FAQ: Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Die GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für die Verwaltung von Nutzungsrechten bei öffentlicher Musiknutzung zuständig ist. Sie spielt im Zusammenhang mit dem Urheberrecht eine wichtige Rolle. Mehr zum Aufbau und zur Funktion erfahren Sie hier.
Die GEMA erhebt Gebühren für die Nutzung von Musik in bestimmten Situationen und Umfeldern. Zahlen müssen alle, die urheberrechtliche geschützte Musik von GEMA-vertretenen Künstlern öffentlich bei Veranstaltungen oder im Internet nutzen wollen. Die eingenommenen Gebühren gibt die GEMA zum größten Teil an diese Künstler weiter. Mehr dazu, wann Gebühren zu zahlen sind, lesen Sie hier.
Die Höhe der Gebühren hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Zuschauer und auch von der Höhe der Einnahmen ab. Meist ist ein Pauschalbetrag definiert, der über die Tarifinformationen auf der GEMA-Webseite eingesehen bzw. ermittelt werden kann. Wie hoch bei einigen Beispielen die Tarife derzeit liegen, haben wir hier zusammengefasst.
GEMA in Deutschland – Öffentlicher Musikgenuss nur mit Gebühren
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz: GEMA, ist vielen erst in den letzten Jahren aufgefallen, da sie in der Vergangenheit bei einigen Internetnutzern für Verdruss gesorgt hat. Nämlich immer dann, wenn auf Youtube die mittlerweile berühmte Anzeige kam, dass dieses Video in Deutschland nicht verfügbar sei.
Vielen Nutzern war jedoch meist nicht klar, warum sie diese Videos nicht anschauen konnten. Aus welchem Grund die GEMA dies verhinderte, war oft ebenso unbekannt wie die Funktion und Bedeutung der GEMA. Denn private Internetnutzer und Musikgenießer beschäftigen sich eher weniger mit den Bedingungen einer öffentlichen Musikaufführung.
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- Alle Informationen zur Bedeutung der GEMA
- Übersicht über die GEMA-Gebühren
- Informationen zur GEMA-pflichtigen Musik
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Inhalt
Dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Urheberrecht bei der öffentlichen Aufführung von Musik eine große Bedeutung hat und die Rechte von Autoren von Musikwerken vertritt, ist eines der Themen, die in diesem Ratgeber näher betrachtet werden sollen.
Was bedeutet jedoch GEMA? Was genau die GEMA in Deutschland mit Musik zu tun hat und warum es jahrelang nicht möglich war, auf YouTube bestimmte Musikvideos zu schauen, wird in folgendem Artikel ebenso behandelt wie das Gebührensystem der größten Autorengesellschaft.
Spezielle Infos zur GEMA
Die folgenden Ratgeber liefern Informationen zu besonderen Aspekten rund um die Schutzgesellschaft der GEMA.
- GEMA-Anmeldung
- GEMA-Gebühren
- GEMA-Gebühren umgehen
- Der YouTube-GEMA-Streit
- GEMA für Vereine
Was ist die GEMA – Eine kurze Definition
Was heißt GEMA eigentlich und was ist das genau? GEMA steht, wie zuvor erwähnt, als Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“.
Die Aufgabe dieser Autorengesellschaft besteht hauptsächlich darin, die Nutzungsrechte, die aus Urheberrechten hervorgehen, in Deutschland zu verwalten.
Dies tut sie für etwa 70.000 Mitglieder, wie etwa Komponisten, Musikverleger oder Textschreiber, und weitere zwei Millionen Rechteinhaber weltweit. Die GEMA-Mitglieder sind in einem ihr angeschlossenen Kollektiv vereint.
Dieses gilt nach § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als wirtschaftlicher Verein und somit als gesetzliche Verwertungsgesellschaft für die von ihm vertretenen Rechteinhaber.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Ihren Hauptsitz hat die GEMA in Berlin, wird in Deutschland aber auch durch eine Reihe von Bezirksdirektionen vertreten. Diese führen die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins aus, was unter anderem auch die Überwachung der Nutzung von Musik, die GEMA-pflichtig ist, beinhaltet.
Kurzer Überblick über die Geschichte der GEMA
Die GEMA hatte im Laufe der Jahrzehnte einige Vorläufer. Auch in anderen europäischen Ländern gibt es solche Verwertungsgesellschaften, die sich oftmals gleichzeitig etabliert haben. In der Schweiz ist dies zum Beispiel die SUISA oder in Österreich die AKM.
Der Ursprung der deutschen GEMA reicht bis 1902 zurück. In diesem Jahr wurde gesetzlich festgelegt, dass für die öffentliche Aufführung von Musik die Genehmigung des Autors vorliegen muss. Daraufhin gründete die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer 1903 die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht, kurz: AMFA.
