Die Natur der Abmahnung ist vielseitig
Von Abmahnungen wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten Gebrauch gemacht. Im Mietrecht können vor allem Vermieter diese dazu nutzen, Mietern ihr Fehlverhalten aufzuzeigen. Im Urheberrecht kommt es zur schriftlichen Abmahnung, wenn geschütztes Material gegen den Willen des Rechteinhabers verwendet wurde. Ziel hier ist vor allem die Durchsetzung der Unterlassung und Kompensation durch Schadensersatz.
Die Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht sind besonders vielfältig. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen kompakten Überblick über die häufigsten Abmahnungsgründe und einer möglichen Kategorisierung dieser. Auch wird der Sonderfall der Abmahnung des Arbeitgebers behandelt.
Inhalt
Zusammenfassung möglicher Abmahnungsgründe:
Arbeitsverweigerung
Arbeitszeitbetrug
Beleidigung von Mitarbeitern
Berichtsheft nicht geführt
Chef anschreien
Fehlverhalten
Mit Firmenwagen geblitzt
Private Handynutzung
Private Internetnutzung
Die Gründe einer Abmahnung im Arbeitsrecht kategorisieren
In der Regel sprechen Vorgesetzte Abmahnungen aus, um Arbeitnehmer auf unerwünschtes Fehlverhalten hinzuweisen und eine deutliche Botschaft zu übermitteln: Ändert sich das Verhalten nicht, kann es kurz über lang zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen.
Es folgt eine mögliche Kategorisierung der häufigsten Gründe.
Beeinträchtigung der Kollegen
Egal, ob es sich um große oder kleine Unternehmen handelt: Die Beziehungen, welche die Beschäftigten untereinander haben, spielen eine wichtige Rolle.
Gibt es ständig Konflikte zwischen den Mitarbeitern, ist eine angemessene Zusammenarbeit nicht möglich und das Unternehmen leidet als Ganzes.
Belästigung am Arbeitsplatz ist auch schädlich für die Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und kann sich in folgenden Varianten äußern:
- Rauchen: Das Rauchen im Unternehmen belästigt vor allem die nichtrauchenden Mitarbeiter. Ein möglicher Abmahnungsgrund ist es dann, wenn ein betriebliches Rauchverbot existiert oder behördliche Bestimmungen die Handlung in bestimmten Branchen untersagen.
- Sexuelle Belästigung: Abmahnungsgründe passen sich auch den aktuellen Entwicklungen an. Mit der Ausfertigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) wurde definiert, dass eine sexuelle Belästigung die Würde der Betroffenen angreift und sich in unerwünschten, sexuellen Handlungen, Berührungen und Bemerkungen äußern kann. Die Unternehmensleitung muss solches Verhalten unterbinden und kann es auch abmahnen. Schwerwiegende sexuelle Belästigungen können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass vorher Abmahnschreiben aufgesetzt wurden.
- Beleidigung: In schwierigen Fällen können Beleidigungen Arbeitgeber dazu bringen, Beschäftigte abzumahnen. Hier gilt jedoch immer der Einzelfall. In manchen Betrieben kann ein rauer Umgangston auch normal sein und daher keine Abmahnung rechtfertigen.
- Mobbing: Wird eine einzelne Person ständig beleidigt, schikaniert und belästigt, handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Abmahnungsgründe. Im Sinne der Fürsorgepflicht muss die Unternehmensleitung bei Mobbing am Arbeitsplatz eingreifen und ist auch dazu befugt, die Täter abzumahnen.
- Alkohol: Generell muss der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz (typisches Beispiel: das Feierabendbier) nicht verboten sein. Wird jemand im berauschten Zustand aber regelmäßig ausfallend gegenüber den Kollegen, kann ein Abmahnschreiben erfolgen. Besteht ein betriebliches Alkoholverbot, muss dieses in jedem Fall befolgt werden.
Weitere Abmahngründe bei Fehlverhalten:
unerlaubte Nebentätigkeit
Rassistische Äußerungen
Rauchen
Schlechtleistung
Störung des Betriebsfriedens
Der Arbeitsvertrag als oberstes Gebot
Abmahnungsgründe für Mitarbeiter finden sich vor allem in den Taten wieder, die den Vorgaben des Arbeitsvertrages widersprechen. Vor Antritt einer neuen Stelle unterzeichnen die meisten Arbeitnehmer dieses bindende Schriftstück und verpflichtet sich damit, die darin verzeichneten Regeln zu akzeptieren und entsprechend zu handeln.
Verstößt der Beschäftigte, wie in den folgenden Fällen an Beispielen erklärt, gegen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, liefert er damit dem Arbeitgeber mögliche Abmahnungsgründe.
Während der Arbeitszeit privat im Internet
Viele Beschäftigte nutzen heute gerne die Pausenzeiten, um schnell die privaten E-Mails zu beantworten oder noch kurz im Online-Shop vorbeizuschauen.
In der Regel haben Chefs damit keine Probleme. Nimmt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz jedoch exzessive Ausmaße an und stört das Arbeitsverhältnis, ist ein Abmahnschreiben nach erfolgten Ermahnungen durchaus zu erwarten.
Sich der Mehrarbeit verweigert
Die wenigsten Arbeiter machen gerne Überstunden. In vielen Branchen gehört es aber teilweise dazu, ein wenig mehr als die üblichen 40 Stunden am Arbeitsplatz zu verbringen. Auch hier sind die Vorgaben des Arbeitsvertrages wieder bindend. So kann ein Beschäftigter dazu verpflichtet sein, bei hohem Betriebsaufkommen zwei Überstunden pro Woche zu machen. Wird die Mehrarbeit trotz Zustimmung im Vertrag verweigert, erlaubt das Arbeitsrecht den Arbeitgebern die Betroffenen abzumahnen.
