FAQ: Ungerechtfertigte Abmahnung
Eine Abmahnung kann aus verschiedenen Gründen ungültig oder unwirksam sein. Neben Formfehlern im Schreiben kann auch der benannte Abmahngrund zur Unwirksamkeit führen. Mehr zu den Formfehlern erfahren Sie hier.
Handelt es sich nicht um einen konkreten Vertragsbruch bzw. ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, kann eine Abmahnung ungerechtfertigt sein. Das ist beispielweise der Fall, wenn die Abmahnung an den Falschen gerichtet ist oder das vorgeworfene Fehlverhalten nicht stattgefunden hat. Mehr dazu lesen Sie hier.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, der Abmahnung zu widersprechen und die Entfernung aus der Personalakte zu verlangen. Auch die Option einer Klage besteht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Inhalt
Abmahnung: Wann ist sie ungültig?
Gründe, warum eine Abmahnung ausgesprochen wird, gibt es viele. Das kann zum Beispiel ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Aber auch Streitigkeiten zwischen Kollegen können zu einer Abmahnung im Arbeitsrecht führen. Wichtig ist, dass für eine Abmahnung konkrete Sachverhalte vorliegen und kein subjektives Empfinden herangezogen werden sollte. Aber wann ist eine Abmahnung ungerechtfertigt oder ungültig? Kann eine Abmahnung rechtswidrig sein?
Was für die Gültigkeit der Abmahnung wichtig ist, was Formfehler bewirken können und ob Schadensersatzansprüche angemeldet werden können, betrachten wir in folgenden Ratgeber näher. Aber auch ob zum Beispiel betroffene Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorgehen können, ist Thema.
Neben dem Arbeitsrecht kann eine Abmahnung in vielen Rechtsgebieten eine Rolle spielen, so unter anderem im Mietrecht oder auch im Wettbewerbs- oder Urheberrecht. In der Regel sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Abmahnung ähnlich gelagert.
Eine unwirksame Abmahnung kann in jedem Rechtsgebiet zu Problemen führen. Doch wann verliert eine Abmahnung ihre Wirkung? Wann ist eine Abmahnung allgemein ungültig? In der Regel gilt, dass folgende Punkte zu einer Unwirksamkeit führen können:
- Abmahnung ist ungerechtfertigt, da kein Verstoß vorliegt
- Abmahnung beinhaltet unverhältnismäßige Forderungen (zu hohe Summen, unverhältnismäßige Folgen bei Zuwiderhandlung der Unterlassungsaufforderung)
- Ansprüche sind verjährt (z. B. im Urheberrecht)
- Formfehler (Abmahnung entspricht nicht den formalen Ansprüchen)
Abmahnung mit Formfehler: Wann ist ein schriftliche Abmahnung ungültig?
Wann ist es eine unwirksame Abmahnung? Ungültig kann eine Abmahnung auch dann sein, wenn Sie, wie erwähnt, den formalen Ansprüchen nicht genügt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für das Schreiben gibt. Allerdings sind bestimmte Punkte gemäß gängiger Rechtsprechung wichtig, damit die Abmahnung wirksam ist. Diese Frage „Ab wann ist eine Abmahnung ungültig“ kann sich also auch nur auf die Form des Schreibens beziehen. Denn Formfehler können tatsächlich dazu führen, dass dieses unwirksam ist.
Ein typischer Formfehler bei der Abmahnung ist es, diese nicht zu unterschreiben oder dass die falsche Person die Unterschrift geleistet hat. Es muss der Vorgesetzte oder die verantwortliche Person im Unternehmen unterschreiben und die Abmahnung damit aussprechen. Nicht unterschrieben ist sie ungültig.
Eine weiterer Formfehler, der eine Abmahnung ungültig machen kann, ist eine ungenaue Formulierung. Das gerügte Verhalten muss also sehr präzise beschrieben sein. Pauschale Vorwürfe, die keine konkrete Person oder Vorfall beinhalten, können dazu führen, dass eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen wurde und diese damit unwirksam ist. Durch die Angaben in der Abmahnung soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern. Darüber hinaus dient die genaue Beschreibung auch dazu, in einem etwaigen Prozess beweisen zu können, was genau abgemahnt wurde.
Pauschale Aussagen wie „Herr / Frau XY arbeitet nicht mit Sorgfalt“ oder „Herr / Frau XY verstieß wiederholt gegen Arbeitsanweisung“ können also dazu führen, dass die Abmahnung ungültig wird. Doch wann ist eine Abmahnung dann nicht ungültig?
Wenn die Formulierungen so präzise wie möglich sind. So ist zum Beispiel die Aussage „Herr / Frau XY arbeitete entgegen der im Vertrag vereinbarten Sorgfaltspflichten und verursachte so einen Schaden in Höhe von…. Zu den Sorgfaltspflicht gehören folgende … und Herr / Frau XY hat gegen folgende verstoßen …„ aussagekräftiger.
Beinhaltet das Schreiben zudem keine Aufforderung zur Verhaltensänderung, ist sie in der Regel unwirksam. Gleiches gilt, wenn für den Wiederholungsfall keine Konsequenzen benannt sind.
Auch bei einer unvollständigen Abmahnung liegt ein Formfehler vor. Das Datum der Abmahnung sowie das des abgemahnten Fehlverhaltens sind hier wichtig. Aber auch richtige Angaben zur Person, zur Tätigkeit gehören in ein vollständiges Schreiben.
Wann ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht gerechtfertigt?
