Speicherung von IP-Adressen: Eine Frage der Rechtmäßigkeit
Jeder Internetnutzer hinterlässt den virtuellen Fingerabdruck, der IP-Adresse genannt wird. Dabei handelt es sich um digitale Adressdaten, die es durch Rückverfolgung ermöglichen, den Besitzer des dazugehörigen Internetanschlusses zu ermitteln. Doch dazu muss die virtuelle Signatur zumindest für einen gewissen Zeitraum vom Provider gespeichert werden. Immer wieder fragen sich Internetnutzer, ob eine solche IP-Speicherung überhaupt legal ist.
Eine Antwort darauf soll der vorliegende Ratgeber liefern. Hier erfahren Sie, warum die unterschiedlichen Anbieter durchaus für einen gewissen Zeitraum Ihre IP-Adresse speichern dürfen. Weiterhin kommt die viel kritisierte Vorratsdatenspeicherung zur Sprache. IP-Adressen und ihre Erfassung spielen dabei nämlich ebenfalls eine Rolle. Nicht zuletzt wird die Frage beantwortet: „Wie lange speichern Provider IP-Adressen?“
Inhalt
Die Speicherung der IP-Adresse durch Internetanbieter
Für gewöhnlich erhalten User für die Dauer einer Internetverbindung dynamische IP-Adressen. Gerade in Bezug auf den Datenschutz war es lange Zeit umstritten, ob ein Provider die IP-Adresse eines Kunden speichern darf. Das änderte sich jedoch erstmals durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 13 U 105/07).
Auch die Frage „Wie lange werden IP-Adressen gespeichert?“ wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts beantwortet. Vorher konnten Nutzer schon einmal damit rechnen, dass verantwortliche Internetprovider ihre IP-Adresse und die damit verbundenen Daten 80 Tage speichern.
Die Begrenzung auf sieben Tage sorgt dafür, dass der Datenschutz zu einem gewissen Grad bewahrt bleibt, es jedoch bei zeitnahen Verdachtsfällen zu Überprüfungen kommen kann. Doch auch diese Regelung scheint durch die Vorratsdatenspeicherung in Gefahr.
Personenbezogene Daten in Gefahr: Vorratsdatenspeicherung kommt?
Das ewige Hin und Her zur umstrittenen Datenspeicherung nimmt kein Ende. So sind Bestrebungen zur Vorratsdatenspeicherung aktuell (Stand 2024) ausgesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich allerdings noch immer unter den §§ 176 bis 180 TKG und sehen neben der vierwöchigen Speicherung der Standorte von Handynutzern bei Beginn von Telefonaten auch die Einführung einer zehnwöchigen Speicherdauer von IP-Adressen vor. Dabei gab es schon einige Versuche, dies zu verhindern:
- Mehrere Gegner der Speichermethode, die sich vor allem um den Datenschutz der Bürger sorgen, haben versucht, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dagegen vorzugehen.
- Erst kürzlich stellten sich auch zwei weitere Versuche, die Datenspeicherung aufzuhalten, als erfolglos heraus. Dabei beriefen sich die Initiatoren auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches im Dezember 2016 gefällt wurde. Darin hieß es, dass eine solche pauschale Datenspeicherung auf Vorrat nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren ist.
- Die Eilanträge, die sich auf das Urteil des EuGH beriefen, wurden vom BVerfG aber abgelehnt, da die Fragen zu komplex für ein Eilverfahren seien.
- Gemäß dem EuGH-Urteil vom 20. September 2022 ist eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren. Geht es hingegen darum schwere Kriminalität zu bekämpfen, ist es gestattet, die IP-Adresse zu speichern.
- Eine Begrenzung auf schwere Straftaten ist laut einem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 nicht erforderlich. So kann die Vorratsdatenspeicherung prinzipiell auch dafür genutzt werden, um gegen illegales Filesharing vorzugehen. Die Zwangsspeicherung der IP-Adressen ist laut EuGH allerdings auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Eine konkrete Zeitspanne gaben die Richter dabei nicht an.
Die Bundesregierung ist aktuell von der Vorratsdatenspeicherung abgerückt und hat sich auf das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren geeinigt. Dabei lässt sich bei dem Verdacht auf schwere Straftaten anlassbezogen eine IP-Adresse speichern. Dafür wird allerdings ein richterlicher Beschluss benötigt. Die eingefrorene IP-Adresse steht den Behörden dann maximal für einen Monat zur Verfügung, um einen weiteren Richterbeschluss für die Auswertung der gesicherten Daten zu erwirken.
r.juretzka meint
7. Dezember 2021 at 17:26
Dann sollte man doch Kauf auf Rechnung im Internet nicht anbieten und schon sind die Betrugsfälle nicht mehr möglich.
Alex meint
2. Mai 2022 at 22:56
Ich kaufe gerne auch mal im Internet auf Rechnung und zahle dann auch meine Rechnung r.juretzka. Daher stellt es für mich kein Problem dar, dass meine IP irgendwo gespeichert wird un es nachvollziehbar ist, dass ich über meine IP auf Rechnung eingekauft habe und meine Rechnung bezahlt habe.
:)
I feel free …
Martin meint
20. Februar 2021 at 16:46
Als Onlineshop Betreiber mussten wir schon des öfteren IP-Adresser zurückverfolgen lassen. Eigentlich immer dann, wenn ein Betrugsfall vorliegt. Eine Datenspeicherung der IP ist unumgänglich, ohne dies wäre online einkaufen per Rechnung nicht mehr möglich. Das sich die schwarzen Schafe an dieser Datenspeicherung stören ist selbstverständlich.