Hier finden Sie die beliebtesten Ratgeber zum Filesharing:
Abmahnungen durch Filesharing und illegale Uploads
Heutzutage kommt es immer wieder vor, dass ganze Abmahnwellen aus dem Bereich „Filesharing im Internet“ entstehen. So ist es kein Wunder, dass es immer wieder vorkommt, dass der eine oder andere eine Abmahnung aufgrund von illegalem Filesharing im Posteingang seines Mailpostfaches oder im Briefkasten vorfindet. Doch in dieser Situation heißt es, die Nerven nicht zu verlieren. Auch die geforderte Strafe sollte nicht direkt bezahlt werden. Statistiken zeigen, dass in vielen Abmahnungsfällen weniger dahinter steckt, als es im ersten Moment den Anschein hat.
Im Folgenden werden wir uns für Sie mit den Tricks der Abmahnanwälte auseinandersetzen und versuchen, Ihnen die ein oder andere Hilfestellung zu geben.
Das Thema Tauschbörse und Filesharing in puncto Abmahnung und Download ist jedoch vielschichtig. Die Gerichte befassen sich erst seit Kurzem mit dieser Thematik, sodass sich hierbei schnell Änderungen ergeben können. Die Redaktion bemüht sich jedoch, den Text stets schnellstmöglich aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
- Aktuelle Filesharing-Abmahnungen
- Verjährung der Filesharing-Abmahnung
- Urheberrecht
- Abmahnanwälte
Inhalt
Weiterführende Ratgeber zum Filesharing
Filesharing-Programme
Filesharing-Urteile
Filesharing-BGH-Urteile
Hausdurchsuchung
Peer to Peer
Mahnbescheid bei Filesharing
One-Click-Hoster
Usenet-Provider
Usenet-Suchmaschine
Ist das Usenet legal?
Störerhaftung
Tauschbörse
Torrent
Torrent-Seiten
WLAN für Ferienwohnungen
Direct-Download Usenet
Was ist das Usenet?
Usenet-Software
Was ist Filesharing genau?
Mittlerweile gibt es viele unterschiedliche Dateien in zahlreichen Formaten, die jeder Nutzer Tag für Tag kostenlos auf den eigenen PC als Download mit Software laden kann. Dies kann von Audiodateien über Videos und Fotos bis hin zu Programmen, Büchern und andere Textdateien reichen. Die Dateien werden auf diese Weise täglich durch das World Wide Web weitergegeben und dort getauscht. Allerdings sind die Dateien, insbesondere wenn es sich um Filme, Bilder, Bücher oder auch Videospiele handelt, in vielen Fällen urheberrechtlich geschützt; denn sie haben einen Autoren, einen Komponisten oder eine Produktionsfirma als Urheber und somit als Rechteinhaber.
Das Wort „Filesharing“ bezeichnet den Tausch von diversen Dateien über eine spezielle Filesharing-Software. Häufig findet dieser Tausch auch in Internet-Tauschbörsen statt.
Wie funktioniert Filesharing?
Filesharing ist wie eine Tauschbörse. Mittels verschiedener Programme und Software können Dateien wie Bilder oder Musik geteilt werden. Was vor vielen Jahren die Diskette war, die dazu genutzt wurde, Dateien zu teilen und an Freunde und Kollegen weiterzugeben, sind nun Filesharing-Programme.
Das Wort „Tauschbörse“ ist dabei jedoch falsch. Die Dateien werden nicht getauscht, sondern eher kopiert. Aus diesem Grund wird in Fachkreisen auch von Kopierbörsen gesprochen.
Nach den klassischen Medien, wie es die Kassette oder eben die Diskette in der Vergangenheit war, lösten einige Programmierer oder Studenten der Informatik diese ab. Sie entwickelten Peer-to-Peer-Netzwerke (alternative Schreibung: Peer2Peer oder P2P).
Eines der ersten Programme, das auf dieser Technik basierte, war Napster. Der US-amerikanische Informatikstudent Shawn Fanning entwickelte die Musik-Tauschbörse im Jahr 1996. Drei Jahre später lud er eine Testversion des Programms ins Internet. Der File-Sharing-Service war ein voller Erfolg. Innerhalb weniger Tage wurde die Software von tausenden Menschen heruntergeladen. Filesharing-Programme wie diese leiteten die Zeit der kostenlosen, aber auch illegalen Musik ein.
Peer-to-Peer-Netzwerke
P2P ist ein einfaches System, das oftmals für Streaming benutzt wird. In der einfachen Variante sind alle Computer, die auf dieses Netzwerk zugreifen, miteinander verbunden und können so Dateien teilen. Sie greifen sozusagen auf den anderen Computer zu und downloaden so die Bilder, Lieder etc., die Ihnen gefallen. Das Peer-to-Peer-Netzwerk ist aus dem Client-Server-Prinzip hervorgegangen, bei dem die ursprüngliche Idee war, dass ein Server für die Verteilung von Aufgaben innerhalb eines Netzwerks zuständig ist.
Die bereits angesprochene Musik-Tauschbörse Napster nutzte anfangs ein semizentrales Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem einige Filesharing-Server im Mittelpunkt des Netzwerks standen. Diese Server speicherten alle Anfragen von Nutzern (engl. User) und gaben Ihnen Zugriff, sofern sie ein spezielles Filesharing-Programm auf dem eigenen Computer gespeichert hatten. Auf diesen Servern luden die User Musik hoch und wiederum andere downloadeten sie.
Mit der Zeit entwickelten sich verschiedene Systeme aus der Peer2Peer-Methode:
- zentralisiert und semizentralisierte P2P-Systeme: ein oder mehrere Server in der Mitte als Zentrum, die die Datenströme verwalten
- einfache/reine/dezentrale P2P-Systeme: mehrere Computer sind miteinander verbunden; PC, die eine unbekannte IP-Adresse aufweisen, können nicht verbunden werden, sodass nur Freunde und Bekannte miteinander vernetzt sind
- hybride/hierarchische P2P-Systeme: mehrere Server in der Mitte, die dynamisch sind und die Datenströme verwalten
Derzeit gibt es bereits weitere Varianten von Peer-to-Peer, die sich in der Testphase befinden. Ob sich diese durchsetzen können, wird die Zukunft zeigen.
Die Nutzung von Peer2Peer-Netzwerken ist im Übrigen legal. Sollte ein User jedoch urheberrechtlich geschützte Werke als Download „tauschen“, ist das Verfahren illegal und kann abgemahnt werden.