Damit eine Abmahnung nicht ungültig wird, muss sie, wie erwähnt, gerechtfertigt sein. Das gilt natürlich auch im Arbeitsrecht. Aber wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt? Abmahnungen können im Arbeitsrecht ausgesprochen werden, wenn Plicht- oder Vertragsverletzungen vorliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Arbeitnehmer nicht die verabredete Leistung bringen oder sich so verhalten, dass das Betriebsklima gestört ist. Grundsätzlich ist also jeder Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung zu erteilen, wenn er Verfehlungen eines Arbeitnehmers bemerkt hat.
Diese können zum Beispiel sein:
- Verspäteter Arbeitsantritt
- Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
- Sexistische oder rassistische Äußerungen
- Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz
- Übertreten des Rauchverbots
- Fehlende Höflichkeit gegenüber den Kunden
- Arbeiten für ein konkurrierendes Unternehmen
- Verspätete Krankmeldung
Der Arbeitgeber ist meistens im Recht, wenn er beispielsweise den Konsum von Alkohol auch in den Pausen untersagt. Denn nach den Pausen soll die Arbeit ja fortgesetzt werden, was unter Alkoholeinfluss nicht gut möglich ist. Halten sich Arbeitnehmer nicht daran, ist die Abmahnung in aller Regel gerechtfertigt.
Die Abmahnung, wenn berechtigt, dient dazu, dem Arbeitgeber eine Möglichkeit zu geben, das Verhalten zu ändern bzw. darauf zu achten, dass das abgemahnte Vorkommnis in Zukunft vermieden wird. Basiert die Abmahnung auf falschen Tatsachen, kann es sich um eine ungerechtfertigte Abmahnung handeln, gegen die Arbeitnehmer Widerspruch einlegen können. Doch wann genau ist eine ungerechtfertigte Abmahnung ungültig?
Die ungerechtfertigte Abmahnung im Arbeitsrecht
Hat der Betroffene gegen keine Pflichten verstoßen, ist die Abmahnung ungerechtfertigt. Es muss also ein konkreter, abmahnwürdiger Grund vorliegen. Ist das nicht der Fall bzw. kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er sich nicht vertrags- oder rechtswidrig verhalten hat, verliert die Abmahnung ihre Wirksamkeit.
Solche Fehler können also durchaus dazu führen, dass eine unwirksame bzw. ungerechtfertigte Abmahnung im Arbeitsrecht vorliegt. Daher sollten Arbeitgeber immer prüfen, ob die vorgebrachten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen und überhaupt abmahnwürdig sind. Eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ist aber vorab nicht notwendig.
Eine Abmahnung dient im Arbeitsrecht meist auch als Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung und muss daher die oben genannten Kriterien erfüllen. Fehlt einer dieser Punkte oder ist ein Sachverhalt nicht explizit genug formuliert, kann dies zur Folge haben, dass die ganze Abmahnung ihre Gültigkeit verliert, somit auch nie Eingang in die Personalakte findet und später auch nicht zu einer Kündigung führt. Aber wann ist nun eine ungerechtfertigte Abmahnung konkret ungültig? Das hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Nachfolgend haben wir einige Beispiele aufgeführt.
Wurde beispielsweise ein Arbeitnehmer aus dem vorher genehmigten Urlaub zur Arbeit zurückgerufen und hat den Arbeitsantritt verweigert, darf dies kein Grund für eine Abmahnung sein. So hat es das Bundesarbeitsgericht in höchster Instanz entschieden (Az. AZR 405/99).
Ist das Fehlverhalten nicht nachweisbar, ist die Abmahnung in der Regel ebenfalls ungerechtfertigt. Wird dem Abnehmer zum Beispiel ein Diebstahl vorgeworfen, weil Kollegen dies behauptet haben, muss dafür auch ein eindeutiger Beweis vorhanden sein. Eine Abmahnung aufgrund von Behauptungen ist nicht zulässig.
Ungerechtfertigte Abmahnung erhalten: Was kann ich tun?
Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Abmahngrund nicht gerechtfertigt ist? Sind keine Formfehler in der Abmahnung zu finden, hat der Arbeitnehmer dennoch immer die Möglichkeit, gegen die ungerechtfertigte Abmahnung durch den Arbeitgeber vorzugehen. Dies muss natürlich so zeitnah wie möglich erfolgen. Der erste Weg sollte zum Betriebsrat führen, der sich der Sache im Sinne des Arbeitnehmers annehmen wird. Ist der Betrieb zu klein für einen Betriebsrat, muss er selbst tätig werden.
Am besten tut er das mit einer sachlichen Gegendarstellung, in der er die strittigen Punkte der ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Sicht ausführlich darstellt. Dieses Dokument findet ebenso wie die Abmahnung Eingang in die Personalakte des Beschäftigten und dient in einem eventuellen späteren Gerichtsverfahren als weiteres Beweismittel. Eine Gegendarstellung zu schreiben ist aber kein Muss.
Eine Antwort auf eine ungerechtfertigte Abmahnung sollte auf jeden Fall in irgendeiner Weise erfolgen. Denn nur so kann zweifelsfrei geklärt werden, ob die ergangene Abmahnung vielleicht falsch und somit von vornherein ungültig war. Reagiert der betroffene Arbeitnehmer in einem angemessenen Zeitrahmen nämlich nicht, gilt die Abmahnung als angenommen und kann sich bei einer späteren verhaltensbedingten Kündigung vor Gericht als sehr nachteilig erweisen.
Im letzten Schritt kann auch eine Abmahnungsentfernungsklage eine Option darstellen, wenn Arbeitgeber dem Entfernungsverlangen nicht nachkommen.
