Ein Garantiepreis kann Kunden zum Kauf animieren
Der Preis ist bei einer Kaufentscheidung ein äußerst bedeutsamer Faktor. Nicht selten werben Verkäufer bei ihren Produkten deshalb mit einer Preisgarantie bzw. Tiefpreisgarantie. Die Aussage dahinter: Nur bei uns erhalten Sie dieses Produkt / diese Dienstleistung so günstig – andernfalls kompensieren wir die Differenz. Falsch verpackte Werbung kann jedoch eine Online-Shop-Abmahnung nach sich ziehen.
Es ist nämlich nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, einen Preis mit einer Garantie zu verbinden. Eine Tiefpreisgarantie kann schnell gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn einige Aspekte unbeachtet bleiben. Informationen dazu bietet der vorliegende Ratgeber. Hier erfahren Sie unter anderem, wann eine Tiefpreisgarantie für Möbel und andere Produkte legal ist und welche bedeutsamen Urteile zur Preisgarantie gefällt wurden.
Inhalt
Definition der Preisgarantie
Ob beim Shoppen im Kaufhaus oder auf Reisen: Mit einer Tiefpreisgarantie versuchen Unternehmer immer wieder, ihre Kunden zur Kaufentscheidung zu bewegen. So ist der Gedanke für den Verbraucher doch zunächst sehr angenehm, dass Preise für das Wunschprodukt oder die Wunschdienstleistung nirgendwo niedriger sind als bei dem Unternehmer, der ihnen gerade sein Angebot präsentiert.
Und genau so definiert sich eine Preisgarantie für gewöhnlich: Ein Anbieter verspricht, dass das Produkt bzw. die Leistung bei keinem anderen Unternehmen günstiger zu erwerben ist. Kann ein Kunde trotz des Versprechens ein günstigeres Angebot ausfindig machen, wird ihm der der Differenzbetrag vom Garantiegeber erstattet.
In puncto Preisgarantie müssen Verbraucher zudem zwei verschiede Kategorien unterscheiden:
- Die Tiefpreisgarantie: Wie bereits beschrieben, erhalten Verbraucher die Differenz, wenn trotz Garantie bei einem Mitbewerber günstigere Preise ermittelt werden können.
- Die Bestpreisgarantie: Ausgleichszahlungen gehen bei diesem Garantietyp über die Differenz zum Konkurrenzpreis hinaus, sodass tatsächlich der günstigste Preis ermöglicht wird.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass hinter dem Begriff der Tiefpreisgarantie nicht das Versprechen steckt, dass Mitbewerber keine günstigeren Angebote besitzen können. Vielmehr wird damit vermittelt, dass der Preis unter dem liegt, was das durchschnittliche Marktniveau vorgibt.
Dazu gibt es oft auch noch eine eingeschränkte Preisgarantie: Diese betrifft generell Energiekosten und begrenzt sich auf die Netznutzungsentgelte und den Energiekostenanteil. Steuern, Umlagen und Abgaben werden ausgeklammert. Wirbt also ein Stromanbieter mit einer Preisgarantie, sollten Interessierte genau in Erfahrung bringen, welche Aspekte der Preise garantiert werden.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte sind zu beachten
Es ist durchaus möglich, dass Sie bei der Urlaubsplanung auf ein Hotel mit Tiefpreisgarantie stoßen. Eine solche Art der Werbung ist prinzipiell legitim, kann jedoch unter bestimmte Voraussetzungen geltendes Wettbewerbsrecht missachten. Entscheidend ist diesbezüglich vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So steht beispielsweise in § 5 Absatz 1 UWG:
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über [im UWG genannte] Umstände enthält.“
Wird mit Preisgarantie geworben, ob Tiefpreisgarantie oder Bestpreisgarantie, darf es folglich nicht zu einer Irreführung der Verbraucher kommen.
„Durchschnittsmenschen“ müssen dazu in der Lage sein, den Inhalt eines Garantieversprechens klar zu erkennen und dadurch eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
Wird gegen diese wettbewerbsrechtliche Vorgabe verstoßen, kann beispielsweise ein Online-Shop schnell mit einer Abmahnung abgestraft werden. Je nach Einzelfall können dabei neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Legitime Werbung mit der Preisgarantie
Damit die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie keine unerwünschten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nach sich zieht, sollten Unternehmer besonders darauf achten, wie sie das Garantieversprechen in Worte packen.
Will ein Anbieter bei einer Preisgarantie die Auszahlung des Differenzbetrages versprechen, die bei günstigeren Preisen der Konkurrenz eintritt, fordert das UWG nähere Erläuterungen. Wirbt beispielsweise ein Online-Shop mit der Tiefpreisgarantie und will diesen Service miteinbeziehen, ist es ausreichend, diese Informationen auf einer verlinkten Seite zu platzieren. Ein sogenannter Sternchenhinweis kann auf die entsprechende Verknüpfung hinweisen.
Garantiegeber müssen klar kommunizieren, unter welchen Umständen eine Inanspruchnahme der Garantie möglich ist. Dabei kann die Auflistung der Beschränkungen beispielsweise wie folgt aussehen:
- Mängel- oder Ausschussware sind vom Preisvergleich mit unserem Produkt ausgeschlossen.
- Konkurrenzartikel werden nur dann berücksichtigt, wenn dieser neu, unbeschädigt und originalverpackt sind.
- Im Zuge der Tiefpreisgarantie wird ausschließlich von Produkten deutscher Läden und Online-Shops ausgegangen.
- Versandkosten sind in den Preisvergleich mit einzubeziehen.
- Eine Kombination von Rabattaktionen mit der Preisgarantie ist nicht möglich.
- Die Tiefpreisgarantie gilt nur vom [Beginn des Garantiezeitraums] bis [Ende des Garantiezeitraums].
- Innerhalb der ersten 14 Tage können Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Es zeigt sich: Für viele Unternehmen stellt die Preisgarantie ein beliebtes Werbemittel mit kauffördernder Wirkung da. Viele Verbraucher nehmen ein solches Garantieangebot gerne an. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Bedingungen klar definiert sind und keine verwirrenden Formulierungen genutzt werden. Dann besteht in den meisten Fällen auch keine Gefahr auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Bedeutsame Urteile
In der Vergangenheit kam es zu einigen bedeutsamen Gerichtsurteilen, die verdeutlichen, was sich Unternehmer in puncto Tiefpreisgarantie besser nicht erlauben sollten. So urteilte 2014 beispielsweise das OLG Hamburg: Werbung mit einer Preisgarantie ist irreführend, wenn ein Händler sich das Wahlrecht bewahrt, ob er schlussendlich den Differenzbetrag zahlt oder das Produkt zurück nimmt (Az. Az. 5 U 160/11). Der Beklagte war der Leiter eines Elektrofachmarktes und hatte im Werbeslogan aufgeführt, dass entweder das eine oder das andere geschieht.
Jedoch ist es Unternehmern erlaubt, nur Vergleichsangebote mit „autorisierten Händlern“ zu berücksichtigen. Das urteilte das OLG Hamm im Jahr 2011 (Az. I-4 U 93/11). Die Klägerin hatte sich auf Irreführung durch diese Einschränkung berufen. Da diese Bedingung nicht versteckt platziert war und laut den Richtern der Verbraucher auch in der Lage dazu ist, den Begriff des autorisierten Händlers zu verstehen, wurde die Klage abgewiesen.
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