Bittorrent-Netzwerk
Bittorent ist ein Peer-to-Peer-Filesharing-Protokoll, welches darauf programmiert ist, besonders große Datenmengen teilen zu können. Es gibt nicht nur einen Server, der die Dateien zwischen den PC verteilt. Zudem werden auch nur Teile einer Datei von einem User gezogen. Das Bittorent-Netzwerk sucht sich weitere Nutzer, die andere Teile dieser Datei besitzen und lädt diese dann separat als Download mittels Software herunter. Gleichzeitig werden die Teile, die man selbst heruntergeladen hat, wieder an andere User verteilt. Um diese Technik zu nutzen, wird oftmals ein sogenannter Client, also Filesharing-Programme, benutzt.
So erhöht sich die Downloadgeschwindigkeit. Mithilfe von verschiedenen Diensten und spezielle Software kann die IP-Adresse verschlüsselt werden. Dennoch gibt es Untersuchungen, die ergaben, dass eine IP-Adresse bei Urheberverletzungen spätestens nach etwa drei Stunden gefunden werden kann. Derzeit wird weiter an neuerer Software zum Download gearbeitet, die das „Anonym-Filesharing“ unterstützen, damit IP-Adressen nicht mehr nachvollzogen werden können.
Der Nutzer wird selbst zum Anbieter
Sobald der Filesharing-Nutzer den Download unterschiedlicher Dateien auf dem eigenen Rechner startet, wird er in den meisten Fällen automatisch selbst auch ein anbietender Nutzer der Werke, die er herunterlädt. Internetnutzer, die später nach dem Werk suchen, bekommen ihn ebenfalls als Anbieter angezeigt. Denn selbst, wenn das jeweilige Produkt noch nicht vollständig heruntergeladen wurde, haben andere Nutzer bereits die Möglichkeit, dieses Werk beziehungsweise Teile davon von dem Computer mittels Software herunterzuladen. Dieser Vorgang ist absolut automatisch und fremdgesteuert und auch die Option einiger Programme diesen Upload direkt zu unterbinden, funktioniert nicht immer.
Das Herunterladen wird in vielen Fällen deutlich weniger schwer geahndet als das massenhafte Zurverfügungstellen.
Wann erfolgt eine Abmahnung wegen Filesharing?
Filesharing an sich ist keine illegale Handlung. In zig Millionen Vorgängen Tag für Tag werden über Filesharing-Plattformen Dateien völlig legal getauscht. Allein aus diesem Grund und der Vielzahl der Vorgänge ist es annähernd unmöglich, alle Downloads zu überprüfen und zu verfolgen. Deshalb kommt es auch heutzutage nur selten zu Abmahnungen wegen illegaler Downloads, auch wenn dies noch immer als geflügeltes Wort für den Grund der Abmahnungen herhält.
In der Praxis wird häufig allein das Anbieten, also der Upload, von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Form von Filmen, Musik, Programmen und anderen Werken verfolgt. Dieses Zurverfügungstellen von geschützten Inhalten ohne die individuelle Zustimmung der Rechteinhaber ist üblicherweise der Grund einer legitimen Abmahnung durch die Anwälte der Rechteinhaber.
Zwar gibt es im § 53 UrhG eine Regelung zur Privatkopie, aber diese ist auf das illegale Filesharing mittels Software nicht anwendbar. Denn eine Kopie darf nur zu privaten Zwecken angelegt werden und die Datei, die kopiert wird, muss vorher legal erworben worden sein. Bei den Filesharing-Diensten ist das häufig nicht der Fall.
Die Regelung zur Privatkopie in puncto Filesharing hat sich im September 2007 grundsätzlich verändert. Der Bundesrat verabschiedete das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; es trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Hierbei fand eine große Änderung in der Formulierung des Paragraphen 53 des Urheberrechtsgesetzes statt.
Davor war es nicht erlaubt, Privatkopien zu erstellen, wenn sie aus „rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ kopiert wurde. Nun kam eine Besonderheit hinzu: Wer eine Privatkopie herstellt, die aus „offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachten Vorlagen“ hergestellt wurde, handelt illegal.
Diese Verschärfung war wichtig, da sich User die erste Version als Ausrede nutzen konnten. So sagten sie beispielsweise, dass sie es nicht wussten, dass die Privatkopie rechtswidrig hochgeladen wurde. So ist es nun wichtig, sich vorher das Peer-to-Peer-Netzwerk ganz genau anzuschauen. Handelt es sich um ein unseriöses Filesharing-Programm, bei dem klar ersichtlich ist, dass die Rechte des Liedes oder Bildes nicht dem gehören, von dem die Vorlage für eine Privatkopie heruntergeladen wird, handelt der Nutzer rechtswidrig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Hat der Nutzer jedoch hierfür Geld bezahlt (eine angemessene Gebühr), kann er davon ausgehen, da hier keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt. Er muss keine weiteren Untersuchungen anstellen, um zu klären, ob es sich um ein illegales Netzwerk handelt.
Computerprogramme oder –spiele unterliegen nicht dem Recht auf eine Privatkopie. Hierbei ist jedoch eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf aber nur durch eine Person erstellt werden, die berechtigt ist, dieses Programm oder Spiel zu nutzen. Zudem soll diese Sicherungskopie dafür verwendet werden, die Dateien zukünftig zu nutzen.
Zudem gibt es eine weitere Besonderheit in puncto Privatkopie oder Sicherungskopie. Sie darf nämlich auch nicht angefertigt werden, wenn für die Herstellung eine technische Schutzmaßnahme umgangen werden muss. Neue Musikalben oder Computerspiele besitzen dies, weshalb hierbei die Privatkopien nicht erstellt werden dürfen. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen:
- Es gibt einen Kopierschutz; das Brennerprogramm erkennt ihn jedoch nicht.
- Auf der CD oder DVD steht, dass dieses Werk kopiergeschützt ist und besitzt aber keine technische Schutzmaßnahme.
- Der Kopierschutz funktioniert nur auf bestimmten Betriebssystemen.
Bei diesen Fällen ist die „Umgehung“ des Schutzes nicht illegal und eine Sicherungs- oder Privatkopie kann angelegt werden.
Das Anbieten von verschiedenen Computerspielen, von Songs oder von Filmen und Serien über die sogenannten P2P-Tauschbörsen erfolgt meistens ohne eine Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber der Werke und ist daher in jedem Fall ein Verstoß gegen das Urheberrecht. In fast allen Fällen wird für das Anbieten der unterschiedlichen Werke („Upload“) eine sogenannte Filesharing-Abmahnung versendet. Wie bereits erwähnt, geschieht der Upload gleichzeitig mit dem Download. Daher bedeutet ein Herunterladen meist zugleich, wenn auch unwissentlich, ein öffentliches Zurverfügungstellen und somit auch einen Upload bzw. das Teilen der Upload-Files innerhalb des Filesharing-Netzwerks stattfindet. Dieses Recht steht nach § 19a UrhG jedoch nur dem einzelnen Urheber zu.
