FAQ: Abmahnungsgründe
Ja. Eine Abmahnung muss immer begründet und verhältnismäßig sein. Nicht jedes Verhalten oder jeder Fehler ist abmahnwürdig. Das gilt auch im Arbeitsrecht.
Die Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht können vielfältig sein. Häufiges Zuspätkommen, Belästigung von Kollegen oder unentschuldigtes Fernbleiben sind nur einige davon. Ein Übersicht zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen finden Sie hier.
Kein Abmahnungsgrund ist beispielsweise das Nichtmögen eines Mitarbeiters oder eine ordnungsgemäße Krankmeldung. Auch geringfügige Vertragsverletzungen rechtfertigen nicht automatisch ein Abmahnung. Mehr erfahren Sie hier.
Inhalt
Weiterführende Ratgeber zu möglichen Abmahnungsgründe:
Arbeitsverweigerung
Arbeitszeitbetrug
Beleidigung von Mitarbeitern
Berichtsheft nicht geführt
Chef anschreien
Fehlverhalten
Mit Firmenwagen geblitzt
Private Handynutzung
Private Internetnutzung
Welche Abmahnungsgründe gibt es?
Von Abmahnungen wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten Gebrauch gemacht. Sowohl im Mietrecht als auch im Urheberrecht kann eine Abmahnung verschiedene Gründe haben. Ziel hier ist vor allem die Durchsetzung der Unterlassung und Kompensation durch Schadensersatz.
Auch die Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht sind besonders vielfältig. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen kompakten Überblick über die häufigsten Abmahnungsgründe und einer möglichen Kategorisierung dieser. Auch wird der Sonderfall der Abmahnung des Arbeitgebers behandelt.
Im Arbeitsrecht sprechen in der Regel Vorgesetzte Abmahnungen aus. Jede Abmahnung erfüllt stets drei Funktionen: Zunächst erhält der Abgemahnte einen Hinweis darauf, dass sein Verhalten nicht gern gesehen ist. Weiterhin wird er dazu aufgefordert, sich in Zukunft besser zur erhalten. Und schließlich, im Gegensatz zur weniger gewichtigen Ermahnung, wird er vor den Konsequenzen gewarnt, die bei Missachtung der Abmahnung auftreten können. Kommt es zu widerholten Verstößen, kann das dann auch eine Kündigung begründen.
Eine Abmahnung kann alle Arbeitnehmer treffen, sowohl Angestellte als auch Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst. Dabei unterscheiden sich bei einer Abmahnung (öffentlicher Dienst oder nicht) Gründe in der Regel nicht. Doch was sind wirksame Abmahnungsgründe im Arbeitsrecht?
Gründe für eine Abmahnung der Mitarbeiter: Beeinträchtigung der Kollegen
Bei einer Abmahnung finden sich Gründen vor allem in den Taten wieder, die den Vorgaben des Arbeitsvertrages widersprechen. Vor Antritt einer neuen Stelle unterzeichnen die meisten Arbeitnehmer dieses bindende Schriftstück und verpflichtet sich damit, die darin verzeichneten Regeln zu akzeptieren und entsprechend zu handeln.
Im Arbeitsrecht sind die meisten Abmahnungsgründe für Arbeitnehmer verhaltensbedingt. Das bedeutet eine Abmahnung hat Gründe, die auf Fehlerhaften basieren, welches gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt und unterbunden werden muss. Wichtig ist, dass eine Abmahnung mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Letzteres ist üblicher, da dann ein Nachweis vorliegt. Für mündlich und schriftliche Abmahnung müssen die Gründe tatsächlich vorliegen und nachweisbar sein.
Egal, ob es sich um große oder kleine Unternehmen handelt: Das Verhältnis zwischen den Kollegen spielt eine wichtige Rolle. Kommt es hier zu Spannungen und Konflikten, kann das die Zusammenarbeit beeinflussen und sich negativ auf das Unternehmen als Ganzes auswirken.