Nach dem Vorbild der AMFA wurde dann 1915 die GEMA gegründet. Der Vorstand setzte sich zum größten Teil aus Textern, Verlegern und Komponisten der Unterhaltungsmusik zusammen. Beide Verwertungsgesellschaften standen in Konkurrenz zueinander, da verschiedene Interessen und Musikrichtungen vertreten wurden.
Anfang der 1930er Jahre arbeiteten GEMA und AMFA zunächst neben- und miteinander, bis sie 1933 in der „staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte“ – STAGMA – zusammengelegt wurden.
Diese neue Gesellschaft besaß in Deutschland das Monopol bezüglich der Aufführungsrechte und der Vertretung der Rechteinhaber. Auch nach dem Krieg war die Gesellschaft unter dem Namen STAGMA bis 1947 tätigt.
Danach wurde dann jedoch wieder der Gründungsname GEMA verwendet und bis heute beibehalten.
In der DDR entstand nach der Teilung 1951 die „Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik“, kurz: AWA. Nach der Wiedervereinigung wurde diese Gesellschaft aufgelöst und viele ihrer Mitglieder traten der GEMA bei.
Was ist eine Verwertungsgesellschaft?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der GEMA um eine Verwertungsgesellschaft. Diese Gesellschaften verwalten für den jeweiligen Bereich, den sie vertreten, die Nutzungsrechte in Bezug auf das Urheberrecht. Dies geschieht treuhänderisch. Die GEMA und das Urheberrecht sind somit sehr eng miteinander verbunden.
Sind zum Beispiel die Rechteinhaber oder Urheber willens ihre Rechte wahrzunehmen, jedoch entweder nicht in der Lage dazu oder wollen dies nicht selbst übernehmen, treten die Verwertungsgesellschaften an ihre Stelle. Daher existieren für die verschiedenen Berufsgruppen auch unterschiedliche Verwertungsgesellschaften.
In Deutschland gibt es derer dreizehn, die sich um die Rechte verschiedener Urheber kümmern. Die Tätigkeit dieser Organisationen und Vereine wird durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelt.
Folgende Verwertungsgesellschaften wurden durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zugelassen:
- GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, zuständig für urheberrechtlich geschützte Musik
- GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, zuständig für die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte ausübender Künstler, Tonträgerhersteller, Musikproduzenten und Veranstalter
- VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort, vertritt die Rechte der Autoren von Sprachwerken und Verlage
- VG Bild-Kunst – Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für visuelle Werke wahr
- VFF – Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten, nimmt die Rechte von Filmproduzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen wahr
- VG Musikedition – Verwertungsgesellschaft Musikedition, vertritt Musikeditoren
- GÜFA – Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH, zuständig für die Wahrnehmung der Rechte von Filmproduzenten/Rechteinhaber (überwiegend von erotischen und pornographischen Filmen)
- VGF – Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, vertritt die Rechte deutscher sowie ausländischer Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke und von Regisseuren von Spielfilmen
- GWFF – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH, nimmt die Rechte von Film- und Fernsehproduzenten wahr, für Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen
- VG Media – VG Media zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
- VG TWF – Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH, zuständig für die Wahrnehmung der Rechte in der Werbefilmbranche
- GWVR – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten
Auf internationaler Ebene ist hier auch die AGICOA – (Association de Gestion Internationale Collective des Oeuvres Audiovisuelles) – Urheberrechtsschutz Gesellschaft mbH zu nennen, die für die internationale Wahrnehmung der Urheberrechte audiovisueller Werke zuständig ist. Auch diese Verwertungsgesellschaft ist in Deutschland tätig.
Einige dieser Verwertungsgesellschaften, unter anderem auch die GEMA, haben sich in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) organisiert. Diese zentrale Einrichtung ist allerdings keine Verwertungsgesellschaft, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Die Verwertungsgesellschaften vertreten durch die ZPÜ Urheber- und Nutzungsechte gegenüber den Geräte- sowie Medienherstellern. So verlangt sie für Geräte wie Drucker, Scanner oder Computer und für Speichermedien wie Speicherkarten, CD-ROMS oder DVD-ROMS eine Pauschalgebühr.
Diese Gebühr wird in der Regel auf den Verkaufspreis der Geräte und Speichermedien umgelegt, sodass die Vergütung der Nutzungsrechte bei Privatkopien abgedeckt ist.
Wie ist die GEMA aufgebaut und wie arbeitet sie?
Wie funktioniert die GEMA? Die GEMA vertritt als Verein ihre rund 70.000 Mitglieder (ca. 3.700 Komponisten, Texter und Verleger) direkt. Hinzu kommen etwa 6.400 Urheber mit stark eingeschränkten Rechten.
Urheberrecht kann beispielsweise dann eingeschränkt sein, wenn nur ein Teilrecht am Werk besteht. In diesem Fall kann nicht das Gesamtwerk durch die GEMA vertreten werden, sondern nur der Teil für den der Urheber das Recht innehat.
