Abmahnungen, die noch nach Jahren erfolgen
Geht es um das Thema Filesharing, kommt recht häufig auch der Aspekt der Abmahnung zur Sprache. Gerade im heutigen Internetzeitalter boomt der teilweise illegale Datenaustausch, auch wenn in der Vergangenheit manch ein Nutzer deshalb den Mahnbescheid einer Kanzlei im Briefkasten aufgefunden hat.
Doch wie läuft eigentlich genau die Verjährung bei einer Filesharing-Abmahnung ab?
Können User auch viele Jahre später noch für eine Tat belangt werden, die gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstoßen hat? Oder gibt es eine Frist, die dem ab einem bestimmten Punkt den Riegel vorschiebt? In diesem Ratgeber werden Sie zur Sachlage umfassend informiert.
Inhalt
Verjährungsfrist nach dem geltenden Gesetz
Um sich den grundlegenden Fristen einer Abmahnung zu Filesharing und der Verjährung bewusst zu sein, sollte ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geworfen werden, vor allen in §§ 194ff. Darin wird festgelegt, dass die Verjährung bei Urheberrechtsverstößen nicht mit dem Tatzeitpunkt beginnt, sondern mit der Kenntnisnahme des Urhebers zur Tat. Erfährt ein Urheber also fünf Jahre nach begangenem Verstoß von der Tat, beginnt auch erst dann die Frist der Verjährung.
In der Regel beträgt bei einer Abmahnung wegen Filesharing die Verjährung drei Jahre. Doch auch dabei gibt es eine Besonderheit. Die Verjährungsfrist wird nämlich stets auf Ende des Jahres angerechnet. Erfährt ein Urheber also beispielsweise am 31.10.2014 vom Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, beginnt die Frist erst ab dem 01.01.2015 zu laufen. Verpasst der Rechteinhaber es, bis zum 01.01.2018 eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung über einen Rechtsanwalt an den Täter zu schicken, gilt die Tat als verjährt.
Drei oder zehn Jahre: Was gilt jetzt?
Viele Schöpfer von urheberrechtsgeschützten Werken fordern, dass bei Verstößen gegen das Urheberrecht eine Verjährung von zehn Jahren gültig sein muss.
Dieses Thema bereitete den Gerichten lange Zeit Kopfzerbrechen, gab es doch bis vor kurzem keine Entscheidung vom Bundesgerichtshof (der höchsten richterlichen Instanz in Deutschland) zu diesem Thema.
Viele Amtsrichter wählten dabei den folgenden Weg der Entscheidung:
- In der Regel gilt weiterhin die Dreijahresfrist.
- Im Sinne der Lizenzanalogie kann eine Zehnjahresfrist nur dann angebracht werden, wenn der Täter durch den Urheberrechtsverstoß eine ersparte Lizenzgebühr oder Ähnliches erlangt (was bei Filesharing für gewöhnlich nicht geschieht).
Diese Entscheidungen wurden im Sommer 2015 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I ZR 148/13) bestätigt und für die Zukunft gefestigt. So urteilten die Karlsruher Richter unter anderem, dass ein Restschadensersatzanspruch in Bezug auf § 102 UrhG und einer fiktiven Lizenzgebühr besteht, wenn durch die Verletzung ein Gebrauchsvorteil (neben den ersparten Kosten, die beispielsweise für das Ansehen eines Films eingespart werden würden) entstanden ist. In einem solchen Fall gilt die 10-Jahres-Frist.
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