Einige Informationen müssen im Internet sichtbar sein
Ein Geschäftsführer fungiert in der Regel als Leiter eines Unternehmens, welcher als gesetzlicher Vertreter für diese haftet. So wird dieser bei Einträgen im Handelsregister auch als Führungskraft aufgeführt. Folglich ist dieser auch dafür verantwortlich, dass Internetauftritte seines Unternehmens ein Impressum besitzen.
Im Folgenden erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um das Impressum für Geschäftsführer. Wir verraten Ihnen unter anderem, welche Inhalte in der Anbieterkennzeichnung auf keinen Fall fehlen dürfen und warum auch ein schwer auffindbares Impressum eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Darüber hinaus wird die Definition des Geschäftsführers etwas genauer beleuchtet.
Inhalt
Geschäftsführer vs. Geschäftsleiter
In vielen Fällen sind Geschäftsführer auch mit den Aufgaben der Geschäftsleitung betraut. In einigen Unternehmen sind die Aufgaben jedoch auf verschiedene Personen verteilt. Um Unklarheiten zu vermeiden, soll an dieser Stelle kurz der Unterschied zwischen Geschäftsführer und Geschäftsleiter verdeutlicht werden:
- Geschäftsführer: Wie bereits erwähnt, haftet dieser als Vertreter für sein Unternehmen. Je nach Unternehmensgröße und -form besitzt er unterschiedliche Rechte und Pflichten. Auch bei einer Delegierung bestimmter Aufgaben an einen Geschäftsleiter, trägt ein Geschäftsführer immer noch die Verantwortung für diese.
- Geschäftsleiter: Diese stehen in der Hierarchie einer Firma grundsätzlich unter dem Geschäftsführer, agieren jedoch auf einer höheren Führungsebene. Sie können unterschiedliche Aufgaben ausführen, beispielsweise in den Bereichen Kundenakquise, Buchhaltung und Marktstrategie. Eine Insolvenz anmelden oder eine Bilanz unterschreiben darf er jedoch nicht.
Es zeigt sich, dass zwischen beiden Positionen, insofern sie sich auf unterschiedliche Personen beziehen, kleine aber feine Unterschiede bestehen. So ist es besonders wichtig, dass Geschäftsführer für ein Impressum sorgen, das zum Unternehmen im Internet die wichtigsten Anbieterdaten bereithält. Denn bei Verstößen sind es in der Regel sie, die haften müssen. Doch auch die Geschäftsleitung sollte prüfen, ob mit dem Impressum alles stimmt. So kann die Unternehmensführung falls notwendig direkt informiert werden.
Der Inhalt des Impressums
Die gesetzliche Grundlage für die Impressumspflicht ist das Telemediengesetz (TMG), genauer gesagt der fünfte Paragraph des Gesetzes. Die Geschäftsführer, die zum Impressum und seinem Inhalt Fragen haben, finden mit hoher Wahrscheinlichkeit die gesuchten Antworten in § 5 TMG. Denn dort steht ziemlich genau, was bei der Anbieterkennzeichnung nicht fehlen darf. So sollte der Geschäftsführer das Impressum bezüglich folgender Inhalte auf Vollständigkeit überprüfen:
- Vor- und Nachnahme des Geschäftsinhabers (Abkürzungen sind nicht legitim)
- eine ladungsfähige Adresse mit Ort, Straße, Hausnummer und Postleitzahl (Postfächer erfüllen laut Rechtsprechung nicht die Impressumspflicht)
- der Rechtsformzusatz zum Unternehmen (beispielsweise AG, OHG oder GmbH)
- Daten, die es ermöglichen, unmittelbar Kontakt aufzunehmen (dazu zählen in der Regel E-Mail-Adresse und Telefonnummer, auch eine Faxnummer kann aufgelistet werden)
- Liegt ein Eintrag im Handelsregister vor, ist dieses zusammen mit der dazugehörigen Registernummer zu benennen
- Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Übt der Geschäftsführer einen reglementierten Beruf aus, muss er diesen zusammen mit der entsprechenden Kammer aufführen (dies wird beispielsweise bei Anwälten und Ärzten gefordert)
Beim Impressum sollten Geschäftsführer nichts dem Zufall überlassen. Fehlt beispielsweise nur die Adresse, die einen unmittelbaren E-Mail-Kontakt ermöglicht, drohen bereits unerwünschte rechtliche Konsequenzen. Im Zweifelsfall kann es sich deshalb lohnen, Impressumsfragen mit einem Anwalt abzusprechen, der im Internetrecht versiert ist.
Die richtige Verlinkung ist wichtig
Wird das Impressum vom Geschäftsführer als vollständig erachtet, ist der größte Schritt schon getan. Doch an diesem Punkt können sich verantwortliche Personen noch nicht zurücklehnen. Denn es hilft nicht viel, wenn die beste Anbieterkennzeichnung irgendwo in den Tiefen einer Webseite versteckt ist.
So ist es in der Regel sinnvoll, direkt von der Startseite aus auf das Impressum zu verlinken. Dabei muss der Ankertext nicht unbedingt „Impressum“ lauten. Ein Geschäftsführer kann hier beispielsweise auch die Bezeichnung „Kontakt“ nutzen. Die herrschende Rechtsprechung sieht darin kein Problem. Mit einer entsprechenden Verlinkung im Kopf oder im Fuß der Startseite sind Unternehmer so oft auf der sicheren Seite.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Wird ein Impressum vom Geschäftsführer nicht genau auf Vollständigkeit und Erreichbarkeit überprüft, kann es durchaus zu Fehlern kommen, die unerwünschte rechtliche Folgen haben. Denn ein Verstoß gegen die Impressumspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld über 50.000 Euro zur Folge haben kann. Schon aus diesem Grund sollten verantwortliche Personen lieber genau hinsehen, bevor eine Webseite offiziell online gestellt wird.
Doch damit muss es nicht genug sein: Denn ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann für Geschäftsführer eine Abmahnung zur Folge haben. Dieser liegt nicht selten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Der Absender verlangt in diesem Fall, dass der Empfänger der Abmahnung die Erklärung unter Einhaltung einer Frist unterschreibt und zurückschickt.
Aus diesem Grund ist es grundsätzlich empfehlenswert, einem Rechtsanwalt das Abmahnschreiben vorzulegen. Dieser kann prüfen, ob nicht dagegen vorgegangen werden kann oder ob es zumindest möglich ist, die Vertragsstrafen herabzusetzen und die Unterlassungserklärung zu modifizieren.
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