Des Weiteren vertritt die GEMA auch etwa 59.600 Partner, die mit der GEMA einen Vertrag geschlossen haben, jedoch nicht zum durch die GEMA repräsentierten Berufsstand gehören und somit eigentlich keine Mitglieder sind.
Die Verwertungsgesellschaft ist nach den Berufsgruppen, die sie vertritt sowie nach der Art der Mitgliedschaft organisiert. Es gibt drei Berufsgruppen und drei Arten der Mitgliedschaft (ordentliche, außerordentliche und angeschlossene). Zu den Mitgliedern zählen oft auch die Rechtsnachfolger von Urhebern.
Um die Nutzungsrechte durch die GEMA bei Musik oder Musiktexten wahrnehmen lassen zu können, müssen die Rechteinhaber Mitglieder sein oder nur einen Berechtigungsvertrag mit dieser abschließen.
Rechteinhaber, die durch ihren Berufsstand Mitglied in der GEMA sein können, schließen einen Verwertungsvertrag mit dieser.
Die zuvor genannten Personen, die beruflich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllen, können ebenso einen Berechtigungsvertrag abschließen.
Diese sind dann angeschlossene Mitglieder, die keinen vereinsrechtlichen Status besitzen, deren Rechte die GEMA dennoch vertritt. Der Verwertungs- bzw. Berechtigungsvertrag schließt in der Regel das Gesamtwerk des Urhebers oder des betreffenden Verlags ein.
Sind diese dort einmal erfasst, können für die Werke gegen eine Gebühr die Nutzungsrechte erworben werden.
Größtenteils handelt es sich bei den Nutzern um Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Festen (wie Live-Konzerten, Weihnachtsmärkten usw.) sowie um Hersteller von Ton- und Bildträgern.
Die bei der GEMA registrierten Werke von Urhebern können durch Nutzer eingesehen werden. Denn diese sogenannte GEMA-Musik-Liste bei der Verwertungsgesellschaft hinterlegt. Neben den Werken erfasst die GEMA auch die Künstler in ihrer Datenbank.
Um GEMA-Musik verwenden zu dürfen, müssen Nutzer im Vorfeld Lizenzen für die Benutzung dieser Werke erwerben. Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Kriterien, die bei der GEMA eingesehen werden können.
Der Abschnitt „Aufbau und Staffelung der GEMA-Gebühren“ befasst sich näher mit dem Aufbau des Gebührensystems und zeigt einige Berechnungsbeispiele.
Die Einnahmen gibt die GEMA, wie bereits erwähnt, nach Abzug einer Verwaltungsgebühr, an die Urheber weiter. Die Verwertungsgesellschaft zahlt die Einnahmen nach einem Verteilerschlüssel an die Mitglieder und Urheber aus.
Für die Auszahlung wurde ein Punktesystem etabliert, welches einen Unterschied zwischen „ernster Musik“ (E-Musik) und „Unterhaltungsmusik“ (U-Musik) macht. So bekommt beispielweise ein Musikstück, welches zur Popmusik zählt und eine übliche Spieldauer aufweist, weniger Punkte zugewiesen als ein Werk, das durch ein Orchester vertont wird und länger als 60 Minuten dauert.
Die GEMA nimmt die Rechte ihrer Mitglieder nicht nur bei Veranstaltungen oder Aufführungen in der Öffentlichkeit (z. B. in Bars, Restaurants und Diskotheken) wahr, sondern auch bei der Verbreitung über das Internet.
Allerdings nicht in allen Bereichen. Seit 2007 übernimmt die von der GEMA mitgegründete Gesellschaft CELAS die Wahrnehmung von Nutzungsrechten im Online-Sektor für ein bestimmtes Repertoire. Diese Rechte werden durch die CELAS europaweit vertreten.
Rechtlichte Grundlagen der GEMA
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der GEMA bildet das „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften“. Im Allgemeinen wird es auch als Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) bezeichnet.
Unter § 2 VGG wird definiert, was eine Verwertungsgesellschaft genau ist und wie diese arbeiten:
Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen.
Jede in Deutschland tätigte Verwertungsgesellschaft fungiert auf dieser Basis, so auch die GEMA.
Darüber hinaus wird der Schutz des geistigen Eigentums in Deutschland und in den meisten Ländern der Europäischen Union verfassungsrechtlich zugesichert. Somit legitimiert dieser auch indirekt die Existenz der Verwertungsgesellschaften. Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist unter § 54h die Berechtigung von Verwertungsgesellschaften festgeschrieben.
Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt. […]
In der Verfassung der Bundesrepublik wird nur allgemein von Eigentum gesprochen, jedoch inkludiert dies auch das geistige Eigentum. In einigen Landesverfassungen, wie zum Beispiel der von Bayern, wird das geistige Eigentum, unter anderem von Künstlern, Erfindern und anderen Urhebern, unter den Schutz des Staates gestellt. Somit werden Verwertungsgesellschaften wie die GEMA ausdrücklich ermöglicht.
