FAQ: Abmahnung wegen Google Analytics
Ja, sofern Sie bei der Einbindung auf einiges achten, kann die Nutzung von Google Analytics erlaubt sein. Liegen Fehler vor oder wurde das Einverständnis der Nutzer nicht oder fehlerhaft eingeholt, ist es möglich, dass eine DSGVO-Abmahnung droht.
Grundsätzlich kann die Nutzung von Google Analytics 4 DSGVO-konform erfolgen. Was bei der Einbindung auf Webseiten zu beachten ist, lesen Sie hier.
Betroffene sollten die Abmahnung und die enthaltene Schadensersatzforderung auf Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Was ist Google Analytics?
Bei einem Verstoß gegen den Datenschutz ist durchaus eine Abmahnung wegen einer Google-Analytics-Nutzung möglich. Aber warum? Bevor wir diese Frage beantworten, betrachten wir kurz, was Google Analytics ist und warum eine Nutzung gegen Datenschutzrichtlinien verstoßen kann.
Analytics ist ein Werkzeug (Tool), das von Google zum Verfolgen, dem sogenannten Tracking, von Webseitennutzern eingesetzt wird. Webseitenbetreiber können dieses Werkzeug in ihre Seiten und Apps einbinden und so das Nutzerverhalten nachvollziehen bzw. auch analysieren.
So werden beispielsweise die Verweildauer oder Daten zu häufig angeklickten Inhalte gespeichert. Aber auch Informationen zum verwendeten Betriebssystem, zum Standort oder zur Sprache der Nutzer werden so gesammelt. Das Tool übermittelt diese Daten an Google, wo sich Webseitenbetreiber diese dann über die Analytics-Plattform ansehen können. Die Daten liegen jedoch komplett bei Google.
Neuere gerichtliche Entscheidungen besagen, dass ein Zugriff von US-Sicherheitsbehörden auf diese Daten einen Eingriff in die EU-Grundrechtecharta darstellen (siehe EuGH, Urteil 6. Juli 2020, Rechtssache C 311/18 – „Schrems II“) und daher ohne Einwilligung nicht zulässig sind.
Mit der neuesten Version von Analytics hat Google einige Anpassungen vorgenommen, um auch den EU-Vorgaben zu entsprechen und hohen Bußgeldern zu entgehen. Mit dem EU-US Data Privacy Framework gibt es neue Standardvertragsklauseln, die auch Google bei Analytics verwendet. Mit Google Analytics 4 werden die IP-Adressen von EU-Bürgern nicht mehr auf Servern in den USA gespeichert.
Dennoch gilt, um einer Abmahnung wegen Google Analytics aus dem Weg zu gehen, müssen Nutzer darüber informiert werden, dass Analytics auf der Webseite verwendet wird und nach ihrer Einwilligung gefragt werden. Dies kann wie folgt geschehen:
- Cookie Consent Tool
- Consent Plug-Ins
Die Tools müssen den Datenfluss unterbinden, wenn die Nutzer nicht zustimmen. Zudem sollten Cookie Banner und Angaben in der Datenschutzerklärung der Webseite auf die Nutzung hinweisen.
Google-Analytics-Nutzung: Eine Abmahnung kann drohen
Werden personenbezogene Daten über Google Analytics ohne Einwilligung an Google übertragen, stellt das in der Regel einen Verstoß gegen die DSGVO dar. In diesem Fall droht eine Abmahnung wegen Google Analytics. Wichtig ist, dass jeder eine solche Abmahnung versenden darf, auch Privatpersonen. Zudem sind in diesem Zuge dann auch Schadensersatzforderungen möglich.
Daher sollten Webseitenbetreiber immer darauf achten, dass die Einbindung von Analytics fehlerfrei erfolgt und ein Consent Tool installiert ist. Zudem sollte immer ein entsprechender Hinweis auf die Nutzung und wie dieser erfolgt, also welche Daten gesammelt werden, auf der Webseite hinterlegt sein. Das kann und sollte, wie bereits erwähnt, im Cookie Banner und in der Datenschutzerklärung der Fall sein.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Google Analytics?
Haben Sie wegen Google Analytics eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren. Ratsam ist es, die vorgebrachten Ansprüche prüfen zu lassen. Dazu sollte immer auch die Einbindung von Analytics sowie das Consent Tool angesehen werden. Darüber hinaus sollten Sie immer auch prüfen, was in der Abmahnung als Begründungen angegeben ist und ob diese im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die DSGVO schlüssig ist.
Im Zweifel ist die rechtliche Beratung durch einen Anwalt ratsam. Dieser kann sie bei einer Abmahnung wegen Google Analytics entsprechend beraten, das Schreiben auf Rechtmäßigkeit prüfen und gegebenenfalls dabei helfen, einen Widerspruch bzw. ein Antwortschreiben zu
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