Wenn Arbeitgeber auf die Leistung der Lehrlinge achten
Geltendes Arbeitsrecht schützt auch Auszubildende davor, willkürlich mit Abmahnungen konfrontiert zu werden. Ausbildende Unternehmer stehen jedoch nicht selten vor Problemen, die sie mithilfe eines Abmahnschreibens lösen wollen; so auch im Fall von Schlechtleistung.
Doch rechtfertigt dies wirklich eine Abmahnung? Ein Auszubildender, der schlechte Leistungen zeigt, tut dies schließlich nicht immer bewusst. Warum dieser Punkt entscheidend ist, um die genannte Frage zu beantworten, verrät Ihnen der vorliegende Ratgeber. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Abmahnung einen Azubi durch schlechte Leistung ereilen kann und ob auf lange Sicht sogar eine Kündigung droht.
Inhalt
Bei schlechter Leistung sind die Gründe dafür entscheidend
Neben verschiedenen Rechten, von denen Azubis in der Ausbildung profitieren, besitzen sie jedoch auch verschiedene Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Dazu gehört beispielsweise die Sorgfaltspflicht, wonach Aufgaben in der Berufsschule und im ausbildenden Betrieb stets ordentlich und gewissenhaft zu erfüllen sind.
Durch bestehendes Arbeitsrecht ist es jedem Arbeitgeber zudem gestattet, bei Pflichtverletzungen einzugreifen und Abmahnungen auszusprechen. Doch trotzdem sind Ausbilder und Lehrlinge in manchen Situationen unsicher; beispielsweise bei einer Abmahnung für einen Azubi, der durch schlechte Leistung aufgefallen ist.
Doch tatsächlich ist es möglich, auch in diesen Fällen Abmahnschreiben zu verfassen. Arbeitgeber sind aber gut damit beraten, vorher zu überprüfen, ob über einen langen Zeitraum vermehrt schlechte Arbeitsergebnisse abgeliefert werden.
Löst sich das Problem auch nach einigen Ermahnungen nicht und es ist eindeutig, dass keine Besserung folgt, ist eine Abmahnung dem Azubi durch seine schlechte Leistung zuzumuten.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass Lehrlinge in der Berufsausbildung unter einem besonderen Schutz stehen. Unternehmer, welche die Ausbildung betreuen, sind dazu angehalten, alle Handlungsoptionen auszuschöpfen, um das Fehlverhalten ihrer Schützlinge zu korrigieren. Folglich sollte es nicht das Ziel sein, eine Abmahnung nach der anderen auszusprechen, was auf Dauer womöglich zur Kündigung führt. Vielmehr sollte der Dialog mit dem Auszubildenden gesucht werden.
Kündigung wegen Schlechtleistung
Eine Entlassung bzw. eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sollte stets der letztmögliche Schritt sein, nachdem alle anderen Optionen erschöpft sind. Doch folgen auf eine Abmahnung für einen Azubi, der durch schlechte Leistung auffällt, weitere solcher Mahnschreiben, aber es tritt keine Besserung ein, kann es unter Umständen über kurz oder lang auch zu einer Kündigung kommen. Dabei gilt es zu beachten:
- Begründet sich die schlechte Leistung nachweislich darin, dass die auszubildende Person absichtlich ihre Pflichten vernachlässigt hat, kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch vor dem Arbeitsgericht Bestand haben.
- Komplizierter kann sich die Lage gestalten, wenn der entlassene Azubi körperlich oder auch mental einfach nicht mehr leisten konnte. Hier gilt es im Einzelfall abzuwägen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers rechtens ist.
- Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Betroffene beider Seiten umfangreich beraten, auch bei einer Kündigung.
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