Die GEMA hilft Urhebern also dabei, Verwertungsrechte zu nutzen, die sie allein nur schwer wahrnehmen könnten. Hierfür tritt der Urheber seine Rechte an die Verwertungsgesellschaft ab. Diese abgetretenen Verwertungsrechte werden dann zu Nutzungsrechten.
Seit 1965 war das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen. Dieses Gesetz sah unter anderem einen Kontrahierungszwang vor, welcher den Verwertungsgesellschaften vorschrieb, dass diese alle ihnen übertragenen Rechte auch verfolgen müssen. Darüber hinaus durften die Gesellschaften auch niemandem den Eintritt verwehren.
Seit dem 01. Juni 2016 finden sich diese Regelungen nun im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) unter den §§ 9 und 34 VGG.
Die GEMA ist demnach verpflichtet, die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, muss jedoch gleichzeitig auch die Pflicht wahrnehmen, den Musikanwendern die Nutzungsrechte gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Urheberrecht – Was hat die GEMA konkret mit diesem zu tun?
Das Urheberrecht legt fest, dass der Schöpfer eines Werkes über die Verwertung und Veröffentlichung dessen entscheiden kann. Er kann anderen die Nutzung erlauben und ihnen die Nutzungsrechte erteilen. Die GEMA setzt dies für Urheber durch.
Wie zuvor beschrieben, sind das Urheberrecht und die GEMA eng miteinander verbunden. Das Urheberrecht schafft einen besonderen Schutz für Urheber und deren Werke.
So ist die GEMA bei der Musiknutzung bei Veranstaltungen dafür verantwortlich, dass der Urheber dieser Musik einen Gewinn aus der Nutzung erhält. Das Urheberrecht sichert den Künstlern somit zu, dass sie bei der Nutzung ihrer Werke durch andere, eine entsprechende Vergütung erhalten.
Das Urheberrecht selbst kann nicht auf andere übertragen werden, sodass es sich hier immer nur um die Wahrnehmung der Rechte des tatsächlichen Urhebers handelt. Diese findet durch die GEMA statt.
Um eine angemessene Vergütung eines Musikwerkes für den Urheber sicherstellen zu können, ist die GEMA verpflichtet, bei einer öffentlichen Darbietung seines Werkes Gebühren beim Veranstalter einzutreiben.
Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber dann wahr, wenn deren Werke in der Öffentlichkeit genutzt werden. Was als öffentlich angesehen wird, kann jedoch variieren.
Im UrhG ist festgelegt, dass eine Veranstaltung öffentlich ist, wenn die Teilnehmer in keiner persönlichen Beziehung zueinander stehen.
Der betreffende Paragraph 15 UrhG sagt dazu Folgendes:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Nicht ganz so eindeutig sind die Regelungen zum Uhrheberecht und der damit verbundenen Nutzungserlaubnis, wenn es um den privaten Raum geht.
Da die GEMA bei einer öffentlichen Aufführung im Sinne des UrhG die Wahrnehmung der Rechte übernimmt, sollte dies eine private Nutzung von den Gebühren ausschließen.
Indirekt fällt jedoch auch in diesem Fall eine solche Gebühr an. Denn die zuvor beschriebene Pauschalabgabe für Geräte wie Computer und Speichermedien wie CD-Rohlinge oder Speicherkarten erfüllt diesen Zweck.
Welche Rechte der Käufer dieser Geräte und Speichermedien durch diese Abgabe konkret erhält, ist nicht genau definiert. Privatkopien und somit die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechtes werden für den Urheber vergütet, allerdings ist nicht wirklich klar, was das Nutzungsrecht für eine private Kopie beinhaltet.
Da ein Musikstück nur als solches vorliegen muss, jedoch nicht festgelegt ist, ob körperlich als CD oder unkörperlich als digitalisierte Datei, ist das Urheberrecht auf alle Formen anwendbar.
Wann muss man die GEMA bezahlen?
Musik bei öffentlichen Veranstaltungen ist in vielen Fällen unerlässlich. Eine Diskonacht ohne guten Beat oder ein Volksfest ohne Jahrmarktsmusik ist für die meisten undenkbar. Doch die Auswahl der Musik und die damit verbundenen Nutzungsrechte werfen immer wieder Fragen auf.
Was ist eigentlich GEMA-pflichtig und welche Musik gilt als GEMA-frei? Wer muss an die GEMA zahlen, der Veranstalter oder der DJ? Muss immer eine Meldung an die GEMA bei Live-Musik erfolgen? Das sind häufig Fragen, die sich Organisatoren in Bezug auf GEMA-pflichtige Veranstaltungen stellen.
Hier ist die Definition von Öffentlichkeit ein wichtiges Kriterium. Daher sollten sich die Organisatoren bereits vor dem Stattfinden der Veranstaltung erkundigen, ob ihr Event dem Gesetz nach öffentlich ist oder nicht.
