Kinofilme streamen – Zwischen Legalität und Illegalität
Die neuesten Kinofilme bequem von zu Hause gucken? Kein Problem! Die zahlreichen kostenlosen Streaming-Portale im Internet machen es möglich! Doch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht selten flattert nach dem Kinofilme-Stream eine Abmahnung ins Haus – und dann kann es richtig teuer werden.
Immer wieder sind die einzelnen Streaming-Portale und die diversen Angebote in diesem Bereich Gesprächsthema Nummer eins. Hierbei gibt es illegale und legale Dienste. Doch während seriöse und kostenpflichtige Streaming-Anbieter den Markt erobern und auf dadurch auf legitime Weise Geld verdienen, werden die Verantwortlichen der illegalen Portale heutzutage vermehrt polizeilich gesucht und immer härter bestraft.
Spezifische Ratgeber zum Streaming
- Via VPN streamen
- Streaming legal nutzen
- Illegale Streaming-Seiten
- Account Sharing
Inhalt
Weiterführende Informationen zu bekannten Streaming-Portalen
Streaming – so funktioniert es
Wie Streaming wirklich funktioniert, wissen die meisten Nutzer in der Regel nicht. Für sie ist es nur wichtig, dass der Film ohne Unterbrechung durchläuft und zwischendurch die Verbindung nicht abbricht. Doch was genau verbirgt sich hinter dieser Technik? Wichtig zu wissen ist, dass es verschiedene Arten von Streamings gibt, welche unterschiedlich funktionieren.
Live-Streaming
Bei Live-Streams, wie zum Beispiel bei einer Übertragung eines Fußballspiels, handelt es sich um Echtzeitübertragung von Sendungen, die nicht selten zur gleichen Zeit auch im Fernsehen laufen.
On-Demand-Streaming
On-Demand-Streaming funktioniert im Vergleich zum Live-Streaming nicht unabhängig vom Server. Denn hierbei werden Daten, die auf einem Server gespeichert sind, an den Stream-Nutzer übertragen und im Zwischenspeicher (Cache) seines PCs gespeichert.
Ist der Film zu Ende, befindet sich durch das stückweise Herunterladen jedoch der gesamte Film im Zwischenspeicher des Stream-Nutzers. Erst, wenn der Cache geleert wird, ist der Film wieder verschwunden. Zu den On-Demand-Streaming Portalen gehört zum Beispiel Youtube.
Eine Abmahnung wegen Streaming erhalten? So reagiert man richtig
Auch wenn die Rechtslage im Bereich der Streaming Portale für lange Zeit unklar war, haben schon in der Vergangenheit viele Internet-Nutzer eine Abmahnung aufgrund illegalen Streamings erhalten. Einem Abmahnschreiben liegt oft eine Unterlassungserklärung bei, welche innerhalb einer angegebenen Frist unterschrieben bei der abmahnenden Kanzlei wieder eingegangen sein muss.
Für viele Betroffene ist das erst einmal ein riesen Schock, schließlich handelt es sich laut Abmahnung wegen Streaming um eine echte Straftat, bei der man mit teuren Folgen zu rechnen hat.
In erster Linie gilt vor allem der Ratschlag: Ruhe bewahren. So sollten betroffene Personen weder das Geld überweisen, noch die Unterlassungserklärung unterschreiben. Im Gegenteil: Der nächste Gang sollte der zu einem Anwalt sein, jedoch nicht zu irgendeinem Anwalt oder dem bisherigen Hausanwalt. In einer solchen Situation müssen diejenigen, die eine Abmahnung wegen Streaming bzw. wegen Verletzung des Urheberrechts bekommen haben, einen Spezialisten aufsuchen.
Dieser Anwalt kann nun dabei behilflich sein, die Sachlage zu klären und einen Einspruch einzulegen oder aber eine neue Unterlassungserklärung zu verfassen, welche vorteilhafter für seinen Mandanten ist. Die gegnerische Kanzlei hat zwar oft das Recht auf eine Unterlassungserklärung. Doch beinhaltetet die ursprüngliche Fassung oft unverhältnismäßig hohe Forderungen.
