Einige Angaben im Impressum einer GmbH dürfen nicht fehlen
Das Akronym „GmbH“ steht für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es handelt sich um eine Rechtsnorm, für die sich Unternehmer entscheiden können. Ein wichtiges Merkmal dabei: Unternehmer bzw. Gesellschafter einer GmbH können nicht mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden.
Sie müssen jedoch auch einige Pflichten beachten. So muss jeder Leiter einer GmbH ein einsehbares Impressum in Druckerzeugnissen bzw. Online-Veröffentlichungen anbieten. Doch dabei stellt sich jedoch gerade im letzteren Fall die Frage, wie das Musterimpressum einer GmbH in Deutschland aussehen muss? Der folgende Ratgeber beantwortet diese Frage. Hier erfahren Sie, was im Internet die Impressumspflicht einer GmbH ausmacht, welche Pflichtangaben es gibt und warum eine Abmahnung zum Impressum droht, wenn Gesetzesvorgaben missachtet werden.
Inhalt
Das Impressum einer GmbH muss schnell als solches erkennbar sein
Ohne Zweifel ist die Frage: „Was muss im Impressum stehen“, für eine GmbH von essentieller Bedeutung. Doch auch das äußere Erscheinungsbild ist entscheidend. Denn Kunden müssen in der Lage sein, überhaupt zu erkennen, wo sich die wichtigen Informationen befinden, die sie suchen.
Verantwortliche Unternehmen sollten aus diesem Grund am besten direkt auf der Startseite einen leicht zu erkennenden Link zum Impressum platzieren. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine übliche und anerkannte Praxis, die Verlinkung gut sichtbar im Footer einer Webseite zu platzieren.
Der Linktext muss dabei nicht unbedingt „Impressum“ lauten, Eindeutigkeit muss aber gegeben sein. So sind auch Begriffe wie „Kontakt“ und „Anbieterkennzeichnung“ zulässig. Darüber hinaus gilt, dass das Impressum einer GmbH unmittelbar erreichbar sein muss. Daraus folgt, dass Nutzer nicht mehr als zwei Klicks von der Startseite machen dürfen, bevor Sie darauf stoßen. Empfehlenswerter ist jedoch ein einziger Klick. Weiterhin gilt:
- Links, die zum Impressum mit den Pflichtangaben einer GmbH führen, müssen dauerhaft funktionsfähig sein.
- Das bedeutet, es muss eine Komptabilität mit den Standardeinstellungen üblicher Internet-Browser vorliegen.
Die Pflichtangaben im Impressum einer GmbH: Das muss drinstehen!
Die gesetzliche Grundlage für das Impressum einer GmbH bildet das Telemediengesetz (TMG). Dieses macht in § 5 TMG klare Vorgaben zu den Pflichtangaben. Demnach müssen Unternehmen in jedem Fall Namen und Anschrift zu ihrer Niederlassung angeben. Da eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine besondere Rechtsform darstellt, ist auch diese zu benennen. Weiterhin gilt:
- Besonders wichtig sind die Angaben, welche für die elektronische Kontaktaufnahme und die direkte Kommunikation notwendig sind. Dazu gehören in jedem Fall eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, mit deren Hilfe verantwortliche Personen erreicht werden können. Grundsätzlich schadet es auch nicht, eine Faxnummer zu verzeichnen.
- Werden Tätigkeiten angeboten, welche eine behördliche Zulassung benötigen, müssen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde bereitstehen.
- Ist ein Unternehmen in einem Register eingetragen, muss dieses unter Bezug auf die Registernummer erwähnt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Vereinsregister, Handelsregister oder Partnerschaftsregister handeln.
- Liegt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vor, ist diese im Impressum der GmbH ebenfalls aufzuzeigen.
Bei sogenannten reglementierten Berufen, bei denen der Zugang also gesetzlich geregelt ist, wie bei Ärzten, Apothekern und Rechtsanwälten, sind weitere Angaben notwendig. Dazu gehören mitunter die Kammern, denen Betroffene angehören und die gesetzliche Berufsbezeichnung. Nicht zuletzt muss mindestens eine Verlinkung zu den Berufsregelungen bestehen.
Beim Impressum einer GmbH fehlen Pflichtangaben: Konsequenzen drohen
Eine Missachtung der Informationspflichten kann diejenigen, die für ein Impressum und die GmbH dahinter verantwortlich sind, teuer zu stehen kommen. Ein „Telemedienanbieter“ kann durchaus zu einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden, wenn er sich diesbezüglich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält. Dazu kommt, dass eine solche Ordnungswidrigkeit auch als Wettbewerbsverstoß eingestuft wird.
Entsprechend kann es durchaus passieren, dass Mitbewerber über einen Anwalt oder durch die Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen. Ist dies der Fall, erhalten Betroffene für gewöhnlich eine kostenpflichtige Abmahnung auf dem Postweg. Die Folgen können vor allem kleine Unternehmen signifikant belasten.
Wirkungslose Inhalte
Soweit hat dieser Ratgeber offenbart, welche Inhalte das Impressum einer GmbH für gewöhnlich enthalten muss. Dazu gibt es in Deutschland einige Angaben, die optional sind, wie beispielsweise Datenschutzhinweise, die sich auf spezifische Logos beziehen. Es gibt jedoch auch einige Inhalte, die durch Gerichte als wirkungslos und dadurch überflüssig deklariert worden sind. Es folgt eine Auswahl:
- Distanzierungen zu anderen Seiten und deren Inhalten werden zu pauschal ausgedrückt: Dazu gehören beispielsweise unerhebliche Haftungshinweise, die ausdrücken, dass für die Inhalte anderer Webseiten ausschließlich die Betreiber verantwortlich sind. So entschied das Landgericht Konstanz, dass sich Betreiber durch die Gestaltung und werbende Verweisung auf andere Inhalte, sich diese zu eigen machen (Az.: 3 O 156/12). Folglich besteht auch beim „Verlinker“ eine Verantwortung.
- Abmahnungen sollen nicht ohne vorherigen Kontakt ausgesprochen werden: Nicht selten fordern Webmaster dazu auf, den direkten Kontakt herzustellen, wenn rechtliche Probleme erkannt werden. Folglich würden die rechtsproblematischen Inhalte entfernt und ein unnötiger Rechtsstreit vermieden. Doch eine solche Regelung ist unsinnig, da dadurch keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vermieden werden kann.
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