Wie zuvor beschrieben, legt der § 15 UrhG Abs. 3 „Öffentlichkeit“ eindeutig fest. Nicht die GEMA bestimmt also was öffentlich ist, sondern das Urheberrechtsgesetz. Allerdings ist „persönliche Beziehung“ nicht eindeutig definiert, wodurch die GEMA in der Auslegung dieses Begriffs „Öffentlichkeit“ einen Spielraum hat.
Diese sogenannte GEMA-Vermutung ermöglicht es dem Verein bei öffentlich abgespielter Musik, davon auszugehen, dass er Vergütungen einsammeln darf.
Diese Rechtsprechung wurde auch durch den Bundesgerichtshof (BGH) etabliert. So hat der BGH bereits 1987 in einem Urteil zur Filmmusik entschieden, dass die GEMA bei einer Verbreitung von Musik außerhalb des privaten Rahmens annehmen darf, dass sie die Wahrnehmungsrechte besitzt (BGH, 15.10.1987 – I ZR 96/85).
Der GEMA muss eine öffentliche Veranstaltung allerdings immer gemeldet werden. Liegt keine sogenannte GEMA-Befreiung für die genutzte Musik vor und führt die GEMA eine Kontrolle durch, kann diese zu hohen Bußgeldern führen.
Es kann also durchaus sein, dass die GEMA bei einer Firmenfeier annimmt, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Ebenso kann die GEMA bei einer Sportveranstaltung davon ausgehen, dass die hier verwendete Musik vergütungspflichtig ist.
Ebenso geht die GEMA bei dem Abspielen von Musik im Internet grundsätzlich von einer öffentlichen Nutzung aus. Auch hier greift die „GEMA-Vermutung“ , denn das Internet macht Musik für die Öffentlichkeit verfügbar, somit handelt es sich nicht um einen privaten Rahmen.
Bei einem Musikstück hat oft die Plattenfirma das Recht auf eine Erstverwertung, also den Verkauf der CD oder der digitalen Datei. Wird das Werk nun in Form der CD oder der Datei im öffentlichen Raum genutzt, in einem Club oder im Internet, und findet so eine Zweitverwertung statt, handelt es sich um GEMA-pflichtige Musik.
Wichtig hierbei ist, dass sowohl Urheberrechte als auch die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller bei einer Nutzung beachtet werden müssen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Texters bzw. des Komponisten. Bei Tonaufnahmen erlischt dies 50 Jahre nach dem Erscheinen dieser. Sind die Rechte erloschen, muss eine Nutzung dieser Musik nicht mehr angemeldet werden.
Für Werke, die dieser sogenannten Schutzfrist unterliegen, ist eine Anmeldung über die Webseite der GEMA und deren Fragebogen notwendig. Des Weiteren finden sich hier auch alle wichtigen Hinweise zu den Zahlungsmodalitäten.
Möchten Musiknutzer das öffentliche Abspielen urheberrechtlich geschützter Werke anmelden, sollten sie sich die einzelnen Kategorien auf der Webseite der GEMA aufmerksam ansehen und dann die zu ihrer Nutzung passende auswählen.
Eine Freistellung von der GEMA-Pflicht ist, wenn der Urheber Mitglied der Verwertungsgesellschaft ist und mit dieser einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat, nicht möglich. Denn der Urheber hat seine Rechte an den Verein abgetreten und darf diese dann selbst nicht mehr vertreten oder über diese verfügen.
Künstler können Musik allerdings auch „GEMA-frei“ machen, indem sie keine GEMA-Mitglieder werden und ihre Werke unter sogenannten freien Lizenzen für eine öffentliche Nutzung zur Verfügung stellen. Nutzen Veranstalter diese Musik, müssen sie bei einer Kontrolle allerdings nachweisen, dass es sich um von der GEMA-Gebühr befreite Werke handelt.
Musik im Internet – sind hier Gebühren zu zahlen?
Die Nutzung von Musik im Internet hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auch bei einer solchen Nutzung ist auf die Wahrung der Urheberrechte sowie der Nutzungsrechte zu achten.
Musik kann im Internet auf vielfältige Weise eingesetzt werden. So kann sie einer Präsentation dienen, das eigene Repertoire vorstellen, on Demand zur Verfügung stehen, in Form von Klingeltönen vorliegen oder über ein Internetradio abgespielt werden. Auch Musik, die in Filmen oder Serien online wieder gegeben wird, gehört zu den vielfältigen Nutzungsformen.
Wie bereits erwähnt, hat die GEMA die Pflicht, die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Dies tut sie, wie beschrieben, auch bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik im Internet.
Für Werke, die urheberrechtlich geschützt sind und im Internet verwendet werden, sind also Nutzungslizenzen bei der GEMA zu erwerben, wenn diese den Urheber vertritt. Handelt es sich um GEMA-freie Musik, können die Nutzungsrechte beim Urheber selbst oder dessen Verlag erworben werden.
Doch bei welcher Art der Musiknutzung muss diese bei der GEMA angemeldet werden und durch wen?
