Der Stadtplan-Kopie folgt die Abmahnung: Das ist möglich?
Navigationsgeräte und allgemein das Internet machen unser Leben heute deutlich leichter. Mussten früher noch wissende Einheimische nach dem Weg gefragt oder große, unhandliche Karten eingehend studiert werden, ermöglichen Online-Lösungen heute eine einfache und blitzschnelle Orientierung an unbekannten Orten.
Gerade die Kartenangebote eines erfolgreichen Suchmaschinenbetreibers sind heute schon zum anerkannten Standard bei den Orientierungs- und Wegfindungshilfen geworden.
Doch auch Verlage bieten Karten und Stadtpläne an. Viele Webseiten-Betreiber bedienen sich solcher Stadtpläne und verlinken oder bauen sie auf ihrer eigenen Internetseite ein. Doch eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt folgt dieser Stadtplan-Verwendung schnell. Warum dieses Verhalten abmahnwürdig ist, wie die rechtliche Lage aussieht und weitere Informationen zum Thema erhalten Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Die Abmahnung für den Stadtplandienst – Das steckt dahinter
Die Nutzungsrechte von Stadtplänen liegen bei den Verlagen, die diese entworfen haben; sie sind die Urheber. Wer einen Stadtplan von solch einem Verlag legal verwenden möchte, muss die teilweise hohen Lizenzgebühren bezahlen. Wer das nicht tut, riskiert eine noch
teurere Abmahnung für die unerlaubte Stadtplan-Verwendung. Die Abmahn-Kosten setzen sich nämlich dann aus Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten zusammen.
Ein Streitpunkt ist dabei oft die Frage, ob eine direkte Urheberrechtsverletzung vorliegt oder ob ein genutzter Kartenausschnitt eher einem Zitat gleichkommt.
Vor der Jahrtausendwende wurde das Urheberrecht in solchen Fällen noch nicht diskutiert. Doch 2002 wurde die Verwertungsgesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte (GEKA) gegründet.
Seit ihrer Gründung beschäftigt sich die Gesellschaft damit, das Recht der Urheber in solchen Fällen zu vertreten.
Wird eine Internetseite ausfindig gemacht, die unerlaubt Kartenmaterial verwendet, droht die Abmahnung für die Stadtplan-Platzierung.
Die Rechtslage
Die Angeklagten berufen sich gerne auf § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UGW). Darin heißt es:
Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen […]
Demnach ist eine Abmahnung für eine Stadtplan-Kopie nicht rechtens, wenn diese nur dazu dient, dem Angeklagten Kosten zu verursachen. Die Kläger halten mit dem Urheberrechtsgesetz dagegen. Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel aber zu hoch angesetzt und weisen dadurch keine realistische Grundlage auf.
So haben Gerichte schon Entscheidungen getroffen, die die geforderten Ansprüche von 1220 auf 100 und von 1660 auf 200 Euro herabgesetzt haben. Doch wurde der einen oder anderen Schadensersatzforderungen auch schon zugesprochen und damit die jeweilige Abmahnung für die Stadtplan-Platzierung als vollkommen gültig erklärt. Spricht eine Kanzlei Abmahnungen wegen illegaler Stadtplan-Nutzung aus, sollte das also ernstgenommen werden. Ein Rechtsanwalt bietet in solchen Situationen wertvolle Unterstützung.
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