Die Stellungnahme zur Abmahnung
Wenn Menschen zusammen leben und arbeiten, kann es oft zu Missverständnissen kommen. Das ist im beruflichen Leben nicht anders als im privaten Bereich. Ein solches Missverständnis im Job kann aber große Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben, die von einer Abmahnung mit Eintrag in die Personalakte bis zur Kündigung reichen.
Um diese schlimmen Folgen zu vermeiden, ist der betroffene Arbeitnehmer berechtigt, zu der erhaltenen Abmahnung eine Gegendarstellung zu verfassen und diese dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ein Thema dieses Beitrags ist die Frage, ob laut Arbeitsrecht für die Gegendarstellung der Abmahnung eine Frist vorgesehen ist.
Inhalt
Gegendarstellung im Arbeitsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in den Paragrafen 83 ff. vor, dass jeder Arbeitnehmer, der eine ungerechtfertigte Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten hat, gegen diese vorgehen kann.
Arbeitnehmer haben also einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine Gegendarstellung. Denn so können sie ihren Arbeitsplatz schützen, der ohne Widerspruch gegen die Abmahnung und durch eine drohende Kündigung in ernste Gefahr geraten würde.
Die Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss dann gemäß Paragraf 83 Abs.2 BetrVG ebenso wie die Abmahnung der Personalakte beigefügt werden:
Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Im Folgenden möchten wir darlegen, ob bei der Gegendarstellung zur Abmahnung eine Vorlage sinnvoll ist und welche Risiken solche Muster bergen.
Abmahnung: Wann eine Gegendarstellung nötig ist
Einer Gegendarstellung muss eine Abmahnung vorausgehen, die zwar keine Formfehler enthält, jedoch im Ganzen oder bezüglich einzelner Punkten sachlich nicht richtig ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber die Anweisung, das Geländer einer Treppe neu zu lackieren. Er macht sich mit den benötigten Gerätschaften auf, um dann vor Ort feststellen zu müssen, dass der alte Lack vorher abgeschliffen werden muss.
Dazu benötigt er eine Atemschutzmaske, die jedoch auf der Baustelle nicht vorhanden ist. So verweigert er aus Sorge um seine Gesundheit die aufgetragene Arbeit. Ein anderer Kollege übernimmt die Aufgabe und schon am nächsten Tag flattert dem ersten Arbeiter eine Abmahnung ins Haus.
Nun hat der Arbeitnehmer in seiner Stellungnahme zur Abmahnung folgende Möglichkeiten:
- Das Verfassen einer Gegendarstellung, die ebenso wie die Abmahnung Eingang in die Personalakte finden muss.
- Mit dem Arbeitgeber sprechen – eventuell im Beisein eines Mitglieds des Betriebsrates, um den Chef zur Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung zu bewegen. Ist das Gespräch erfolgreich, muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.
- Das Erheben einer Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung vom Arbeitgeber.
Den letztgenannten Schritt sollte man sich allerdings reiflich überlegen, denn er würde das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem klagenden Arbeitnehmer empfindlich stören.
Wenn alle Stränge reißen, bleibt dem Arbeitnehmer auch noch die Option, eine Kündigung einzureichen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Wer seinen Job kündigt, riskiert eine Sperre vom Arbeitsamt. Die Kosten der Lebensführung laufen aber weiter, während das geregelte Einkommen wegfällt.
Bereits vor der Abmahnung durch den Arbeitgeber kann das Verhältnis empfindlich gestört gewesen sein, z. B. weil der Arbeitnehmer (mehrfach) seine Pflichten nicht erfüllt und der Arbeitgeber ihm mit der Abmahnung schließlich „die gelbe Karte“ zeigt.
Doch nicht immer ist die Vorgehensweise der Vorgesetzten oder der Geschäftsführung gerechtfertigt. So wird die Abmahnung manchmal als Druckmittel bei Mobbing und Bossing missbraucht. Für die betroffenen Beschäftigten kann dies schnell zu einer großen psychischen Belastung werden. In diesen Fällen sollten sie sich schnell Hilfe und Unterstützung suchen, z. B. bei Familie, Freunden, im Betriebsrat oder entsprechenden Mobbing-Beratungsstellen.