In der Regel muss dies der Webseitenbetreiber, die Betexter dieser oder die Anbieter der Dienste, die Musik verwenden tun, da sie für den Inhalt der Seite verantwortlich sind. Diese Frage wird in den folgenden Abschnitten noch näher erläutert.
Nutzer sollten sich immer vorab informieren, ob die verwendete Musik gebührenpflichtig ist. Denn auch eine Coverband hat die GEMA über die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik zu unterrichten, egal ob diese im Internet veröffentlicht oder bei einer Veranstaltung vorgetragen wird.
Dies ist ab der ersten Sekunde, in der die Musik öffentlich gespielt wird, der Fall. Somit muss jegliche Verwendung durch den Anwender angemeldet werden.
Das Anmelden der Nutzung erfolgt bei der GEMA über deren Webseite oder schriftlich über die entsprechenden Formulare.
Die Verwertungsgesellschaft erteilt über ihren Lizenzshop, der online auf der Webseite der GEMA zur Verfügung steht, Lizenzen für jegliche Art der Musiknutzung.
Welche Bedeutung hat die GEMA für das Webradio?
Die Beliebtheit von Streamingdiensten sowie die Angebote von Internetradios sind in den letzten Jahren deutlich angewachsen. Die Inhalte werden über das Internet öffentlich zugängig gemacht. Auch hier müssen also die Nutzungsrechte für die verwendete Musik erworben werden. Ist der Urheber GEMA-Mitglied geschieht dies über die GEMA.
Für Webradios gelten dabei besondere Vorgaben, da die GEMA die Gebühren anhand der Größe des Angebots sowie aufgrund der Zuhörerzahlen ermittelt.
Damit ein Anbieter sein Webradio über den Lizenzshop der Verwertungsgesellschaft anmelden kann, darf das Angebot laut GEMA-Webseite folgende Spezifikationen nicht überschreiten:
- Das Radio hat nicht mehr als drei URLs.
- Es wird auf nicht mehr als neun Kanälen gesendet.
- Es werden keine oder nicht mehr als 430 Euro (netto) pro Monat an Einnahmen erzielt.
- Das Webradio erreicht nicht mehr 2.700 unterschiedliche Hörer pro Monat.
- Die Hörer dürfen kein individualisiertes Angebot nutzen, sondern müssen dasselbe hören.
Ist die Anmeldung durch den Anbieter des Radios erfolgreich, darf das Internetradio online gehen und senden. Auf der GEMA Webseite wird das Radio dann als lizensiert geführt.
Möchten Webseitenbetreiber also ein Internetradio in ihr Angebot aufnehmen und urheberrechtlich geschützte Musik verwenden, müssen sie für diese die Lizenzen erwerben.
Anbieter sollten daher wie folgt vorgehen:
- Im GEMA „Weltrepertoire“ ermitteln, ob die Musik, die gespielt werden soll GEMA-pflichtig ist. Dies kann über die GEMA-Webseite ermittelt werden
- Auf der GEMA-Webseite den richtigen Tarif ermitteln, entweder über die Anwendungskategorien oder den Tarifrechner
- Die notwendigen Formulare ausfüllen
- Bescheid der GEMA abwarten
- Gebühren an die GEMA zahlen, je nach festgelegter Zahlungsart
- Internetradio online stellen
Hintergrundmusik und Streaming – auch hier werden Gebühren fällig
Hintergrundmusik, die auf Webseiten oft in Form von Produktwerbung oder als Eigenwerbung von Bands, Firmen, Vereinen und Privatpersonen verwendet wird, gilt aufgrund der großen Reichweite als öffentliche Darbietung.
Anbieter von kostenfreiem sowie kostenlosem Streaming von Musik und Musikvideos sind ebenfalls verpflichtet, diese Art der Nutzung bei der GEMA anzumelden. In der Regel richtet sich hier die Vergütung nach den Einnahmen der Anbieter sowie nach den Abrufzahlen.
Des Weiteren gilt dies auch für das Streamen von Filmen oder Serien, die GEMA-pflichtige Musik verwenden und diese somit auch in der Öffentlichkeit abspielen.
Beim Anmelden sollten Anbieter hier beachten, dass die GEMA zwischen einem kostenfreien und einem kostenpflichtigen Streamingangebot unterscheidet und daher verschiedene Formulare ausgefüllt werden müssen.
Die Anmeldung erfolgt, wie bei allen anderen Anwendungsformen online über die Webseite der GEMA oder schriftlich durch das Zusenden des ausgefüllten Formulars.
Endnutzer müssen sich in diesem Fall wie auch beim Hören von Hintergrundmusik nicht an die GEMA wenden. Dies ist Aufgabe des Betreibers beziehungsweise des Anbieters der Inhalte.
