Bestimmte Produkte erfordern besonderen Jugendschutz
Ein Online-Shop, der sich auf einer eigenen Webseite präsentiert, muss nach deutschem Recht gewisse Auflagen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise die Impressumspflicht für Shop-Betreiber.
In Bezug auf bestimmte Waren wird jedoch ein anderer Faktor immer wichtiger: Die Altersverifikation ist vom Online-Shop oft nur noch selten zu trennen.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, warum in vielen Fällen eine Altersprüfung beim Online-Shop nicht fehlen darf. Dazu werden die Bedeutsamkeit des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und die Anpassung bestimmter Gesetzespassagen in der jüngsten Vergangenheit beleuchtet.
Inhalt
Ursprüngliche Probleme mit der Altersverifizierung für Online-Shops
Nicht nur durch die Vorgaben des JuSchG dürfen Offline- wie Online-Händler bestimmte Waren nicht an minderjährige Kunden bzw. an Jugendliche verkaufen. So verbietet beispielsweise § 184 Strafgesetzbuch (StgB) die Verbreitung pornografischer Schriften an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Entsprechende aus Deutschland betriebene Angebote sind durch die strengen Regelungen daher auch eher rar gesät.
Entsprechende Produkte bedurften daher keine Altersverifikation im Online-Shop. Das führte zur Verunsicherung, sowohl beim Kunden als auch beim Internethändler.
Das Pro und Contra einer grundsätzlichen Altersprüfung im Online-Shop
Es stellt sich die Fragen, wieso Unsicherheiten nicht dahingehend beseitigt werden, dass eine prinzipielle Altersverifikation für jeden Online-Shop eingeführt wird. Einiges spricht für diese Methode:
- So ist beispielsweise ein Vertrag mit Minderjährigen schwebend unwirksam, da Kaufentscheidungen von den Eltern genehmigt werden müssen.
- Dadurch gehen Online-Händler ein großes wirtschaftliches Risiko ein, insbesondere dann, wenn bereits gelieferte Waren zurückgenommen werden müssen.
Eine generelle Altersprüfung im Online-Shop spricht aber gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden dürfen nur Daten erhoben werden, die in jedem Fall für Schluss und Abwicklung des Vertrags notwendig sind.
Anpassung des Jugendschutzgesetzes
Das oben besprochene Dilemma, welches in puncto Tabakwaren bestand, wurde zum April 2016 durch eine Anpassung des JuSchG gelöst. So heißt es mittlerweile in § 10 Absatz 3 Jugendarbeitsschutzgesetz:
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.“
Entsprechend kommen Händler auch hier nicht mehr um eine Altersprüfung in ihrem Online-Shop herum, wenn sie Tabakwaren an die Käufer bringen wollen. Minderjährige dürfen deshalb nicht einmal mehr entsprechende Angebote zu Gesicht bekommen. Ansonsten kann ein Online-Shop schnell abgemahnt werden. Bei Lieferungen sind außerdem sogenannte Post-Ident-Verfahren zu nutzen, die, wie schon bei Unterhaltsungsmedien ohne Jugendfreigabe, dafür sorgen, dass nur der volljährige Bestellkunde die Ware erhält.
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