Sich nicht schuldig bekennen
Sobald die geforderten Beträge aus der erhaltenen Abmahnung bezahlt wurden oder der Abgemahnte die Unterlassungserklärung unterschrieben hat, liegt sozusagen ein Schuldeingeständnis vor. Danach kann selbst ein spezialisierter Anwalt nur bedingt Hilfe leisten.
Doch nicht nur die Streaming-Nutzer können belangt werden, sondern auch die Anbieter der Streaming-Portale. Schließlich stellen diese das geschützte Material der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Rechtslage beim Streaming: Ist Streaming strafbar?
Auf einzelnen Kinofilmportalen, wie zum Beispiel Kinox.to, haben Nutzer die Möglichkeit, die aktuelle Blockbuster anzusehen – und das völlig kostenlos von zu Hause aus. Natürlich kommt hier die Frage auf, ob das Anschauen dieser Filme eigentlich illegal ist bzw. wie die Streaming-Rechtslage genau ausschaut. Klar ist, dass es sich bei aktuellen Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, welche den Filmeherstellern Gewinn einbringen sollen.
Betreiber illegaler Streaming-Seiten
Wer einen Film auf seine Website hochlädt, kommt in Kontakt mit dem Recht der öffentlichen Zugängigmachung (§ 19a UrHG). Solange derjenige, der den Film hochlädt auch der Urheber des Films ist, stellt die Veröffentlichung des Films kein Problem dar. Wer jedoch nicht Urheber des Videos ist, hat dieses Recht nicht und macht sich deshalb strafbar.
Ist privates Filme streamen legal?
Ist das Anschauen von verschiedenen Kinofilmen über ein Streaming-Portal innerhalb Deutschlands nun legal oder illegal? Diese Frage stellt sich in den letzten Jahren immer wieder vor allem aufgrund der Zwischenspeicherung im Cache.
Durch die Zwischenspeicherung entstehen Vervielfältigungen des Films. Dabei ist es mittlerweile irrelevant, ob der betroffene Film dauerhaft oder nur vorübergehend als Vervielfältigung erstellt wird. Somit ist klar, dass nicht nur der Inhaber, sondern auch die Nutzer von solchen Kinofilm-Portalen das Urheberrecht verletzen. Es ist jedoch stets der Einzelfall zu betrachten.
Privatkopien sind in einigen Fällen zulässig
Aufgrund der Tatsache, dass es immer wieder zu Missverständnissen in der Rechtslage im Bereich der Privatkopie von Dateien kam, wurde im Verlauf der letzten Jahren die Rechtslage durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG deutlicher formuliert:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Was ist eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“?
Aus diesem Grund sollten sich Nutzer von Streaming-Portalen, bei denen die neuesten Filme kostenlos zu schauen sind, von Anfang bewusst sein, dass sie eine Urheberrechtsverletzung begehen. Nur wer bei legalen Portalen, die oft kostenpflichtig sind, ein Kinofilme-Streaming nutzt, ist auf der rechtlich sicheren Seite und muss keine Abmahnung befürchten.
Jedoch war die Frage zur Legalität der kostenlosen Portale zum Kinofilme-Streaming damit für lange Zeit noch nicht komplett beantwortet. Hier musste zusätzlich auch § 44a UrhG herangezogen werden, welcher aussagt:
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Nach dieser Gesetzgebung war der Gesetzgeber eher der Meinung, dass es sich bei den zwischenzeitlichen Herunterladen von Filmteilen durch Streaming nicht um eine strafbare Handlung handelt. Das lag daran, dass diese nur flüchtig im Cache gespeichert werden.
Viele Zweifel zur Streaming-Frage wurden jedoch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2017 beantwortet (Aktenzeichen: C-527/15). Dabei ging es hauptsächlich um eine Multimediabox, die illegale Übertragungen möglich machte. Es wurden jedoch auch generelle Aussagen zu Streaming getroffen. So hieß es: Schon die temporäre Datenspeicherung von urheberrechtlich geschütztem Material ist nicht legal.
Kostenfreie und kostenpflichtige Alternativen zu illegalen Streaming Plattformen
Schon seit vielen Jahren bietet das Internet seinen Nutzern zahlreiche Streaming-Portale, auf denen die Nutzer die Möglichkeit haben, Filme und Serien anzuschauen. Klar ist allerdings, dass viele solcher Plattformen dieses ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber anbieten.