Diese Optionen stehen Ihnen zudem ebenfalls offen:
Die folgenden Ratgeber gehen detailliert auf die Handlungsmöglichkeiten ein, die Sie haben, wenn Sie gegen ungerechtfertigte Abmahnungen vorgehen wollen. So können Sie eine Gegendarstellung verfassen. So können Sie Widerspruch einlegen. So gehen Sie vor, wenn Sie die Abmahnung ablehnen. So verlangen Sie die Entfernung aus der Personalakte.
Ungerechtfertigte Abmahnung: Ist Schadensersatz möglich?
Wurde die Frage „Wann ist eine Abmahnung ungültig?“ beantwortet und es hat sich ergeben, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war, stellt sich dann die Frage, ob das einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Sind durch die Verteidigung gegen die Abmahnung Kosten für die Rechtsberatung entstanden, fragen sich Betroffene auch, ob sie sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Die Antwort darauf ist: Nein.
Eine ungerechtfertigte Abmahnung kann keine Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten für eine Rechtsberatung begründen (siehe (LG Köln, Urteil vom 10.10.12 – 28 O 551/11). Arbeitnehmer haben diesbezüglich aber das Recht, die Abmahnung entfernen zu lassen.
Fazit: Wann ist eine Abmahnung ungültig?
Zusammenfassend können also folgende Gründe dazu führen, dass eine unwirksame oder ungerechtfertigte Abmahnung im Arbeitsrecht vorliegt:
- Abmahnung ist vom Falschen unterschrieben
- Abmahngrund besteht nicht
- Fehlverhalten lässt sich nicht beweisen
- Angeführtes Fehlverhalten ist keine vertragliche Pflichtverletzung
- Abmahnung betrifft privates Verhalten (außerdienstlich, unabhängig von Anstellung)
- Abmahnung pauschal und ungenau formuliert
- Abmahnung ist nicht verständlich bzw. selbsterklärend
- Abmahnung ist unvollständig
Marie meint
6. Januar 2021 at 14:36
Danke für den hilfreichen Beitrag zu ungerechten Abmahnungen. Ich habe tatsächlich auch die Erfahrung gemacht, dass mein Chef mich abmahnen wollte, weil ich meinen Urlaub nicht frühzeitig beendet habe. Man muss seine Rechte wirklich kennen oder im Zweifelsfall einen Anwalt fragen. Das gilt für jeden Lebensbereich, aber gerade für Arbeitnehmer ist es sehr wichtig.
Sarah meint
19. November 2020 at 17:35
Ich habe eine Abmahnung bekommen, weil ich zu spät war. Dies war aber wegen eines Unfalls und ich habe meinen Arbeitgeber direkt kontaktiert. Jetzt möchte ich mich wehren!
Casper meint
5. Dezember 2018 at 11:22
Sehr geehrtes Team von Abmahnung.org,
mich würde interessieren, ob es rechtens ist, wenn der Vorgesetzte (Leiter einer Filiale eines Möbelhauses) die Übergabe einer Abmahnung an einen meiner Kollegen deligiert und es nicht persönlich macht. Das Schreiben war geöffnet, so dass der Kollege das Schreiben einsehen konnte. Was ist da mit dem Briefgeheimnis? (Zumal die Abmahnung beriets per Post von der Hauptzentrale an die private Wohnadresse zugestellt wurde.) Wie ist es da mit dem Datenschutz? Liegt ein Verstoß vor? Kann man da von Mobbing sprechen? Denn es fühlt sich ein wenig an wie „Vorgeführt“ werden. Gibt es Paragraphen in denen das geregelt ist? Wie kann man sich zur Wehr setzen und wie verhält man sich am besten?
Mit freundlichen Grüßen
abmahnung.org meint
10. Dezember 2018 at 9:22
Hallo Casper,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von abmahnung.org
Daniela S. meint
6. März 2018 at 20:26
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am Samstag eine abmahnung erhalten die ich abgelehnt habe. Und zwar wurde mir der Satz,,Hallo, du bist also die neue. Es sind schon wetten abgeschlossen worden,wie lange du bleibst.“vorgeworfen.Mein Chef meinte er hätte das von einer vetrauenswürdigen dritten Person erzählt bekommen und würde mir deshalb eine Abmahnung geben.Ist so eine Abmahnung rechtskräftig obwohl es nicht so war, für diesen Vorfall gibt es auch Zeugen die es wiederlegen würden,denn so war es nicht.Ich möchte aber keine anderen Leute da mit reinziehen.Ich wurde nicht zum Sachverhalt angehört.Was kann oder soll ich tun?Vielen Dank schon mal
abmahnung.org meint
12. März 2018 at 9:43
Hallo Daniela,
mit Ihrem Problem sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann Ihnen bei diesem Fall zur Seite stehen.
Ihr Team von Abmahnung.org
Lukas meint
9. Januar 2018 at 19:22
Ich bin als Saisonarbeiter angestellt und habe das komplette Jahr 2017 ohne Urlaub durchgearbeitet. Von meinen 24 Urlaubstagen wurden mir 7 ohne mein Einverständnis zwangsbewilligt, da an einigen Tagen wenig Arbeit war.
Laut Chef haben wir ab September/Oktober Urlaubssperre doch ein Kollege hat eine Woche bewilligt bekommen.