Abmahnung und Gegendarstellung: Ist eine Frist einzuhalten?
Dies ist klar zu verneinen. Denn, ob der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung (egal ob Muster oder nicht) in schriftlicher Form vorlegt, ist ein Recht und keinesfalls eine Verpflichtung. Dieses Recht besteht jederzeit, ohne dass es der Einhaltung einer Frist bedarf. Dennoch empfiehlt es sich, die Stellungnahme möglichst zeitnah zu verfassen.
Unter Umständen lässt sich die Angelegenheit auch in einem persönlichen Gespräch besser aus der Welt schaffen. Wenn es im Kollegenkreis Zeugen des abgemahnten Vorfalls gibt, sollten Sie diese auf jeden Fall um Hilfe bitten. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat , so kann auch dieser zu diesem klärenden Gespräch eingeladen werden.
Gegendarstellung nach einer Abmahnung: Muster zum Download
Wie bereits erwähnt, gibt es nach einer Abmahnung laut Arbeitsrecht die Möglichkeit, eine sachliche Gegendarstellung zu verfassen, um einen möglicherweise nicht gerechtfertigten Vorwurf auszuräumen. Aber wie sollte dieses Schreiben aussehen?
Bitte übernehmen Sie das folgende Muster nicht unverändert. Die Formulierung einer Gegendarstellung zur Abmahnung erfordert einiges an Geschick. Überlegen Sie sich außerdem, ob eine Gegendarstellung in Ihrem Fall die wirklich richtige Vorgehensweise ist und befragen Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Arbeitsrecht hierzu, insbesondere wenn Ihnen an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Nur so können Sie sicher gehen, dass die Situation nicht eskaliert.
Ein Gegendarstellungsschreiben kann formlos verfasst werden und zum Beispiel folgenden Inhalt haben:
Name des Arbeitnehmers
Anschrift
Name des Arbeitgebers
Geschäftsleitung
Anschrift
Gegendarstellung zur Abmahnung von […]
Sehr geehrte/r Frau/Herr […],
Ich habe mit Schreiben vom […] eine Abmahnung von Ihnen erhalten, die scheinbar bereits in meine Personalakte aufgenommen wurde.
Wie Ihnen bereits am […] mündlich mitgeteilt, weise ich die entsprechenden Vorwürfe zurück. Diese sind aus meiner Sicht unbegründet:
[ausführliche Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des abgemahnten Arbeitnehmers]
Aus den benannten Gründen halte ich den Vorwurf, ich hätte gegen meine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, für unzutreffend. Ich bitte Sie daher, die Abmahnung aus meiner Personalakte zu entfernen und mich über deren Vernichtung zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
______________________________________
Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer
⇒ Muster für eine Gegendarstellung (.doc)
⇒ Muster für eine Gegendarstellung (.pdf)
Bitte beachten Sie: Im Internet gibt es eine große Zahl an Mustern zur Gegendarstellung einer Abmahnung, die sogar kostenlos erhältlich sind. Da eine Gegendarstellung immer an der persönlichen Situation auszurichten ist, sollten Muster-Formulierungen keinesfalls unverändert übernommen werden.
Weil es hier immer um den eigenen Arbeitsplatz und die berufliche Existenz geht, empfiehlt es sich, zuvor den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen oder sich bei der eigenen Gewerkschaft zu erkundigen. Auf keinen Fall sollte für die Gegendarstellung einer Abmahnung ein Muster eins zu eins übernommen werden.
Im Idealfall reagieren Sie auf die Abmahnung mit einer Gegendarstellung, ohne eine Vorlage zu verwenden, sofern dies die richtige Vorgehensweise ist. Lassen Sie diese gegebenenfalls von einem Anwalt erstellen.