Bisher lassen sich die illegalen Anbieter auch nur schwer stoppen, da sich, sobald ein Portal geschlossen wird, oft bereits das nächste in den Startlöchern befindet. Da es bei den einzelnen Portalen jedoch zu Schäden in Millionenhöhe kommt, wird illegales Streaming mittlerweile strenger und häufiger verfolgt, sodass auch immer mehr Menschen eine Abmahnung zum Stream eines Films im Postfach vorfinden.
Dank der großen Auswahl an legalen Streaming-Portalen kann heutzutage jedoch jeder Interessent legal und ohne Urheberrechtsverletzung in den Genuss von aktuellen Serien und Filmen gelangen, was bei einigen Portalen ebenfalls komplett kostenlos möglich ist.
Kostenlose Angebote
1. Youtube
Schon seit langer Zeit gibt es bei dem weltweit sehr bekannten und kostenlosen Anbieter „Youtube“ die Möglichkeit, über den Movie Channel Filme und Serien anzuschauen. Allerdings sind hier vor allem Independet-Filme zu finden. Auch aktuelle Dokumentationen aus den USA sind vertreten, wer jedoch nach aktuellen Blockbustern sucht, wird so schnell nicht fündig.
2. MyVideo
Das Streaming-Portal MyVideo wächst von Tag zu Tag, sodass nicht nur neue Nutzer hinzukommen, sondern auch das Angebot an Filmen und Serien stetig zunimmt. Neben verschiedenen Videos aus Eigenproduktion der Abonnenten sind hier auch Filme zu finden, welche von Partnerprogrammen stammen.
Kein Wunder also, dass hier mittlerweile mehr als 600 Filme zu finden sind. Nutzer müssen sich jedoch mit kleinen Werbeunterbrechungen abfinden, welche nicht vorgespult werden können. Des Weiteren sind hier neben den vielen verschiedenen Filmen auch Dokumentationen sowie Live-Konzerte von verschiedenen Künstlern zu finden.
3. RTL Now
Kostenlose und bereits ausgestrahlte Folgen unterschiedlicher RTL-Serien sind bei RTL-Now zu finden. Wer in den Genuss von älteren Serien kommen möchte, muss jedoch einen kleinen Betrag pro Serie zahlen.
4. ProSieben
Auch ProSieben ist mittlerweile im Internet als Streaming-Plattform zu finden. Hier werden vor allem bereits aktuell ausgestrahlte Folgen des Senders zum erneuten Anschauen angeboten und sind einige Tage in der sendereigenen Mediathek wiederzufinden. Wer Serien des Senders schauen möchte, wird beim Partnerprogramm MyVideo fündig.
5. Arte 7+
Alle bei sich ausgestrahlten Inhalte werden den Nutzern von Arte in der hauseigenen Online-Mediathek für eine komplette Woche zur Verfügung gestellt. Ob Dokumentationen oder Konzertmitschnitte, das Angebot ist größer, als man im ersten Moment glaubt.
6. ZDF
Die Online-Mediathek des Senders ZDF erinnert bei dem bunten Angebot an eine echte Wundertüte. Dokumentationen sowie Reportagen sind hier für einen unbestimmten Zeitpunkt vertreten und auch TV-Serien und Eigenproduktionen werden bis zu sieben Tagen in der Mediathek für die Kunden gespeichert.
7. ARD
Das Streamingangebot des Senders ARD umfasst bereits zwei große Online-Mediatheken. Hier sind nicht nur die einzelnen Serien der ARD zu finden, sondern ebenfalls Produktionen von dritten TV-Sendern. Die aktuellen Folgen der beliebten Tatort-Serie sind gern gesehen bei den Streaming-Nutzern. Diese müssen sich allerdings aufgrund des Jugendschutzgesetzes bis 20 Uhr gedulden. Neben Informationssendungen sind auch „Verbotene Liebe“ und „Lindenstraße“ sehr beliebt.
