Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein entsprechender Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zugrunde.
Gewöhnlich wird der Arbeitsvertrag in schriftlicher Form niedergelegt. Wenn nun eine der beiden Parteien ihre Pflichten aus dieser im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Vereinbarung verletzt, darf die Gegenseite gemäß Arbeitsrecht eine Abmahnung erteilen, sie in schriftlicher Form zustellen und sogar eine Kündigung aussprechen.
Dieser Artikel verrät Ihnen, worauf Sie achten müssen, welche Ausnahmen gelten und wann Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen dürfen.
Inhalt
Arbeitnehmer mahnt Arbeitgeber ab – ist das überhaupt rechtens?
Dieses gesetzlich festgelegte Recht abmahnen zu dürfen, kann natürlich auch jeder Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen.
Gründe für eine Abmahnung des Arbeitgebers können zum Beispiel sein:
- Der Arbeitgeber zahlt nicht und es sind Lohnrückstände in beträchtlicher Höhe zu verzeichnen.
- Der Arbeitgeber zahlt nur sehr schleppend und es gibt nicht pünktlich jeden Monat das vereinbarte Entgelt.
- Der Arbeitgeber hat den Lohn ohne ersichtlichen Grund um eine beträchtliche Summe gekürzt.
- Der Arbeitgeber zahlt vereinbarte Zuschläge oder Spesen nicht.
- Der Arbeitgeber fordert Überstunden ohne vertragliche Rechtfertigung.
- Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber gemobbt (Bossing).
Darüber hinaus kann es zahlreiche weitere Anlässe für Abmahnungen seitens des Arbeitnehmers geben. Sie liegen immer in einem bestimmten Verhalten bzw. Fehlverhalten des Arbeitgebers, in dem der Arbeitnehmer eine schwere – oder gar vorsätzliche – Verletzung des mit ihm geschlossenen Vertrages sehen muss.
Das Arbeitsrecht sieht übrigens vor, dass auch eine solche Abmahnung Eingang in die Personalakte des abmahnenden Arbeitnehmers finden muss.
Abmahnung: Wie sollte der Arbeitgeber nun reagieren?
Zunächst einmal deutet die Ausstellung eines solch schwer wiegenden Dokuments auf eine gewisse Schieflage des Betriebsklimas hin, die ihre Ursache vielerorts in der mangelhaften Kommunikation hat. Und wie der Arbeitgeber kann natürlich auch der Arbeitnehmer mit seiner Abmahnung die Kündigung seines Arbeitsplatzes vorbereiten. Wenn dieser nun aber für das Unternehmen nur sehr schwer zu ersetzen ist – wie sollte die Reaktion des abgemahnten Vorgesetzten am besten aussehen?
In vielen Fällen ist die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien schon seit längerer Zeit schwer gestört. Was liegt also näher, als dass sich der Vorgesetzte und sein Mitarbeiter zusammen setzen und die Situation in einem sachlichen Gespräch klären? Die Betonung liegt hier auf „sachlich“, denn gegenseitige Anschuldigungen sind in einer emotional aufgeheizten Lage zwar menschlich verständlich, helfen aber kein Stück weiter.
Selbstverständlich kann von beiden Parteien auch der Betriebsrat des Unternehmens zu diesem Gespräch eingeladen werden. Dies ist durchaus sinnvoll, denn der Betriebsrat ist als unbeteiligter Außenstehender in der Lage, die Angelegenheit zu entschärfen und somit auf die erwünschte sachliche Ebene zu heben.
Den Arbeitgeber abmahnen: Keine Sonderregelung
Bezüglich der Abmahnung von Führungskräften gibt es im deutschen Arbeitsrecht keine Sonderregelung. Arbeitnehmer können Arbeitgeber abmahnen. Gleiches gilt auch für Geschäftsführer. Auch sie können von Arbeitnehmern Abmahnungen erhalten, sollte ihrerseits ein Fehlverhalten vorliegen.
Übrigens: Ein GmbH-Geschäftsführer kann sogar eine fristlose Kündigung erhalten, sollte er sich illoyal verhalten. Eine Abmahnung muss dieser Kündigung nicht vorausgehen.
Wie dem Arbeitnehmer steht es laut geltendem Recht natürlich auch dem Arbeitgeber oder dem Geschäftsführer frei, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, der versucht die Angelegenheit für ihn aus der Welt zu schaffen. Aber auch ein vertrauensvolles Gespräch zwischen den beiden Parteien kann durchaus von Nutzen sein. Denn in vielen Fällen stehen die Chancen nicht schlecht, dass eine Abmahnung des Arbeitgebers somit umgangen und für die Zukunft ein gutes Miteinander wieder hergestellt werden kann.
