FAQ: DSGVO-Abmahnung
Ja, Verstöße gegen die Datenschutzverordnung können abgemahnt werden. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz bildet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine rechtliche Grundlage hierfür. In welchen Fällen eine Abmahnung drohen kann, lesen Sie hier.
Eine Abmahnung aufgrund von Datenschutzverstößen kann neben einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatzforderungen, Vertragsstrafen für eine Wiederholung oder im Falle einer behördlichen Abmahnung Bußgelder beinhalten. Wie hoch diese ausfallen können, haben wir hier zusammengefasst. Nutzen Sie zudem den Bußgeldrechner für eine unverbindliche Einschätzung.
Zum Erstellen einer Abmahnung bei Datenschutzverstößen kann ein Muster herangezogen werden. Ein solches steht zum kostenlosen Herunterladen hier zur Verfügung. Im Zweifel sollten Sie sich zwecks einer DSGVO-Abmahnung an einen Anwalt wenden und mit diesem die jeweiligen Möglichkeiten klären. Gleiches gilt, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten.
Inhalt
Bußgeldrechner: DSGVO-Verstöße
Weitere Informationen zu Abmahnungen im Datenschutz
Abmahnung nach DSGVO: Wann ist damit zu rechnen?
Datenschutz hat in den letzten Jahrzehnten in allen Bereichen des Lebens enorm an Bedeutung gewonnen. Daten sind ein hohes Gut und besonders auch bei Aktivitäten im Internet schützenswert. In Deutschland und auch innerhalb der EU regeln verschiedene Gesetze und Verordnungen, welche Daten erhoben werden können, wie lange diese gespeichert sein dürfen und was damit überhaupt passieren darf.
Eine der wichtigsten europäischen Verordnungen in diesem Zusammenhang ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht dar. Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO können eine Abmahnung und durchaus hohe Bußgelder zur Folge haben. Doch wann kann eine Abmahnung beim Datenschutz überhaupt drohen?
Zu den häufigsten Verstößen gegen DSGVO-Richtlinien zählen beispielsweise unzulässige E-Mail-Werbung, Nutzung von Tracking Tools oder auch im Zusammenhang mit der Opt-In-Pflicht. Auch ein fehlerhaftes Impressum, die zu langsame Bearbeitung von Auskunftsanfragen oder das Nichtinformieren über Datenerhebungen bzw. eine fehlende Datenschutzerklärung stellen Verstöße gegen die Vorschriften zum Datenschutz dar. Eine Abmahnung kann dann durch Behörden, Konkurrenten oder Betroffene erfolgen.
Das heißt, auch Privatpersonen oder Unternehmen können eine Abmahnung für einen Datenschutzverstoß aussprechen. Dies bedeutet jedoch auch gleichzeitig, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei Verstößen eine Abmahnung erhalten können.
Eine DSGVO-basierte Abmahnung erstellen darf die Konkurrenz bzw. ein Unternehmen beispielsweise dann, wenn der Wettbewerb durch den Verstoß beeinflusst wird. Rechtlich geregelt ist dies im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So ist in § 8 Abs. 1 UWG Folgendes bestimmt:
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Die sich aus einem Verstoß begründenden Ansprüche stehen dann dem abmahnenden Mitbewerber zu. Ob eine nach Verstößen gegen die DSGVO ausgesprochene Abmahnung begründet ist, kann mitunter nur gerichtlich geklärt werden. Es handelt sich dann um Einzelfallentscheidungen.
Darüber hinaus gilt: Bei Verstößen gegen die DSGVO kann eine Abmahnung durch eine Privatperson erfolgen. Stellen Verbraucher oder Nutzer fest, dass die Datenschutzregeln nicht eingehalten werden, kann das eine Abmahnung begründen. Das ist beispielsweise möglich, wenn eine entsprechende Erklärung fehlt oder bei Cookies kein Opt-In angeboten wird.