Beispiele für Online-Filesharing-Portale sind unter anderem:
- 4shared.com
- Megaupload (abgeschaltet)
- Mediafire.com
- Filestube.com
- Rapidshare.com
- Uploaded.to
- FileFactory.com
Diese Liste ist keinesfalls vollständig. Immer wieder werden Filesharing-Seiten geschlossen oder die Betreiber löschen sämtliche illegalen Inhalte. Prinzipiell sind die Anbieter aber allein der Rechtsordnung des Landes unterworfen, von dem aus sie ihre Dienste anbieten.
Dies ist eine große Schwierigkeit für beispielsweise Bittorrent-Netzwerke. Handelt es sich um „Freeware“, also Dateien und Waren, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist dies legal. Das Netzwerk an sich ist nicht illegal, da es lediglich als Tauschbörse fungiert. Sobald Nutzer hier jedoch rechtswidrige Inhalte und Dateien teilen, verstößt dieses gegen das Urheberrecht.
Da diese Filesharing-Programme so konzipiert sind, dass gleichzeitig zum Download auch ein Upload der Dateien stattfindet, wird dies als Vervielfältig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgelegt und ist somit eine Straftat.
Das Problem bei Bittorent-Netzwerken sowie anderen Varianten davon ist, dass die Server meist im Ausland bereitgestellt werden. So können deutsche Behörden die wirklichen „Drahtzieher“ nur schwer für die Vergehen gegen das Urheberrecht bestrafen. Denn die Anbieter suchen sich meist Länder dafür aus, in denen das Urheberrecht gelockert ist und deshalb keine Strafe absehbar ist. Ein deutscher Nutzer, der sich jedoch illegale Dateien von diesen ausländischen Servern herunterlädt, kann aber strafrechtlich verfolgt werden.
Im Januar 2014 konnte dennoch eine der größten Bittorrent-Seiten der Welt abgeschaltet werden. Die Plattform www.h33t.com hatte ihren Firmensitz auf den Seychellen. Somit war es schwierig, den Anbieter rechtlich zu belangen. Jedoch konnte die Tauschbörse dank eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken abgeschaltet werden, da ein Registrar von h33t in Deutschland ansässig war.
Was ist eine Abmahnung? An für sich ist eine Abmahnung ein Weg, eine rechtliche Auseinandersetzung ohne ein anhängliches Gerichtsverfahren beizulegen. Da es gerade durch das Filesharing zu einer großen Menge an Verstößen kommt, wird die Abmahn-Möglichkeit vor allem von Seiten der Film- und Musikindustrie genutzt. Schon allein dadurch entsteht bei vielen der Eindruck von „Wegelagerei im digitalen Zeitalter“.
Im Normalfall wird in einem Abmahnschreiben von dem durch den Rechteinhaber beauftragten Anwalt genau aufgeführt, welche genauen Urheberrechtsverletzungen der betroffenen Person im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen werden. Dazu gehören spätestens seit Oktober 2013 auch das Datum der Verletzung nebst Dateinamen und Dateigröße. Des Weiteren wird der Abgemahnte zur Zahlung einer Pauschale von Schadensersatz und den inzwischen gedeckelten Anwaltskosten aufgefordert. Da sich diese nach der individuellen Anzahl der angebotenen Dateien richten, können diese Kosten schnell mehrere tausend Euro betragen.
Schlussendlich wird verlangt, das der Abgemahnte sich zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verpflichtet und damit Abstand von weiteren Rechtsverletzungen nimmt.
So sieht eine Filesharing-Abmahnung aus
- Das Abmahnschreiben
Im Abmahnschreiben wegen Filesharing muss genau angegeben sein, welche Rechteinhaber (Filmstudios, Autor, Plattenfirmen, Softwarehersteller oder ähnliches) die Kanzlei vertritt. Zusätzlich ist festgelegt, um welches Werk es sich bei der Abmahnung genau handelt und worin die jeweilige Rechtsverletzung genau liegt, die dem Abgemahnten angelastet wird. - Die Abmahnkosten
Die individuellen Abmahnkosten müssen eindeutig im Abmahnschreiben enthalten sein. Anschließend sollte aufgeführt sein, dass der Empfänger der Abmahnung dazu verpflichtet ist, die entstandenen Anwaltskosten der Abmahnung zu übernehmen. Des Weiteren kommen zu dem noch die sogenannten Schadensersatzforderungen hinzu, die auch schon im Schreiben enthalten sein müssen.Tipp im Umgang mit Abmahnkosten: Lassen Sie diese zunächst durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen, inwiefern die Kosten überhaupt gerechtfertigt sind. Oft ist die Höhe in einem deutlich zu hohen Bereich angesetzt. - Die Unterlassungserklärung
Häufig ist in einer speziellen Filesharing-Abmahnung direkt eine Unterlassungserklärung beigefügt, die der Adressat unterschreiben und zurücksenden soll. Selbst wenn die meisten Abmahnempfänger zuerst einen Blick auf die geforderten Kosten werfen, ist diese Unterlassungserklärung der deutlich gefährlichere Teil jeder Abmahnung.
Was genau ist eine Unterlassungserklärung?
In den meisten Fällen wird die Unterlassungserklärung direkt dem Abmahnschreiben beigefügt. Der Empfänger ist nun dazu verpflichtet, im Rahmen der Unterlassungserklärung in Zukunft das angemahnte Verhalten zu unterlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung durch den Abgemahnten, sind die Unterlassungserklärungen mit einem sogenannten Vertragsstrafeversprechen in meist beträchtlicher Höhe von durchschnittlich 5.001 Euro und mehr, für jeden Fall eines erneuten Verstoßes ausgestattet.
Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist in der Regel von den Anwälten der Kläger verfasst. Die Erklärung soll dem Vertretenen möglichst viele Vorteile bringen und den Abgemahnten möglichst viele Pflichten auferlegen.
Es steht jedoch nirgends geschrieben, dass exakt die geforderte Erklärung unterschrieben werden muss. Juristen raten ihren Mandanten allgemein in den wenigsten Fällen dazu, auf eine vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite einzugehen. Diese sollte stattdessen in vielen Punkten (Kosten, Schadensersatzzahlung, Rechtsverbindlichkeit, Höhe der Vertragsstrafe, das zu unterlassende Verhalten, usw.) zum Vorteil von dem betroffenen Abgemahnten modifiziert werden, sodass das finanzielle Risiko der betroffenen Person minimiert wird.