⇒ Muster für eine Abmahnung im Arbeitsrecht (.doc)
⇒ Muster für eine Abmahnung im Arbeitsrecht (.pdf)
Stefan meint
31. Januar 2023 at 18:31
Hallo
Folgendes, zwischen meinem Arbeitgeber und mir besteht eine Vereinbarung bezüglich an den Einsatzort gebracht werden und wieder nachhause gebracht werden durch einen betrieblichen Fahrdienst.
Heute hat mir mein Arbeitgeber jedoch die Abholung durch den Fahrdienst verwert, weil ich zweieinhalb Stunden zeitiger Feierabend hatte.
Kann ich meinen Arbeitgeber deshalb wegen nicht erbrachter, aber vereinbarter Leistungen abmahnen?
Mariana M. meint
12. Februar 2018 at 13:24
Hallo,
ich habe eine Frage und noch eine Bitte an Sie!!Mein Mann hat keine Lohnsteuerbescheinigung von der ex-Arbeitsgeber bekommen.Er hat mehrmals versucht die zu bekommen(mündlich und telefonisch).Darf er jetzt(nach einem Jahr)ein Schreiben,so wie eine Mahnung an der ex-AG schicken oder ist es jetzt zu spät?Wir brauchen die für die Steuererklärung.Könnten Sie mir bitte zeigen wie Mann eine Muster-Mahnung schreiben kann?
Vielen Dank
abmahnung.org meint
19. Februar 2018 at 9:42
Hallo Mariana,
mit diesem Fall können Sie sich an einen Anwalt oder die zuständigen Ämter wenden. Zur groben Orientierung bieten wir Muster-Abmahnungen auf unseren Seiten an.
Ihr Team von Abmahnung.org
Karl meint
2. Februar 2018 at 14:06
Hallo, ich bin noch bis zum 11.03.18 bei meinem Chef angestellt. Ich habe aber jetzt seit knapp 4 Wochen einen Krankenschein. Gestern sollte eig mein Lohn auf das Konto überwiesen werden doch leider ist noch nichts auf meinem Konto angekommen. Ich weiß heute ist zwar erst der zweite aber dennoch ist mein Chef in Verzug.
Was kann ich tun?
abmahnung.org meint
19. Februar 2018 at 9:21
Hallo Karl,
wenn ein Gespräch mit dem Arbeitgeber keine Lösung erzielt, können Sie mit einem Anwalt die rechtlichen Schritte erörtern.
Ihr Team von Abmahnung.org
Tim meint
22. November 2017 at 18:26
Anders als im Beitrag geschrieben, bedeutet „Bossing“, wenn die Untergebenen den Chef mobben.
abmahnung.org meint
3. Januar 2018 at 10:34
Hallo Tim,
die Erläuterung im Beitrag ist korrekt. „Bossing“ ist die allgemein gültige Bezeichnung für systematisches Mobbing durch den Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Hier geht das Mobbing nicht von den Mitarbeitern aus, sondern vom Chef bzw. der Personalleitung. Es dient in der Regel dazu, den Betroffenen aus dem Unternehmen zu graulen.
Abmahnung.org
Andreas meint
8. September 2017 at 10:27
Guten Morgen.
Ich habe eine Frage.
Mein Vorgesetzer (Filialleiter) behauptet, dass er nicht glaubt das ich krank wäre und redet damit hinter meinem Rücken mit anderen Kollegen. Ist das nicht zum einen Verleumdung und zum anderen müsste von meiner Seite aus für ihn eine Abmahnung zu Folge haben? Das Gespräch mit meinem Chef der Firma steht noch aus.
abmahnung.org meint
21. September 2017 at 12:19
Hallo Andreas,
besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht mögliche Handlungsoptionen. Zusätzlich kann es helfen, Ihren Arbeitgeber zunächst um ein Gespräch zu bitten.
Abmahnung.org
Jürgen meint
11. Mai 2017 at 17:44
Guten Tag,
ich bin seit Februar krankgschrieben, hatte eine schwierige Magen OP. Ab dem 2. April hätte meine Krankenkasse zahlen müssen. Habe bis zum 5. Mai gewartet, ob ich das Geld überwiesen bekommen habe, aber leider war es nicht so. Ich habe daraufhin meine KK angerufen und dort wurde mir gesagt, dass alle Unterlagen von mir vorlagen, aber nicht die Lohnbescheinigung vom Arbeitgeber, die sie am 9. April bereits vorliegen hatte. Meine KK hat daraufhin meinen Arbeitgeber angerufen und sie dazu ermahnt, das benötigte Dokument zu übersenden. Leider hat sie es bis heute (11. Mai) nicht getan. Welche Optionen habe ich?
