Die Frage nach dem Zeitlimit
Das Konzept der Abmahnungen spielt in einigen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle. So kann eine Abmahnung unter anderem im Mietrecht, Arbeitsrecht und Urheberrecht ausgesprochen werden. Die Grundfunktion ist dabei auch immer sehr ähnlich.
Entweder macht jemand seine Ansprüche geltend (bspw. bei einer Urheberrechtsverletzung) oder eine deutliche Ermahnung (wie bei dauerhafter Unpünktlichkeit im Betrieb) wird ausgesprochen.
Doch kann eine Abmahnung auch rückwirkend nach längerer Zeit erteilt werden? Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund.
Inhalt
Die rückwirkende Abmahnung – Abhängig vom Einzelfall
Generell kommt es auf das Recht an, welches im Sinne der Abmahnung Anwendung findet. So gibt es im Fall des Urheberrechts eine klare Verjährungsfrist für Abmahnungen. Diese gilt bis zu drei Jahre, nachdem der Geschädigte von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Dabei gelten Volljahre: Je nach Fall ist also auch eine Verjährungsfrist von 364 Tagen und 3 Jahren möglich, innerhalb derer die Abmahnung rückwirkend über den Postweg versendet werden kann.
Anders verhält es sich im Arbeitsrecht. Hier kann prinzipiell eine Abmahnung immer nachträglich ausgesprochen werden, da keine wirkliche Frist existiert.
Arbeitgeber (oder auch Arbeitnehmer, die Arbeitgeber abmahnen wollen) sollten in jedem Fall aber darauf achten, dass der Grund für den Abmahnvorgang nicht zu lang zurück liegt. „Zeitnah“ ist hier das Stichwort.
Kommt es in einem Abmahnfall oder wegen einer angedrohten Kündigung zu einem Prozess, gilt immer: Der Einzelfall entscheidet.
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