Ist die jeweilige Erklärung einmal unterschrieben und abgeschickt, kommt dies einem Schuldeingeständnis gleich. In einer solchen Situation hat die betroffene Person die Kosten der Abmahnung und Schadensersatzforderungen voll zu bezahlen. Durch die gesetzte Unterschrift hat die betroffene Person die abgemahnte Handlung und die damit verbundenen Kosten voll anerkannt, sodass auch ein darauf spezialisierter Anwalt nur in sehr seltenen Fällen helfen kann.
Das Modifizieren einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist wichtig, um:
- auf keinen Fall ein Schuldeingeständnis abzugeben,
- die kompletten Kosten nicht vorher anzuerkennen,
- die Wiederholungsgefahr trotz alledem auszuräumen,
- kein Gerichtsverfahren zu riskieren.
Der Gang ins Internet und der Versuch abseits von Anwälten, Hilfe zur Umformulierung einer Unterlassungserklärung zu suchen, kann sich ebenfalls als teurer Fehler erweisen. Denn häufig wird in Foren oder ähnlichen Portalen geraten, Filesharing-Abmahnungen einfach zu ignorieren. Damit die Kosten aber nicht noch in die Höhe gehen, ist eine Reaktion auf das Abmahnschreiben unbedingt erforderlich. Sollte Ihrerseits tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegen, holen Sie sich unbedingt juristischen Rat, um spätere Kosten zu vermeiden.
Wer sich eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterlädt, wandelt diese meist falsch ab oder macht anderweitige Fehler. Ist diese Erklärung falsch oder enthält Fehler, ist es so zu werten, als ob gar keine Unterlassungserklärung verschickt wurde. Dieser Fehler kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren seitens des Rechteinhabers nach sich ziehen.
Auch bei Filesharing gilt: Niemals eine Unterlassungserklärung einfach unterschreiben
Einer Filesharing-Abmahnung liegt für gewöhnlich auch immer eine Unterlassungserklärung bei. Anwälte warnen allgemein davor, diese einfach blind und ungeprüft zu unterzeichnen. So diese einmal unterschrieben und zurückgesandt ist, ist es schlicht und einfach unmöglich ein derartiges Zugeständnis zu widerrufen. In der Folge bedarf es meist lediglich eines dummen Zufalls, um erneut ein Abmahnschreiben im Briefkasten vorzufinden.
Dieser Umstand kann allerdings sehr vorhersehbar sein. Einige Abmahnanwälte lassen sich noch immer Unterlassungserklärungen unterzeichnen, die derart weit gefasst formuliert sind, dass eine erneute Abmahnung direkt zu erwarten ist. Üblicherweise wird dabei beispielsweise auf das komplette Angebot des vertretenen Verlags verwiesen. Im Nachhinein ist es kaum mehr möglich, sich gegen die einmal selbst unterschriebene Erklärung zur Wehr zu setzen.
Wie hoch dürfen die Kosten für illegales Filesharing sein?
Wonach richten sich die Kosten bei Abmahnungen im Urheberrecht und beim Fileharing? Wie ergibt sich der Streitwert einer Abmahnung? Diese Fragen sollen im folgenden Abschnitt genauer erläutert werden.
Der deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, welches am 1. Oktober 2013 in Kraft trat. Dieses enthält vielerlei Paragraphen, die Experten im Vorfeld missbilligten. In der Praxis ist es jedoch sehr hilfreich und wird deshalb von Anwälten, die Abgemahnte betreuen, gelobt.
Ein wichtiger Punkt des Gesetzes ist die Kostendeckelung bei Filesharing-Abmahnungen. Allgemein gesagt: Der Streitwert darf 1.000 Euro nicht mehr übersteigen. Dies trifft auf die erstmalige Abmahnung gegen Privatpersonen zu. Jedoch können die Kläger immer noch hohe Schadensersatzansprüche geltend machen. Dennoch ist es nicht mehr möglich – übertrieben gesagt – für ein illegal heruntergeladenes Lied 20.000 Euro zu verlangen.
Neben den maximal 1.000 Euro kann sich der Schadensersatz auf etwa 150 bis 300 Euro pro Song belaufen. Das Gesetz benennt jedoch auch eine Ausnahme. Sollte der Wert von 1.000 Euro in besonderen Umständen zu niedrig („unbillig“) sein, kann er erhöht sein.
Das juristische Onlinemagazin „Legal Tribune Online“ zog ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ein erstes zögerliches Resümee. Hier heißt es, dass das Gesetz „besser [ist] als sein Ruf“. Zudem waren in dem Zeitraum keine Urteile oder Gerichtsverfahren bekannt, die sich dieser Ausnahmeregelung zu Nutze machten. Denn die anfängliche Befürchtung, dass die Ausnahme zur Regel wird, bejahten viele Anwälte.
Begrenzung der Anwaltskosten beim Filesharing
Wie bereits erwähnt, gibt es mittlerweile ein Gesetz, welches in § 97a Abs. 3 UrhG festgelegt wird und besagt, dass die Ansprüche von der Erstattung der beim Anwalt entstehenden Abmahnkosten einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für den sogenannten Unterlassungsanspruch nicht übersteigen dürfen. Dies gilt natürlich nicht in jedem Fall, sondern nur für private Personen, welche die einzelnen urheberrechtlichen Werke nicht für eine selbstständige Tätigkeit oder einen gewerblichen Gebrauch nutzen. Zusätzlich dürfen die abgemahnten Personen in der Vergangenheit nicht schon mal wegen eines Anspruchs von dem gleichen Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet worden sein.
Schaut man sich nun die 1,3-Regelgebühr an, würden bei einer Filesharing-Abmahnung erstattungsfähige Anwaltskosten in einer Höhe von 124 Euro entstehen. Schaut man sich die Zahlen aus der Vergangenheit an, ist zu erkennen, dass bisher in den üblichen Fällen von Filesharing Gegenstandswerte in Höhe von 10.000 Euro oder sogar mehr üblich waren.
Die 1,3-Regelgebühr soll bei durchschnittlichen Tätigkeiten seitens des Anwalts verlangt werden. Der Bundesgerichtshof betonte in einem Urteil im Juli 2012, dass der Regelfall nicht 1,5 meint, sondern 1,3. Liegt hingegen eine überdurchschnittlich schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vor, kann die Regelgebühr auch erhöht werden.
Der wirklich gefährliche Teil: die Vertragsstrafe
Teil einer jeder Unterlassungserklärung ist ein Vertragsstrafeversprechen, um eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens durch die Androhung hoher Kosten zu vermeiden.
Für die Kläger ist die Wiederholungsgefahr nur in folgenden Fällen tatsächlich ausgeräumt:
- Wenn die betroffene Person verspricht, dass sie bestimmte Dinge, wie zum Beispiel eine illegale Dateienfreigabe/Filesharing zukünftig komplett unterlässt und
- eine Strafe für den Fall vereinbart wurde, die im Falle der Wiederholung den entstandenen Schaden abdeckt und die im Vorfeld vor einer Wiederholungstat abschreckt.
