Ist ein Link zu einer Website immer legal?
Es ist anzunehmen, dass täglich unzählige Male Inhalte über einen Link im Internet geteilt werden. Die Freiheit und den Komfort, welche das virtuelle Netz dabei bietet, gehören zu seinen größten Stärken. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien über Filesharing vervielfältigt, kommt es zum Gesetzesverstoß. Das ist mittlerweile allgemeinhin bekannt.
Nicht immer ganz so klar ist die Rechtslage aber bei einer Verlinkung, die zu einer anderen Seite auf der „Datenautobahn“ führt. Zwar wird auch diese Tätigkeit jeden Tag von zahlreichen Nutzern durchgeführt. Kommt dann jedoch eine Bitte auf Unterlassung, tun sich Fragen auf: Gestaltet sich die Rechtslage bei einer Verlinkung immer anders? Müssen Webseitenbetreiber erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie verlinkt werden sollen? Der vorliegende Ratgeber hat Antworten auf diese Fragen parat.
Inhalt
Die verschiedenen Linkarten
Ob Internetnutzer geltendes Recht beachten, wenn Sie Links platzieren, ist mitunter abhängig vom Typ der jeweiligen Weiterleitungen. Denn dabei muss durchaus unterschieden werden, um die Rechtslage einer einzelnen Verlinkung zu klären. Im Folgenden haben wir für Sie deshalb eine Übersicht zu den gängigsten Verlinkungsarten zusammengestellt.
- Surface-Verlinkung: Hierbei handelt es sich um eine klassische Weiterleitung, die nach Aktivierung durch den User direkt auf Hauptseite einer Website führt.
- Deep-Verlinkung: Links von diesem Typ führen nicht auf eine Startseite, sondern direkt auf eine in der Hierarchie tiefer liegende Unterseite.
- Framing: Die meisten Internetverknüpfungen sorgen bei Aktivierung dafür, dass die aktuelle Internetseite verlassen und stattdessen die neue geöffnet wird. Alternativ kann eine Verlinkung auch so gestaltet sein, dass sich diese in einer neuen Browser-Registerkarte öffnet. Beim Framing kommt es jedoch zu einer Einbindung auf der Seite, auf der sich Nutzer gerade befinden. Entsprechend wird auch die neue Internetadresse, auch URL genannt, nicht in der Adresszeile des Browsers angezeigt.
- Inline-Verlinkung: Ähnlich wie beim Framing werden hier Bilder, Videos und andere Inhalte in eine Seite eingebunden. Nutzer können dabei jedoch nicht erkennen, dass eine seitenfremde Quelle die Daten bereitstellt.
Die Rechtslage bei einer Verlinkung ist im Einzelfall zu klären
Nur wenige würden dem Gedanken widersprechen, dass das Verlinken auf Inhalte bzw. andere Domains ein unverzichtbarer Bestandteil des World Wide Web ist. Trotzdem kommen oft Fragen auf. So ist nicht immer klar, ob Links illegal sein können, wer für diese haftet, ob Seitenbetreiber den Inhalt ihrer Seiten kontrollieren müssen und was passiert, wenn über einen Hyperlink rechtswidrige Inhalte aufzufinden sind.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Rechtslage einer Verlinkung sich als schwierig erweist, vor allem im Fall von Framing und Inline-Linking. Werden urheberrechtlich geschützte Daten auf diese Weise eingebunden, ohne dass eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, kommt es zu einer illegalen Vervielfältigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg hervor (Az. 3 U 247/00).
Dabei vervielfältigt sich beim Framing oder einer ähnlichen Verlinkung eigentlich nichts. Das genannte Urteil wurde jedoch getroffen, um die Verwertungsinteressen der Urheber zu schützen. Denn unabhängig vom technischen Hintergrund besteht für einen Nutzer dabei kein Unterschied zu einer Kopie des jeweiligen Inhalts. Es wird als einheitliches Angebot wahrgenommen.
Auch wettbewerbsrechtlich kann die Rechtslage einer Verlinkung Probleme bereiten. Dabei muss geprüft werden, ob Verstöße gegen genaue Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen, wie beispielsweise gegen das Irreführungsverbot.
Richtig auf Unterlassungsforderungen reagieren
Im Zuge einer unsicheren Rechtslage bei einer Verlinkung kann es durchaus dazu kommen, dass Seitenbetreiber mit einer Weiterleitung nicht einverstanden sind und zur Unterlassung auffordern. Dabei fragen sich Betroffene durchaus zu Recht: „Muss ich dem Folge leisten?“ Entscheidend sind dabei mitunter die Erkenntnisse, welche im letzten Abschnitt besprochen wurden. Demnach gilt:
- Sie haben das Recht, auf eine Website zu verlinken, auf welcher die Inhalte frei verfügbar sind.
- Urheberrechtsverletzungen, die durch eingebundenen Content entstehen, sind jedoch stets problematisch. Unterlassungsforderungen sollten hier ernstgenommen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
- In Bezug auf das Urheberrecht sollte auch auf die Übernahme fremder Linksammlungen verzichtet werden.
- Doch wie sieht es mit einem Link aus, der zu rechtswidrigen Inhalten führt? Verlinkungen selbst werden zunächst als wertneutral angesehen. Hinzu kommt, dass es im Rahmen journalistischer bzw. wissenschaftlicher Publikationen erlaubt ist, auf rechtswidrige Kreationen zu verweisen. Es gab jedoch auch schon Urteile, die diesbezüglich Einschränkungen festgelegt haben (Az. 21 O 3220/05). Durch die unsichere Rechtslage bei einer solchen Verlinkung sollte im Zweifelsfall darauf verzichtet werden.
Günther meint
29. November 2021 at 20:04
Wie verhält es sich denn wenn man auf seiner Webseite Listen mit URL‘s ( ohne Verlinkungen ) bereitstellt, die illegal Software/Filme/usw. enthalten.
Ist man nur für direkte Links auf solche Webseiten haftbar zu machen oder auch schon für die Nennung bzw. deren Auflistung auf der eigenen Webseite ?
Gruss,
Günther