8. MSN Movies
Wer ein Fan von Filmen aus den 90er-Jahren ist, wird bei dem Internetportal von MSN Movie eine große Auswahl finden. Mittlerweile bietet dieses Portal ca. 200 Filme für seine Nutzer, welche durch diverse Werbeeinnahmen finanziert werden.
9. Zattoo
Zattoo bietet einen breiten Live-Stream von mehr als 50 deutschen Fernsehprogrammen an. Wie andere Streaming-Portalen finanziert sich dieser Anbieter ebenfalls durch Werbung. Für den Nutzer ist der Service jedoch komplett kostenlos.
10. Clipfisch
Wer auf der Suche nach echten Filmklassikern ist, wird schnell bei Clipfish fündig. Neben den einzelnen Filmen sind hier ebenfalls interessante Dokumentationen aus den unterschiedlichen Bereichen zu sehen. Obwohl auf diesem Portal nicht die aktuellsten Filme zu finden sind, kann sich die Qualität definitiv sehen lassen.
11. Netzkino
Über einige ältere Blockbuster aus den unterschiedlichen Genres verfügt der Anbieter der Internetseite Netzkino.de. Hier sind alle Nutzer, die mal wieder auf der Suche nach einem älteren und nicht aus der Mode gekommenen Film sind, genau richtig.
Kostenpflichtige Angebote
Neben den kostenlosen Angeboten gibt es natürlich auch die kostenpflichtigen Portale im Bereich Streaming. Auch diese sind legal, können sich jedoch aufgrund des besonders großen Angebotes an sehr aktuellen Filmen und Serien nicht ausschließlich über Werbeeinnahmen finanzieren.
Diese Streaming-Portale sind in der Regel legal. Neben den unten aufgezählten Anbietern kommen in Zukunft sicher viele weitere Streaming-Portale hinzu, die alle ein großes und vielfältiges Angebot an Filmen, Serien und Dokumentationen zu bieten haben werden. Im Vergleich zu einer Abmahnung wegen Streaming ist der hier der zu zahlende monatliche Beitrag sehr gering und die Tatsache, dass man das Streaming-Urheberrecht nicht verletzt enorm.
1. Maxdome
Maxdome ist aktuell wohl der erfolgreichste legale Streaming-Anbieter in Deutschland. Neben zahlreichen Serien sind hier ebenfalls vielzählige Kinoproduktionen ab Verleihstart zu finden. Das Portal hat mehr als 60.000 verschiedene Titel im Angebot und täglich kommen neue hinzu. Nutzer können ab einem monatlichen Flatrate-Preis von 7,99 Euro über 4000 Titel im Monat abrufen. Die restlichen Filme und Serien können im Pay-per-View Verfahren gebucht und angeschaut werden.
2. Amazon Prime Instant Video
Seit kurzer Zeit bietet Amazon Prime Instant Video eine große Auswahl an verschiedenen Filmen und Serien an. Besonders interessant an diesem Streaming-Angebot ist die Tatsache, dass das Portal von Tag zu Tag wächst und immer neue Produktionen, die von Amazon aufgekauft wurden oder direkt in Eigenproduktion erstellt wurden zu finden sind. Dank einer großen Auswahl an verschiedenen Filmen und Serien ist für jeden Geschmack etwas Passendes zu finden.
3. Videobuster
Eine waschechte Online-Videothek finden Interessenten bei dem Anbieter Videobuster. Das Angebot ist zwar nicht so groß wie bei Amazone Prime, Instant Video oder bei Maxdome, jedoch haben Nutzer ebenfalls die Möglichkeit, sich einzelne Blu-rays oder aktuelle DVDs direkt nach Hause liefern zu lassen. Für die analoge Leihe wird eine Flatrate-Gebühr verlangt, die Inhalte im Stream werden über eine Pay-per-View Verfahren abgerechnet.
4. Watchever
Eine Vielzahl an unterschiedlichen Filmen und Serien finden Nutzer für einen Betrag von 8,99 Euro im Monat bei dem Streaming-Portal Watchever. Vor allem Serien sind hier zahlreich vertreten. Filme, die im Angebot zu finden sind, sind in der Regel nicht unbedingt aktuell.
