FAQ: Gesetzliche Grundlagen für eine Abmahnung
Ja. Für Abmahnung im Arbeitsrecht gelten beispielsweise Regelungen aus § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Handelt es sich um eine Abmahnung im Internetrecht, kommen die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Anwendung.
Neben der Benennung der konkreten Rechtsverletzung müssen auch alle Beteiligten aufgeführt sein. Zudem muss eine solche Abmahnung auch eine Aufschlüsselung aller Ansprüche und Forderungen beinhalten. Mehr dazu lesen Sie hier.
Gemäß UrhG sind die Kosten einer Abmahnung unter bestimmten Umständen begrenzt. Der Streitwert ist bei Privatpersonen auf 1.000 gedeckelt, was die Kosten für die Abmahnung und Anwälte einschränkt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Gesetzliche Regelungen zur Abmahnung
Unser Zusammenleben wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormen und Gesetzen bestimmt. Diese dienen zum einen unserem Schutz – verbieten sie zum Beispiel Gewalttaten oder Diebstähle – nehmen uns zum anderen aber auch in die Pflicht – indem bei unterlassener Hilfeleistung beispielsweise eine Strafe droht.
Im Alltag wird das Recht durch unzählige Paragraphen geregelt, sodass es nicht verwundert, dass auch eine Filesharing-Abmahnung auf einem Gesetz fußt. In diesem wurde unter anderem festgelegt, wann eine Abmahnung sinnvoll ist und welche Bestandteile das Schreiben aufweisen muss.
Doch welches Gesetz regelt eine Abmahnung wegen Filesharing genau? Und welche Ziele verfolgte der Gesetzgeber 2013 durch sein neues Gesetz zur Abmahnung? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
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Bei Abmahnungen handelt es sich um eine Möglichkeit zur Prozessvermeidung. Die Beteiligten streben dadurch also eine außergerichtliche Einigung an, um somit unter anderem Kosten zu reduzieren.
Diese Methode ist insbesondere bei Urheberrechtsverstößen aufgrund von Filesharing die übliche Vorgehensweise. Denn zum Einsatz einer Abmahnung steht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG) – unter § 97a Folgendes:
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Filesharing-Abmahnung: Neues Gesetz von 2013
Am 09. Oktober 2013 trat ein neues Abmahngesetz mit dem Titel „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Mit diesem gingen wichtige Änderungen im Urheberrecht einher, welche vor allem für Privatpersonen bei Filesharing-Abmahnungen von großer Bedeutung sind.
Durch die Änderungen muss eine Abmahnung nun laut Gesetz bestimmte Vorgaben in Bezug auf den Inhalt erfüllen. So ist zum Beispiel eine klare und verständliche Schreibweise vorgeschrieben und gemäß § 97a UrhG muss eine wirksame Abmahnung auch folgende Bestandteile enthalten:
- Name oder Firma des Geschädigten
- Bezeichnung der konkreten Rechtsverletzung
- Aufschlüsselung der Ansprüche auf Aufwands- und Schadensersatz
Wird zudem eine vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet, muss der Abmahnende bzw. sein Anwalt angeben, inwieweit die darin formulierten Vereinbarungen über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen. Ziel war es, eine Abmahnung durch das Gesetz vor allem aus der Sicht der Verbraucher transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.
Unwirksame Abmahnung: Erfüllt eine Abmahnung die im Gesetz definierten Anforderungen nicht, ist diese damit unwirksam. In einem solchen Fall löst das Abmahnschreiben keine Rechtsfolgen aus.
Deckelung der Abmahnkosten
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken führte aber noch zu einer weiteren Veränderung im Urheberrecht. Die Kosten für eine Abmahnung sind dadurch unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt. Möglich war dies durch eine Deckelung des Streitwertes auf 1.000 Euro.
Da die Anwaltskosten einer Abmahnung vor allem vom Streit- bzw. Gegenstandswert abhängen, führt dies in der Theorie zu einer Begrenzung der Abmahnkosten auf rund 130 Euro. Allerdings greift diese Regelung zur Abmahnung laut Gesetz nur, wenn es sich bei der abgemahnten Person um eine Privatperson sowie eine Erstbegehung handelt. Auch bei komplexen Fällen ist ein Abweichen von der Regelung möglich.
Neues Gesetz für Abmahnungen in der Kritik: Zwar reduzierten viele Anwälte ihre Forderungen bei einer Abmahnung durch das Gesetz, allerdings kompensieren insbesondere die spezialisierten Abmahnkanzleien dies durch höhere Forderungen beim Schadensersatz.
Nicht zuletzt hatte das neue Abmahngesetz auch zur Folge, dass der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft wurde. Dadurch sind Klagen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen nur noch am Wohnort des Abgemahnten möglich. Bislang wählten die Abmahnkanzleien vor allem Gerichte, bei denen sie auf eine wohlwollendere Rechtssprechung hofften.
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