Über Filesharing-Seiten
Gegenstände, Bücher, Musik-CDs oder Videokassetten wurden und werden gerne zwischen Freunden und Bekannten verliehen bzw. getauscht.
Das Internet vereinfacht im Jahr 2015 diesen Prozess in vielen Fällen und bietet viele Vorteile. So werden nicht mehr Gegenstände an sich, sondern reine Daten mit Hilfe einer Software über Programme ausgetauscht.
Zudem handelt es sich nicht mehr um einen Tausch im eigentlichen Sinne: Der Verleiher gibt nämlich keine Dateien aus der Hand, sondern erstellt Kopien. Diese gibt er dann zum Download frei. Das ist allerdings nicht immer legal.
Urheberrechtlich geschützte Dateien dürfen nicht dupliziert und unentgeltlich verbreitet werden: Illegales Filesharing führt beim Download oder beim Verbreiten über das Internet zur Abmahnung. Doch durch die Anonymität des Netzes florieren sogenannte Filesharing-Anwendungen oder Filesharing-Programme, welche den Download dieser Daten ermöglichen. Dabei folgen sie verschiedenen Strukturen und Verschlüsselungen, um die Identitäten der Nutzer zu verschleiern.
Aber was sind BitTorrent, utorrent und eMule? Welche Programme sind für Windows geeignet und wann ist ein Download illegal? In folgendem Artikel erfahren Sie, welche Filesharing-Programme existieren und wie sie agieren. Methoden zu Verfolgung illegaler Downloads werden ebenfalls angeschnitten.
Bekannte Torrent-Programme
Inhalt
Was sind Filesharing-Anwendungen?
Die meisten Filesharing-Anbieter stellen ein Filesharing-Programm zur Verfügung. Die entsprechende Software müssen Sie herunterladen und installieren, um den Dienst nutzen zu können. Dabei kann es sich um ein fest installiertes Programm auf dem Computer oder um eine Erweiterung (Add-on) im Browser handeln. In manchen Fällen sind beide Komponenten notwendig.
Als Filesharing-Client können Sie durch diese Anwendung Dateien herunterladen oder verbreiten. Dabei kann es sich um Daten handeln, die keinem Urheberrecht unterliegen – dann ist der Download legal; oder um Dateien, welche nicht vervielfältigt werden dürfen – in diesem Fall ist das Filesharen illegal.
Die legale Variante: Filesharing-Software für Freeware
Es ist nicht grundsätzlich verboten, Daten über das World-Wide-Web (WWW) auszutauschen. Ob zur gemeinsamen Arbeit an einem Schulreferat oder die Verteilung der letzten Urlaubsbilder an Freunde: Fileshare-Seiten können sich als ausgesprochen nützlich erweisen.
Das Verbreiten und der Download sogenannter „Freeware“ (Free Ware – Deutsch: freie Ware) oder privater Inhalte, die keinem Urheberrecht unterliegen, ist erlaubt. Dazu bieten sich unkomplizierte Filesharing-Programme wie beispielsweise Dropbox an. Diese verschlüsseln die IP-Adresse nicht. Der Download ist nicht illegal. Achten Sie darauf, dass das Programm mit Ihrem Betriebssystem (Windows usw.) kompatibel ist.
Durch die IP Adresse kann der Nutzer der Downloaddienste ermittelt werden.
Fileshare-Programme: Verschlüsselungen der illegalen Downloads
Oft werden Filesharing-Programme für das Herunterladen illegaler Dateien genutzt – etwa um Musik, Software oder Videos zu „ziehen“. Durchgesetzt haben sich hierbei sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (auch Peer-2-Peer oder P2P genannt).
Diese sind heutzutage meist dezentral organisiert. Das bedeutet, dass sie nicht über einen zentralen Server laufen, sondern über die Rechner aller Nutzer.
Dieses Prinzip funktioniert durch die schiere Größe dieser Netzwerke. Zeitgleich wird die Verfolgung der Aktivitäten so erschwert: Die Informationen sind nicht an einem Ort gebündelt, sondern im Netzwerk verteilt.