5. iTunes
iTunes hat ebenfalls eine große Auswahl an unterschiedlichen Filmen und Serien zu bieten, ist jedoch, im Vergleich zu anderen Portalen aus dem Bereich „Streaming legal“ vergleichsweise teuer. Wer Apple TV nicht besitzt, kann die einzelnen Filme und Serien jedoch nur auf dem Computer, dem Tablet oder dem Smartphone anschauen.
Informationen zu illegalen Video-Streaming-Portalen
Selbst wenn sich die Nutzer von den illegalen Streaming-Portalen in einer rechtlichen Grauzone bewegen, sollten die anderen damit verbundenen Risiken bedacht werden. Anbieter solcher illegalen Streaming-Plattformen machen das natürlich nicht nur, um den Nutzern einen Gefallen zu tun.
Das Angebot besteht einfach und allein aus dem Zweck, Geld zu verdienen. So kommt es immer wieder vor, dass Nutzer der einzelnen Portale von den Nachteilen berichten, die gravierender sind als viele zu Anfang meinen. Aus diesem Grund haben wir die größten Risiken des Streamings auf illegalen Plattformen zusammengetragen.
Aus diesen Gründen sollten Sie illegale Streaming-Dienste meiden
1. Versteckte Viren
Aufgrund der Tatsache, dass die Anbieter der illegalen Streaming-Portale nur den Verdienst hinter einem solchen Angebot sehen und sich nicht die Mühe machen, die einzelnen Daten nach Sauberkeit zu überprüfen, verstecken sich hinter zahlreichen Filmen und Serien immer wieder Viren. Diese sind jedoch oftmals für Nutzer nicht ersichtlich, da sie so gut mit den Inhalten oder den dafür benötigten Playern verbunden sind. So bleiben sie auch für viele Virenscanner unsichtbar.
Aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer im Vorfeld oft um seine Einwilligung bzw. Zustimmung gebeten wird und viele Interessenten diese gedankenlos abgeben, bliebt ein eventuelles Spähprogramm für einen langen Zeitraum unentdeckt. Durch ein solches Programm kann ein erheblicher Schaden am Computer angerichtet werden, der oft mit hohen Kosten verbunden ist.
2. Werbung
Zahlreiche Streaming-Portale, die illegal sind, werden zusätzlich durch Werbung finanziert.
Hierbei handelt es sich jedoch oftmals um sehr aufdringliche und penetrante Werbung aus dem Erotikbereich sowie dem Glücksspiel. Diese sollen nicht nur die Nutzer anlocken. Hinter ihnen verbirgt sich immer häufiger weitere Schadsoftware und auch der Zeitverlust bis zum Anschauen der eigentlichen Filme ist enorm.
3. Qualität
Im Gegensatz zu den legalen Streaming-Anbietern ist die Qualität der illegalen Anbieter oftmals wesentlich schlechter. Das hat nicht nur mit der nervigen Werbung, sondern auch mit einem schlechten Kinoscreener zu tun. So ist immer wieder der Sound versetzt, sodass die Mundbewegungen der Darsteller nicht mit dem Ton zusammenpassen und auch die Lichtverhältnisse im Film sind oft viel zu dunkel.
4. Illegalität
Spätestens seit der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 besteht kein Zweifel mehr daran, dass Streaming von urheberrechtlich geschütztem Material für Abmahnungen sorgen kann.
So kam es bereits in anderen Ländern zu einer rückwirkenden Abmahnung zwecks Streaming sowie zu teuren Strafen für die Betroffenen. Somit sollte sich stets jeder Konsument vor Augen halten, dass er an einer Urheberrechtsverletzung in mehreren Fällen teilnimmt. Klar ist auch, dass jeder Nutzer weiß, dass das kostenlose Anschauen von aktuellen Filmen auf diversen Portalen rechtlich verboten ist bzw. dass das Urheberrecht durch den Anbieter selbst verletzt wird. Auf den Seiten direkt steht in der Regel jedoch nicht geschrieben, dass der Nutzer unrecht handelt, was dazu führt, dass auch hier keinerlei Möglichkeiten bestehen, sich auf diese Tatsache zu berufen.
