Die Datenschutzerklärung: Auf der Website ein Muss
Gerade in der heutigen Zeit wird der Schutz persönlicher Daten großgeschrieben. Durch die Entwicklung der sozialen Medien im Internet wurde vielen Menschen erst bewusst, wie viele ihrer eigenen Daten im Netz zu finden sind.
Viele Internetnutzer sind sich unsicher, ob auch ihr persönlicher Internetauftritt mit einem Datenschutzhinweis versehen werden muss.
Das Datenschutzgesetz in Deutschland kann – speziell bezüglich des World Wide Webs (WWW) – missverständlich erscheinen. Betreiber persönlicher Webseiten sind deshalb oft überrascht, wenn ihnen ein Datenschutzverstoß vorgeworfen wird. Denn eine falsche oder fehlende Datenschutzerklärung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
Doch welche Informationen gehören in den Hinweis? Welche Daten sind relevant? Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über die geltenden Rechtsnormen zum Datenschutz im Internet, wen sie betreffen und wie Sie diese am einfachsten umsetzen.
Inhalt
Datenschutzbestimmungen im WWW: Rechtliche Grundlagen
In Deutschland regelt das Telemediengesetz (TMG) die Regelungen rund um den Datenschutz im Netz. Aufgrund der teilweise komplizierten Formulierungen entsprechen viele private Internetauftritte nicht den vorgeschriebenen Bestimmungen.
So bestimmt § 13 TMG beispielsweise:
1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. […] Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“
Viele Internetnutzer denken beim Begriff „Diensteanbieter“ nicht an sich selbst, sondern viel eher an professionelle Auftritte von Firmen, Verkaufsbörsen oder Internetshops. Auch die Notion des Telemediums führt zu Verwirrung.
Für wen ist eine Datenschutzerklärung Pflicht? Der Diensteanbieter
Das Datenschutzgesetz liefert jedoch die passenden Definitionen für die uneindeutigen Begriffe. Gemäß § 2 TMG ist
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“
ein Anbieter von Diensten im Sinne des Gesetzes. Schnell wird deutlich, dass sich das TMG also nicht auf gewerbliche Anbieter beschränkt – die entgeltliche Nutzung wird nicht einmal erwähnt.
Sind Webseiten Telemedien?
Mit „Telemedium“ verbinden viele das Fernsehen oder das Radio.
Dies ist eine klassische Fehlinterpretation: Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gelten als Telemedium. Funk und Fernsehen (Telekommunikation) sind allerdings ausgenommen (§ 1 TMG).
Jede persönliche Homepage stellt Internetnutzern gewisse Informationen zur Verfügung. So muss jeder Betreiber einer Website eine Datenschutzerklärung verfassen.
Der Inhalt der Datenschutzerklärung: Muster können helfen
Allgemein muss die Datenschutzerklärung Informationen zur Nutzung und Verwendung der personenbezogenen Daten der Besucher enthalten.
Für viele Netznutzer ist es heutzutage üblich, das Verhalten der Seitenbesucher zu überprüfen. Auch wenn keine Geschäftsvorteile hinter der Erstellung von Nutzerstatistiken steckt: Viele sind schlichtweg neugierig auf das Verhalten ihrer Besucher. Die Vernetzung per Link mit den entsprechenden Profilen auf Social-Media-Plattformen ist ebenfalls Gang und Gäbe.
Eine ganze Reihe von Tools, Widgets und Plugins geistert infolgedessen durch das Internet. Der Einbau dieser kleinen Helfer ist inzwischen sehr einfach zu bewerkstelligen.
Je mehr dieser Zusatzdienste und Cookies verwendet werden, desto umfangreicher wird die Unterrichtung zum Datenschutz. Muster zur Datenschutzerklärung aus dem Internet können dabei helfen, die einzelnen Bestandteile zu finden, um sich so eine zugeschnittene Erklärung zu verschaffen. Achten Sie dabei jedoch auf seriöse und aktuelle Vorlagen.
Aufgrund der vielen individuellen Anpassungsmöglichkeiten privater Webseiten ist es unmöglich, für die Datenschutzerklärung eine Vorlage zu erstellen, die für alle Anbieter nutzbar ist. Je nach Situation variiert der Umfang der Erklärung zu den Daten der Besucher erheblich.
Wohin mit dem Datenschutzhinweis?
Gemäß TMG muss die Erklärung zur Nutzung der persönlichen Daten für jeden Seitenbesucher einzusehen sein.
Die entsprechenden Informationen sollten deshalb – wie auch das Impressum – schnell zu finden und unmittelbar zu erreichen sein.
Ein eigener Menüpunkt ist empfehlenswert. Dieser muss von jeder Unterseite aus mit einem Klick auf den Link erreichbar sein.
Die Datenschutzseite darf auch nicht so beschaffen sein, dass die Einsicht durch Popup-Blocker verhindert wird. Besucher, die einen solchen Blocker verwenden, können ansonsten nicht auf die Informationen zur Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zugreifen – da sich die Erklärung nicht im Browser öffnen lässt.
Die drohende Abmahnung wegen der Datenschutzerklärung
Anbieter, die Nutzer nicht vollständig oder ausreichend über die Erhebung ihrer Daten unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese Datenschutzfehler und –verstöße können eine Abmahnung nach sich ziehen. Für die Betreiber der Seiten kann dies teuer werden: Bis zu 50.000 Euro Strafe sind gemäß § 16 TMG möglich:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Nicht zuletzt ist eine Datenschutzerklärung auch nützlich, wenn man eine Abmahnung zum eingebundenen Facebook-Like-Button vermieden werden soll.
Martin meint
21. Juni 2021 at 19:11
Hallo, ich habe mal eine Frage.
Mir ist eine Website aufgefallen, die weder über Datenschutzaufklärung, noch über ein Impressum verfügt. Kann ich diese Website irgendwo melden, damit sie abgemahnt wird?
Viele Grüße
abmahnung.org meint
25. Juni 2021 at 11:30
Hallo Martin,
Datenschutzverstöße können unter anderem bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz gemeldet werden.
Ihr Team von abmahnung.org