Vertragstrafen gibt es im Übrigen nicht nur bei Verletzungen des Urheberrechts, sondern auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel dem Wettbewerbsrecht.
Häufig liegt die Vertragsstrafe bei 5.001 Euro. Warum ist das so?
Die Höhe von 5.001 Euro in vorgefertigten Unterlassungserklärungen liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Gerichte begründet.
Ab einem Streitwert von 5.000 Euro liegt die Zuständigkeit bei den Landgerichten, in Fällen von geringeren Summen bei den Amtsgerichten. Landgerichte sind oft mit Spezialkammern für Urheberrechtsverletzungen ausgestattet und diese sind häufig mit drei Richtern anstatt nur einem Richter besetzt. Ein anderer Grund ist natürlich, dass eine Summe von 5.000 Euro deutlich stärker abschreckt als 700 Euro Strafe. Im Falle von Amtsgerichten ist auf der einen Seite eine höhere Wahrscheinlichkeit einer Verhandlung zu erwarten, auf der anderen Seite im Falle von Landgerichten auf Grund einer höheren Auslastung wiederum ein beschleunigtes „Abfertigen“.
Zur genauen Prüfung von Schadensersatz, Abmahnkosten und der Vertragsstrafe beim unerlaubten Filesharing ist es immer ratsam, sich mit einem spezialisierten Anwalt auseinandersetzen.
Beweislast bei Filesharing-Abmahnungen
Zunächst ist der Begriff der Störerhaftung zu erklären. Denn ihm ist oftmals die Verantwortlichkeit bei einer Abmahnung zuzuschreiben. Als Störer wird die Person bezeichnet, die mit der Verbreitung oder Vervielfältigung geschützter Inhalte beispielsweise auf einer Tauschbörse zu tun hat.
Grundsätzlich gilt die Täterhaftung. Also derjenige, der tatsächlich das Werk illegal herunter- oder hochgeladen hat, muss auch hierfür haften. Meist kann ein Kläger jedoch lediglich die IP-Adresse herausfinden, sodass der Anschlussinhaber, der den Internetanbieter bzw. –provider bezahlt und hauptsächlich bezieht, ausfindig gemacht wird. Er fungiert nun als „Störer“, weshalb eine Störerhaftung angestrebt wird.
Jedoch belegten diverse Gerichtsurteile das auch die Störerhaftung schwierig ist. So gibt es verschiedene Beispiele, bei denen eine Störerhaftung etwas kompliziert ist und differenziert betrachtet werden muss:
- Die Interverbindung „gehört“ den Eltern und der 16-jährige Sohn vervielfältigt illegale Filme und Musikalben durch eine Software.
- In einer vierköpfigen WG ist die Internetverbindung auf einen Mitbewohner registriert. Ein anderer Mitbewohner lädt urheberrechtlich geschützte Werke herunter und wieder hoch.
- Eine andere Person aus einem Mehrfamilienhaus hat sich in das ungeschützte WLAN-Netz der Familie, auf deren Namen die Internetverbindung besteht, eingeloggt und eine Urheberrechtsverletzung begangen.
Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Jahr 2004, dass der Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung verklagt werden kann. So müsste also jeder Besitzer einer Internetverbindung sicherstellen, dass jede Person, die diese Verbindung nutzt, keine Rechtsverletzungen mittels Filesharing begeht.
“Morpheus“-Urteil
Eltern konnten im Rahmen der Störerhaftung dafür belangt werden, wenn ihre Kinder eine Urheberrechtsverletzung im Internet begingen. Mit dem „Morpheus“-Urteil hat sich dieses geändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im November 2012 zugunsten der Eltern (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus).
Der 13-jährige Sohn der Eltern hatte insgesamt 1,147 Musiktitel illegal heruntergeladen und wieder zum Tausch freigegeben. Die Eltern sollten nun als Störer fungieren. Jedoch war der BGH der Meinung, dass es ausreiche, wenn die Eltern dem „ausreichend einsichtsfähigen“ Kind ein Verbot aussprechen, Tauschbörsen zu nutzen.
Eltern müssen Ihre Kinder auch nicht kontrollieren. Es reicht, wenn diese Kontrolle stattfindet, wenn das Kind konkrete Anhaltspunkte liefert, Rechtsverletzungen mittels Filesharing zu begehen. Somit bleibt diese Haltung also ein Ausnahmefall.
“Sommer unseres Lebens“-Urteil
Zwei Jahre vor diesem Urteil entschied der BGH im April 2010 zu einem Musiktitel namens „Sommer unseres Lebens“ (BGH “Sommer unseres Lebens” I ZR 69/08 vom 29.4.2010). Konkret stand ein Betroffener im Mittelpunkt, der zum Tatzeitpunkt im Urlaub war. In der Zeit wurde über seinen Internetanschluss ein Musiktitel zum Tausch angeboten. Für diesen einen Titel sollte der Betroffene pauschal 150 Euro Schadensersatz zahlen sowie Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro tragen.
Sein WLAN-Zugang war nicht mittels eines Passworts geschützt. Hierbei lag der Fehler bei dem Beklagten. Denn diese Sicherungspflicht besteht bei einem WLAN-Netz. So spricht der Bundesgerichtshof von „zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen“. Das bedeutet, dass ein Anschlussinhaber die Sicherung nicht ständig kontrollieren muss. So kann also ein Störer für die Verletzungen des Urheberrechts von Dritten haftbar gemacht werden, wenn der Zugang nicht durch ein Passwort gesichert ist.
Kann der Kläger jedoch nicht hinreichend nachweisen, dass es sich beim Anschlussinhaber auch um den Täter handelt, kann der Verlag etc. keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Die sekundäre Darlegungslast
Der Bundesgerichtshof hat ein abgestuftes Darlegungs- und Beweissystem entwickelt, welches bei Filesharing-Abmahnungen gilt. Zunächst hat der Kläger die primäre Darlegungslast inne. Er muss beweisen, dass der Anschlussinhaber als Täter infrage kommt. Kann der Kläger entsprechende Ermittlungsergebnisse und eine Providerauskunft vorlegen, gilt dies als tatsächliche Vermutung.
Derzeit gilt immer noch die Rechtsprechungslinie, dass der Anschlussinhaber in erster Instanz auch der Täter sein könnte und somit für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Nun ist der Anschlussinhaber, also der Beklagte, an der Reihe. Ihm liegt die sekundäre Darlegungslast zugrunde. Hier wird auch von der „Erschütterung“ im juristischen Jargon gesprochen. Er muss nämlich die Täterschaftsvermutung erschüttern.