Auch, wenn die Zwischenspeicherung im Cache lange Zeit gemäß §44a UrhG keine illegale Kopie war, zeigen andere Länder durch die kurzfristigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich, dass es auch in Deutschland in Zukunft zu Abmahnung wegen Streaming kommen kann. So sind sich Experten sicher, dass aufgrund des immer stärkeren Zusammenwachsens im europäischen Rechtsraum die Gesetzeslage hier nicht entspannter, sondern eher restriktiver und härter wird.
Sackgassen im illegalen Angebot
Natürlich ist es bequem, die illegalen Streaming-Seiten zu nutzen, um dort nahezu alle Filme und Serien kostenlos anzusehen. Im Gegensatz zu früher stoßen Filmfreunde hier jedoch immer häufiger auf sogenannte tote Links und bekommen Aussagen wie zum Beispiel: „The file doesn’t exist, or has been removed“ oder: „Die Datei wurde entweder vom Uploader, wegen Inaktivität oder aus rechtlichen Gründen gelöscht.“ Eine solche Löschung kann also unterschiedliche Gründe haben.
Lösch-Agenten
Was genau zur Löschung von einigen Files geführt hat, wird von den Betreibern von einzelnen illegalen Streaming-Portalen nicht genannt. Umso redefreudiger ist dafür die Gegenseite, die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), auch wenn es sich hierbei nur um reine Spekulationen handelt.
So können laut Aussagen der GVU die fehlenden Dateien unterschiedliche Gründe haben. Es kann zum Beispiel Unstimmigkeiten zwischen den Portalbetreibern und den Filehostern bezüglich der Provisionen geben oder aber die Hoster gehen einfach wesentlich schneller auf die einzelnen Beschwerden über illegale Inhalte und somit der Verletzung des Urheberrechts durch Streaming ein.
Mittlerweile führen zahlreiche Links von Streamingportalen ins Leere und Nutzer können die Filme nicht mehr illegal und kostenlos anschauen. Die einzelnen Lösch-Aufforderungen werden von darauf spezialisierten Agenturen gezielt an die Filehoster versendet. Die Mitarbeiter solcher Agenturen beschreiben ihre Arbeit wie folgt:
Werke werden gezielt auf relevanten Sharehoster-Portalen gesucht. Wir können auf einen umfangreichen Pool entsprechender Webseiten zurückgreifen, die sich auf die illegale Distribution geschützter Werke spezialisiert haben.“
Werden nun einzelne Urheberrechtsverletzungen von einem Spezialisten entdeckt, weisen diese die Plattformbetreiber auf den Gesetzesbruch hin:
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden Meldungen (Notices) je nach Intensität der Piraterisierung eines Werks gebündelt versandt.“
Mysterium Filehoster
Noch immer ist es ein großes Mysterium, wer überhaupt hinter den Hostern steht. Bei einigen Hostern handelt es sich um Firmen mit einem Sitz in Europa. So sind z.B. Putlocker und Sockshare in Großbritannien und Bitshare in Zypern gemeldet. Die meisten Hoster melden jedoch keine Adresse. Bei der jüngsten Razzia von dem bekannten Streaming Portal Kinox.to stellte sich heraus, dass die Betreiber mit einigen Hostern verbandelt waren.
Bisher stammen die meisten Informationen über die einzelnen Hoster von den Rechteinhabern. So hat die GVU im November 2013 einen „Kompass für Urheberrechtsschutz“ herausgegeben. Demnach hat es bis Ende 2012 256 illegale Portale im Internet mit einer Ausrichtung auf den deutschsprachigen Raum gegeben. Hiervon boten 90 Prozent illegale Downloads und 23 Prozent illegales Streaming an.
Geldmaschine Streaming-Abmahnung
In der Vorweihnachtszeit 2013 haben zahlreiche deutsche Nutzer eine Abmahnung wegen Streaming erhalten. Diese besagt, dass sie angeblich illegal Pornovideos auf dem Streaming-Portal RedTube konsumiert haben sollen.
Während einige betroffene Personen schnell und in Angst die Strafe bezahlten, wiesen nach und nach immer mehr Indizien daraufhin, dass es sich bei dieser Aktion um einen groß angelegten Betrug handelte, an dem mehrere Personen beteiligt gewesen sein sollen. Damals ermittelte die Kölner Staatsanwaltschaft.
