Gegen Wettbewerbsrechtsverstöße von Konkurrenten vorgehen
Abmahnungen spielen in vielen Rechtsbereichen eine Rolle. Sie ermöglichen es, Verstöße gegen geltendes Recht offiziell anzuzeigen und Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Eine Abmahnung hilft auch einem Unternehmer im Wettbewerbsrecht, wenn ein Konkurrent sich durch unlautere Mittel Vorteile verschafft.
Doch wie können Betroffene Mitbewerber abmahnen? Benötigen Sie dazu die Hilfe von einem Rechtsanwalt? Und in welchen Fällen liegt überhaupt ein Mitbewerberverhältnis vor? Der vorliegende Ratgeber hält die Antworten auf diese Fragen bereit. Sie wollen einen Mitbewerber abmahnen? Dann erhalten Sie hier die wichtigsten Infos.
Inhalt
Wann liegen Wettbewerbsverstöße durch Mitbewerber vor?
Um einen Mitbewerber abmahnen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese sind direkt mit der Bedeutung der einzelnen Begriffe verbunden, weshalb diese im Folgenden kurz erklärt werden:
- Mitbewerber: Damit andere Unternehmer als Mitbewerber gelten, müssen diese als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerbsverhältnis stehen. Stellt also ein Unternehmen süße Getränke her, können alle Limonadenhersteller als direkte Mitbewerber betrachtet werden. Abmahnen können diese sich jedoch nur, wenn es nachweislich zu Wettbewerbsverstößen kommt.
- Wettbewerbsverstoß: Generell wird so jeder Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezeichnet. Die Klauseln des Gesetzes definieren unlauteres Verhalten im Wirtschaftsleben und stellen Verstöße unter Strafe.
Betroffenen können folglich Mitbewerber abmahnen, wenn diese unlautere Handlungen begehen, wie sie im UWG definiert sind. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nach § 8 UWG dann bereits erfolgen, wenn der Anschein besteht, dass es zu einem solchen Verhalten kommt.
Mitbewerber abmahnen können Sie auf verschiedenen Wegen
Wer einen Mitbewerber abmahnen möchte, da dieser sich durch unlauteres Handeln einen Vorteil verschafft hat, kann von unterschiedlichen Herangehensweisen Gebrauch machen.
Der klassische Weg, den auch wir empfehlen, sieht so aus: Sie konsultieren einen Rechtsanwalt, der im Wettbewerbsrecht versiert ist.
Dieser weiß genau, worauf es bei einer Abmahnung abkommt. Abhängig vom Einzelfall besteht er stellvertretend auf Ihr Recht auf Unterlassung und fordert Schadensersatzansprüche ein.
Doch nicht jeder hat die Zeit und das Geld, einen Mitbewerber anwaltlich abmahnen zu lassen. In diesem Fall kann sich auch an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gewandt werden. Dabei bleiben die Beschwerdeführer anonym und überlassen der Wettbewerbszentrale das Handeln.
Es zeigt sich: Wer einen Mitbewerber abmahnen bzw. Ansprüche geltend machen möchte, hat viele Handlungsoptionen. In jedem Fall sollten Betroffene nicht zu lange mit der Geltendmachung warten, damit es nicht zu wettbewerbsrechtlichen Verjährung kommt.
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