Führt unerlaubtes Filesharing immer zum Mahnbescheid?
Das Urheberrecht befindet sich im langsamen Wandel. Das Zeitalter des Internets sorgt dafür, dass für Jahrzehnte bestehende Regelungen immer mehr überdacht werden.
Folglich kommt es Schritt für Schritt zur Erwägung von Änderungen und deren Umsetzung. Dabei ziehen Urheberrechtsverstöße auch im Jahr 2017 immer wieder Abmahnungen nach sich.
Oft folgt einer Abmahnung wegen Filesharing ein Mahnbescheid. Betroffene Personen sind sich oft nicht darüber im Klaren, welchen Stellenwert dieses Schreiben besitzt. Der vorliegende Ratgeber soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Hier erfahren Sie, wie es zu einem Mahnbescheid nach illegalem Filesharing kommt und was Sie tun sollten, wenn Sie selbst betroffen sind. Nicht zuletzt werden Sie darüber informiert, welche Motivation einem solchen Schreiben zu Grunde liegt und wieso es für Abgemahnte ratsam ist, sich an einen Anwalt zu wenden.
Inhalt
Die Abläufe vor dem eigentlichen Mahnbescheid
Nicht in jedem Fall kommt es zum Mahnbescheid, nachdem verbotenes Filesharing zu Abmahnungen geführt hat. Denn in vielen Fällen werden die urheberrechtlichen Streitigkeiten bereits beigelegt, bevor sich die Abmahner gezwungen sehen, zu diesem Mittel zu greifen. Doch wann ist das der Fall?
In der Regel kommt es zum frühzeitigen Ende der Verhandlungen, wenn Urheberrechtsansprüche erfolgreich geltend gemacht worden sind. Denn der übliche Ablauf bei einer Abmahnung sieht oft wie folgt aus:
- Der Rechteinhaber verfasst und verschickt ein Abmahnschreiben an denjenigen, der den Verstoß begangen hat. Er kann dazu auch eine dritte Person, beispielsweise einen Rechtsanwalt, beauftragen.
- Der Täter erhält die Abmahnung inklusive strafbewehrter Unterlassungserklärung.
- Sieht er seinen Fehler ein, steht er nun vor der Wahl: Entweder er legt ein Schuldeingeständnis vor, indem er die Unterlassungserklärung direkt unterschreibt und zurückschickt. Oder er wendet sich selbst an einen Anwalt und beauftragt diesen, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verfassen. Diese wird dann der Gegenseite unterschrieben zugesandt und sorgt dafür, dass mögliche Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen herabgesetzt werden.
Kommt es zu den Handlungen, wie sie unter Ziffer 3) beschrieben sind, sorgt das oft dafür, dass derjenige, der seine Urheberrechtsansprüche geltend machen will, zufrieden ist und von weiteren Schritten absieht.
Doch es ist auch möglich, dass sich Verhandlungen in die Länge ziehen und der Urheber das Gefühl bekommt, dass ohne Mahnbescheid die Filesharing-Abmahnung und die gestellten Forderungen wirkungslos bleiben.
Motivation und Gesetzesgrundlage zum Mahnbescheid bei Filesharing
Die gesetzliche Grundlage, die auch bei unerlaubtem Filesharing einen Mahnbescheid möglich macht, ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Genauer gesagt: Die Rahmenbedingungen sind in §§ 688 ff. ZPO festgelegt. So muss laut § 690 ZPO derjenige, der diese Option nutzen möchte, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, zunächst einen Mahnantrag mit folgenden Inhalten stellen:
- Angaben zu den involvierten Parteien, deren gesetzlichen Vertretern und den Prozessbevollmächtigten
- Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag eingeht
- Nennung vom Gericht, welches für ein mögliches streitiges Verfahren zuständig ist
- Nennung des Anspruchs in Bezug auf Leistungen sowie Haupt- und Nebenforderungen
- Erklärung, welche ausschließt, dass der geforderte Anspruch nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt
Weiterhin schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine handschriftliche Unterschrift vorhanden sein muss. Entspricht der Antrag den vorgegebenen Regelungen, stellt das Gericht anschließend den Mahnbescheid aus, welcher dem Schuldner zugesandt wird.
Widerspruch und Verjährung
Wenden sich Abgemahnte, die von einem Mahnbescheid wegen unerlaubtem Filesharing betroffen sind, rechtzeitig an einen Anwalt, dann kann dieser einen Widerspruch einlegen. Natürlich ist das auch ohne Justizvertreter möglich, jedoch sollten Laien, die sich im Urheberrecht nicht besonders gut auskennen, sich lieber helfen lassen. Das steigert die Chance, dass der Widerspruch schließlich Erfolg hat.
Ist der Widerspruch, der übrigens nicht begründet werden muss, erst einmal eingelegt, gilt es die Entscheidung der verantwortlichen Stelle abzuwarten. Versäumen betroffene Personen, diese Gegenhandlung wahrzunehmen, können sie im schlimmsten Fall sogar zu Zahlungen verpflichtet werden, wenn die eigentliche Abmahnung gar nicht berechtigt ist.
Auch in Bezug auf die Verjährung der vorliegenden Ansprüche spielt der Mahnbescheid bei Filesharing eine wichtige Rolle. Das weiß auch jeder Anwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Anwälte, welche Abgemahnte verteidigen, zunächst zügig agieren und sich dann aber gegen die Fortsetzung der Verhandlungen aussprechen. Denn nur so kann die Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Diese steht nämlich still, solange die Verhandlungen zwischen Rechtsanwälten andauern.
Der Rechtsanwalt der abmahnenden Partei kann jedoch selbst dann noch Druck machen, wenn es schließlich zur Verjährung gekommen ist. Denn diese bezieht sich generell nur auf die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung. In diesem Fall müssen unter Druck gesetzte Personen jedoch nicht länger zahlen.
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