Rudi meint
29. Mai 2022 at 0:23
Gut zu wissen, dass es bei der Gegendarstellung nicht der Einhaltung einer Frist bedarf. Mein Bruder hat eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber erhalten, aber so lange überlegt, ob er dagegen vorgehen soll, dass er schon Angst hatte, dass es zu spät ist. Er möchte jetzt auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Patrick meint
28. Dezember 2021 at 5:59
Hallo ,ich habe am 24.12.21 per Einschreiben eine Abmahnung bekommen,weil ich angeblich nicht rechtzeitig der Anzeigepflicht im Krankheitsfall nachgekommen bin.Am 16.11.21 hatte ich ich eine bevorstehende OP,an diesem Tag bin ich folgerichtig nicht zur geplanten Nachtschicht erschienen.Den ganzen Sachverhalt habe ich bereits schon im Vorfeld mit meinem Gruppenleiter (Vorgesetzten) alles abgeklärt sowie mitgeteilt,wie lange ich mit Sicherheit ausfallen werde.Ebenso habe ich erwähnt,dass die AU am gleichen Tag noch an der Pforte abgegeben wird.Mir wird jetzt vorgeworfen,dass ich ab diesem Zeitpunkt keine Angaben über Dauer der Verhinderung gemacht hatte .Ebenso auch nicht sobald ich Kenntnis über voraussichtliche Mindestdauer meiner Arbeitsunfähigkeit hatte unverzüglich meinen Vorgesetzten dies mitzuteilen.Leider hätte ich es versäumt dies zu melden ,obwohl bereits am 16.11.21 eine AU um 15:30h an der Pforte abgegeben wurde ,für den Zeitraum vom 16.11 bis 30.11.21.Obwohl nachweislich mir seit diesem Tag wohl bekannt war,dass ich bis zum 30.11 ausfallen werde ,hätte ich weder am 16.11 noch an einem der darauffolgenden Tage meinen Vorgesetzten informiert.Das Einreichen einer Au entbindet mich nicht von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung.Folglich wäre ich meiner Anzeigepflicht im Krankheitsfall nicht rechtzeitig und umfassend nachgekommen.
Ich habe im Vorfeld alles diesbezüglich mit meinem Gruppenleiter abgeklärt und ebenso auch die wahrscheinliche Dauer erwähnt.Nicht Mal annähernd habe ich mir nur irgendwas schlechtes dabei gedacht……dass ich nachträglich aber nochmal mitteilen muss wie lange ich denn krank bin obwohl es ersichtlich aus der AU,das ist für mich doppelt gemoppelt.Ich hatte mehr wie umfassend mitgeteilt ,was gemacht wird und wie lange man damit rechnen kann.Zudem habe ich auch bereits am 27.11 angerufen und mitgeteilt,dass ich nach dem 30.11 noch weiterhin krankheitsbedingt ausfallen werde,folglich sogar noch einige Tage vor Ablauf der AU zur besseren Planung.
Ich finde diese Abmahnung nicht rechtens ,da ich aus meiner Sicht keineswegs nicht rechtzeitig sowie umfassend die Anzeigepflicht umgesetzt habe.
Lohnt sich in diesem Fall eine Gegendarstellung oder ist diese Abmahnung berechtigt?
abmahnung.org meint
27. Januar 2022 at 12:55
Hallo Patrick,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von abmahnung.org
Simona meint
12. Juni 2021 at 14:13
Ich habe am 10.06.2021 eine Abmahnung bekommen da ich am 09.06.2021 mich um 7 Minuten verspätet habe und am 08.06.2021 um 10 Minuten. Der krah beginnt weil die Kollegin die ich ablösen müsste immer 20 Minuten früher gehen muss obwohl im Plan nicht erwähnt ist. An dem selben Tag sind weitere Kollegen jeweils verspätet gewesen um wesentlich mehr als halbe Stunde. Die haben aber keine Abmahnung bekommen.
