FAQ: Abmahnung wegen „Er ist wieder da“
Ja, das ist durchaus möglich. Laden Sie den Film „Er ist wieder da“ illegal herunter oder geben ihn per Filesharing unerlaubterweise an andere weiter, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Hier kann dann eine Abmahnung drohen.
Mahnen die Rechteinhaber den illegalen Download bzw. die unrechtmäßige Weitergabe ab, enthält das Schreiben üblicherweise eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzforderungen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Lassen Sie das Schreiben am besten von einem Anwalt für Internetrecht prüfen. Dieser kann Sie dann auch bezüglich des entsprechenden Vorgehens beraten und gegebenenfalls gegen die Abmahnung vorgehen.
Haben Sie eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“ erhalten?
Das Internet bietet viele Möglichkeiten: Der Ein oder Andere vergisst dabei, dass mitunter auch urheberrechtlich geschütztes Material kostenlos angeboten wird.
Laden Sie beispielsweise den Film „Er ist wieder da“ via Filesharing aus dem WWW herunter, begehen Sie einen Urheberrechtsverstoß. Eine teure Abmahnung kann folgen.
Inhalt
Wer mahnt einen Download des Films „Er ist wieder da“ ab?
Wird ein illegaler Download des Filmmaterials festgestellt, versendet die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aktuell entsprechende Abmahnungen. Die auftraggebende Partei ist hier meist die Constantin Film GmbH, welche Rechte an dem Werk hält.
Diese Forderungen begleiten eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer legen einer Abmahnung Folgendes bei:
- Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 600 Euro
- Übernahme der Anwalts- und Ermittlungskosten in Höhe von 215 Euro
- Aufforderung zu Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung
Ein Rechtsanwalt kann das Abmahnschreiben auf seine Richtigkeit überprüfen und ggf. Fehler ausfindig machen.
Wie reagieren Sie richtig? Diese Optionen gibt es
Grundsätzlich sind drei Situationen zu unterscheiden:
- Weder Sie, noch eine andere Person in Ihrem Haushalt hat dem Film „Er ist wieder da“ illegal heruntergeladen
- Sie haben den Download zwar nicht ausgeführt, doch Ihr Internetanschluss wurde dazu genutzt
- Sie haben sich den Film „Er ist wieder da“ via Filesharing heruntergeladen
Im ersten Fall ist die Abmahnung ungerechtfertigt – an dieser Stelle ist die Zuhilfenahme eines versierten Anwalts empfehlenswert.
In der zweiten Situation können Sie die Schadensersatzforderungen unter Umständen umgehen. Wenn Sie Ihrer Belehrungspflicht Kindern und Mitbewohnern gegenüber nachgekommen sind und auch keinen Hinweis hatten, dass ein illegaler Download vollzogen wird, haften Sie nicht mehr im Sinne der Störerhaftung.
Haben Sie die Tat begangen, kann ein erfahrener Rechtsanwalt den geforderten Schadensersatz unter Umständen senken. Auch eine Umformulierung der Unterlassungserklärung kann durch einen Anwalt erwirkt werden.
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