Viele Grüße,
Jürgen
abmahnung.org meint
15. Mai 2017 at 11:20
Hallo Jürgen,
wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitgeber diesbezüglich noch einmal zu ermahnen. Handelt er auch dann noch nicht, kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Hans meint
23. April 2017 at 19:10
Guten Tag,
Kann ich als Maschinenbediener unseren stellvertretenden Geschäftsführer abmahnen, wenn dieser ohne PSA in die Produktion kommt, sich in den Gefahrenbereich meiner Maschine stellt und mich von der Arbeit ablenkt?
abmahnung.org meint
24. April 2017 at 9:54
Hallo Hans,
sollte Ihr stellvertretender Geschäftsführer auch nach einer Ermahnung sein Verhalten nicht ändern, können Sie ihn in diesem Fall abmahnen. Es ist jedoch eher unüblich, ohne „Vorwarnung“ eine Abmahnung auszusprechen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Stephen meint
14. Februar 2017 at 1:36
Guten Abend,
richten sich Abmahnungen gegen Arbeitgeber, gegen die Vorgesetzten oder gegen das Unternehmen?
Ich verstehe das so, dass seitens des Unternehmens eine Pflichtverletzung vorliegt, auch wenn der Vorgesetzte der Auslöser ist. Ist dies richtig?
Gruß
abmahnung.org meint
20. Februar 2017 at 13:11
Hallo Stephen,
in den meisten Fällen richten sich Abmahnungen gegen einzelne Personen. Das trifft auch zu, wenn der Vorgesetzte „Mist baut“. In diesem Fall wird nicht das gesamte Unternehmen abgemahnt.
Abmahnung.org
Manny K. meint
21. Oktober 2016 at 7:39
Hallo,
mein Arbeitgeber, (eine Firma für Schutz und Sicherheit) wo meine Frau und ich Nebenberuflich beschädigt sind (waren) schuldet uns noch 33,00 Stunden für Monat Juni – Gesamtbetrag 353,10 Euro inklusive noch zuzüglich alle tarifliche ausstehenden Zuschläge.
Plus 39,50 Stunden für Monat Oktober- Gesamtbetrag 422,65 Euro
Diese noch offenen Stunden von 72,50 Std. Habe ich die Firma XXX gebeten, diese für die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO (Teilnahmegebühr von a. 425,- € anzurechnen.
Da sein Sohn Junior Chef, uns Vorhaltungen gemacht hatte. Er sei uns gar nichts Schuldig, weil er Dienstkleidung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO bezahlt hat.
Ich habe aber diesen Vorschlag am gleichen Tag Widerrufen. Da diese besagte Firma uns beim Einstellungsgespräch zusagte die kosten für die Unterrichtung zu übernehmen, da diese Voraussetzung im Bewachungsgewerbe ist.
Wir haben keinerlei Vereinbarungen dieser Art, und auch keinen Arbeitsvertrag auf 450€ Basis Unterschrieben.
Des weiteren besteht die Firma auf eine sofortige Herausgabe Ihrer Dienstkleidung bis zum 21.10.16 Obwohl weder meine Frau noch ich, schriftlich gekündigt wurden, noch selber gekündigt haben.
Eine Zahlungserinnerung habe und Frist habe ich Ihn Schon zukommen lassen. Keine Reaktion, bis auf ausreden.
Wie gehen wir am besten in der vor…
Abmahnung ? Da ein Anwalt uns leider mehr kosten würde, als der Streitwert.
Liebe Grüße M&M
abmahnung.org meint
27. Oktober 2016 at 8:30
Hallo,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben und verweisen daher in spezifischen Fällen auf einen Anwalt.
Abmahnung.org
Lux meint
18. Oktober 2016 at 9:58
Hallo. Ich habe diese Woche eine Abmahnung bekommen. Habe versehentlich einen falschen Kunden mit Gas beliefert. Das liegt 3 Monate zurück. Auch fehlt die Uhrzeit ansonsten steht drin ich soll das Unterschreiben als gelesen,verstanden und so wie beschrieben angenommen.Ist das so richtig? Danke
abmahnung.org meint
20. Oktober 2016 at 8:49
Hallo,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Abmahnung und dessen Formulierung genau überprüfen, allein durch die fehlende Uhrzeit wird diese jedoch nicht ungültig.
Abmahnung.org
Stefan meint
9. Januar 2017 at 22:04
EIne Abmahnung hat unverzüglich innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Ansonsten ist sie nichtig und kann angefochten werden – Anfechtung muss schriftlich und ebenfalls unverzüglich erfolgen
Josi meint
26. Januar 2017 at 6:48
Hallo, das ist so nicht ganz richtig. Eine Abmahnung kann nur innerhalb von 14 Tagen, ab Zeitpunkt des Wissens von Tat und Täter erfolgen.
Hat der AG also erst 3 Monate später von dem Fehltritt erfahren, ist er völlig im Recht , wenn er die Abmahnung dann fristgerecht ausspricht.
Jonas meint
20. Dezember 2019 at 2:04
Nein, das gilt nur bei einer Kündigung nach bereits erfolgter Abmahnung.
S. Jens meint
21. Januar 2016 at 9:31
Das. sind sehr klare Aussagen DANKE