Bestimmte Angaben müssen Unternehmen im Internet tätigen
Im Internet gilt für geschäftsmäßige Seitenbetreiber grundsätzlich die Impressumspflicht. Diese geht auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG) zurück. Halten sich Unternehmer nicht an die dort genannten Vorgaben, droht eine Abmahnung zum Impressum. Entsprechend ist ein Impressum für Einzelunternehmen, die sich im Internet bewegen, ebenfalls verpflichtend.
Im Folgenden erfahren Sie, was beim Impressum als Pflichtangaben für Einzelunternehmen zählt, was bei der Form zu beachten ist und welche Rechtsfolgen drohen, wenn dabei gegen geltende gesetzliche Vorgaben verstoßen wird. Auch finden Sie folglich eine Definition, die den Status des Einzelunternehmers näher beleuchtet.
Inhalt
Die Charakteristik des Einzelunternehmens
Bevor geklärt wird, wie ein Impressum für Einzelunternehmen und deren Inhaber gestaltet sein muss, soll kurz definiert werden, was Unternehmen dieser Art auszeichnet. Generell gilt jede natürliche Person als Einzelunternehmer, die als alleiniger Inhaber oder Inhaberin eine Firma führt .
Wer einzelunternehmerisch tätig ist, haftet darüber hinaus grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet, dass Betroffene im schlimmsten Fall das gesamte eigene Vermögen „auf den Tisch legen“ müssen. Der Status des Einzelunternehmers birgt also nicht nur Vorteile, sondern auch ein gewisses Risiko. So ist in Bezug auf eine mögliche Haftung zu beachten:
- Können die Schulden eines Einzelunternehmers nicht durch betriebliches und privates Vermögen beglichen werden, gilt dieser als ruiniert.
- Dabei werden nicht nur Geldwerte herangezogen. Wertgegenstände wie Immobilien, Kraftfahrzeuge oder auch Schmuck werden ebenfalls bedacht.
Darüber hinaus müssen Inhaber eines Einzelunternehmens, wie andere geschäftlich Tätige, Steuern entrichten. So sind Kleingewerbetreibende mitunter verpflichtet, Gewerbesteuern zu zahlen. Um die Einkommensteuer kommt ein alleiniger Unternehmer in keinem Fall herum. In einigen Fällen kommt dann noch die Umsatzsteuer hinzu.
Inhalt und Form beim Impressum für Einzelunternehmer
Die Pflicht zur Verwendung eines Impressums, das auch als Anbieterkennzeichnung beschrieben wird, beruht, wie bereits erwähnt, auf § 5 TMG. Der Paragraph des Telemediengesetzes listet genau auf, welche Angaben in ein Impressum gehören. Auch Einzelunternehmen können sich folglich an dessen Vorgaben orientieren. Somit gehören die folgenden Daten in das Impressum, das ein Einzelunternehmen ausweist:
- Die vollständige Anschrift des Einzelunternehmers, der Vorname ist auszuschreiben und nicht abzukürzen
- Kontaktdaten, die es ermöglichen, eine verantwortliche Person zeitnah zu erreichen (dazu gehören unter anderem eine Telefonnummer, eine Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse)
- Je nach Gestaltung der Webseite oder dem Beruf des einzelunternehmerisch Tätigen können sich weitere Pflichtangaben ergeben, wie die Umsatzsteuer-ID sowie ein zuständiges Registergericht inklusive Registernummer
- Ist ein Beruf reglementiert, ist zudem die zugehörige Kammer zu nennen (beispielsweise bei Ärzten oder Anwälten)
Ein Impressum für ein Einzelunternehmen sollte in jedem Fall die geforderten Daten enthalten, um unerwünschte rechtliche Konsequenzen von vornherein abzuwenden. Doch nicht nur der Inhalt der Anbieterkennzeichnung ist äußerst bedeutsam. Die herrschende Rechtsprechung sorgt dafür, dass auch gewisse Vorschriften in Bezug auf die Erreichbarkeit sowie die Form einzuhalten sind.
Erstellen Sie ein Impressum via Vorlage für Ihr Einzelunternehmen, sollten Sie deshalb unbedingt darauf achten, dass Nutzer nicht zu viele Umwege zur Anbieterkennzeichnung machen müssen. Eine empfehlenswerte Faustregel besagt, dass nach spätestens zwei Klicks die notwendigen Angaben auf dem Bildschirm zu sehen sein müssen. Doch ein Impressum, das einem Einzelunternehmen dient und mit bestem Gewissen geschrieben wurde, kann Fehler aufweisen. Und diese können rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Beim falschen oder fehlenden Impressum zum Einzelunternehmen kann es schneller zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen, als die verantwortlichen Personen damit rechnen.
So gibt es teilweise sogar Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Verstöße dieser Art aufzudecken und Abmahnschreiben aufsetzen zu lassen.
Ein unzureichendes bzw. fehlendes Impressum gilt gemeinhin als Ordnungswidrigkeit, die durchaus eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Werden Unternehmer bei entsprechenden Verstößen abgemahnt, können in Einzelfällen zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Mögliches Impressum: Ein Muster für Einzelunternehmen
Im Folgenden können Sie zum Impressum für Einzelunternehmer ein Muster herunterladen. Dieses dient jedoch ausschließlich Ihrer Orientierung. Das bedeutet: Es hilft Ihnen, den typischen Aufbau für eine solche Anbieterkennzeichnung zu identifizieren. Sie können es jedoch nicht einfach für Ihre eigene Webseite übernehmen, da zunächst eine Anpassung auf Ihre individuellen Daten notwendig ist.
Die folgenden Angaben erfüllen die Vorgaben aus § 5 TMG:
Eric Einzelchef
Alleinallee 12
35221 Einzelstadt
Kontakt:
E-Mail: einzelchef@bestefirma.de
Telefon: + 49 (0) 174 830 667
Fax: + 49 (0) 174 830 552
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche durch § 27a Umsatzsteuergesetz zu benennen ist, lautet:
DE 355 583 351
Jetzt zum Impressum für Einzelunternehmen ein Muster herunterladen!
Michael meint
29. August 2020 at 20:26
Firma
Dienstleistungen
Inhaberin
S!! X
Ehemann kam
Führte handwerkliche arbeite. Durch
Fehlerhaft
Die im Impressum stehende Inhaberin angeschrieben
Nach 6 Anwalt Briefen
Mitteilung das die Firma in 2016 abgemeldet würde
Aha
Soll nun auf Namen des Mannes ( wie vor 2016 laufen )
Der ist aber bei der Handwerkskammer nicht eingetragen
Führt aber Bad Komplett Renovierungen durch
Hat keine Homepage
Kein Impressum