Ich finde es nicht gerechtfertigt, da ich ständig Überstunden machen muss (200 Überstunden, immer erreichbar sein, 9 Jahre Betriebzugehörighkeit) und mit meine Verspätung niemanden zu leiden hatte. Ausserdem die Regeln sind für alle einzuhalten. Kann ich Gegendarstellung einreichen?
abmahnung.org meint
25. Juni 2021 at 11:32
Hallo Simona,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an den Betriebsrat oder einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Michi meint
20. Mai 2021 at 3:59
Ich habe eine Abmahnung wegen Rauchen erhalten jedoch ist während ich geraucht habe keiner zu mir gekommen und hat mir eine Abmahnung gegeben oder mich auf ein Regelverstoß hingewiesen und drei Wochen später wo ich geraucht haben soll bekomm ich einfach die Abmahnung in die Hand ist das rechtens
abmahnung.org meint
31. Mai 2021 at 9:40
Hallo Michi,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Ac meint
5. Februar 2021 at 18:57
Guten Abend, 4 Personen stehen angeblich in der Pause keine 2 Meter voneinander entfernt. Eine davon bekommt eine Abmahnung, die anderen 3 nicht mal eine Ermahnung, ist das rechtens, unabhängig davon, dass alle 4 eine Erklärung abgeben, dass der Mindestabstand eingehalten wurde.
abmahnung.org meint
19. Februar 2021 at 15:27
Hallo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Remhagen meint
15. Mai 2021 at 8:29
Meine Meinung:
Obwohl mehre Kollegen den Abstand nicht eingehalten haben, kann der Arbeitgeber entscheiden, wen er abmahnt. Das ist sein Recht.
Gegen eine Abmahnung muss niemand klagen. Der Arbeitgeber muss dann in einem späteren Kündigungsprozess auch den Sachverhalt aus einer späteren Abmahnung beweisen.
Arbeitsrichter sehen es nicht gern, wenn wegen einer Abmahnung geklagt wird.
Liegt die Abmahnung mehrere Jahre zurück, kann sie bereits verwirkt sein. Je nach Grund der Abmahnung, kann sie bereits nach 2 Jahren kaum noch aufrecht gehalten werden.
Alles in allem mutet es tatsächlich eigentümlich an, dass von 4 Kollegen (bei gleichem Sachverhalt), nur einer abgemahnt wird.
Oleg meint
26. Oktober 2018 at 17:43
Interessanter Artikel.
Ich kenne ein bisschen das russische Arbeitsrecht, laut dem jegliche disziplinäre Maßnahme nur dann gültig ist, wenn erst der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung zum Vorfall verlangt. Dass muss bewiesen werden und dass heißt, wenn der beschuldigte AN lehnt es ab die schriftliche Erklärung zu machen, dann muss die Tatsache, dass die schriftliche Erklärung verlangt wurde, mit 2 Zeugen bewiesen werden. Auf andere Seite hat der AN die Möglichkeit seine Schilderung der Situation dem AG zu mitteilen. Das heißt, dass der AG dieses Papier bekommt und kann dann entscheiden, ob es für die Verhaltensweise des AN entschuldigende oder rechtfertigende Angelegenheiten gibt. Wenn er kein Schuld hat, dann erteilt der AG keine Ermahnung/Abmahnung/Kündigung. Oder trotz der Meinung des AN bestraft ihn.
Ist es in Deutschland so dass dem AG reicht nur heimlich vom AN irgendeine Dienstmitteilung bekommen und auf Grund dieses einseitigen Papier entscheiden. Der AN hat keine Möglichkeit auf diese Stufe sich zu äußern. Und er kann dann nur nachhaltig diese Gegendarstellung abschicken, was nicht unbedingt den AG verpflichtet die Abmahnung zurückzunehmen. In Russland hat der AG keine Möglichkeit irgendeine Abmahnung und ähnliches zu machen ohne es mit dem beschuldigten erst zu reden und seine Begründung zu klären.