Als ich darum bat im Oktober nur 3 Tage frei zu bekommen (17 Urlabstage standen mir noch zu bis Dezember), wurde dies wegen der Urlaubssperre abgelehnt und es wurde vor allen Kollegen gesagt, wir würden um weihnachten rum ZWEI WOCHEN zu haben-ich könnte ja dann Urlaub haben-. Man beachte das ich dennoch auf 8 Resturlaubstage kommen würde und das als nicht Festangestellter!
Nun kam es dazu, dass Mitte Dezember ein Getuschel durch die Firma ging wir würden nur eine Woche geschlossen haben. Eine offizielle Aussage vom Chef gab es jedoch bis zum letzten Arbeitstag nicht an jeden Mitarbeiter-erst während der Weihnachtsfeier.
Nun war ich natürlich zwei Wochen im Urlaub, schließlich wurde es mir so direkt vor allen anwesenden Kollegen im Oktober gesagt.
Ich muss ja auch planen !
Am zweiten Arbeitstag erhielt ich dann eine Abmahnung, für unentschuldigtes Fehlen, obwohl ich meinem Chef am Tag zuvor genau geschildert habe wie es dazu kam und ich nichts von nur einer Woche wusste.
Wie kann ich dagegen vorgehen ohne das meine Chef mit wegen -wirtschaftlich schechter Lage oder sonstigen erfundenen Gründen kündigen kann- ?
LG Lukas
abmahnung.org meint
22. Januar 2018 at 10:46
Hallo Lukas,
leider ist es uns nicht erlaubt, Ihnen hier eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Antje meint
7. Dezember 2017 at 22:18
Hallo,
ich soll eine Abmahnung bekommen, weil ich einen!!! Wareneingang falsch gebucht habe. Das ist auch korrekt, nur aus einer Fehlbuchung wurde mir gesagt ich würde ständig falsch buchen, was unsere Bürodame nicht bestätigen kann. Außerdem wurde behauptet, dass ich ständig falsche Ware an Kunden versende, was auch nicht der Wahrheit entspricht.
Ich muß dazu sagen, dass der Abteilungsleiter erst seit ein paar Monaten in der Firma ist und von Anfang an versucht, mich raus zu ekeln und Dinge erfindet, die keinerlei Wahrheit entsprechen. Das Problem ist, dass der Chef voll auf diesen Mensch fixiert ist und seine Mitarbeiter nicht mal anhört.
Wie soll ich mich verhalten oder was kann ich tun, damit die Abmahnung keine Gültigkeit hat?
abmahnung.org meint
15. Januar 2018 at 10:58
Hallo Antje,
wir empfehlen Ihnen, zeitnah zum Erhalt der Abmahnung eine Gegendarstellung aufzustellen. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Ratgeber: https://www.abmahnung.org/gegendarstellung/
Abmahnung.org
Elena meint
6. Dezember 2017 at 17:35
Hallo,
ich habe zwei Abmahnungen erhalten die vom Sachverhalt her nicht richtig sind. Ich habe Widerspruch eingereicht und mir wurde gesagt, dass mit dem Widerspruch die Abmahnungen ungültig sind. Mir wurde seitens dem Unternehmen Recht gegeben.
Kann ich auf das entfernen aus meiner Akte bestehen?
Vielen Dank schon einmal
abmahnung.org meint
15. Januar 2018 at 10:21
Hallo Elena,
zu Unrecht ausgesprochene Abmahnungen sind prinzipiell aus der Personalakte zu entfernen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in diesem Ratgeber: https://www.abmahnung.org/entfernung-aus-personalakte/
Abmahnung.org
Mike meint
28. April 2017 at 2:46
Hallo
ich habe eine Abmahnung bekommen (Verhaltensbedingt Leistungsmangel) wo mir mehrere fälle vorgeworfen wurden einige waren richtig viele nachweisliche falsch.
Habe dann dem Betrieb mitgeteilt das die Abmahnung nichtig ist wegen mehreren Fehlern.
Dies hat man dazu genommen um eine neue und korrigierte Abmahnung daraus zu machen.
Nun meine Frage ist das rechtens.
abmahnung.org meint
2. Mai 2017 at 10:16
Hallo Mike,
eine Abmahnung mit Formfehlern ist nicht rechtens, das ist richtig. Jedoch spricht nichts dagegen, dass der Arbeitgeber diese korrigiert und erneut erteilt. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Abmahnung.org
Evelyne meint
16. März 2017 at 11:01
Ich glaube, dass meine Abmahnung nicht verhältnismäßig ist. Habe mich trotzdem bei meinem Vorgesetzten entschuldigt.
Am Donnerstag, den 2.3.2017 ging es mir zunehmend schlechter, musste mich am Vormittag mehrmals übergeben. Hinzu kamen auch noch Darmprobleme.
Bin mittags zu meinem Vorgesetzten und habe gesagt, dass ich nach Hause gehe und wenn es mir besser ist am Freitag sicherlich wieder auf Arbeit gehen kann.
Nachdem ich bei meinem Vorgesetzten war, wurde es mir wieder schlecht und ich musste mich wiederholt übergeben. Wollte nur noch nach Hause und mich hinlegen. Habe dann zu meiner Arbeitskollegin gesagt, dass ich Freitag wie es aussieht nicht kommen kann und dass ich die Eintragung in die Urlaubskartei versehentlich schon gemacht habe. (Bin u.a. Personalsachbearbeiterin) Sie möchte dann bitte den Terminkalender im PC noch entsprechend einpflegen und meinem Vorgesetzten noch Bescheid sagen, da ich ihn gesagt habe, dass ich am Freitag wieder komme und das es aber vernünftiger wäre zu Hause zu bleiben um mich zu stabilisieren.
