Verschiede Verstöße – verschieden hohe Kosten
Früher oder später kann es (fast) jeden treffen: Eine Abmahnung oder Unterlassungserklärung ist ins Haus geflattert oder wurde vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt. Der Schreck allein schon wegen der abgemahnten Angelegenheit ist groß. Noch mehr nehmen dem Empfänger oft die Zahlen, die in der Erklärung genannt sind, die Luft.
Von einer Abmahnsumme im Falle der künftigen Zuwiderhandlung ist die Rede, bei Filesharing und unerlaubtem Download von Nutzungsgebühren. In der Regel wird der Anwalt die Kosten der Abmahnung mit der beigefügten Rechnung geltend machen. Nun gilt es, neben der Richtigkeit des Sachverhaltes auch die Höhe des Abmahnbetrages und der Anwaltskosten für die Abmahnung zu überprüfen.
Inhalt
Die Kosten einer Abmahnung sind begrenzt
Da sich in der jüngsten Zeit die ein oder andere Kanzlei darauf spezialisiert hatten, als reine Abmahner und auch Abmahnabzocker zu fungieren, wurde die Höchstgrenze für die Abmahnsumme und somit der daraus resultierenden Anwaltsgebühren, zumindest was das Urheberrecht, die Abmahnung und Kosten, die einer Verletzung folgen, gedeckelt. Es wurde also ein Höchstbetrag bestimmt.
Die drei häufigsten Gründe, warum abgemahnt und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung eingefordert wird, sind
- Abmahnung wegen Filesharings und anderen Urheberrechtsverstößen
- Abmahnung wegen Impressumfehlers
- Abmahnung im Arbeitsrecht
Je nach Rechtsbereich, in welchem die vorgeworfene Verfehlung begangen wurde, können aber ganz unterschiedlich hohe Beträge Einzug in die Unterlassungserklärung und die Kosten der Abmahnung finden.
Finanzielle Folgen einer Abmahnung sicher meistern
Im Falle von Verstößen gegen das Internetrecht oder andere Abmahnungen mit finanziellen Folgen werden Sie vielleicht nicht um ein Bußgeld oder eine sonstige Strafzahlung herumkommen. Genau dies löst bei den meisten Betroffenen große Sorgen aus, da das Geld für diese Zahlung nicht ohne Weiteres verfügbar ist. Auch hier gibt es Lösungen abhängig von der sonstigen finanziellen Situation.
Manchen Betroffenen hilft der Abschluss eines Sofortkredits, um in zeitnah eine kleine Finanzspritze zu erhalten. Je nach Verstoß reicht ein Kleinkredit aus, beispielsweise über wenige Hundert Euro. In diesen Höhen ist eine Kreditgewähr auch bei einer überschaubaren Bonität wahrscheinlich. Der Klick auf den folgenden Bildlink gibt Ihnen weitere Informationen:
Filesharing und ähnliche Verletzungen des Urheberrechts
Bei der aus Filesharing resultierenden Abmahnung und den Kosten hierüber soll künftig laut Gesetzesänderung vom Juli 2013 die Höhe der Abmahnsumme gedeckelt werden, und zwar auf 1.000 Euro. Bis dahin waren Summen in der Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen das Urheberrecht und resultierender Abmahnung sowie deren Kosten zu finden, die sich oft weit im fünfstelligen Bereich bewegten. Die nun geltende Begrenzung wirkt sich auf die Gebühren desjenigen aus, der als Rechtsanwalt in der Sache tätig wurde.
Für „Alt-Delikte“ – also Rechtsverletzungen und den daraus resultierenden Abmahnkosten und etwaigen Deckelung – die vor der Gesetzesänderung stattfanden, gelten nach der derzeitigen Rechtsprechung und derzeitigem Recht aber diese begrenzten Abmahnkosten noch nicht.
Mit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass abgemahnte Verstöße nicht immer wissentlich begangen werden. Dennoch besteht natürlich der Anspruch auf Unterlassung mit all seinen Folgen und die Rechteinhaber sind entsprechend berechtig Abmahnungen zu versenden.
Diese Grundsätze gelten für jegliche Verletzung des Urheberrechts und den Kosten der Abmahnung sowie der Höhe der Unterlassungssumme. Auch wenn unberechtigter Weise Passagen aus einem Buch kopiert und zum Beispiel im Internet verbreitet wurden oder ein Bild, dessen Urheber nicht schriftlich einer entsprechenden Nutzung zugestimmt hat, in Druck gegeben oder virtuell verwendet wird, kann dies bei Bekanntwerden eine Unterlassungserklärung und Abmahnung nach sich ziehen. Allerdings ist eine Abmahnung wegen Filesharing nebst Kosten wohl die häufigste Folge aus Urheberrechtsverletzungen.
Impressum – Abmahnung und Kosten
Fast genau so oft wie wegen Verstößen gegen das Urheberrecht tappen Webseitenbetreiber in die Abmahnfalle, weil das Impressum nicht vollständig ist. Hier bringen in der Regel meist Mitbewerber den Stein ins Rollen.
