FAQ: Abmahnung „ähnlicher Firmenname“
Eine markenrechtliche Abmahnung nach UWG kann dann erfolgen, wenn Dritten einen eingetragenen Markennamen widerrechtlich verwenden. Dies gilt als Form des unlauteren Wettbewerbs.
Ja. Eine Abmahnung kann sowohl bei Produktnamen als auch bei Firmennamen erfolgen. Zudem sind oft auch ähnliche Namen bzw. Abwandlungen von diesen abmahnwürdig, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Was bei Abmahnung wegen einem Firmennamen wichtig ist, lesen Sie hier.
Das lässt sich pauschal nicht bestimmen. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Bei Firmen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen ist eine Abmahnung in der Regel jedoch oftmals unbegründet. Wie Sie bei einer Abmahnung wegen eines ähnlichen Firmennamens vorgehen sollten, haben wir hier zusammengefasst.
Inhalt
Kann eine markenrechtliche Abmahnung beim Unternehmensnamen drohen?
Namen von Produkten oder Unternehmen sowie Symbole bzw. Logos, die zur Wiedererkennung beitragen, können markenrechtlich geschützt sein. Ist ein Name eingetragen, kann die unerlaubte Verwendung eine Abmahnung bedeuten. Ein ähnlicher Firmenname führt unter Umständen dann dazu, dass eine solche Abmahnung inklusive Unterlassungsaufforderung erfolgt.
Die Eintragung als Marke dient in erster Linie dem Schutz dieser. Ist ein Produkt- oder Firmenname dieser Eintragung zu ähnlich, führt das nicht selten zu Problemen bezüglich des Erkennungswertes. Und in der Regel wird dies auch als unlauterer Wettbewerb betrachtet, wenn vom Renommee einer Marke profitiert werden soll und der Name bewusst ähnlich oder gleich gewählt wurde. Neben der Abmahnung, die ein ähnlicher Firmenname nach sich ziehen kann, kommen auch finanzielle Forderungen in Form von Anwaltskosten und Schadensersatz auf Betroffene zu.
Daher ist es bei einer Firmengründung wichtig, sich über bereits eingetragene Namen zu informieren und sich gegebenenfalls auch rechtliche Beratung zu suchen. Den Firmennamen zu ändern, wenn dieser bereits etabliert ist, erzeugt dann nämlich weitere Probleme. Doch wie ähnlich dürfen Markenahmen sein, sodass es nicht zu einer Abmahnung kommt?
Abmahnung: Ähnlicher Firmenname immer ein Problem?
Es ist recht schwer, pauschal zu bestimmen, wie ähnlich sich Firmennamen tatsächlich sein dürfen und ab wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wichtig ist, bezüglich einer markentenrechtlichen Abmahnung und ob diese gerechtfertigt ist, in welchem Bereich die Firmen tätig sind. Und ob aufgrund des ähnlichen Namens eine große Wahrscheinlichkeit der Verwechslung besteht.
Sind die Unternehmen im identischen oder ähnlichen Geschäftsbereich unterwegs, kann das eine Abmahnung begründen. Ein ähnlicher Firmenname birgt dann die Gefahr, dass Kunden die Firmen nicht unterscheiden und eine gleiche Dienstleistung bzw. ein gleiches Produkt erwarten.
Anders kann das aussehen, wenn beispielsweise ein Restaurant einen gleichen oder ähnlichen Namen verwendet wie eine Schuhfabrik. Die Verwechslungsgefahr ist hier eher gering. Allerdings ist es immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob eine Abmahnung als gerechtfertigt gilt.
Wichtig ist zudem, wer die älteren Rechte oder Nutzungsgeschichte hat und überhaupt abmahnen darf. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn ein Firmenname nicht eingetragen ist. Denn unter bestimmten Umständen sind Unternehmensnamen oder Kennzeichen ohne markenrechtliche Eintragung geschützt. Aber auch hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Für die Wirksamkeit einer Abmahnung (ähnlicher Produkt- oder Firmenname) sollten auch folgende Punkte beachtet werden:
- Handelt es sich um eine rein deutsche Marke oder um eine Unionsmarke?
- Handelt es sich um eine Wortmarke?
Ist eine Marke nur in Deutschland eingetragen, kann auch nur die widerrechtliche Nutzung in Deutschland abgemahnt werden. Das gilt auch für eine Abmahnung aufgrund eines ähnlichen Unternehmensnamen.
Das bedeutet, ähnelt der Name einer Firma in Frankreich, können Inhaber in Deutschland weder diese Firma abmahnen, noch kann die Firma eine Abmahnung an die deutsche senden, wenn es nur eine französische Marke ist.
Anders liegt das, wenn ein Name bzw. eine Marke als Unionsmarke eingetragen ist. Hier kann gegen die Verwendung bzw. einen zu ähnlichen Namen innerhalb der Europäischen Union vorgegangen werden. Auch hier gilt, es zählen in der Regel die „älteren“ Rechte. Hat also ein Unternehmen ältere Rechte am Namen, ist eine Abmahnung eher weniger erfolgreich.
Ist eine Wortmarke eingetragen, sind üblicherweise auch ähnliche Verwendungen dieser Wörter abmahnwürdig, sofern die Firma im ähnlichen oder identischen Bereich tätigt ist. Es spielt dann eine Rolle, wie genau das geschützte Wort bzw. die Wortkombinationen genutzt und eingesetzt werden. Auch die tatsächliche Ähnlichkeit ist dann von Bedeutung.
Was passiert, wenn ich einen geschützten Namen verwende?
Bekommen Sie eine Abmahnung, weil ein ähnlicher Firmenname verwendet wird, sollten Sie eine solche nicht ignorieren. In der Regel führt eine Nichtreaktion zu weiteren Kosten und Problemen, die dann nicht mehr so einfach zu lösen sind.
Es ist pauschal allerdings kaum möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, wann eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Firmennamens gerechtfertigt ist und wann nicht. Daher ist es immer ratsam und auch empfehlenswert, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ein fachkundiger Anwalt weiß in der Regel, welche Schritte zur Prüfung der Abmahnung notwendig und auch sinnvoll sind.
Kommentar hinterlassen