E-Mail-Marketing ist nicht ungefährlich
Unternehmen machen von verschiedenen Verfahren Gebrauch, um das Marketing für angebotene Produkte und Dienstleistungen voranzutreiben.
Nicht selten wird auch das E-Mail-Format genutzt, um Newsletter und ähnliches an Verbraucher zu übermitteln. Geltendes Wettbewerbsrecht sorgt jedoch in diesem Bereich für strenge Vorschriften und Abmahnungen für Online-Shop-Betreiber.
Entsprechend soll in diesem Ratgeber eine Antwort auf die folgende Frage gefunden werden: Sorgt das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren beim Newsletter dafür, dass wettbewerbsrechtliche Probleme vermieden werden? So wird im Folgenden die Definition zur Prozedur präsentiert. Dazu wird beleuchtet, wie die rechtliche Lage in puncto Doublte-Opt-in beim Newsletter aussieht.
Inhalt
Der Unterschied zwischen Single- und Double-Opt-in
Bevor geklärt werden kann, ob das Double-Opt-in-Verfahren beim Newsletter rechtlich zulässig ist, muss die technische Prozedur dahinter verständlich sein. Aus diesem Grund ist zunächst zu klären, was hinter den Begriffen Single-Opt-in und Double-Opt-in steckt.
Kommt es zur Bestätigung über den erhaltenen Link, liegt ein erfolgreicher Double-Opt-in vor. Newsletter werden häufig erst nach dieser zweifachen Bestätigung versandt. Davon versprechen sich die Werbenden Rechtssicherheit. Zudem schützt diese Methode die Empfänger vor unerwünschtem Spam.
Trotzdem sorgen Urteile immer wieder für Zweifel in diesem Bereich. Wie sieht nun die tatsächliche Rechtslage aus?
Die Double-Opt-in-Mail vorm Newsletter sorgt für Diskussionen
Im Jahr 2012 sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München für Furore in Marketing-Abteilungen. Die zuständigen Richter entschieden nämlich, dass die Bestätigungs-Mail des Double-Opt-in, die dem Newsletter vorausgeht, als unzulässiger Spam einzuordnen ist (Az. 9 U 1682/12). Dabei ist zu beachten:
- Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der betroffene Verbraucher nicht dem Empfang der Bestätigungs-Nachricht zugestimmt hat.
- Problematisch dabei ist jedoch, dass diese Bestätigung notwendig ist, damit das Double-Opt-in-Verfahren zum Newsletter-Versand führen kann.
Als vor einigen Jahren diese Entscheidung getroffen wurde, befürchteten schon viele, dass das Mail-Marketing dem Untergang geweiht ist. Das änderte sich jedoch 2016, als das OLG Düsseldorf urteilte, dass die vorangehende elektronische Post im Rahmen dieses besonderen Verfahrens notwendig und zulässig ist (Az.15 U 64/15).
So argumentierte das OLG Düsseldorf, dass es bei der Bestätigungsnachricht um die Klärung der Einwilligung zur Werbung geht und nicht um die eigentliche Erlangung dieser. Folglich läge kein Verstoß gegen § 7 UWG vor. Die Rechtsprechung in beiden Fällen ist sich nur in einer Sache einig: Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher dieser zustimmt.
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