Einem Azubi können Arbeitgeber nicht von heut auf morgen kündigen
Nicht immer läuft in einem Betrieb, der Lehrlinge ausbildet, alles wie gewünscht ab. So kann es immer mal wieder vorkommen, dass Azubis ein Verhalten an den Tag legen, welches den Vorgesetzten ein Stirnrunzeln ins Gesicht treibt. Diese haben bei Vertragsverstößen das Recht und auch die Pflicht, Abmahnungen auszusprechen.
Dabei stellt sich Ausbildern bei dauerhaften Problemen oft auch die Frage: Ist eine Kündigung nach der Abmahnung in der Ausbildung wirksam? Die Antwort auf diese Frage enthält der folgende Ratgeber. Hier erfahren Sie, warum Unternehmen einem Azubi nicht beim ersten Verstoß kündigen können und welches Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen kann.
Inhalt
Die Kündigung des Azubis: Die letzte Handlungsoption
Ein ausbildender Betrieb ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Lehrlinge vertragskonform verhalten und bei Missständen ermahnt und abgemahnt werden. Kommt es zu schweren Verstößen, wollen manche Ausbilder jedoch direkt das Ausbildungsverhältnis beenden.
Und selbst bei mehreren Abmahnschreiben ist es nicht sicher, dass jede Kündigung nach der letzten Abmahnung in der Ausbildung unanfechtbar ist. Es muss weiterhin zwischen einer wirksamen und nicht wirksamen Abmahnung unterschieden werden. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Für zwei unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule erhält ein Azubi die erste Abmahnung.
- Das zweite Abmahnschreiben kommt durch Nichtvorlage des Berichtsheftes zustande.
- Es wird eine Kündigung ausgesprochen, nachdem wiederholt eine verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt ist.
- Die Abmahnungen sind in diesem Fall nicht einschlägig und dadurch die Kündigung nicht wirksam.
Wer also eine Kündigung nach der letzten Abmahnung in der Ausbildung wirksam aussprechen will, sollte darauf achten, dass die Verstöße einschlägig sind und dass es sich nicht um völlig verschiedene Sachverhalte handelt.
Abmahnungsgründe richtig darstellen
Verschiedene Gründe können dafür sorgen, dass Azubis abgemahnt werden. Oft geht es um Unpünktlichkeit, unentschuldigte Fehltage oder fälschlich angegebene Krankheitstage. In jedem Fall liegen Verstöße gegen den Ausbildungsvertrag vor. Arbeitgeber müssen beim Verfassen eines Abmahnschreibens besonders gut aufpassen.
Denn die Kündigung, welche später nach einer Abmahnung in der Ausbildung erfolgen kann, ist nur dann wirksam, wenn es auch die vorangegangene Abmahnschrift ist. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass
- keine unpräzisen Bezeichnungen wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „unzulässiges Verhalten“ ohne detaillierte Erklärungen in der Abmahnung stehen.
- Keine Formfehler im Abmahnschreiben zu finden sind. Auch diese können die Gültigkeit beeinträchtigen.
Tyler meint
23. März 2021 at 17:29
Danke für diesen Beitrag über die Kündigung in der Ausbildung. Mein Neffe hatte eine, in seinen ungerechtfertigte, Abmahnung bekommen und wurde vor kurzem sogar von seinem Ausbildungsbetrieb gekündigt. Mein Neffe möchte nun mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht dagegen vorgehen. Guter Hinweis, dass die Kündigung, welche später nach einer Abmahnung in der Ausbildung erfolgen kann, nur dann wirksam ist, wenn es auch die vorangegangene Abmahnschrift ist.