Auch wenn das Recht auf Auskunft und somit das „Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung“ verletzt wird, ist eine DSGVO-gestützte Abmahnung privat eine Option. Ratsam ist hier, sich rechtlich beraten zu lassen. Zudem ist eine Meldung an die Datenschutzbehörde empfehlenswert.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung zu den häufigsten Gründen für eine DSGVO-Abmahnung:
- Fehlende Datenschutzerklärung (Betreiber sind verpflichtet, über Nutzung der persönlichen Daten zu informieren)
- Opt-In-Pflicht (Nutzer muss konkret und aktiv Zustimmung zur Nutzung seiner Daten geben oder die Möglichkeit zum Widersprechen haben, z. B. beim Bestellen, Newsletter-Anmeldung, Nutzung von Cookies auf Webseiten)
- E-Mail-Werbung (§7 Abs. 2 UWG „Unzumutbare Belästigungen“, wenn keine Einwilligung vorliegt, Ausnahmen bei Bestandskunden)
- Plug-Ins, Tracking-Tools, eingebettete Medien (Aktivierung nur bei Zustimmung durch Nutzer z. B. durch das Annehmen der Datenschutzerklärung oder aktives Freischalten)
- Antrag auf Auskunft zur Nutzung der Daten nicht rechtzeitig bearbeitet (gemäß § 34 BDSG)
Abmahnung aufgrund der Datenschutzverordnung: Was beinhaltet eine solche?
Haben Sie aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich diese gut durchlesen und auf keinen Fall ignorieren. In der Regel beinhaltet eine solche Abmahnung eine Unterlassungserklärung, in welcher dazu aufgefordert wird, den Verstoß zu beheben bzw. dieses Vorgehen zukünftig zu unterlassen. Begründet eine fehlende Datenschutzerklärung eine Abmahnung, weist das Schreiben dann darauf hin. Der Verstoß kann mit dem Erstellen oder der Korrektur einer fehlerhaften Erklärung behoben werden.
Üblicherweise werden in einer Unterlassungserklärung auch die Folgen eines wiederholten Verstoßes mitgeteilt. Je nachdem, wer die Abmahnung zum Datenschutz nach DSGVO ausspricht, kann es sich dabei um Bußgelder oder Vertragsstrafen handeln. Wichtig ist auch, dass in der Regel außergerichtliche Prozesskosten ebenfalls dem Verursacher auferlegt werden, unter anderem zum Beispiel die Anwaltskosten.
Empfehlenswert ist, auch die Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung nach DSGVO rechtlich prüfen zu lassen. Ein fachkundiger Anwalt kann feststellen, ob die Abmahnung bzw. die Forderungen in der Erklärung gerechtfertigt sind. Denn ist eine solche DSGVO basierte Abmahnung unberechtigt, sollten Sie diese zurückweisen und dies auch gut begründen. Zudem kann ein Anwalt die Unterlassungserklärung eventuell noch modifizieren, sodass die Unterzeichnung keinen unüberschaubaren Nachteil mit sich bringt.
DSGVO: Abmahnung als Muster
Möchten Sie eine Abmahnung für eine fehlende Datenschutzerklärung oder einen anderen Verstoß gegen die DSGVO erstellen, kann ein Muster eine hilfreiche Stütze sein. Wichtig ist, dass Sie auch bei einer DSGVO-gestützten Abmahnung eine solche Vorlage individuell anpassen.
Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine nach DSGVO mögliche Abmahnung. Dieses können Sie kostenlos herunterladen und entsprechend anpassen.
Jetzt das Muster zur DSGVO-Abmahnung herunterladen!
Muster zur DSGVO-Abmahnung (.doc) Muster zur DSGVO-Abmahnung (.pdf)
Sanktionen als Folge einer DSGVO-Abmahnung
Erfolgt aufgrund der DSGVO eine Abmahnung, kann das neben einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche bedeuten. Zudem sind auch Sanktionen in Form von Bußgeldern möglich, wenn eine solche Abmahnung durch Behörden erfolgt.
Sanktionen bei einer DSGVO-Abmahnung bzw. deren Höhe sind rechtlich unter anderem in § 43 BDSG geregelt. Hier ist auch bestimmt, wann eine Ordnungswidrigkeit überhaupt vorliegt. Demnach gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Darüber hinaus greifen die Bestimmungen des Artikels 83 DSGVO, wenn gegen die Grundsätze der Verordnung in dem Maße verstoßen wird, dass die definierten Rechte der betroffenen Personen nicht beachtet wurden. In diesem Fall sind Geldbußen „von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (je nachdem welcher der Beträge höher ist)“ möglich. Des Weiteren können auch Sanktionen nach UWG drohen. Gemäß § 20 UWG sind Geldbußen von bis zu 50.000 Euro möglich.
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