Musik auf YouTube – GEMA-Gebühren sind im neunen Vertrag erfasst
Am bekanntesten dürfte die GEMA im Zusammenhang mit dem Abspielen von YouTube-Videos sein. Die GEMA und Google, der Eigentümer von YouTube, konnten sich seit dem Auslaufen des alten Lizenzvertrags 2009 über Jahre hinweg nicht einigen, wie auf YouTube die Gebührenpflicht gehandhabt werden sollte.
Dies hatte für Nutzer in Deutschland zur Folge, dass sie anstatt des Videos einen Sperrbildschirm mit dem Hinweis sahen, dass dieses Video aufgrund von GEMA-Bestimmung in diesem Land nicht verfügbar ist.
Erst im November 2016 einigten sich die Verwertungsgesellschaft und die Internetvideoplattform auf einen Lizenzvertrag, der es Nutzern nun ermöglicht, die zuvor gesperrten Musikvideos und Videos mit GEMA-pflichtiger Musik anzusehen.
Wird jetzt ein Werk eines GEMA-Mitglieds bei YouTube verwendet, erhält dieser Urheber eine entsprechende Vergütung, was zuvor nicht der Fall war.
Durch den Abschluss des neuen Lizenzvertrags wird die gebührenpflichtige Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke auf YouTube geregelt. Somit kommt die GEMA ihrer Hauptaufgabe nach, die Verwertungsrechte der Mitglieder treuhänderisch zu verwalten.
Auch zukünftige Dienste, die YouTube anbieten wird, sind in diesem Lizenzvertrag inbegriffen, sodass auch hier die Nutzungsrechte durch die GEMA vertreten werden können.
Der Vertrag regelt darüber hinaus rückwirkend bis 2009 die Abgeltung der auf YouTube genutzten Musik.
Diese Einigung hat Auswirkungen auf den Endnutzer, der Videos und Filme auf YouTube nun ohne eine Sperre anschauen kann.
Doch was haben YouTube-Mitglieder zu beachten, die selbst Videos hochladen?
Zunächst ist wichtig, dass neben den durch die GEMA vertretenen Rechten auch weitere an einem Musikstück vorhanden sind. So kann z. B. die Plattenfirma ein konkretes Recht an der Musikaufnahme an sich haben.
So ist es für YouTube-Mitglieder durch den neuen Vertrag zwar möglich, viele Videos wieder anzuschauen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Musik oder Videos auch selbst verwenden dürfen.
Der Vertrag deckt die Rechte der Komponisten und Texter, aber nicht die der Plattenfirmen oder des jeweiligen Sängers ab. Die Videoplattform bietet vor dem Hochladen jedoch die Möglichkeit, Musikstücke zu prüfen. So können Nutzer erfahren, ob diese lizenzfrei verwendet werden können oder eine Nutzungslizenz erst erworben werden muss.
Auch bei Cover-Versionen sollten YouTube-Nutzer Vorsicht walten lassen, da nicht in allen Fällen die Nutzungsrechte an den verwendeten Musikstücken durch den Vertrag zwischen der GEMA und YouTube abgedeckt sind.
Zum einen sind nicht alle Urheber Mitglied der GEMA. So dass hier die Nutzungsrechte beim Urheber oder dessen Verlag eingeholt werden müssen. Zum anderen darf der Coversong nicht verändert werden, da der Urheber sonst die Entfernung des Videos verlangen kann.
Aufbau und Staffelung der GEMA-Gebühren
Musik, die in der Datenbank der GEMA hinterlegt ist, gehört zum sogenannten „Repertoire“ der Verwertungsgesellschaft. Für dieses werden wie bereits erwähnt bei jeder öffentlichen Nutzung Lizenzvergütungen fällig.
Die Gebühren fallen unterschiedlich hoch aus und richten sich nach festgelegten Tarifen, die für die jeweilige Nutzung entsprechend erstellt wurden.
Darüber hinaus wird bei den Gebühren auch zwischen einem Abspielen im öffentlichen Raum und im Internet unterschieden.
Hier staffeln sich die Tarife der GEMA nach bestimmten Kriterien. Die GEMA lizenziert im Internet den Anbieter der Inhalte. Das sind dann beispielsweise Streamingdienste oder auch Onlineshops für Musik.
Auf der Webseite der GEMA sind die Gebührentarife in folgende Kategorien unterteilt:
- Livemusik und dessen Aufführung
- öffentliche Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern
- Nutzung von Musik im Internet
- Audio-CDs, Hörbücher, Musik-/Filmvideo, Multimediaangebote herstellen
- Musik weiterleiten durch Verteileranlagen
- Filmvorführung
- Funksendungen via Hörfunk oder Fernsehen
- Verleih, Vermietung von Ton- und Bildtonträgern
Diese Oberkategorien werden dann noch weiter definiert und nach den jeweiligen Anwendungsorten unterteilt. So gibt es in der Kategorie „Livemusik“ beispielsweise Unterkategorien wie „Musikfolgen“, „Festival“ oder „Gottesdienste“.