Schätzwerte besagen, dass Anfang Dezember mehr als 20.000 Internetnutzer eine solche Abmahnung von der der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann+Collegen (U+C) im Briefkasten vorfanden. In der betroffenen Abmahnung aufgrund von illegalem Streaming heißt es, dass sie im Juli 2013 Porno-Videoschnipsel widerrechtlich vervielfältigten, in dem sie sich auf dem Portal Redtube.com Filmchen wie „Amanda’s secrets“ oder „Miriam’s Adventures“ als Stream angesehen haben.
Vermutlich war den Abmahnern klar, dass zahlreiche betroffene Menschen die geforderte Summe aus Scham-Gründen sofort bezahlen würden, anstatt mit einem solchen Schreiben einen darauf spezialisierten Anwalt aufzusuchen.
Erfahrungen zeigen, dass die Quote der Sofortzahler bei Abmahnungen wegen Streaming bei immerhin 20 Prozent liegt. So ist es anzunehmen, dass bereits in den ersten Tagen mehr als zwei Millionen Euro auf dem angegebenen Treuhandkonto der angeblichen Rechteinhaber eingegangen sind.
Unter den Urheberrechtsexperten besteht dabei bei der juristischen Abmahnung mittlerweile selten eine eindeutige Einigkeit. So dürfte die Begründung des Tatvorfurfs vor dem jeweiligen Gericht nicht zu halten sein, sodass die Abgemahnten selbst nicht zahlen sollten. Die Kanzlei U+C hielt dennoch an ihrer Behauptung fest, dass es sich bei der Nutzung eines Videostreams um eine Vervielfältigung der Datei nach § 16 UrhG handelte.
Der erwähnte Paragraf sorgte allerdings in der Vergangenheit noch dafür, dass „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“, wie zum Beispiel das Laden einer gestreamten Datei in den Browser-Cache, ausnahmsweise erlaubt waren. Dies lag daran, dass der normale Nutzer keinerlei Weiterverwendung für die temporär gefertigten Cache-Kopien hatte, was dazu führte, dass kein Urheberrechtsverstoß und somit auch keine Verletzungshandlung vorlag.
Zusätzlich hat die U+C-Kanzlei in der Abmahnung behauptet, dass das betroffene Portal Redtube.com eine „offensichtlich illegale Quelle“ sei. Diese Tatsachen sind nach § 53 UrhG nötig, damit überhaupt eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen kann.
Dem heutigen Nutzer muss klar sein, dass die Kopie, die er sich anschaut, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Dies zählt natürlich nicht nur für die Abmahnung wegen Streaming im Fall von Redtube.com, sondern auch für alle anderen Fälle aus diesem Bereich.
Überforderte Richter
Auch bei der aktuellen Rechtslage sind die Richter immer wieder überfordert, sodass die Rechtsprechungen sowohl im Bereich der Abmahnung für die Inhaber der Seiten als auch für die Nutzer unterschiedlich ausfallen.
Dies spiegelt sich auch in den zu zahlenden Beträgen wieder.
Daher sind Experten sich sicher, dass die Zukunft eine deutlichere Rechtsprechung vorsieht, sodass auch Nutzer von Streaming-Portalen schon bald einige rechtliche Schritte zu befürchten haben und eine ärgerliche Strafe zahlen müssen.
Die Verhärtung des Gesetzes ist jedoch nicht nur im Bereich des Streamings zu erwarten. Auch in Sachen Filesharing wird es in Zukunft sicherlich deutlich strenger.
