Wenn der Klick etwas kostet: Die Button-Lösung für Onlinehändler
Im Internet bewegen sich inzwischen viele Menschen sehr vorsichtig: Jeder Klick auf einen unbekannten Link ist wohlüberlegt, um keine Viren zu installieren.
Auf der anderen Seite gehen manche Verbraucher allzu sorglos mit dem World Wide Web (WWW) um. Gerade diese Nutzer sind die Beute sogenannter „Abofallen“ im Internet.
Bei diesen führen nur ein paar unüberlegte Klicks dazu, ein unfreiwilliges und kostenintensives Abonnement abzuschließen. Um Missbrauch entgegen zu wirken, trat im Jahre 2012 eine neue Regelung in Kraft: Die sogenannte Button-Lösung. Diese soll den Verbraucherschutz im Internet stärken.
Folgender Artikel erläutert die rechtlichen Hintergründe des Gesetzes zum Abo-Button und erklärt, welchen Vorgaben die Links zur Bestellung auf den Websites der Unternehmer genügen müssen.
Inhalt
Per Fernkommunikationsmittel zum Kauf: Der Button besiegelt den Vertrag
Auch wenn keinerlei persönliche Kommunikation zwischen einem Onlinehändler und seinen Kunden besteht, schließen beide einen rechtlich gültigen Vertrag ab: Einen sogenannten „Fernabsatzvertrag“. Somit unterliegen die Unternehmer der „BGB-Informationspflichten-Verordnung“. Bestimmte Informationen, wie etwa ein Impressum oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmen, müssen für Verbraucher leicht einsehbar sein.
Diese Regelung schließt auch Online-Auktionsplattformen – also beispielsweise auch für Shopbetreiber auf Ebay.
Diese Informationen müssen sichtbar sein
In der Nähe des Buttons, welcher zum endgültigen Kauf führt, müssen die Informationen zu den wichtigsten Merkmalen der Transaktion gut sichtbar aufgeführt werden.
Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Verbraucher noch einmal genau überprüfen kann, ob er das Produkt oder die Dienstleistung wirklich erwerben möchte, bevor er den entscheidenden Klick ausführt.
Folgende Elemente müssen dabei gemäß Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgeführt werden:
- Die Eigenschaften der zu kaufenden Artikel oder Dienstleistungen
- Der Gesamtpreis – einschließlich Steuer und weitere Abgaben sowie Lieferkosten
- Bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Internet-Abo bezieht sich der Gesamtpreis auf die monatlichen Kosten inklusive aller Angaben
- Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen
- Eine eventuelle Mindestdauer der eingegangenen Verpflichtungen
Die Button-Lösung im BGB
Kommen wir nun zur Button-Regelung im Detail. Bei Fernabsatzverträgen kann keine Unterschrift den Vertragsschluss besiegeln. Aus diesem Grund fungiert der Klick auf einen sogenannten „Jetzt-Kaufen-Button“ als verbindliche Zusage. Im Sinne des Verbraucherschutzes muss der Käufer jedoch in vollem Maße vom Shopbetreiber rechtlich belehrt worden sein.
Zudem muss er sich darüber bewusst sein, dass er mit einem Klick auf die entsprechende Schaltfläche des Buttons eine rechtlich bindende Verpflichtung eingeht. Die genaue Beschaffenheit dieser Fläche regelt das BGB:
3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“ (§ 312j BGB)
Formulierungen
Die zu nutzende Formulierung ist nicht gesetzlich genau festgelegt – lediglich die Aussagekraft muss gegeben sein. Es bieten sich Sätze wie „jetzt kostenpflichtig bestellen“ für den Button an.
Beim Online-Bestellen kommt es darauf an, dass der Verbraucher ohne jeden Zweifel versteht, dass der Klick auf den Button zum Vertragsabschluss führt.
Folgende Bezeichnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht und können eine Abmahnung zur Folge haben:
- Bestellen
- Weiter
- Kaufen
- Anmelden
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