Habe am Mittwoch, den 8.3.2017 deswegen eine Abmahnung bekommen. Mein Vorgesetzter unterstellt mir, dass ich nur einen Tag zu Hause bleiben wollte und dass er meine Handlungsweise nicht hinnehmen kann, da ich Personalsachbearbeiterin sei usw.
Ärgere mich, weil ich nicht zum Arzt bin. Ergänzen möchte ich noch, dass ich im öff. Dienst und bereits 17 Jahre in der Einrichtung beschäftigt bin, seit November vorigen Jahres massiv unter Druck stehe, da eine junge Kollegin Ressentiments gegen mich schürt und die Wertschätzung meines Vorgesetzten voll gegen mich ausspielt.
abmahnung.org meint
20. März 2017 at 12:05
Hallo Evelyne,
recht häufig kommt es vor, dass ein Attest vom Arzt auch rückwirkend ausgestellt werden kann. Prinzipiell gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss, wenn Sie so lange ausfallen, dass die Vorgaben im Arbeitsvertrag es verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein Attest nach spätestens drei Tagen vorliegen muss.
Abmahnung.org
Florian meint
1. März 2017 at 15:38
Hallo, ich habe mit meinem kollegen eine woche urlaub gehabt.
So nun zu dem vorfall
Ich habe eine Abmahnung von meinem chef bekommen da ich in dieser woche wo ich urlaub hatte an einem freitag arbeiten sollte mir es aber erstens erst ein Tag vorher bescheid gegeben wurde und zweitens ich wie geschrieben urlaub hatte.
Das problem ist dass ich eigentlich eine woche spaeter urlaub hätte diese woche aber vorgezogen habe da mein Arbeitskollege auch in der woche urlaub hatte und wir ( kollege und ich) die kundentermine so gesetzt haben dass wenn er und ich wieder vom urlaub zurück sind direkt die termine wahrnehmen koennen und anfangen koennen mit der Arbeit.
Somit war das also alles abgesprochen mit meinem arbeitskollegen und den Kunden..
Daraufhin hat mein arbeitskollege dann meinem chef eine email geschrieben in der drinn stand:
Florian (also ich) zieht seinen urlaub eine woche vor damit wenn ich (mein arbeitskollege) von meinem urlaub wieder da bin er auch wieder da ist und wir direkt den ausgemachten kundentermin zusammen wahrnehmen koennen und zusammen die baustelle leiten koennen. Und dass alles mit den kunden abgesprochen ist so dass man in ruhe die vorgezogene woche urlaub hat.
Daraufhin hat mein chef dann geantwortet: seht zu dass das so funktioniert. Ich kann mich naechste woche nicht drum kuemmern. Wenn es bei dem kunden was zu machen ist musst du dich drum Kuemmern.
so jetzt ist die frage kann mein chef mich deswegen abmahnen wenn ein anderer arbeitskollege mich braucht obwohl ich im urlaub bin und ich zu ihm gesagt habe dass ich freitag nicht arbeiten kommen kann da ich karneval am feiern bin und deswegen auch urlaub habe, er solle doch bitte einen anderen arbeitskollegen mitnehmen.
abmahnung.org meint
6. März 2017 at 12:17
Hallo Florian,
gegen die Abmahnung gehen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht vor. Dieser kann genau feststellen, ob das Abmahnschreiben eine Rechtsgültigkeit besitzt.
Abmahnung.org
Daniela K. meint
11. Januar 2017 at 20:22
Hallo, ich bekam eine mündliche Abmahnung wg. einer Eintragung in der Pflegedokumentation die ich hätte so nicht schreiben sollen, ich wusste das aber nicht und habe es mit bestem gewissem so geschrieben und mich für meinen Fehler entschuldigt.. Ist dann eine Abmahnung gültig oder hätte ich erstmal daraufhin gewiesen werden müssen?
Danke
abmahnung.org meint
12. Januar 2017 at 10:27
Hallo Daniela,
sofern Sie gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben, ist die Abmahnung gültig. Dennoch empfiehlt es sich, das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten zu suchen.
Abmahnung.org
Sara meint
18. November 2016 at 21:12
Hallo,
Ist eine Abmahnung im folgenden Fall gerechtfertigt?
Ein Auszubildender hat an einem Dienstag nur eine Viertelstunde Pause gehabt und 9,25 Stunden (damit 1,25 h zu viel) gearbeitet. Am Donnerstag geht er zu seinem Chef und sagt „Wenn das in Ordnung ist würde ich jetzt gehen, ich habe noch Überstunden von Dienstag“. Der Chef teilt mit, dass der Azubi das machen könne und er ruhig gehen solle. Der Azubi geht daraufhin auch.
Wochen später möchte der Azubi einen geplanten Termin beim Facharzt wahrnehmen. Dieser Termin wurde ein halbes Jahr im Voraus festgemacht und so gelegt, dass er außerhalb seiner Arbeitszeit liegt. Zwischenzeitlich wurde der Dienstplan verändert und dem Azubi fällt am Abend vor seinem Termin auf, dass der Termin in seiner Arbeitszeit liegt. Er schreibt eine SMS an seinen Arbeitgeber, die nicht beantwortet wird. Daher ruft er sicherheitshalber an folgenden Morgen vor seinem Termin und vor Dienstbeginn seinen Arbeitgeber an und teilt mit, dass er sich etwa 1h verspäten wird, da er einen Arzttermin hat. Der Chef sagt „Gut, da weiß ich erstmal Bescheid“.