Der Fall Thomas Urmann
Bei dem Fall der tausenden Abmahnungen aufgrund der Nutzung von angeblich illegalen Pornovideos auf dem Streaming-Portal RedTube weist der federführende Rechtsanwalt Thomas Urmann aktuell jede Schuld und somit auch jedes Mitwissen an Unregelmäßigkeiten bei der Erfassung der Abgemahnten weit von sich. In einem Interview mit Zeit online erklärte er:
Die Ermittlungsfirma hat die IP-Adressen an den Mandanten „The Archive AG“ übergeben, der hat sie an den Anwalt Sebastian übergeben, der hat den Antrag beim Landgericht gestellt und das zurück an den Mandanten geleitet. Der Mandant hat anschließend das ganze Paket an uns geschickt. Aber selbst wenn die IP-Adressen auf eine illegale Art erlangt worden wären, kann uns das juristisch völlig egal sein. Denn ein Gericht hat sich das angeschaut und einen Beschluss erlassen.“
Ein renommierter Strafrechtsexperte ist sich jedoch sicher, dass Urmann damit keinesfalls aus der Nummer raus ist. Ganz im Gegenteil, denn auch in dem Fall würde Urmann sich strafbar machen. So sagt der Strafrechtsexperte:
Wenn er wirklich nicht wusste, wie die IP-Adressen ermittelt wurden, dann hat er abgemahnt, ohne sicher zu sein, dass die Ansprüche auch bestehen.“
Des Weiteren seien die Ansichten Urmanns, durch die Beschlüsse vom Landesgericht mit Sitz in Köln geschützt zu sein, bizarr, so der Strafrechtsexperte.
Zum einen ist der Maßstab ein anderer – für das LG Köln reichte ein Verdacht, beim Abmahnen muss sich der Anwalt subjektiv sicher sein. Zum anderen würde es sich hier nur um einen Rechtsirrtum handeln, und der schützt nicht vor Strafe.“
Zusätzlich wäre die Staatsanwaltschaft in Regensburg für die strafrechtliche Verfolgung von dem Abmahnanwalt Thomas Urmann zuständig. Doch leider ist hier wenig Reaktion zu erwarten. Denn in der Vergangenheit zeigte sich diese in allen Vorwürfen gegen den Anwalt Urmann sehr unbeeindruckt, was dazu führte, dass jegliche Ermittlungsverfahren trotz zahlreicher eingegangener Strafanzeigen stets abgelehnt wurden. Warum dies der Fall ist, bleibt unklar.
Die Entwicklung der bisher unsicheren Rechtslage
Einige Abgeordnete sowie die Fraktion „DIE LINKE“ haben schon am 17.12.2013 eine Anfrage zwecks der Rechtlage in Sachen Streaming an den Deutschen Bundestag gestellt. Darin baten sie um eine eindeutige Stellungnahme der Regierung bezüglich der aktuellen Rechtswidrigkeit von Streaming.
Anlass dafür waren auch hier die vielen tausend Abmahnungen, die aufgrund des Streamings von pornografischen Filmen auf dem Portal RedTube von der Kanzlei U+C an vielzählige Internetnutzer verschickt wurden.
Gesetz ist unklar formuliert
Aufgrund der Tatsache, dass einige Juristen die Auffassung vertreten, dass beim Streaming eine Rechtfertigung nach § 44a UrhG (verrübergehende Vervielfältigungshandlungen) greift, unterstützen sie die Einschätzung der Bundesregierung, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung ist. Jedoch ist die unklare Formulierung des Gesetzes weiterhin sehr unvorteilhaft, da es in Fällen wie der RedTube-Abmahnungswelle einer Stellungnahme des Ministeriums bedarf. So ist es aktuell dringend nötig, dass das Gesetz klar und deutlich formuliert wird.
Eine Frage für den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Bezüglich der eigenen Stellungnahme argumentierte die Bundesregierung des Weiteren:
Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist […] bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.” Diese Frage könne am Ende „nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden“.
Breite Teile der deutschen Juristen sehen es ebenfalls ähnlich. Sie sagen:
Der §44a UrhG, um den es hier letztlich geht, basiert auf einer EU-Richtlinie. Der Streit um die Auslegung dieser Norm wird nicht vor dem Bundesgerichtshof sein Ende finden. Der Europäische Gerichtshof wird für eine EU-weite einheitliche Rechtsklarheit sorgen müssen.“
Zieht man ein Fazit, so wird schnell klar, dass die Rechtslage beim Streaming noch lange nicht geklärt ist, jedoch zeigt die jüngste Stellungnahme des Justizministeriums der Bundesregierung einen weiteren Schritt in eine doch sehr deutliche Richtung auf.
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