Dabei muss der Beklagte keine Nachforschungen anstellen, wer nun der tatsächliche Täter sein könnte. Ferner ist es auch nicht seine Pflicht, alle nötigen Informationen gegenüber dem Kläger darzulegen, um seine Unschuld gänzlich zu beweisen. Er muss Umstände aufzeigen, weshalb er als Täter ausscheidet.
Dabei kann es passieren, dass er zwar als Täter ausgeschlossen wird, aber nicht als Störer und die Störerhaftung eintritt. Das BGH urteilte zudem in einem Fall vom Januar 2014, dass eine sekundäre Darlegungslast auch dann genügt, wenn der Anschlussinhaber darlegt, welche Personen zu dieser Zeit selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – Bearshare). In dem konkreten Fall ging es um einen erwachsenen Stiefsohn, der über 3.000 Musiktitel über das Filesharing-Programm BearShare getauscht hatte. Im Rahmen des Zumutbaren sei der Stiefvater auch zu Nachforschungen verpflichtet.
Bei erwachsenen Familienangehörigen im Haushalt gibt es keine Belehrungsverpflichtungen, so wie es bei Minderjährigen der Fall ist. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass Urheberrechtsverletzungen bei einer Tauschbörse vorkommen könnten, muss der Anschlussinhaber bei Kenntnis darüber weitere Verletzungen unterbinden.
Filesharing-Seiten genutzt und eine Abmahnung erhalten? So reagieren Sie darauf
Im Zweifelsfall fühlt man sich als Empfänger einer Filesharing-Abmahnung ertappt und ist geneigt, die geforderte Summe sofort zu bezahlen – vielleicht aus Scham, häufiger allerdings aus Unwissen. Aber bei weitem nicht jede Abmahnung verlangt überhaupt nach einer Reaktion.
Prinzipiell ist es klüger, nach dem ersten Brief erst einmal abzuwarten, ob ein zweiter zum selben Thema erfolgt. Zwar erfordert dieser Schritt ein gewisses Maß an Nervenstärke, allerdings werden, gerade in Zeiten von Abmahnwellen, häufig Mahnungen verschickt, ohne dass diese auch weiter verfolgt werden.
Der Meinung, dass Filesharing-Abmahnungen häufig ohne Folgeschreiben verschickt werden, ist auch Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). In einer Vielzahl von Mahnungen, so Schellenberg, wird, auf die Masse der Mahnungen gesehen, einzig darauf spekuliert, möglichst viel Geld von denjenigen einzusammeln, die ohne weiteres bezahlen.
Eine Weiterverfolgung der Mahnbescheide ist jedoch schlussendlich nie auszuschließen. Daher sollte man dieses Thema in jedem Fall ernst nehmen. In vielen Fällen ist ein Einspruch gegen eine Filesharing-Abmahnung auch einfacher als gedacht.
Eine Abmahnung wegen Filesharing muss seit Oktober 2013 verständlicher sein
Entsprechend einer gesetzlichen Neuregelung müssen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubtem Filesharing transparent sein. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG verlangt eindeutig, dass die entsprechende Rechtsverletzung genau im Abmahnschreiben benannt wird. Zusätzlich müssen auch die Schadensersatz- und Erstattungsansprüche komplett und verständlich aufgeschlüsselt werden und vor allen Dingen müssen exakte Angaben dazu gegeben werden, inwieweit die vorformulierte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist die Grundlage für diese Verfahren. Wird also ein Betroffener rechtsmissbräuchlich abgemahnt, hat er einen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten. Dies ist jedoch in nur seltenen Fällen möglich, weshalb es auch hier ratsam ist, einen versierten Anwalt zurate zu ziehen.
Dadurch ist noch immer das Risiko einer Unwirksamkeit der kompletten Filesharing-Abmahnung gegeben, das durch die noch immer weit verbreitete Praxis einer zu weit gehenden Unterlassungserklärung, ausgeht.
Zusätzlich gilt die Regelung in § 97a Abs. 4 UrhG. Diese besagt, dass bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung der Anspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten entsteht.
Wie Sie auf eine Filesharing-Abmahnung reagieren sollten
Zunächst gilt erst einmal: Ruhe bewahren und nicht überhastet handeln.
Die wenigsten Menschen sind es gewohnt, sich mit einem Schriftverkehr von zehn Seiten und mehr in einem drohenden, fordernden und juristischen Tonfall auseinandersetzen zu müssen. Das wissen auch die Fordernden. Lassen Sie sich nicht durch deren Vorgehen aus der Ruhe bringen oder gar verunsichern. Nehmen Sie das Schreiben im ersten Anlauf ernst und prüfen Sie es. Auch wenn Sie der Meinung sind, Fehler entdeckt zu haben und Sie das Schreiben als ungefährlich einstufen können, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen.
Oft berichten Betroffene, dass Sie direkt nach dem ersten Schreiben eine Antwort verfasst und zurückgeschickt haben oder die mahnende Kanzlei angerufen haben. Lassen Sie solches lieber. Es ist Ihnen in keinster Weise geholfen, auch wenn es Ihnen unter den Nägeln brennt, sich in juristische Spitzfindigkeiten verstricken zu lassen. Dabei haben Sie in vielen Fällen das Nachsehen.
Auch wenn die Zeit aufgrund der kurz angelegten Fristen zu drängen scheint, sollten Sie unter keinen Umständen etwas vorschnell unterschreiben. Auch hier heißt es, Ruhe zu bewahren, prüfen und sich beraten lassen. Wenn Sie einmal unterschrieben haben und Unterlagen zurückgesendet haben, können Sie dies nicht mehr rückgängig machen.
Checkliste: Richtige Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung
- Prüfen Sie zunächst, wer sich überhaupt hinter der Adresse des Absenders verbirgt. Ist dies überhaupt ein zugelassenen Rechtsanwalt oder gar ein Betrüger? Es ist ein leichtes dies über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer herauszufinden und zu überprüfen.
- In der Filesharing-Abmahnung muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts deutlich benannt werden. Sollte dem nicht so sein, liegt ein eindeutiger Formfehler. Doch auch eine fehlerhafte Abmahnung kann dem Beklagten zum Schlechten ausgelegt werden. Denn der Rechteinhaber ist dennoch befugt, gerichtlich Schadensersatz- und vor allem Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Aus diesem Grund dürfen Sie nicht zu viel Hoffnung auf Formfehler setzen. Dennoch kann ein versierter Rechtsanwalt weitere Fehler im Abmahnschreiben finden. Dies ist jedoch alles vom Einzelfall abhängig.
- Vergewissern Sie sich immer, ob Sie den abgemahnten Verstoß gegen das Urheberrecht tatsächlich selbst begangen haben. Unter Umständen steckt eine dritte Person dahinter.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben. Im Zweifelsfall suchen Sie sich juristischen Rat. Für die entstehenden Kosten muss bei einer unbegründeten Abmahnung der Kläger aufkommen.