Wenige Tage später erhält der Azubi eine Abmahnung wegen eigenständigen Fernbleibens bzw. Entfernen vom Arbeitsplatz. Die obigen Fälle werden als Grund angegeben.
Ist diese Abmahnung berechtigt?
abmahnung.org meint
24. November 2016 at 11:04
Hallo Sara,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben und verweisen zur Einschätzung individueller Fälle auf einen Anwalt. Es empfiehlt sich zudem, erst einmal das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen.
Abmahnung.org
Alice B. meint
20. September 2016 at 14:10
Ich bin vor einem Monat erkrankt, meine Chefin hatte mich gebeten sollte ich früher merken das es mir schlecht geht ihr am Vorabend per Sims Bescheid zu geben damit sie den Arbeitspan gegebenfalls umändern kann. Dies tat ich um 22h30 woraufhin sie dann antwortet das sei zu spät ich sollte ihr spätestens bis 18h Bescheid geben das ich am nächsten Tag krank bin, wo ich meinte ich war zu dem Zeitpunkt aber noch nicht so krank. Am nächsten morgen früh schrieb ich ihr nochmal zur Bestätigung das ich nun zum Arzt ginge und mich melden würde sobald ich raus bin. Dies tat ich auch sofort um 12h per Sims mit Foto der Krankschreibung sobald ich raus kam, ich hatte über 2 Stunden im Wartesaal gewartet und war nicht früher rausgekommen. Da meinte sie das sei viel zu spät gewesen (12h) und das ginge gar nicht und ich hätte mich vor meinem Arbeitsbeginn um 11h früh nochmal melden sollen, da war ich ja aber noch beim Arzt in der Praxis und noch nicht behandelt worden, darauf meinte die dann hätte ich aus der Praxis rausgehen und anrufen sollen pünktlich um 11h. Dabei hatte ich sie ja schon 2 mal per Nachricht vor 11h informiert und dann nochmal um 12h. Dafür habe ich eine schriftliche Abmahnung erhalten. Ist das fair?
Liebe Grüße, Alice
abmahnung.org meint
22. September 2016 at 8:18
Hallo Alice,
ob eine Abmahnung rechtens ist oder nicht, hängt von dem Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages ab. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen bei individuellen Fällen daher auf einen Anwalt.
Abmahnung.org
Max M. meint
19. September 2016 at 18:26
Hallo,
mir wurde, aus meiner Sicht, eine ungerechtfertigte Abmahnung von meinem Arbeitgeber erteilt. Auf den Grund der Abmahung möchte ich hier jetzt nicht weiter eingehen. Gegen diese Abmahung habe ich aber bereits schriftlich Wiederspruch eingelegt. Ich habe auf meinen Wiederspruch auch schon schriftlich die Antwort erhalten, dass die Abmahnung bestehen bleibt. Allerdings ist in der Abmahnung meiner Ansicht nach auch noch ein Formfehler, da dort ein falsches Datum (Zeitpunk des Beginn einer Tätigkeit) genannt wurde. Ist die Abmahung somit ungültig? Kann ich mich in einem erneuten Schreiben auf das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bzw. das Aktenzeichen 10 Sa 52/08 berufen? Danke.
Gruß
abmahnung.org meint
22. September 2016 at 8:28
Hallo Max,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen bei individuellen Beratungsfragen daher an einen Anwalt.
Abmahnung.org
P. Sabine meint
4. September 2016 at 10:45
Wir haben eine neue Bezierksleiter, ich war ein halbes Jahr krank. Habe den neuen BL nur einmal gesehen und gesprochen. Sie hatte angesprochen Layout umzusetzen ( Handel), dazu Stunden zu sparen. Leider kann ich es nicht schaffen, weil viele andere Dinge erledigt werden müssen zum Beispiel, Brot, Brötchen und. Kuchen zu backen, Leergutautomat leeren, Obst und Gemüse zu versäumen, Frische usw. Sind teilweise 1:0Besetzung.Mich ärgert es selber, aber es ist nicht zu schaffen. Sie will mit mir ein Gespräch mit Betriebsrat führen.Ich weiß, dass ich oft meine Meinung gesagt habe. Ich arbeite schon viel länger, wie ich muss. Habe schon gesagt, dass ich gerne in eine andere FL arbeiten würde um zu sehen wie es die anderen es schaffen, nein das geht nicht aber ich weiß warum, niemand schafft es wärend seiner Arbeitszeit. Alle haben Angst um ihre Arbeit, aber mir reicht es,denn ich bin ein Mensch und. Keine Maschine, Jetzt meine Frage-Wie soll ich mich verhalten oder was soll ich machen?
abmahnung.org meint
15. September 2016 at 10:58
Hallo Sabine,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben und verweisen bei spezifischen Fällen auf einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt.
Abmahnung.org
Hans meint
28. Juli 2016 at 9:09
Guten Morgen,
Ich soll eine Abmahnung erhalten weil ich nicht Arbeiten kann in dem Schon lange angekündigtem Betriebsurlaub.
Ist das Rechtens?
abmahnung.org meint
4. August 2016 at 8:44
Hallo Hans,
sofern für Sie keine Ausnahmegenehmigung gilt, müssen Arbeitnehmer bei einem Betriebsurlaub nicht arbeiten.
Abmahnung.org
Thorsten S. meint
8. Juli 2016 at 19:38
– Abmahnung –
Hallo, es ist doch so, dass einem AN i.d.R. 2 Tage in der Woche „Ausgang“ zur Verfügung stehen, richtig?