Gründe für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber müssen allerdings immer verhältnismäßig sein. So reicht beispielsweise ein missratener Witz oder ein einzelnes Zuspätkommen in der Regel nicht aus, um eine Abmahnung zu begründen. Gleiches gilt, wenn Vorgesetzte persönliche Probleme mit dem Arbeitnehmer haben. Nur aus der Abneigung heraus ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt und üblicherweise dann unzulässig.
Darüber hinaus ist es bei schwerwiegendem Fehlern oder Straftaten möglich, eine Kündigung ohne Abmahnung auszusprechen.
Häufige verhaltensbedingte Abmahnungsgründe für Arbeitgeber stellen unter anderem folgende Verhaltensweise dar:
wiederholtes Rauchen:
Das Rauchen im Unternehmen belästigt vor allem die nicht rauchenden Mitarbeiter. Ein möglicher Abmahnungsgrund ist es dann, wenn ein betriebliches Rauchverbot existiert oder behördliche Bestimmungen die Handlung in bestimmten Branchen untersagen.
Alkohol:
Wird jemand öfters im berauschten Zustand angetroffen oder auch regelmäßig ausfallend gegenüber den Kollegen, kann eine Abmahnung erfolgen. Besteht ein betriebliches oder ein grundsätzliches Alkoholverbot, muss dieses in jedem Fall befolgt werden. Hier kann der Verstoß bereits eine Abmahnung zur Folge haben
Belästigung ist auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) ein Abmahnungsgrund. Dazu zählt vor allem auch die sexuelle Belästigung. Sie greift die Würde der Betroffenen an und äußert sich meist in unerwünschten, sexuellen Handlungen, Berührungen und Bemerkungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, das Verhalten zu unterbinden.
Beleidigung:
In schwierigen Fällen können Beleidigungen Arbeitgeber dazu bringen, Beschäftigte abzumahnen. Hier gilt jedoch immer der Einzelfall. In manchen Betrieben kann ein rauer Umgangston auch normal sein und daher keine Abmahnung rechtfertigen.
Mobbing:
Wird eine einzelne Person ständig beleidigt, schikaniert und belästigt, handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Abmahnungsgründe. Im Sinne der Fürsorgepflicht muss die Unternehmensleitung bei Mobbing am Arbeitsplatz eingreifen und ist auch dazu befugt, die Täter abzumahnen.
Weitere Abmahngründe bei Fehlverhalten:
unerlaubte Nebentätigkeit
Rassistische Äußerungen
Rauchen
Schlechtleistung
(sexuelle) Belästigung
Unentschuldigtes Fehlen
Überstundenverweigerung
Zu spät kommen
Welche weiteren Gründen rechtfertigen eine Abmahnung?
Nachfolgend gehen wir näher auf weitere Abmahnungsgründe ein und erläutern, warum Arbeitnehmer in bestimmten Situationen mit einer Abmahnung rechnen sollten. Wichtig ist, dass immer im Einzelfall entschieden wird, ob eine Abmahnung erfolgt. Gründe wie die private Nutzung des Internets oder das Laden von privaten Geräten, kann in Unternehmen erlaubt oder untersagt sein. Pauschale Aussagen sind schwierig. Nimmt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz jedoch exzessive Ausmaße an und stört das Arbeitsverhältnis, ist ein Abmahnschreiben nach erfolgten Ermahnungen durchaus zu erwarten.
Anders sieht das aber aus, wenn Mitarbeiter häufig zu spät kommen. Denn das ist kein Kavaliersdelikt. Schließlich lässt es bei häufigem Vorkommen darauf schließen, dass der Arbeitnehmer nicht gerade motiviert und pflichtbewusst seinem Beruf nachgeht. Drücken Unternehmensleiter bei seltener Unpünktlichkeit von wenigen Minuten oft ein Auge zu, so wird bei auffällig häufigen Verstößen oft abgemahnt.