Besonders die Überprüfung des Absenders kann in vielen Fällen schon ein deutliches Licht in die ganze Angelegenheit bringen. Insbesondere seit den Massenabmahnungen in den letzten Jahren, zum Beispiel wegen gestreamter Pornofilme auf einer einschlägig bekannten Webseite sieht sich die Anwaltschaft mit dem Vorurteil konfrontiert, Abmahnanwälte wollten nur schnell Geld verdienen und dies mit höchstens halblegalen Mitteln. Sicherlich liegt hier in der Anwaltschaft ein Problem vor. Die betrifft allerdings nicht den gesamten Berufsstand der abmahnenden Rechtsanwälte.
Ablauf des Gerichtsverfahrens bei einer Filesharing-Abmahnung
Unser Rechtssystem betrachtet Abmahnungen an sich als völlig legitimes Mittel und sieht diese somit auch rechtlich vor. Einem jeden Rechteinhaber steht es zu, so eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser dafür Sorge trägt, dass eine bestimmte Verletzung des Urheberrechts in Zukunft unterlassen wird.
Kein Musiker dürfte darüber erfreut sein, ein von ihm komponiertes Musikstück in einem Film oder auf einer Seite zum kostenlosen Download wiederzufinden, ohne dafür entschädigt zu werden oder dem zugestimmt zu haben. Abmahnungen im Allgemeinen sind weder etwas unanständiges noch illegales. Allerdings haben sich leider einige Juristen dieses Mittel zur eigenen Bereicherung und der ihrer Klienten zu Nutzen gemacht.
Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands gegenüber den Verbrauchern
Der Gesetzgeber hat nun im Bereich der Streitigkeiten bezüglich des Urheberrechts den sogenannten fliegenden Gerichtsstand zu Gunsten von Verbrauchern komplett abgeschafft. Bis zum Oktober 2013 war es für die Rechteinhaber in Fällen von Filesharing problemlos möglich, an irgendeinem beliebigen Gerichtsort zu klagen. So ist es kein Wunder, dass diese Variante besonders häufig genutzt wurde, was jedoch zu besonders vielen Verfahren vor Gericht führte.
Bei diesen Filesharing-Verfahren erwarteten die Rechteinhaber sowie ihre Vertreter eine für sie günstige Rechtsprechung. Deshalb wurden von ihnen oft Gerichte ausgewählt, die im Vergleich zu anderen Gerichten einen eher geringen Streitwert annahmen und nicht unter einer erheblichen Überlastung litten.
Seit Oktober 2013 dürfen natürliche Personen, die geschützte Inhalte nicht für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit oder aber gewerblich verwenden oder verwendeten, außerdem nur noch an ihrem jetzigen Wohnsitz beklagt werden. Für den Beklagten hat diese Tatsache den Vorteil, dass er für den Gerichtstermin keine langen Reisen auf sich nehmen muss.
Der Skandal um RedTube und gestreamte Inhalte
Insbesondere der Fall um RedTube hat in den Medien das Bild vom unseriösen Abmahnanwalt gezeichnet. Genau genommen hätte es in diesem konkreten Fall allerdings gar nicht zu dieser Abmahnwelle kommen dürfen. Das übliche Vorgehen bei Abmahnungen nämlich sieht zunächst vor, dass der vermeintlich Geschädigte seinen Anwalt beauftragt und dieser sich an ein Gericht wendet, um die Daten der Nutzer in Erfahrung zu bringen, durch die ein Verstoß gegen das Urheberrecht begangen worden sein soll.
Im Fall von RedTube wurde den Abgemahnten vorgeworfen, sie hätten einen konkreten Film von dem Portal illegal heruntergeladen und sich somit dem Filesharing schuldig gemacht. De facto lag allerdings überhaupt kein Download vor. Der Inhalt wurde lediglich gestreamt, also vom Betreiber zum „Angucken“ auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.
Ohne eine genaue Prüfung des Falles wurden dann massenweise Abmahnungen an Internetnutzer geschickt, unter denen sich viele jedoch des illegalen Streamings oder Filesharings nie schuldig gemacht haben.
Im Nachhinein zeichnet sich der Fall um RedTube besonders dadurch aus, dass erstmalig mit deutlicher Lautstärke die Frage aufgeworfen wurde, inwieweit Streaming überhaupt Abmahnqualitäten hat. Noch immer bewegt sich Streaming in einer Grauzone. In den meisten Fällen ist das Zurverfügungstellen von Inhalten ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Das Abrufen solcher Inhalte nicht. Allerdings stellt das Nutzen dieser illegalen Inhalte für den Abrufenden eine nicht zu unterschätzende Gefahr von anderer Seite dar. Viele dieser Inhalte sind mit Maleware versetzt und dienen vorrangig dem Zweck sensible Daten auf den Rechnern der User in Erfahrung zu bringen und Trojaner zu installieren.
Hürden für Massenabmahnungen sind nach wie vor zu niedrig
Im Falle eines Anwaltes, der für Mandanten eine handvoll an Urheberrechtsverletzungen verfolgt, ist sicherlich nichts Anstößiges oder gar Unlauteres zu finden. Problematisch wird es allerdings spätestens ab dem Moment, in dem er, wie im Fall RedTube, dies massenhaft und offensichtlich gewerbetreibend verfolgt. Hier liegt es auch im Aufgabenbereich eines Anwalt einen Fall von Filesharing spätestens ab einer gewissen Größenordnung zu hinterfragen und sich nicht zum Handlanger von Einzelpersonen oder Gruppierungen zu machen, die es darauf abgesehen haben, mit geringem Aufwand zu einer möglichst großen Menge an Honoraren zu bringen.
Anwälte, die dies tatsächlich auch in erster Linie zur eigenen Bereicherung tun, sind noch einmal ein ganz eigener Fall. Allerdings ist es heute für zumindest internetaffine Personen einfach, herauszufinden, ob ein mahnender Anwalt bereits durch eine Vielzahl von Mahnungen „aufgefallen“ ist.
Sollte Ihnen die Suche selbst zu schwer erscheinen oder gar unmöglich, fragen Sie einen Bekannten oder ein Mitglied Ihrer Familie um Rat. Schon manchem „gewerbsmäßigen“ Abmahner konnte durch eine Anzeige oder Beschwerde bei der Bundesrechtsanwaltskammer das Handwerk durch Entzug seiner Lizenz gelegt werden.
