
handlung
Dass eine KKiste-Abmahnung aktuell sehr unwahrscheinlich ist, liegt nicht zuletzt an § 44a des Urheberrechtgesetzes (UrhG).
Mit Blick auf den Paragraphen lassen sich fünf Bedingungen festmachen, die, wenn sie alle gegeben sind, den User davor schützen, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt erst zu begehen.
Das Gesetz wirkt hier wie eine schützende Schranke, die sich zwischen Nutzer und Urheberrecht stellt. Die Bedingungen werden im Folgenden aufgelistet und im Detail erklärt:
- Die rechtmäßige Nutzung: Um diesen Punkt wird sich am meisten gestritten. Gegner der Online-Streams behaupten, dass ohne Einwilligung der Urheberrechtsinhaber die Datenübertragung auch beim Streaming illegal ist. § 44a UrhG spricht aber nur davon, dass die Nutzung rechtmäßig sein muss. Wird die Handlung des Nutzers als reiner privater Werkgenuss betrachtet, liegt hier nämlich eine urheberrechtsfreie Handlung vor.
- Die vorübergehende Vervielfältigungshandlung: Jeder PC, auf dem ein Stream läuft, speichert nur Bruchteile der Daten im Zwischenspeicher. Die Vervielfältigungshandlung ist also nur vorübergehend und bedarf auch auf KKiste.to keiner Abmahnung.
- Der flüchtige bzw. begleitende Prozess: Die Datenspeicherung richtet sich nach den Einstellungen des Computers. Wird der virtuelle Speicher nach Beendigung des Abspielens gelöscht bzw. der Cache des Browsers geleert, ist die Speicherung flüchtig. Andernfalls besitzt diese einen begleitenden Charakter, da sie eine technische Begleiterscheinung ist, die kurze Zeit später wieder im virtuellen Müll landet. In beiden Fällen liegt kein Verstoß gegen das UrhG vor.
- Technisches Verfahren: Als Teil eines technischen Verfahrens ist die temporäre Zwischenspeicherung notwendig und besitzt keine selbständige technische Grundlage.
- Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Datenspeicherung: Der Vorgang wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt. Der technische Ablauf steht im Vordergrund.
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