Mehrfach unpünktlich zur Arbeit erschienen
Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Schließlich lässt es bei häufigem Vorkommen darauf schließen, dass der Arbeitnehmer nicht gerade motiviert und pflichtbewusst seinem Beruf nachgeht.
Drücken Unternehmensleiter bei seltener Unpünktlichkeit von wenigen Minuten oft ein Auge zu, so wird bei auffällig häufigen Verstößen schnell abgemahnt.
2015 zeigte die Studie eines amerikanischen Geschäftsdienstleiters, dass dieser Fehltritt sogar das zweitgrößte Ärgernis im Geschäftsalltag der USA ist.
Verstoß gegen Pflicht der Krankmeldung
Kommt es zum Krankheits- und damit zum Arbeitsausfall, ist es die Pflicht jedes Arbeitnehmers, dies der Unternehmensleitung mitzuteilen. Dabei gilt:
- Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen (viele Unternehmen haben dafür genaue zeitliche Vorgaben).
- Ein Attest ist ist frühestens am ersten Tag des Fernbleibens (kommt auf den Arbeitsvertrag an) und spätestens am dritten Krankheitstag vorzulegen. Hält sich der Beschäftigte bei der Krankmeldung nicht an die arbeitsvertraglichen Vorschriften, braucht der Betriebsleiter keine weiteren Abmahnungsgründe. Über den Postweg kann die Abmahnschrift dann schnell im Briefkasten des Erkrankten landen.
Sonstige Abmahnungsgründe
Jede Abmahnung erfüllt stets drei Funktionen: Zunächst erhält der Abgemahnte einen Hinweis darauf, dass sein Verhalten nicht gern gesehen ist. Weiterhin wird er dazu aufgefordert, sich in Zukunft besser zur erhalten. Und schließlich, im Gegensatz zur weniger gewichtigen Ermahnung, wird er vor den Konsequenzen gewarnt, die bei Missachtung der Abmahnung auftreten können.
Auf bei den folgenden Abmahnungsgründen sind diese drei Grundfunktionen verankert. Sie wurden dieser dritten Kategorie zugeteilt, da sie nicht zwingend mit der Belästigung von Kollegen oder dem direkten Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Vorschriften zu tun haben müssen:
- Diebstahl: Die aktuell geltende Rechtsprechung lässt bei Diebstählen eine direkte, fristlose Kündigung nur noch zu, wenn der entstandene Schaden groß genug ist. Kommt es nach einem langjährigen, positiven Arbeitsverhältnis zu einem einmaligem Diebstahl, bei dem etwas von nur niedrigem Wert entwendet wurde, dürfen Chefs vorerst nur abmahnen.
- Zeitbetrug: Wird bei der Arbeitszeit geschummelt, werden nur in seltenen Fällen Abmahnungen genutzt. Arbeitgeber sind in diesem Fall dazu berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
- Niedrige Leistung: Ein Abmahnschreiben ist oft rechtswidrig, wenn es sich darauf bezieht, dass der Arbeitnehmer zu wenig Leistung zeigt, weil er beispielsweise zu langsam ist. Oft liegen solchem Verhalten verschiedene Ursachen zugrunde, die nicht mit einem Fehler zu tun haben, den der Betroffene hätte vermeiden können. Wollen Arbeitgeber eine solche Rüge wegen „Low Performance“ durchsetzen, müssen sich diese genau auf Arbeitsaufgaben und bestimmte Fehler beziehen – nur so kann die Hinweisfunktion erfüllt und die Möglichkeit zur Besserung gegeben werden.
Einmal andersherum: Den Arbeitgeber abmahnen
In den meisten Fällen werden die Beschäftigten von ihren Vorgesetzten abgemahnt. Aber auch der umgedrehte Fall ist denkbar: Es existieren durchaus Abmahnungsgründe für Arbeitgeber. Denn auch diese müssen sich an ihre vertraglichen Pflichten halten.
Häufig denken Arbeitnehmer darüber nach, ihre Chefs abzumahnen, wenn diese den Gehaltszahlungen nur verspätet oder gar nicht nachkommen. Dabei gilt, dass der Betroffene im Wiederholungsfall das Recht bekommt, das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
Generell sollte dieser Schritt aber nur erfolgen, wenn sich der Verzug der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen über einen erheblichen Zeitraum erstreckt. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002, dass nicht jede geringfügige Zahlungsverzögerung eine fristlose Kündigung legitimiert. Aber selbst bei gewissen Verzugszeiten muss zunächst abgemahnt werden.
Annrliese M. meint
13. Oktober 2016 at 7:10
als Reinigungskraft beschäftigt
Abmahnung
(Treppenhaus)folgende Mängel festgestellt:
Kaffeeflegen auf dem Fußboden.
Sie verstoßen durch Ihr Verhalten in erheblichem Maße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.Habe meine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet, von meiner Vorgesetzten dieser Mängel festgestellt:
Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung rechnen.
Da ich mir keine schuldbewust bin,geht das einfach so.war ein Tag dazwischen,bis angeblich dieser Mängel gesichtet wurde.Bitte um rückmeldug
abmahnung.org meint
20. Oktober 2016 at 9:28
Hallo,
sehen Sie eine Abmahnung als ungerechtfertigt an, können Sie dieser widersprechen. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/widerspruch/
Abmahnung.org