MfG, Oleg
Lisa meint
13. März 2018 at 12:08
Habe eine Abmahnung bekommen weil ich mit geweigert habe im Hotel zu schlafen bin momentan noch in der Ausbildung und habe mehrfach angesprochen das ich nicht mehr eingebucht werden möchte .nun bekomme ich eine Abmahnung weil ich dort nicht geschlafen habe
abmahnung.org meint
5. April 2018 at 11:27
Hallo Lisa,
leider ist uns Ihr Anliegen nicht ganz ersichtlich.
Ihr Team von abmahnung.org
Ralf F. meint
3. Juli 2017 at 18:12
ich habe am 24.04.17 eine mündliche Abmahnung bekommen und 6 Wochen später daraufhin zu diesem Vorfall eine schriftliche Abmahnung bekommen.
jetzt heißt es bei der mündlichen war es nur ein hinweiß auf die schriftliche Abmahnung, ich hatte bei der mündlichen Abmahnung mein Fehlverhalten zugegeben.
Die schriftliche Abmahnung habe ich nicht angenommen und auch nichts unterschrieben.
wie soll ich mich jetzt Verhalten?
Gruß R. F.
abmahnung.org meint
10. Juli 2017 at 7:47
Hallo Ralf F.,
es ist uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Heinz meint
24. März 2017 at 11:07
Wenn man als langjähriger Mitarbeiter schon das 50 lebensjahr überrschritten hat .Dann liegt doch der Verdacht nahe das gewisse Arbeitgeber versuchen mit ungerechtfertigten Abmahnungen den Mitarbeiter loszuwerden.
MfG
Heinz
Dengler meint
13. Februar 2017 at 12:43
Ich habe am 9.Februar 2017 eine Abmahnung erhalten.
Ich habe mich gemeinsam mit einem BR-Kollegen (ich bin Ersatzmitglied) in der Kantine über das
Salatöl beschwert.
Mir vorgeworfen wird ein respektloser Ton. Man beruft sich auf unsere BV Chancengleichheit und Respektvolles Miteinander.
Am Tisch saßen Mitarbeiter, Köche und der Kantinen Chef.
Mein Kollege, kann bezeugen, dass ich in keinem Augenblich mich im Ton vergriffen habe, sondern nur sachliche Kritik geübt habe.
Mein Kollege hat bereits eine Gegendarstellung an die Personalabteilung versendet.
Jetzt steht noch meine Gegendarstellung aus.
Frage: wie soll ich vorgehen, was soll ich auf jeden Fall erwähnen?
abmahnung.org meint
20. Februar 2017 at 13:12
Hallo Dengler,
Sie können sich auf jeden Fall auf die Zeugen berufen. Das stärkt die Beweiskraft Ihrer Gegendarstellung ungemein. Ansonsten schildern Sie einfach, wie die Situation wirklich gewesen ist und welche Worte Sie gewählt haben.
Abmahnung.org
Petra meint
1. Februar 2017 at 13:22
Ich habe am 22.12.16 eine Abmahnung erhalten, wogegen ich am 29.12.16 einen schriftlichen Widerspruch eingelegt habe und um Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gebeten habe. Bis heute 01.02.17 habe ich keine Reaktion auf meinen Widerspruch erhalten. Kann ich jetzt davon ausgehen, dass die Abmahnung gelöscht wurde oder gibt es da keine Fristen für den Arbeitgeber?
abmahnung.org meint
2. Februar 2017 at 9:36
Hallo Petra,
es gelten keine bestimmten Fristen. Es empfiehlt sich, bei der Personalabteilung Ihres Unternehmens noch einmal nachzufragen.
Abmahnung.org
Berna meint
15. Dezember 2016 at 7:04
Wie schreibt man eine Widerspruch zur Abmahnung zu Fehlzeiten in der Schule?
abmahnung.org meint
22. Dezember 2016 at 10:38
Hallo,
gerne können Sie das Muster auf unserer Seite nutzen und entsprechend abwandeln: https://www.abmahnung.org/gegendarstellung/
Abmahnung.org