Weitere Gründe, die häufig zu Abmahnungen führen sind zudem folgende:
- Verweigerung von Mehrarbeit (wenn vertraglich vereinbart, gilt das als Arbeitsverweigerung)
- Unentschuldigtes Fehlen (mehrfach)
- Verstoß gegen die Betriebsordnung (z. B. Betriebsmittel trotz Untersagung privat genutzt)
- unerlaubte Nebenjobs (nicht gemeldet, Arbeit bei der Konkurrenz, Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen)
- Arbeitsverweigerung (Tätigkeiten, die zum Arbeitsvertrag gehören, nicht ausgeführt bzw. geweigert diese auszuführen)
Darüber hinaus gibt es bei einer Abmahnung auch Gründe, die nicht zwingend etwas mit der Belästigung von Kollegen oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen. Die folgenden Gründe können zudem auch also schwerwiegend gelten, dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Straftatbestand handelt.
- Diebstahl: Die aktuell geltende Rechtsprechung lässt bei Diebstählen eine direkte, fristlose Kündigung nur noch zu, wenn der entstandene Schaden groß genug ist. Kommt es nach einem langjährigen, positiven Arbeitsverhältnis zu einem einmaligem Diebstahl, bei dem etwas von nur niedrigem Wert entwendet wurde, dürfen Chefs vorerst nur abmahnen.
- Zeitbetrug: Wird bei der Arbeitszeit geschummelt, werden nur in seltenen Fällen Abmahnungen genutzt. Arbeitgeber sind in diesem Fall dazu berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
Achtung bei Niedrigleistung als Grund: Ein Abmahnschreiben ist oft rechtswidrig, wenn es sich darauf bezieht, dass der Arbeitnehmer zu wenig Leistung zeigt, weil er beispielsweise zu langsam ist. Meist liegen solchem Verhalten verschiedene Ursachen zugrunde, die nicht mit einem Fehler zu tun haben, den der Betroffene hätte vermeiden können. Wollen Arbeitgeber eine solche Rüge wegen „Low Performance“ durchsetzen, müssen sich diese genau auf Arbeitsaufgaben und bestimmte Fehler beziehen – nur so kann die Hinweisfunktion erfüllt und die Möglichkeit zur Besserung gegeben werden.
Abmahnungsgründe müssen, wie bereits erwähnt, immer gerechtfertigt sein. Hat ein Betroffener das Gefühl, zu Unrecht gerügt worden zu sein, kann er gegen die Abmahnung vorgehen. Dabei ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich mit dem Abmahnwesen auskennt.
Abmahnung: Fehlende Krankmeldung als Grund?
Kommt es zum Krankheits- und damit zum Arbeitsausfall, ist es die Pflicht jedes Arbeitnehmers, dies der Unternehmensleitung mitzuteilen. Tut er dies nicht, kann das für eine Abmahnung reichen. Die Gründe sind dann aufgrund des Versäumnisses vorhanden. Dabei gilt: Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen (viele Unternehmen haben dafür genaue zeitliche Vorgaben).
Ein Attest ist ist frühestens am ersten Tag des Fernbleibens (kommt auf den Arbeitsvertrag an) und spätestens am dritten Krankheitstag vorzulegen. Hält sich der Beschäftigte bei der Krankmeldung nicht an die arbeitsvertraglichen Vorschriften, braucht der Betriebsleiter keine weiteren Abmahnungsgründe. Über den Postweg kann die Abmahnschrift dann schnell im Briefkasten des Erkrankten landen.
Abmahnung in der Ausbildung: Häufige Gründe
Nicht nur in Arbeitsverhältnissen sind Abmahnungen möglich, auch in der Ausbildung kann Fehlverhalten eine solche begründen. Hier gilt ebenfalls, dass die Abmahnungsgründe für den Azubi nachvollziehbar sind und auch nachgewiesen werden können. Auch die Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein.
Unentschuldigtes Fehlern oder Fehlzeiten in der Berufsschule können zu einer Abmahnung führen, wenn dies wiederholt vorkommt. Aber auch bei einer Störung des Betriebsfriedens, Arbeitsverweigerung oder einer nicht genehmigte Nebentätigkeit droht eine Abmahnung. Weitere Gründe für eine solche können zudem Verspätungen, das ungenehmigte Verlassen des Arbeitsplatzes oder das Nichtführen des Ausbildungsnachweisheftes sein.
