FAQ: Abmahnung für Beamte
Gemäß Arbeitsrecht können Beamte keine Abmahnung im eigentlichen Sinn erhalten. Bei Pflichtverletzungen während des Dienstes bzw. Dienstvergehen greifen die gesetzlichen Vorgaben für diese Dienstverhältnisse und es wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ein Disziplinarverfahren wird zum Beispiel dann eingeleitet, wenn Beamte ihren Dienst aufgrund von Alkoholkonsum nicht ausüben können, ihnen Bestechlichkeit oder Untreue vorgeworfen wird oder sie massiv bei der Arbeitszeiterfassung betrügen. Was darüber hinaus zu dieser Art der Abmahnung führen kann, haben wir hier zusammengefasst.
Ein Disziplinarverfahren kann zur Kürzung der Bezüge, einer Suspendierung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Welche weiteren Folgen möglich sind und ob Beamte diesen widersprechen können, lesen Sie hier.
Inhalt
Abmahnung im Beamtenrecht: Gibt es diese Option überhaupt?
Auch Arbeitnehmer, die sich im Beamtenstatus befinden und somit im öffentlichen Dienst tätig sind, können für Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Doch geschieht das wie bei Angestellten über eine Abmahnung oder werden Beamte anders behandelt? Im eigentlichen Sinn hat ein Beamter keine Abmahnung zu befürchtet, das bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstherr Verfehlungen nicht ahndet.
Im Gegenteil, handelt ein Beamter entgegen seiner Pflichten bzw. gesetzeswidrig, kann ein Disziplinarverfahren drohen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden für Bundesbeamte das Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Landesbeamte die jeweiligen Landesdisziplinargesetze und das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Besteht ein Verdacht auf ein Dienstvergehen, kann gegen Beamte ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Dies ist dann gemäß Beamtenrecht mit einer Abmahnung gleichzusetzen, hat jedoch in der Regel weitreichendere Folgen. Anders sieht das aus, wenn es sich um nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst handelt. Bei diesen greifen dann wieder die üblichen arbeitsrechtlichen Vorgaben zu Abmahnungen und Kündigungen.
Wann wird ein Disziplinarverfahren als Abmahnung bei Beamten eingeleitet?
Damit ein Disziplinarverfahren, dass als Abmahnung für Beamten angesehen werden kann, eingeleitet wird, muss, wie erwähnt, das Verdacht auf ein Dienstvergehen bzw. konkrete Beweise für ein solches vorliegen.
Gemäß § 77 des Beamtengesetzes (BBG) gilt hier folgender Grundsatz:
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Zu Dienstvergehen, die ein Verfahren und somit eine „Abmahnung“ gegen Beamten begründen können, zählen unter anderem folgende:
- Alkoholkonsum während des Dienstes bzw. mit Auswirkungen auf den Dienst
- Bestechlichkeit
- Untreue
- Dienstlichen Anweisen nicht folgen
- Mobbing gegenüber Kollegen
- Amtsmissbrauch
- massiver Arbeitszeitbetrug
- massives Fehlverhalten außerhalb des Dienstes mit Auswirkungen auf das Beamtentum
Bei Letzterem muss das Vertrauen in den pflichtgemäßen Dienst des betreffenden Beamten stark geschädigt sein. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn bei verbeamteten Lehrern kinderpornografisches Material gefunden wird oder ein ermittelnder Polizeibeamter ein enges persönliches Verhältnis zu Verdächtigen hat, dies jedoch nicht offenlegt.
Aber auch bei Straftaten wie Drogenhandel, Trunkenheitsfahrten oder Meineid außerhalb des Dienstes ist ein Disziplinarverfahren in der Regel begründet. Gleiches gilt, wenn Beamte unerlaubte Nebentätigkeiten ausführen oder verfassungsfeindlich auftreten.
Ablauf eines Disziplinarverfahrens
Wird diese spezielle Art der Abmahnung für Beamte eingeleitet, läuft das Verfahren in der Regel immer nach dem gleichen Muster ab. Bei Anhaltspunkten oder Beweisen für ein Dienstvergehen wird ein Verfahren durch den Dienstherrn von Amts wegen begonnen. Der Dienstherr kann hier die entsprechende Stelle der Behörde oder auch der Vorgesetzte des Beamten sein.
