Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?
Die Vorform der heute vielerorts gebräuchlichen Personalakte ist im ehemaligen allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten zu sehen, wo sie unter dem Begriff „Dienerakte“ vor allem für die Beamten des königlichen Hofes in Gebrauch war.
Wie damals entscheiden auch heute noch die Akteneinträge über die Karrieren berufstätiger Menschen. Die internen Personalakten werden häufig dann als Erstes herangezogen, wenn Arbeitgeber den Stamm ihrer Mitarbeiter verkleinern möchten.
Inhalt
Was steht in der Personalakte?
Vor allem in mittelgroßen bis großen Unternehmen wird über jeden Angestellten und Arbeiter eine so genannte Personalakte geführt. Sie enthält alle Daten und Unterlagen des Arbeitnehmers, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind oder auch für eine Kündigung einmal wichtig werden können. So wird vor allem auch eine an den Arbeitnehmer ergangene Abmahnung als Eintrag in die Personalakte aufgenommen.
Natürlich kann und sollte der betreffende Arbeitnehmer darauf bestehen, dass nach der Abmahnung auch ein von ihm selbst oder einem Rechtsanwalt verfasster Widerspruch ebenfalls Eingang in die Personalakte findet. Denn laut Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer darauf einen gesetzlich verbrieften Anspruch.
Weiterhin kann die Personalakte über folgenden Inhalt verfügen:
- Zeugnisse aus Schule und Berufsschule
- Lebenslauf und Passbild
- der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag mit allen eventuellen Ergänzungen
- Daten über die Krankenkasse des Arbeitnehmers
- bei ausländischen Mitbürgern: die aktuelle Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis
Darüber hinaus wird in der Akte auch der Ausweis über die bestehende Sozialversicherung sowie die Lohnsteuerbescheinigung hinterlegt.
Notizen über Fehlzeiten wegen Krankheit unterliegen dabei einer Sonderregelung: Diese müssen in einem verschlossenen Kuvert gesammelt werden. Dass jeder Arbeitgeber zu einer solchen Vorgehensweise verpflichtet ist, geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Aktenzeichen BAG 9 AZR 271/06).
Dem Datenschutz kommt bei Personalakten besondere Bedeutung zu. So unterliegen alle Unterlagen einem strengen Vertrauensverhältnis. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Zugang zum Inhalt der Personalakten seiner Mitarbeiter erhält. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Angaben auf Papier oder als Dateien in einem Rechner existieren.
Wie können Sie eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen?
Gemäß Arbeitsrecht, insbesondere § 83 Abs. 1 BetrVG, hat jeder Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber jederzeit Einsicht in die Unterlagen, die in seine Personalakte aufgenommen wurden, zu fordern.
Wenn er nun eine Abmahnung in seiner Personalakte vorfindet, die unberechtigter Weise ergangen ist, kann er dagegen Widerspruch einlegen, eine Gegendarstellung schreiben und natürlich auch seinen Arbeitgeber auffordern, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vorzunehmen.
Liegt die Abmahnung in digitaler Form vor, kann er natürlich auch diese Abmahnung aus der Personalakte löschen lassen. War die Zustellung der Abmahnung in irgendeiner Weise jedoch gerechtfertigt, kann das Abmahnschreiben für eine Dauer von maximal drei Jahren in der Personalakte verbleiben.
Einen genauen Zeitrahmen sieht das BAG nicht vor und belässt eine eventuelle Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Aus diesem Grund lässt sich eine Frage wie „Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?“ nicht eindeutig beantworten.
Eine grundlose Abmahnung muss man aber trotzdem keinesfalls auf sich beruhen lassen und sollte auf jeden Fall einen Widerspruch verfassen. Hilfe dazu bieten Rechtsanwälte, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben, Betriebsräte, sofern diese in Unternehmen vorhanden sind, oder die örtlichen Niederlassungen der Gewerkschaften.
Izzy meint
8. November 2018 at 10:40
Hallo, laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZR 782/11) vom 19.07.2012 gibt es doch anscheinend keine klare Definition wie lange eine Abmahnung maximal in der Akte verbleiben darf. Es steht dort doch eindeutig geschrieben, dass bei berechtigtem Interesse des AG die Abmahnung auch nach Ablauf ihrer „Gültigkeit“ in der Akte verbleiben kann, und der AN auch kein Recht darauf hat, dass diese gelöscht/entfernt wird. Oder verstehe ich das Urteil falsch (insbesondere Punkt 18 der Entscheidungsgründe)
v meint
7. September 2018 at 17:31
Guten Tag,
fristlose Kündigung -> Kündigungsschutzklage -> AG nimmt Kündigung zurück.
Kann dann verlangt werden, die Abmahnung(en) die der Kündigung vorangegangen sind entfernen zu lassen?
Kann sich der AG erneut auf die Abmahnungen beziehen, wenn er zeitnah wieder versucht den AN „loszuwerden“?
Danke & Gruß
abmahnung.org meint
10. September 2018 at 7:55
Hallo V,
wenden Sie sich für eine Einschätzung an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von abmahnung.org
T. meint
24. August 2018 at 9:41
Wenn ich den Text richtig verstehe, kann man zwar nicht genau bestimmen, wie lange eine Abmahnung in der Personalakte verbleibt, maximal jedoch 3 Jahre. Ist dies korrekt?
Und welche Rolle kann eine Personalakte im Falle einer Bewerbung (intern und extern) spielen?
Lieben Gruß
Herr T
abmahnung.org meint
3. September 2018 at 8:34
Hallo T,
in der Regel ist eine Abmahnung nach maximal drei Jahren aus der Personalakte zu löschen. Ausnahmen gelten allerdings, wenn in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden.
Grundsätzlich dürfen ausschließlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Inhalt der Personalakte vollständig einsehen. Darüber hinaus darf die Personalvertretung nur in dem Maße auf die Informationen zugreifen, wie es für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist.
Ihr Team von abmahnung.org
salah meint
29. Juli 2018 at 23:49
Abmahnung wie viel länger bleiben
abmahnung.org meint
6. August 2018 at 9:12
Hallo,
leider verstehen wir Ihr Anliegen nicht.
Ihr Team von abmahnung.org