Bei der Anmeldung der Musiknutzung über die GEMA-Webseite kann der jeweilig gültige Tarif über diese Kategorien ermittelt werden. Darüber hinaus sind die Tarifinformationen in der Regel als Datei zum Herunterladen verfügbar. Ein Tarifrechner auf der Webseite vereinfacht außerdem das Finden des anzuwendenden Tarifs und führt den Nutzer in wenigen Schritten zur Anmeldung.
Die Berechnung der Gebühren ist von einigen Faktoren abhängig. Neben der Art der Musiknutzung spielen auch die Größe der Veranstaltung oder die Reichweite des Angebots sowie die Dauer der Nutzung eine Rolle.
Wie groß ist der Veranstaltungsraum? Wird Eintritt verlangt? Kommt die Musik vom Band oder wird diese live gespielt?
Dauert die Nutzung 14 Tage oder länger? All diese Fragen sind bei der Berechnung der GEMA-Gebühren wichtig und verlangen vom Melder genaue und eindeutige Informationen.
Da es für jede Nutzung bestimmte Tarife gibt, können in der Regel Aussagen über die konkrete Höhe der Gebühren nur zum jeweiligen Fall getroffen werden.
Einige Gebührenbeispiele:
Die Musiknutzung im Internet in Form eines Videos mit Hintergrundmusik wird durch die Vergütungssätze VR-OD 4 berechnet.
Bei den Angaben der Gebühren durch die GEMA handelt es sich in der Regel um Nettowerte zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Regelvergütung für einen Spielfilm liegt bei einem Download demnach bei 3,15%. Beim Streaming sind es 2,60%. Die Mindestvergütung beläuft sich in diesem Fall bei einem Download auf 0,1650 Euro und beim Streaming auf 0,0550 Euro.
Eine Veranstaltung mit Livemusik hingegen wird nach einem anderen Tarif (Tarif U-V) berechnet. Da hier sowohl die Größe der Veranstaltung als auch die Einnahmen durch Eintrittsgelder berücksichtigt werden.
Bei einer Fläche von bis zu 100 m² mit keinen oder Einnahmen bis zu zwei Euro pro Person werden dann beispielsweise Gebühren von 25,70 Euro fällig. Bei Einnahmen von 10 Euro pro Person liegen die Gebühren dann schon bei 88,10 Euro.
Der Tarif WR-K 2 dagegen regelt die Gebühren für Livemusik während eines Gottesdienstes. Je nach Größe der Gemeinde werden unterschiedliche Beiträge fällig. Diese sind dann jährlich als Pauschalbetrag zu entrichten.
Eine Gemeinde von bis zu 49 Mitgliedern muss eine Gebühr in Höhe von 144,00 Euro zahlen. Bei Gemeinden ab 3000 Mitgliedern liegt der Betrag bei 1.100,50 Euro.
Stephanie meint
6. Mai 2023 at 6:12
hi,
ich habe von einen Künstler die Erlaubnis seine Musik auf Instagram zu verwenden. Reicht diese Erlaubnis oder muss ich dennoch GEMA Gebühren zahlen?
liebe Grüße und ein herrliches Dankeschön
Heidi meint
21. November 2019 at 10:55
Einmal pro Woche trainiere ich in einer physikalischen Praxis meine Wirbelsäule. Hierfür habe ich ein Arztrezept. Ich muss bei den Übungen mitzählen und mich konzentrieren. Nebenbei höre ich auch noch das Gequatsche anderer Teilnehmer über Krankheiten, Enkel, Kochrezepte etc. Zudem läuft immer ein Radio in der Lautstärke, dass ich dieses dämliche Bayern-3-Gequatsche auch noch mit anhören muss. Meiner Bitte, das Radio abzustellen, wurde nicht entsprochen. Es wurde nur leiser gedreht. Der Hintergrundsound war aber immer noch zu hören.
Jetzt meine Frage: Ist das gemapflichtig und könnte ich das anzeigen?
abmahnung.org meint
29. November 2019 at 16:47
Hallo Heidi,
eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.
Ihr Team von abmahnung.org
Podzdamm klaus meint
22. November 2018 at 14:52
Sind Hotellzimmer, weil sie ein TV Gerät haben, GEMA Pflichtig?
es werden den Gästen keine eigenen Hotel Kanäle angeboten!
abmahnung.org meint
30. November 2018 at 15:43
Hallo Podzdamm klaus,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen direkt an die GEMA.
Ihr Team von abmahnung.org
Heinz S. meint
7. Januar 2018 at 13:12
Fallen Gema-Gebühren an, wenn ich in einem Altersheim den Bewohnern einen von mir gefertigten Film mit an sich gemapflichtiger Musik vorführe?
Ist eine derartige Veranstaltung „öffentlich“?
Die Vorführung wäre natürlich kostenlos.
abmahnung.org meint
15. Januar 2018 at 18:32
Hallo Heinz,
eine Vorführung im Altersheim gilt in der Regel als öffentliche Vorführung. In diesem Fall wären GEMA-Gebühren fällig.
Abmahnung.org