Mehrere Gründe in einer Abmahnung: Geht das?
Möchten Arbeitgeber oder Ausbilder mehrere Verhaltensweisen abmahnen, haben sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können für jeden Grund eine Abmahnung erstellen und so die verschiedenen Begründungen auseinander halten. Sie können aber auch in einer Abmahnung alle Gründe aufführen. Wichtig ist dann, dass alle Sachverhalte im Schreiben getrennt voneinander aufgeführt und formuliert sind.
Es muss immer ersichtlich sein, welche Gründe angemahnt werden und welche Nachweise zu welchem Abmahnungsgrund gehören. Ist in einem der Punkte ein Fehler enthalten oder ist einer der Abmahnungsgründe unwirksam, ist die gesamte Abmahnung nichtig. Soll eine Abmahnung, die verschiedene Gründe enthält, eine Kündigung unterstützen, muss später ebenfalls ersichtlich sein, vorauf sich die Kündigung bezieht.
Was sind keine Abmahnungsgründe?
In bestimmten Fällen sind die in einer Abmahnung aufgeführten Gründe nicht zulässig. Das kann zum Beispiel dann sein, wenn keine Nachweise für die Vorwürfe vorliegen bzw. der Vorwurf nur anhand von Spekulationen oder Gerüchten besteht. Ebenfalls kein Grund für ein Abmahnung sind häufiges Kranksein oder einmalige Fehler im Arbeitsablauf.
Darüber hinaus werden auch folgende Punkte regelmäßig nicht als Abmahngründe anerkannt:
- Umsatzvorgaben wurden nicht erfüllt (da Arbeitnehmer meist nicht dafür verantwortlich sind)
- die Abmahnung betrifft privates Verhalten und ist nicht mit der Arbeit verbunden (schädigt Unternehmen nicht)
- es handelt sich um pauschale Vorwürfe, die nicht konkretisiert sind
- Verweise auf andere Abmahnungen zu anderen Vorwürfen
- Verweise auf mündliche Abmahnung ohne konkret auf Vorwurf einzugehen
- es wird etwas abgemahnt, dass keine Vertragsverletzung darstellt
Einmal andersherum: Den Arbeitgeber abmahnen
In den meisten Fällen werden die Beschäftigten von ihren Vorgesetzten abgemahnt. Aber auch der umgedrehte Fall ist denkbar: Es existieren durchaus Abmahnungsgründe für Arbeitgeber. Denn auch diese müssen sich an ihre vertraglichen Pflichten halten.
Häufig denken Arbeitnehmer darüber nach, ihre Chefs abzumahnen, wenn diese den Gehaltszahlungen nur verspätet oder gar nicht nachkommen. Dabei gilt, dass der Betroffene im Wiederholungsfall das Recht bekommt, das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
Generell sollte dieser Schritt aber nur erfolgen, wenn sich der Verzug der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen über einen erheblichen Zeitraum erstreckt. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002, dass nicht jede geringfügige Zahlungsverzögerung eine fristlose Kündigung legitimiert. Aber selbst bei gewissen Verzugszeiten muss zunächst abgemahnt werden.
Annrliese M. meint
13. Oktober 2016 at 7:10
als Reinigungskraft beschäftigt
Abmahnung
(Treppenhaus)folgende Mängel festgestellt:
Kaffeeflegen auf dem Fußboden.
Sie verstoßen durch Ihr Verhalten in erheblichem Maße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.Habe meine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet, von meiner Vorgesetzten dieser Mängel festgestellt:
Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung rechnen.
Da ich mir keine schuldbewust bin,geht das einfach so.war ein Tag dazwischen,bis angeblich dieser Mängel gesichtet wurde.Bitte um rückmeldug
abmahnung.org meint
20. Oktober 2016 at 9:28
Hallo,
sehen Sie eine Abmahnung als ungerechtfertigt an, können Sie dieser widersprechen. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/widerspruch/
Abmahnung.org