Nun ist es so, dass es eine Schulung gab, welche als Pflichtschulung angegeben wurde.
Jedoch sind längst nicht alle Mitarbeiter in die vorgesehene Liste eingetragen worden..
Ich erkundigte mich und man sagte mir, dass einige MA von uns weniger gut Deutsch sprechen und verstehen würden und sie daher nicht dabei sein müssten!
Die Schulung war angegeben für Dienstag u. Mittwoch.
Ich hatte, dank meinem Vorgesetzten, an den besagten beiden Tagen frei und bin nicht zur Schulung gegangen, weil ich an meinen freien Tagen Sachen erledigen muss, die ich sonst nicht schaffe.
Nun frage ich mich, wo ist hier bitte die Gerechtigkeit und der Grund für eine Abmahnung?
Das unentschuldigte fehlen sehe ich ja noch ein, jedoch nicht, wenn nicht alle MA teilnehmen müssen, obwohl die Schulung ja als Pflichtschulung angegeben war,
ferner hätte mein Vorgesetzter den Dienstplan auch umstrukturieren können, wenn eh nicht jeder kommen muss..
abmahnung.org meint
28. Juli 2016 at 8:38
Hallo,
eine Schulungsverweigerung, obwohl die Schulung explizit angeordnet wurde, kann zu einer Abmahnung führen.
Abmahnung.org
Sandra M. meint
13. November 2017 at 10:10
Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Dass mit dem Dienstplan ist schon ärgerlich. Ich vermute mal, dass da nur der Fachmann weiterhelfen kann.
Karl-Heinz D. meint
19. Juni 2016 at 22:01
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhielt eine Abmahnung ohne vorheriger Verwarnung. Meine Frage. Ist das rechtens !
abmahnung.org meint
20. Juni 2016 at 9:24
Hallo Karl-Heinz,
eine vorherige Verwarnung ist nicht notwendig.
Abmahnung.org
Andreas meint
22. Mai 2016 at 23:07
Andreas K.
Hallo, ich habe zwei Abmahnungen zu unterschiedlichen Sachverhalten erhalten und werde eine Gegendarstellung verfassen. Die Abmahnungen haben als Ausstellungsdatum den ersten Tag meines zweiwöchigen Urlaubs. Erhalten und den Empfang quittiert habe ich diese dann zwei Tage nach Arbeitsantritt, am Mi. den 18.05.16 . Ist dies schon als Formfehler des Arbeitgebers zu sehen?
abmahnung.org meint
26. Mai 2016 at 9:00
Hallo Andreas,
ein Formfehler scheint hier nicht vorzuliegen.
Abmahnung.org
Brigitte meint
15. Mai 2016 at 7:58
ich hatte während der Arbeit ( Bedientheke ) eine Kreislaufschwäche (kalter schweißausbruch, zittrige Beine usw.) worauf ich die 2.chefin die gerade in der nähe war informierte ob sie kurz weiter bedienen könne da es mir nicht gut gehe. Hatte mich vor die Tür gesetzt und wartete bis es mir wieder besser ging, wurde aber nicht besser und meine Kollegin und Abteilungsverantwortliche (die gerade in der pause war) sagte ich solle nach hause gehen wenn es mir nicht gut gehe. Bin dann erst mit wackligen Beinen in den Keller (wo der Aufenthaltsraum ist) und wartete bis ich so weit in der lage war zu heim zufahren.
Die zweite Chefin erkundigte sich wie es mir geht und ich sagte nicht besser.
Darauf habe ich mich angezogen und bin langsam die Treppe wieder hoch und habe meiner zweiten Chefin gesagt ich würde jetzt doch heimfahren es wird nicht besser. Sie meinte nur ob den geht mit fahren (Auto 20 Kilometer) worauf ich antwortete ich habe meinen Mann angerufen der weiß bescheid das ich jetzt losfahre (somit weiß er ungefähr wann ich da bin, falls was basiert).
So am nächsten tag lag im Büro eine Gesprächsnotiz über mein unerlaubtes entferne vom Arbeitsplatz weil ich nicht der ersten Chefin bescheid gesagt habe und angeblich die zweite Chefin nicht mitgekriegt hat das ich heimgefahren bin.
Ist das rechtens.
abmahnung.org meint
19. Mai 2016 at 8:34
Hallo Brigitte,
es empfiehlt sich in diesem Fall, das Gespräch mit beiden Vorgesetzten zu suchen und die Situation noch einmal in Ruhe zu klären. Handelt es sich bei der Notiz nicht um eine Abmahnung, kann sie lediglich als Hinweis dienen, welche Schritte in solchen Fällen zu befolgen sind.
Abmahnung.org
Bayer meint
2. Mai 2016 at 7:58
Ich war krankgeschrieben da ich starke Schmerzen im Rücken hatte.Die Schmerzen waren so stark das ich Schmerzmittel genommen hatte.Davon wurde ich sehr Müde.Das Problem war ich hatte Nachtschicht.Mein Arbeitsbeginn war um 22:00 Uhr.Aber durch die Schmerzmittel hatte ich verschlafen und wurde um 1:20 Uhr wach.Ich rief um 1:20 Uhr dann meinen Arbeitgeber an um ihm zu sagen das ich für diese Woche krankgeschrieben bin.Und hatte mich dafür entschuldigt das ich später angerufen hatte.Und meinem Schichtleiter die Situation geschildert. Er sagte auch es ist nicht schlimm er habe es sich notiert.Als ich dann später wieder arbeiten ging.Machte ich 1 Woche lang sogar noch Überstunden.Und Freitags kurz vor Feierabend bekam ich dann eine Abmahnung ohne das ich die Möglichkeit hatte mich beim Betriebsrat zu informieren ob das so geht.Zumal ja mein Schichtleiter gesagt hatte das es schon ok sei.Ist das Rechtens.
abmahnung.org meint
2. Mai 2016 at 9:23
Hallo,
Sie können sich nach wie vor noch beim Betriebsrat informieren.