Mal fehlt die Steuernummer, mal der für die eingestellten Inhalte Verantwortliche oder an anderen Erfordernissen nach dem Teledienstdatengesetz (TDG) oder dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Impressumspflicht besteht spätestens dann, wenn die Seite geeignet ist „Meinungsbildung zu veranlassen“. Unbestritten trifft dies für viele Blogger zu. Die abmahnenden Konkurrenten lachen sich dann gerne ins Fäustchen, wenn abgemahnte Blogs erfolgreich ausgehebelt werden können.
Besonders „beliebte“ Angriffsfläche sind hier auch Auftritte auf beruflichen Plattformen. Selbst in diesem Bereich treten immer wieder Kanzleien auf, deren einzige Aufgabe es zu sein scheint, bei Kollegen eine Abmahnung des Impressums aus fadenscheinigen Gründen vorzunehmen.
Und Vorsicht! Diese Abmahnungen können teuer werden! Verstöße gegen die Impressumspflicht können nach § 16 (3) TMG mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000 Euro berechnen gemäß dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | € 1.511,90 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RAVG | € 20,00 |
Netto | € 1.531,90 |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | € 291,06 |
Gesamtsumme | € 1.822,96 |
Dies ist aber nur eine Seite der Medaille bei Abmahnungen wegen fehlendem Impressum. Die andere ist, dass fehlende Angaben im Impressum sowohl zu Abmahnung und Kosten führen, als auch unter Umständen einen Verstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Folglich werden hier für abgemahnte Webseitenbetreiber ebenfalls Anwaltskosten aus einer entsprechenden Aufforderung entstehen.
Erfolgte eine Abmahnung zu Recht ist davon auszugehen, dass diese Summe zweimal anfällt. Der Abmahner kann diese Gebühren seines Vertreters einfordern und für den eigenen Anwalt sind diese Kosten ebenfalls leisten, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Es zeigt sich, dass bereits eine vermeintliche Kleinigkeit einiges an Geld kosten kann.
Abmahnungen im Arbeitsrecht
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens am Arbeitsplatz eine Abmahnung, werden die Kosten für Anwalt und Gericht nach dem Monatsgehalt des Abgemahnten berechnet. Für die Höhe des Streitwertes gilt als durchschnittlicher Ansatz der Betrag, den das ein- bis zweifache Monatsgehalt (brutto) ausmacht. Abweichungen nach unten mit einem Satz von 0,5 Gehältern oder nach oben, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber durch den Abmahnungsgrund im besonderen Maße seine wirtschaftlichen Ziele gefährdet sieht, sind ebenfalls denkbar.
Sollte der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten gerichtlich durchgesetzt werden müssen, gelten ebenfalls diese Streitwertberechnungen. Wobei eine Besonderheit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist, dass in der I. Instanz jede Partei ihre Kosten selber trägt. Auch diese Kostenverteilung sollte im Prozessrisiko bei Abmahnungen berücksichtigt werden.
Fazit: Kostenhöhe bei Abmahnungen
Für alle Arten der Abmahnung und Unterlassungserklärung und den Kosten, die hieraus entstehen, gelten folgende Grundsätze:
Erstens geht es um die Summe, die ein Anwalt als Kosten für die Abmahnung oder die Abwehr verlangt. Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert (siehe auch Punkte Abmahnung Filesharing, Abmahnung im Arbeitsrecht, Abmahnung Impressum).
Grundsätzlich ist in all den vorgenannten Rechtsfällen nicht davon auszugehen, dass von der Regelgebühr von 1,3 nach unten abgewichen wird. Im Gegenteil, eher tragen schwierigere Umstände der Rechtsvertretung zu einer Erhöhung (bis zum 2,5-fachen Satz) bei. Zu der Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV kommt eine Auslagenpauschale von 20 % der Anwaltsgebühr, nicht jedoch über 20,00 Euro, hinzu.
Je nachdem, ob der Rechnungsempfänger zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist oder nicht – dies trifft für Privatpersonen nicht zu und für Selbstständige und Freiberufler nur dann, wenn der Verstoß dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist – sind zu dieser Summe noch 19 % Mehrwertsteuer zu addieren.
Zweitens jedoch muss strengstens beachtet werden, dass eine Deckelung der Abmahnkosten und der Bewehrung für einen Verstoß nur für den Erstfall gelten. Sollte in einer Sache bereits einmal erfolgreich abgemahnt worden sein, wird die geforderte Summe in der Unterlassungserklärung steigen. Und damit wiederum die Kosten der Abmahnung.
Ferner kommt hinzu, dass im Falle eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens und Erwirkung einer Verfügung unter Umständen nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die der abmahnenden Gegenseite sowie die Gerichtskosten zu tragen sind.
Zusammenfasst ist zur Höhe der Kosten in der Unterlassungssumme nochmals auszuführen, dass diese unbedingt vom Anwalt geprüft werden sollten, ehe man eine Unterlassungserklärung unterschreibt und sich zum Abmahngegenstand bekennt. Kompetente Hilfe findet man bei den entsprechenden Fachanwälten, nämlich für Arbeits-, Internet und Urheberrecht.
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