Es erfolgt dann eine Mitteilung über das Verfahren an den Beamten mit einem Hinweis, dass sich der Betroffene zur Sache äußern kann oder nicht. Zudem muss ein Hinweis erfolgen, dass anwaltliche Unterstützung zulässig ist. Eine rechtliche Beratung ist, wenn ein solche Art der Abmahnung gegen Beamte eingeleitet wird, in der Regel immer ratsam.
Während des Verfahrens wird der Sachverhalt untersucht. Es werden belastende und entlastende Tatsachen ermittelt und neben dem betroffenen Beamten auch Zeugen angehört. Der Dienstherr kann im Rahmen der Ermittlungen zudem auch Sachverständige beauftragen, Auskünfte bei anderen Stellen oder Privatpersonen einholen und dienstliche Unterlagen des Beamten anfordern.
Des Weiteren kann der Dienstherr Beschlagnahmungen und Durchsuchungen bei Gericht beantragen. Sind die Vorwürfe strafrechtlich relevant und wird ein Strafverfahren eröffnet, wird das Disziplinarverfahren bis zum Ergebnis des Strafverfahrens ausgesetzt.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet der Dienstherr dann, ob das Verfahren bzw. diese Art der Abmahnung für Beamte Folgen hat oder eingestellt wird. Die Verfahrenskosten können dem Beamten auferlegt werden, wenn dieser nachweislich ein Dienstvergehen begangen hat.
Ein Dienstverfahren sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird diese Frist überschritten, können Betroffene bei Gericht eine Fristfestlegung für den Abschluss beantragen.
Was bedeutet eine „Abmahnung“ im öffentlichen Dienst?
Welche Folgen eine Abmahnung gegen Beamte, also ein Disziplinarverfahren und die Feststellung eines Dienstvergehens haben können, ist im Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz definiert. So sieht das BDG unter anderem einen Verweis oder die Suspendierung des Beamten, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, die Kürzung von Bezügen oder Geldbusen vor.
Frei auswählen kann der Dienstherr die Maßnahmen nicht. Sie müssen dem Vergehen angemessen sein und im Verhältnis stehen. Je schwerer das Vergehen, desto härter fällt meist auch die Disziplinarmaßnahme aus. So ist es bei Geldbußen zum Beispiel möglich, dass diese sich in der Höhe eines monatlichen Dienstbezuges bewegt aber auch wesentlich höher ausfallen kann. Eine Geldbuße wird zudem einmalig erhoben. Die Kürzung der Dienstbezüge kann über eine längere Zeit angeordnet werden, höchstens jedoch auf drei Jahre. Während der Kürzung ist eine Beförderung nicht möglich.
Ein Verweis stellt einen schriftlichen Tadel dar und eine Suspendierung die zeitliche begrenzte Enthebung aus dem Dienst. Ebenfalls möglich ist nach einer solchen Art der Abmahnung für Beamte eine Zurückstufung. Hier ist nach fünf Jahren eine Beförderung wieder möglich. Die schwerwiegendste Maßnahme ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ist mit einer Kündigung gleichzusetzen.
Widerspruch gegen die Abmahnung bei Beamten
Da ein Disziplinarverfahren schwerwiegende Folgen haben kann, gibt es für Betroffene die Möglich, das Verfahren anzufechten. Da der Vorgang für Laien kaum alleine zu handhaben ist, sollte in diesem Fall immer ein fachkundiger Anwalt zurate gezogen und mit der Vertretung beauftragt werden.
Wird das Disziplinarverfahren gegen den Beamten entschieden, kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss schriftlich erfolgen und sollte immer gut begründet sein. In diesem Fall prüft die oberste Dienstbehörde das Verfahren und dessen Ergebnis. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist meist nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht möglich.
Grundsätzlich kommt es ohnehin bei Maßnahmen wie der Zurückstufung, dem Aberkennen des Ruhegehalts oder bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
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