FAQ: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Üblicherweise muss vor einer fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht eine Abmahnung erfolgen. Dem Arbeitnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Verhalten, welches zur Abmahnung führte, zu verändern bzw. zu unterlassen. Bei einer erfolglosen Abmahnung sollte die Kündigung dann der letzte Schritt sein. Wie ein Kündigungsschreiben aussehen kann, zeigt unser kostenloses Muster, das zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Eine fristlose Kündigung kann ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Verstöße handelt. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Welche Gründe beispielsweise zu einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führen können, haben wir hier zusammengefasst.
Um festzustellen, ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist oder wenn Betroffene der Meinung sind, dass die Kündigung unrechtmäßig erfolgte, ist es ratsam, sich rechtliche Unterstützung zu suchen. Ein Anwalt kann bewerten, ob eine Kündigungsschutzklage angebracht ist. Üblicherweise haben Sie für das Einreichen ab dem Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit.
Inhalt
Ohne Abmahnung: Hat eine fristlose Kündigung Bestand?
Eine fristlose Kündigung muss in der Regel gut begründet sein, auch im Arbeitsrecht. Meist bestehen die Gründe, die zu einer solchen Kündigung führen, bereits im Vorfeld. Üblich ist, auf das Fehlverhalten durch eine Abmahnung hinzuweisen und bei wiederholtem Vorkommen das Arbeitsverhältnis ordentlich oder fristlos zu beenden. Doch kann man fristlos gekündigt werden, auch ohne vorherige Abmahnung?
In aller Regel muss einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mindestens eine Abmahnung vorausgehen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, sein Fehlverhalten zu korrigieren bzw. zu ändern. Erst wenn eine Abmahnung nicht zum Ziel führt und das Verhalten weiterhin besteht, ist als letzte Option eine fristlose Kündigung vorgesehen. Ohne Abmahnung im Vorfeld ist eine solche nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig und auch wirksam. In der Regel ist ein solches Vorgehen eher untypisch.
Die rechtliche Grundlage für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht bildet § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem ist definiert, dass eine solche Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann:
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses also unter diesen Umständen nicht zumutbar, kann die Kündigung fristlos erfolgen. Sowohl mit als auch ohne Abmahnung muss also ein wichtiger Grund vorliegen, damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist beendet werden kann. Diese Regelungen gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Eine fristlose Kündigung mit oder ohne Abmahnung im Vorfeld kann also von beiden Seiten ausgesprochen werden.
Wichtig: Da eine Abmahnung immer auf das Fehlverhalten, das geändert werden soll, hinweist, ist eine solche ausschließlich für verhaltensbedingte Kündigungen vorgesehen und auch sinnvoll. Es gibt im Arbeitsrecht allerdings auch Kündigungen, die personen- oder betriebsbedingt sind. In diesen Fällen kann immer ohne Abmahnungen gekündigt werden, da diese sinnlos sind. Es handelt sich hier dann in der Regel auch um ordentliche Kündigungen. Verhaltensbedingt fristlos zu kündigen, ist ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen zulässig.
Wie ein Schreiben zur fristlosen Kündigung aussieht, hängt vom jeweiligen Kündigungsgrund ab. Zum Verfassen können Sie für eine fristlose Kündigung mit oder ohne Abmahnung auch ein Muster nutzen und individuell anpassen. Ein Beispiel steht Ihnen nachfolgend kostenlos zum Herunterladen bereit:
Jetzt das Muster zur fristlosen Kündigung herunterladen!
Muster zur fristlose Kündigung (.doc) Muster zur fristlose Kündigung (.pdf)
Verhaltensbedingt fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Diese Gründe können dazu führen
Gründe für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung im Arbeitsrecht kann es durchaus einige geben. Es handelt sich jedoch immer um Einzelfälle bzw. Ausnahmen. So können meist nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten oder eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dazu führen, dass eine Kündigung fristlos und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wird – und dann auch Bestand hat. Dies bestätigt auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2010 (BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08).
Oftmals wird durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig geschädigt, sodass eine Zusammenarbeit kaum mehr möglich ist.
Strafbare Taten wie Diebstahl, Untreue, Unterschlagung oder das Verraten von Betriebsgeheimnissen begründen oftmals ebenso eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wie sexuelle Belästigung oder eine konstante Arbeitsverweigerung. Auch folgendes Verhalten berechtigt unter Umständen zu einer solchen Kündigung:
- Abrechnungs- oder Spesenbetrug
- Schwerer Missbrauch von Vollmachten
- Unerlaubter Urlaubsantritt
- Tätliche Angriffe auf Mitarbeiter
- Missachtung der Regelungen bei Krankschrift
- Gefährdung von Mitarbeitern (z. B. durch Mitnahme von Waffen, gefährlichen Stoffen oder ansteckende Krankheiten)
- Straftaten außerhalb der Arbeitszeit, wenn diese sich auf den Betrieb bzw. das Arbeitsverhältnis auswirken
- Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung für wiederholtes unentschuldigtes Fehlen ist üblicherweise nur dann zulässig, wenn dieses Verhalten sich direkt zum Nachteil des Arbeitgebers auswirkt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der zuständige Mitarbeiter bei einer Prüfung nicht anwesend ist, diese nicht durchgeführt und somit die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber in aller Regel mindestens eine Abmahnung aussprechen.
Auch beim häufigen Zuspätkommen, Mobbing, Alkohol während der Arbeitszeit, Missachtung des Rauchverbots oder bei einer Beleidigung ist eine fristlose Kündigung durch Arbeitgeber ohne Abmahnung in der Regel nicht möglich. Im Zweifel handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wenn der Fall gerichtlich verhandelt wird.
Sonderfall Probezeit: Was gilt bezüglich einer fristlosen Kündigung?
Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Abmahnung zulässig? In der Probezeit besteht der gesetzliche Kündigungsschutz in der Regel noch nicht, allerdings gilt auch hier, dass fristlose Kündigungen nur aus berechtigten Gründen und mit vorheriger Abmahnung erfolgen können. Eine fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer ohne Abmahnung ist also auch in der Probezeit nicht so einfach auszuführen.
Allerdings sind die oben beschriebenen Ausnahmen zu beachten. So kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen, insbesondere dann, wenn mehrere Versuche des Arbeitgebers, die Abmahnung auszuhändigen, fehlgeschlagen sind. Gleiches gilt, wenn die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung ausgesprochen wurde. Ohne Abmahnung ist auch in der Probezeit in diesem Fall das fristlose Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Was können Arbeitnehmer tun?
Haben Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung erhalten, sollten sie diese immer auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Aufmerksam sollten sie werden, wenn keine konkreten Gründe für die Kündigung genannt oder die Gründe nicht nachvollziehbar sind. In diesem Fall kann eine Kündigungsschutzklage angebracht sein.
Sind Sie nicht sicher, ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist bzw. wollen Sie wissen, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können bzw. müssen, ist rechtlicher Beistand empfehlenswert. Ein fachkundiger Experte im Bereich Arbeitsrecht kann Sie entsprechend beraten und, wenn angebracht, Sie bei einer möglichen Kündigungsschutzklage unterstützen.
Ist fraglich, ob das Verhalten des Arbeitnehmers, welches zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führte, tatsächlich eine solche begründet, kann mitunter nur in einer gerichtlichen Verhandlung geklärt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Urteil nur für den jeweiligen Einzelfall gilt, allerdings als Beispiel in weiteren Verhandlungen herangezogen werden kann.
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