Für Verbraucher sind sie bequem und schnell, für Verkäufer mitunter ein Albtraum: Online-Shops. Betreiber solcher Webseiten sehen sich einer Vielzahl an Regelungen konfrontiert. Halten sie eine nicht ein, droht eine Abmahnung.
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Eine Abmahnung im Online-Shop kann schnell passieren.
Der Handel im Internet boomt. Nicht nur der Marktführer Amazon hat einen enormen Kundenstamm zu verzeichnen, viele kleinere Online-Shops sind ebenfalls sehr beliebt und werden gerne genutzt. Doch der Online-Handel hat auch seine Tücken.
Denn nicht nur die Shopbetreiber, auch die Kunden, die einen Online-Shop zum Verkauf ihrer eigenen Ware nutzen (beispielsweise auf eBay), können abgemahnt werden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.
Eine Abmahnung im Online-Shop kann also alle Parteien unerwartet treffen. Dieser Ratgeber klärt über mögliche Abmahnquellen auf und gibt gleichzeitig Tipps, wie eine Online-Shop-Abmahnung vermieden werden kann.
Eine Abmahnung ist eine gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme, die dafür genutzt werden soll, bei geforderten Unterlassungsansprüchen eine schnelle und günstige außergerichtliche Lösung zu finden. Eine Abmahnung im Online-Shop kann aus sehr vielen Gründen erfolgen.
Nachfolgend ist eine Auswahl der häufigsten Abmahnfallen für Shopbetreiber und Kunden zu finden:
Markenrechtsverletzungen
Verletzung des Urheberrechts
Versand von Werbe-Emails ohne Einwilligung des Empfängers
Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
Kostenpflichte Zusatzleistungen, die vorab ausgewählt sind
Angebot von Plagiaten
Fehlende oder unzureichende Angabe von Versandkosten
Angebot an nicht vorrätiger Ware
AGB-Regelungen (werden nicht eingehalten, sind fehlerhaft oder werden nicht deutlich gemacht)
Keine Beachtung des Jugendschutzes
Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung
Kein Online-Shop ist wirklich abmahnsicher. Ein Händler, der seinen Internetmarkt rechtssicher gestalten möchte, muss viele Faktoren bedenken. Die oben aufgelisteten Abmahnquellen könnten noch um einige Punkte erweitert werden. Doch generell lässt sich festhalten, dass eine definitive Aussage über die Handelssicherheit in einem Online-Shop nicht umfassend getroffen werden kann. Abgemahnt wird immer in konkreten Einzelfällen.
Anfang des Jahres 2013 grassierte eine regelrechte Abmahnwelle im Internet. Eine Abmahnung für ihren Online-Shop ereilte damals viele Betreiber. Grund dafür war eine falsche Umsetzung der Buttons. Kostenpflichte Bestellung über eine anwählbare Schaltfläche sind nur zulässig, wenn diese eindeutig gekennzeichnet sind. Der Begriff „Bestellen“ ist allein nicht eindeutig.
Abmahnungen im Online-Shop können vermieden werden.
Eine fehlende oder nicht ausreichende Widerrufsbelehrung führt häufig zu einer Abmahnung im Online-Shop. Gerade Privatverkäufer können dabei je nach Plattform unwissentlich riskieren, abgemahnt zu werden.
Die aktuelle Regelung basiert auf der Neuregelung vom Juni 2014. Viele Händler haben ihre Online-Marktplätze darauf aber noch nicht angepasst.
Der Vorteil der aktuellen Regelung ist, dass es durch diese ein Muster für die Widerrufsbelehrung gibt. Der Nachteil dabei: Die eine und einzig gültige Belehrung existiert nicht mehr. Widerrufsbelehrungen müssen durch die Händler auf die Handelsplattformen individuell angepasst werden. Dabei bestimmen unter anderem folgende Punkte die Belehrung:
Geht es um digitale oder konkrete Ware?
Handelt es sich um einen Kaufvertrag oder eine Dienstleistung?
Wie sehen die Rücksendemöglichkeiten für die betreffende Ware aus?
Werden die Produkte zusammen oder getrennt versandt?
Werden mehrere Items bestellt?
Welche Kosten muss ein Kunde bei einer möglichen Rücksendung tragen?
Privatverkäufer sollten neben der Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung vor allem darauf achten, Artikelbeschreibungen wahrheitsgetreu zu halten und Produktbilder Dritter nicht unerlaubt zu benutzen. Dann wird eine Abmahnung im Online-Shop schon deutlich unwahrscheinlicher.
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Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.
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