Die Downloads erfolgen ebenfalls nach einem dezentralen Prinzip: Es werden jeweils nur einzelne Bestandteile von einem bestimmten Computer gezogen. So besteht ein kompletter Download – beispielsweise einer Software – aus vielen einzelnen Teil-Downloads.
Das sogenannte „Streamen“ stellt 2015 eine rechtliche Grauzone dar. Dabei wird ein Film oder Musik direkt im Internet konsumiert. Es findet kein Download im eigentlichen Sinne statt, da die Datenströme lediglich im Arbeitsspeicher des Computers gespeichert und anschließend wieder gelöscht werden. Gerichte werten den Tatbestand des Downloads in diesem Fall unterschiedlich.
Die Besonderheit: Nutzer stellen beim P2P bereits heruntergeladenes Material durch das Netzwerk zeitgleich wieder im Internet zur Verfügung. Einerseits wird so garantiert, dass stets möglichst viele Bestandteile der Dateien zum Download bereit stehen – andererseits wird der User (Client) durch die Benutzung von P2P-Software gleichzeitig zum Anbieter.
Große Datenmengen als Torrent teilen
Andere Filesharing-Programme nutzen weiterhin einen Server, welcher die Verteilung der Daten im P2P-Netzwerk koordiniert. Dennoch werden die Daten meist nicht vom Server gezogen, sondern von anderen Usern, die sich gerade im Internet befinden. Das bekannteste P2P-Protokoll nach diesem Modell ist BitTorrent.
Dieses Netzwerk ist für die Verteilung großer Datenmengen konzipiert (der englische Begriff „Torrent“ bedeutet so viel wie „reißender Strom“). Verschiedene Programme, wie etwa utorrent, basieren auf dem Protokoll von BitTorent. Die Software der jeweiligen Programme muss an das Betriebssystem angepasst sein. Für Windows existieren viele Anbieter. Auch utorrent ist für Nutzer von Windows angepasst.
Doch manche BitTorrent-Anwendungen sind für andere Systeme – wie etwa Linux – konzipiert. eMule ist die meistgenutzte Software, die auf BitTorrent basiert. Sie ist sowohl an Windows als auf an andere Betriebssysteme angepasst.
Die Downloads bestehen aus sogenannten Torrents. Inzwischen hat sich das Wort „Torrent“ jedoch als Synonym für Seiten etabliert, deren Netzwerk mittels BitTorrent Software und andere Downloads zur Verfügung stellen.
Die Verfolgung von Nutzern von Filesharing-Programmen
Wie bereits erwähnt, ist das Mittel der Wahl der Behörden zur Download-Verfolgung die Ermittlung der IP-Adresse. Durch diese können sie 2015 nicht etwa den BitTorrent-Client, sondern den Anbieter bzw. Anschlussinhaber des Internetzugangs kontaktieren.
Dieser ist im Sinne der Störerhaftung oft für den Download haftbar zu machen.
Wenn ein ausreichender Verdacht vorliegt, können die Behörden eine Hausdurchsuchung anordnen, um nach illegalen Daten zu suchen.
Durch die Nutzung verschiedener Knotenpunkte verschleiern viele Filesharing-Programme die IP-Adressen ihrer Nutzer und erschweren so die Ermittlungen. Je nach benutzter Software ist ein Client mehr oder weniger stark geschützt.
Katja h. meint
24. Dezember 2016 at 16:21
Hallo,
ich habe hinsichtlich Filesharing, weswegen mein Sohn nun abgemahnt wurde, Fall liegt drei Jahre zurück, eine Frage: Sind Computerspieleanbieter (es handelt sich hier um die wohl vielen bekannte FA. Koch MediaGroup, welche ihren Firmensitz je nach Anklage beliebig „verändert“) eigentlich nicht verpflichtet, die Kosten eines Downloads auf der Internetseite zu kennzeichnen? Mein damals 13 jähriger Sohn wusste ganz genau, dass er nichts kostenpflichtiges downloaden darf und hätte, da von uns daraufhingewiesen es nie getan.
abmahnung.org meint
29. Dezember 2016 at 9:43
Hallo,
in der Tat müssen kostenpflichtige Bestellungen als solche gekennzeichnet werden. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/button-loesung/#Diese_Informationen_muessen_sichtbar_sein
Abmahnung.org