Social-Media-Freunde müssen aufpassen
Egal, ob es sich um Bilder, Videos oder Links zu anderen Domains handelt, auf Facebook wird fleißig untereinander geteilt. Viele User machen sich dabei gar nicht allzu viele Gedanken darüber, was sie auf welcher Seite teilen. Doch das ist nicht ungefährlich.
Eine Abmahnung für einfache Facebook-Nutzer ist in der Theorie möglich. Dieser Ratgeber verrät, warum das so ist.
Dazu wird unter anderem der allgemeine Teilvorgang im Kontrast zum Urheberrecht diskutiert, das Verlinken auf fremde Inhalte besprochen und die Wahrscheinlichkeit für eine Facebook-Abmahnung genauer erläutert. Diese kann auch durch einen Facebook-Like-Button entstehen, wenn es zu einer Datenschutzverletzung kommt.
Inhalt
Teilen unter Freunden: Wann ist es legal?
Wenn es darum geht, dass ein Facebook-Nutzer eine Abmahnung erhält, spielt dabei in fast jedem Fall ein Verstoß gegen das Urheberrecht eine Rolle. Die Erschaffer von Bild-, Ton- und Schriftwerken, die sogenannten Urheber, sind die einzigen Personen, die ihre Werke öffentlich teilen und vervielfältigen dürfen – insofern sie nicht auch auf andere diese Rechte übertragen.
Daran denken jedoch die wenigsten, wenn Sie Inhalte Fremder auf Facebook teilen. So kann unvorsichtiges Teilen schnell eine Facebook-Abmahnung wegen Bilder, die auf der eigenen Chronik gepostet wurden, nach sich ziehen. Denn hier greift auch im Internet der Urheberrechtsschutz.
Anders verhält es sich in Bezug auf sogenannter Creative Commons (CC). Medien, welche eine solche Lizenz aufweisen, dürfen ohne vorherige Nachfrage vervielfältigt werden – jedenfalls solange wie sich an die vorgegebenen Bedingungen gehalten wird (beispielsweise die Namensnennung des Urhebers).
Verlinkungen auf Inhalte anderer
Kommt es zu Verlinkungen auf andere Domains oder Profilseiten ist eine Abmahnung bei Facebook nicht zu erwarten. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen, bei denen Nutzer vorsichtig sein sollten:
- Kostenpflichte Inhalte hinter Bezahlschranken werden durch Verlinkungen kostenlos zur Verfügung gestellt (unter anderem durch Links zu Torrent-Seiten).
- Es wird auf strafbare Inhalte verlinkt (volksverhetzende Domains oder ähnliches)
- Links verstoßen gegen die AGB (führen beispielsweise auf pornografische Seiten)
Einen rechtlichen Sonderfall bilden die Vorschaubilder: Denn nahezu jede Verlinkung auf ein Profil oder eine Domain erzeugt ein Bild, dass als inhaltlicher, thematischer Abriss des Linkziels fungiert.
Eine Facebook-Abmahnung deshalb ist nicht nur zu befürchten, sie wurde auch schon mehrfach ausgesprochen.
Über den urheberrechtlichen Status bei einem Bild, das nur der Vorschau dient, scheiden sich die Geister. Die einen sehen darin kein Problem und vergleichen eine solche Aufnahme mit den Ergebnissen in einer Suchmaschine. Die anderen sehen darin das Recht der Urheber beschnitten und fordern Kompensation, wenn solche Bilder ohne Erlaubnis geteilt werden.
Eine Facebook-Abmahnung kann auch derjenige erhalten, der Videos von externen Plattformen herunterlädt und im Facebook-Videoplayer erneut hochlädt, um damit Likes und Klicks zu generieren. Dieses Phänomen, dass sich Freebooting nennt, ist in der Zeit der Youtube-Stars zu einem besonders brisanten Problem geworden.
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