Wenn die Angaben im Internet unvollständig sind
Internetauftritte sind heute verschiedenster Natur. Besonders häufig sind Shops, Foren, Blogs und sonstige Unterhaltungsseiten anzutreffen. Dabei müssen alle Plattformen sich den geltenden Gesetzen unterordnen. Aus diesem Grund gilt für alle geschäftlichen Webseiten auch eine Impressumspflicht. Doch was passiert, wenn dieser nicht angemessen nachgekommen wird?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, aus welchen Gründen Sie ein falsches Impressum melden können und was darin unbedingt enthalten sein muss. Neben der Präsentation von möglichen Meldestellen wird auch die Situation von privaten Seitenbetreibern geklärt.
Inhalt
Der Inhalt des Impressums
Werden über eine Internetseite Geschäfte abgewickelt, greift in jedem Fall die Anbieterkennzeichnungspflicht, so gibt es § 5 Telemediengesetz vor. Darin wird auch genau beschrieben, welche Angaben ein Impressum enthalten muss. Dazu gehören:
- Vor- und Zuname vom Inhaber der Internetplattform
- Die ladungsfähige Anschrift des Besitzers, also seine Wohnanschrift bzw. Niederlassung
- Daten, die bei einer vorhandenen Frage schnelle Antworten in Form eines elektronischen Kontakts ermöglichen, beispielsweise via Telefon oder E-Mail
- Bei juristischen Personen: Details zur Rechtsform und der vertretungsberechtigten Person
- Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen: Informationen zum Handelsregister, Vereinsregisters oder Ähnlichem
- Falls vorhanden: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
Neben den Inhalten schreibt der Gesetzgeber auch vor, dass die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite einer Internetseite leicht aufzufinden sein muss. So fügen die meisten Betreiber einen gut sichtbaren Link ein, der zum gewünschten Ziel führt.
Der Meldevorgang
Wer ein fehlendes oder falsches Impressum melden möchte, hat theoretisch verschiedene Vorgehensweisen zur Wahl.
Befinden Sie sich beispielsweise in der Situation, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihnen und dem Seitenbetreiber besteht, welcher ein unangemessenes Impressum präsentiert, dann können Sie sich an die Wettbewerbszentrale wenden.
Denn in diesem Fall greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
So kann die Zentrale eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungsschrift versenden. Sie selbst brauchen in einem solchen Fall nichts weiter zu tun und bleiben als Beschwerdeführer anonym. Alternativ können Sie aber auch eigenständig einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann ebenfalls ein Abmahnschreiben aufsetzen und für Ihr Recht eintreten.
Besteht die Pflicht auch bei privaten Plattformen?
Es stellt sich die Frage, ob auch private Seitenverwalter der Impressumspflicht unterliegen. Das lässt sich doch für gewöhnlich verneinen. Dem Gesetzgeber geht es ausschließlich um geschäftlich tätige Unternehmen, die das Netz für sich nutzen. Doch Vorsicht: Die Rechtsprechung nimmt es hier sehr genau. Nutzen Sie als Privatverwalter auch nur ein Werbebanner oder nehmen auf eine andere Weise Geld mit Ihrer Seite ein, zählen Sie im Internet nicht mehr als Privatperson.
In diesem Fall droht die Gefahr, dass andere Ihr fehlendes bzw. falsches Impressum melden. Auch wenn Sie mit Werbung nur minimale oder keine Einnahmen erzielen, gilt diese Vorgabe. Sobald Sie eine Anbieterkennzeichnung gesetzeskonform implementiert haben, kann es diesbezüglich auch nicht mehr zu Abmahnungen wegen fehlendem Impressum kommen.
Martin meint
24. August 2023 at 0:50
Und wie ist das, wenn ich als Privatperson meine Rechte nach der DSGVO ausüben möchte, der Beitreiber aber nicht erreichbar ist und die Adresse im Impressum falsch ist? Ein Einschreibne kam zurück, da der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Friedhelm meint
3. Oktober 2022 at 4:51
Man steht allein auf weiter Flur,der Staat oder das Gesetz kümmert sich einen Dreck um falsche oder fehlerhafte Impressum,er unterstützt auf diese Art und Weise Betrug und Unruhe im Lande und macht sich Mitschuldig an dieser Art von Verbrechen, wenn das ein Rechtsstaat sein soll so kann ich nur sagen, armes Deutschland!,
Es fühlt sich keiner Verantwortlich! dies ist ein Armutszeugnis für die Landesregierung in NRW.
Dirk meint
2. Dezember 2022 at 13:02
Ich kann dem nur zustimmen. In den sozialen Medien wie Facebook, Instagram etc. wird man mit Werbung zugeballert die einen auf ominöse Shops leiten, ohne Impressum oder ohne jegliche richtige Adresse, wo die Abzocke vorprogrammiert ist.
Wo bleibt da die Verantwortung des Gesetzgebers und der sozialen Medien ??
Techi meint
8. August 2023 at 13:46
Ich stimme dem auch zu, aber wehe eine Private Seite hat kein Impressum, dann stürzen sich die Abmahn“anwälte“ wie die Geier darauf. Gerade bei den großen Chinesen wird nichts unternommen. Natürlich auch wenn sie eine Adresse in der BRD besitzen.
Jürgen meint
24. September 2022 at 21:40
Braucht man ein Impressum wenn ich Sie nur für eine Applikation benutze?
Ich benutze die Folgende Applikation: „Discord“.
Mike meint
4. Oktober 2022 at 8:50
Wenn du Discord gewerblich nutzt, dann brauchst du ein Impressum, dass in maximal zwei Klicks erreichbar sein muss.
Selbiges gilt auch für alle anderen sozialen Netzwerke.