Abmahnung.org
Robin S. meint
28. April 2016 at 15:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin auszubildender in einer Firma. Gestern hatte ich erhebliche Kreuzschmerzen worauf ich dann Mittags heim bin. Ich habe dem Abteilungsleiter bescheid gesagt, der mich dann gebeten hat meiner Ausbilderin bescheid zusagen. Ich bin dann nicht zur Personalabteilung hoch, weil es mir wirklich schlecht ging, sondern habe per Handy versucht über die Zentrale das Personalbüro zu erreichen. Jedoch ging niemand hin. Ich habe mich daheim hingelegt und bin dann gleich als der Arzt Mittags offen hatte hingegangen. Am nächsten Tag war ich nochmal beim Orthopäden der mich untersucht hat. ich habe dann direkt beim Personalbüro angerufen, mich entschuldigt, nochmal darauf hingewiesen das ich den Tag davor niemand erreicht habe und erklärt was mit mir war. Am nächsten Tag komme ich in das Geschäft und die Personalleiterin legt mich eine Abmahnung für das absichtliche nicht entschuldigen hin. Ist das wirklich berechtigt?
abmahnung.org meint
2. Mai 2016 at 9:37
Hallo Robin,
da Sie eine direkte Anweisung missachtet haben, ist die Abmahnung in der Tat gerechtfertigt. Allerdings kann in Ihrem Fall ein klärendes Gespräch vielleicht weiterhelfen.
Abmahnung.org
Fr 000 meint
17. April 2016 at 21:06
Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe eine Kollegin Beleidigt nachdem sie mir unterstellte Unterschlagung und Diebstahl – Meine Reaktion war Zornig (BlackOut) und ich sagte ##Du kannst an meiner Zipfelmütze Lutschen und nun Schleich dich## Man sagte mir es wäre ein Beleidigungswort und müsste die Konsequenzen zeihen und alles was ich mir vorher von der kollegin beleidigend anhören musste zählt nicht, hier ginge es nur was zum schluß von mir gesagt wurde .Obwohl ich schon längere zeit beleidigt werde von der Dame – als kollegenschwein oder Asozialer . dass alles gilt nicht weil da hätte ich mich schon vorher selbst Beschwerden müssen. Ist dass noch Gerecht ???
abmahnung.org meint
21. April 2016 at 8:44
Hallo,
in der Tat scheint eine Abmahnung in diesem Fall gerechtfertigt. Dennoch sollte auch das Verhalten Ihrer Kollegin abmahnungsrelevant sein. In diesem Fall empfiehlt es sich, sich an den Betriebsrat zu wenden.
Abmahnung.org
Manuela D. meint
22. März 2016 at 14:57
Meine Tochter (16 J.) hat im Ausbildungsverhältnis zur Zahnmedizinischen Fachangestellten eine Abmahnung bekommen, weil sie krank gewesen ist.Trotz Krankmeldung vom 1. Tag bis letzten Tag. Ihr wurde wortwörtlich vorgeworfen: „So wäre das bei den Teenies: das ganze Wochenende feiern und am Montag zu schwach für die Arbeit sein.“ Sie hat eine Krankmeldung für die ganze Woche vorgelegt. Und auch die Krankmeldung war Montag angezeigt. Als sie nach dieser Woche wieder zur Arbeit kam und noch schnupfen hatte, war das die Antwort… außerdem wurde sie von der Bürovorsteherin ausgesprochen. Die schriftliche Abmahnung soll wohl noch folgen. Wie sollen wir uns verhalten??? Zeitgleich hat übrigens die andere Auszubildende ebenfalls aus demselben Grund eine Abmahnung ausgesprochen bekommen. Sie war für 3 Tage mit Krankmeldung krank geschrieben. DA hatte der Zahnarzt sogar schon an dem letzten Tag der Krankmeldung angerufen und „freundlich gebeten“, dass sie morgen wieder zur Arbeit erscheinen möge. Das geht doch nicht.. und schon gar nicht im Ausbildungsverhältnis???? MfG
abmahnung.org meint
24. März 2016 at 9:41
Hallo Manuela,
zunächst einmal können Sie eine Gegendarstellung verfassen und den Betriebsrat einschalten. Als letzter Schritt bleibt die Zuhilfenahme eines Anwalts.
Abmahnung.org
M. Beatrice meint
19. Oktober 2015 at 17:51
ich soll für ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin eine Abmahnung erhalten, da ich Teamleiter bin. Obwohl ich diese Mitarbeiterin im Vorfeld auf korrekte Arbeitsweise nachdrücklich hingewiesen und auch die diensthabenden ( Stellvertreterin) um Hilfestellung ( schriftl. Arbeitsanordnung, die auch vorlag) gebeten hatte, soll ich eine Abmahnung erhalten, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt frei hatte. Ist dies rechtens???
Wäre super, wenn mir jeman einen Tip gibt.
danke im voraus
abmahnung.org meint
26. Oktober 2015 at 9:43
Hallo Beatrice,
leider dürfen wir keine Einschätzung zu individuellen Einzelfällen geben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich im Rahmen einer Rechtsberatung an einen Anwalt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Abmahnung.org