Hilfe bei der Filesharing-Abmahnung: Wie Sie den richtigen Anwalt finden
Da nur ein kleiner Teil der bundesweiten Anwaltschaft versucht, sich durch Abmahnungen zu bereichern, liegt es auch im Interesse der meisten Anwälte sich von diesem Personenkreis abzugrenzen und diese aus ihrem Berufszweig zu verdrängen.
Zum einen kann dies durch den Gesetzgeber geschehen – allerdings müssen dafür schon grobe Verstöße gegen geltendes Recht vorliegen. Zum anderen dient es jedem abmahnenden Anwalt, wenn er eine durch ihn zu verfolgenden Urheberrechtsverletzung durch Filesharing genauestens prüft. Dass sich die Anwaltschaft allerdings mit der Ablehnung von Klagen gegen Urheberrechtsverletzungen schwer tut, hat auch mit zivilrechtlichen Normen zu tun. Wenn sich ein Anwalt einem Klienten gegenübersieht, der sich in seinem Urheberrecht verletzt sieht und sich anwaltlicher Hilfe bedienen will, so kann und wird dies auch im Normalfall kein Anwalt ablehnen.
Sicherlich kann es in einigen Fällen zu einer tatsächlichen Verletzung eines bestehenden Urheberrechts durch Filesharing kommen. Gerade in einem Haushalt mit Kindern oder als Vermieter von Ferienwohnung oder Zimmern mit angebotenem Internetanschluss sieht man sich unter Umständen plötzlich mit Dingen konfrontiert, mit denen man sich bisher nie auseinandersetzen musste und von denen man keine Ahnung hat. Gerade dann liegt für viele das Unterzeichnen einer Unterlassung oder Bezahlen einer vermeintlich geringeren Summe nahe. Besonders dieses Verhalten gilt es allerdings, in jedem Falle zu vermeiden.
Was für Ärzte gilt, gilt auch für Anwälte: Es gibt eben Allgemeinmediziner und es gibt Fachärzte. In einem speziellen Fall wird Sie ein guter Hausarzt an einen Spezialisten überweisen. Gleiches wird auch ein kompetenter Anwalt tun, wenn er sieht, dass ein Fall nicht in seinem Kompetenzbereich liegt. Im Fall von Abmahnungen wegen Filesharing liegt sogar gleich eine dreifach gesonderte Rechtsprechung vor:
- Es dreht sich um einen einstweiligen Rechtsschutz auf Grund der Abmahnung.
- Es dreht sich um Urheberrecht.
- Es geht um die Rechtsprechung im Internet.
Sie werden nur wenige allgemein arbeitende Anwälte finden, die in allen drei Bereichen gut genug geschult sind, um Sie auch gut vertreten zu können. Wählen Sie deswegen lieber einen spezialisierten Anwalt. Ein solcher Anwalt wird über juristisches Fachwissen und Erfahrung in Fällen mit und um Internet, Urheberrecht, Filesharing und Abmahnungen verfügen.
Der eigene Hausanwalt, der in der Vergangenheit vielleicht bei anderen Bereichen, wie Ärger mit dem Vermieter bei Unfallschäden oder in anderen Dingen geholfen hat, ist in einer solchen Situation, wenn Sie wegen einer illegalen Nutzung von Tauschbörsen Probleme haben, in der Regel nicht der richtige Ansprechpartner. Wenn es ein guter Rechtsanwalt ist, wird er Ihnen dies auch deutlich kommunizieren und Sie an einen entsprechend geschulten Kollegen verweisen.
Alternativ können Sie auch einen Fachanwalt wählen. Aufschluss bieten dazu die seit ein paar Jahren bestehenden Fachanwaltstitel. Als Fachanwalt muss nach den zwei typischen Staatsexamen ein Fachanwaltslehrgang besucht worden sein. An dessen Ende ist eine Fachanwaltsprüfung fällig. Gleichfalls ist für den Titel eine gewissen Anzahl an bearbeiteten Fällen und betreuten Mandanten Voraussetzung.
Anwälte, die sich auf das Fachgebiet IT-Recht oder den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert haben, haben sich im Vorfeld mehrere Monate sowohl praktisch als auch theoretisch mit beiden Rechtsbereichen befasst und verfügen somit über ein gesundes Maß an Erfahrung.
Ebenfalls zu empfehlen, ist eine Anti-Abmahnkanzlei. Neben den speziellen Abmahnkanzleien sind ebenfalls Anti-Abmahn-Anwaltskanzleien vertreten. Auch diese haben sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert. Der Vorteil bei solchen Kanzleien liegt dabei ganz klar auf der Hand: Sollte die jeweilige Kanzlei in der Vergangenheit bereits einige Betroffenen bei solchen Abmahnungen vertreten haben, so ist die notwendige Erfahrung definitiv vorhanden. Durch diese Erfahrung ist zu beobachten, dass die jeweiligen Kanzleien ihre Arbeit in der Regel etwas günstiger oder sogar als Pauschalpreis anbieten, als ein Anwalt, welcher sich im Vorfeld ausgiebig einarbeiten muss.
Auch wenn für Sie als Laie eine Abmahnung zunächst als ein großes Unglück erscheinen mag, so ist ein Filesharing-Schreiben für einen Spezialisten kein anderer Fall als ein Verkehrsunfall mit Blechschaden oder der berühmte Streit um den Apfelbaum im Garten des missliebigen Nachbarn. Mit einer kompetenten Rechtsvertretung an Ihrer Seite bleibt Ihnen auf lange Sicht betrachtet eine Menge Ärger und Kosten erspart.
Markus meint
23. Januar 2019 at 12:28
Die ganze Abmahnungsmaschinerie ist schon eine Geldmacherei.
Ich kann nur empfehlen mit einer Drittpartei auf die Abmahnkanzlei zuzugehen oftmals kommen diese einem entgegen.
Wir haben den Service von [Angabe von Redaktion entfernt] genutzt und konnten die Sache innerhalb von wenigen Stunden klären.
Thorsten meint
11. September 2016 at 6:43
Bei der ganzen Thematik merkt man immer wieder, das dieses sehr umfänglich ist und sehr schnell „gefährlich“ werden kann. Wir selbst haben gerade zwar nicht explizit etwas zum Video/Filesharing, ähnliches jedoch bei der Nutzung von Bildern via Pixelio. Wir nutzten für einen Kunden ein Bild, welches redaktionell und kommerziell frei gegegeben war. Der Urheber entfernte dieses Bild irgendwann aus der Datenbank und behauptete gegenüber unserem Kunden, er hätte dieses NIEMAL für kommerzielle freigegeben. Unser sehr fitter und Top-Anwalt konnte hier mit weitaus hilfreicheren Tipps und vor allem praktischen Know-How viele Zusatzkosten einsparen. Das Thema sollte also auf jeden Fall mindestens einmal von einem entsprechenden Anwalt beleuchtet werden.