Gilt eine Deckelung für die Anwaltskosten bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
Im Internet lockt die eine oder andere Versuchung für gewitzte Nutzer. Durch bestimmte Kanäle des WWW ist es beispielsweise möglich, Filme, Musikalben, Bücher, Software oder Computerspiele herunterzuladen – kostenlos.
Der gesunde Menschenverstand lässt an dieser Stelle meist die Alarmglocken schrillen.
Normalerweise kostenpflichtiges Material erlangen, ohne einen müden Euro dafür zu bezahlen, das kann nicht legal sein? In der Tat: Laden sich Internetnutzer urheberrechtlich geschütztes Material via Filesharing herunter, müssen sie mit einer teuren Abmahnung einer Kanzlei rechnen.
Doch wie viel Honorar dürfen die abmahnenden Anwälte in Rechnung stellen? Ist die Höhe der durch die Abmahnung entstehenden Anwaltskosten frei wählbar? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Bestimmungen bezüglich der Anwaltskosten bei einer Filesharing-Abmahnung gelten und ob Sie den Betrag grundsätzlich bezahlen müssen.
Wie hoch können die Anwaltskosten ausfallen? Finden Sie es hier heraus!
Inhalt
Die Deckelung der Anwaltskosten laut Urheberrechtsgesetz
Es steht Rechteinhabern gemäß deutschem Urheberrecht zu, Verletzungen an ihren Rechten abzumahnen. Ein Rechtsanwalt übernimmt die Durchsetzung meist. § 97a des Urheberrechtsgesetzes hält hierzu fest:
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, […] kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Hierunter fallen nicht nur die Anwaltskosten für die Filesharing-Abmahnung, auch die Gebühren der erforderlichen IP-Rückverfolgung sind zu erstatten.
Dieser Passus soll verhindern, dass Rechteinhabern bei der Durchsetzung ihres Rechtes Kosten entstehen.
Doch der Paragraph bestimmt weiterhin:
Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Das bedeutet, dass Rechtsanwälte nicht jede Summe als Anwaltskosten verlangen dürfen. Bei einem Gegenstandswert von 1.000 Euro liegen die Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei ca. 100 Euro. Der zusammengesetzte Betrag aus Ermittlungs- und Anwaltskosten liegt bei einer Filesharing-Abmahnung in der Regel bei rund 200 Euro.
Begehen Sie einen Verstoß allerdings nicht zum ersten Mal, greifen andere Beträge. Im Regelfall wurde in dieser Situation bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben.
Achtung: Der Streitwert gemäß UrhG bestimmt nicht den Schadensersatz!
Obiger Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), welcher die Höhe des Gegenstandwertes beschränkt, gilt nur zur Bestimmung der Anwaltskosten. Welche Summe als Schadensersatz verlangt wird, bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach der Art des geteilten Materials.
Wenn der Download zum Upload wird: Darauf basiert eine Filesharing-Abmahnung
Nutzer von Filesharing-Diensten beziehen das urheberrechtlich geschützte Material meist aus einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk. Dabei handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um einen Zusammenschluss einer Vielzahl an Rechnern.
Die Krux: Der Download ist bei den allermeisten Diensten automatisch an einen zeitgleichen Upload gekoppelt.
Auf diesem Weg stellen Sie das bereits heruntergeladene Material im P2P-Netzwerk zur Verfügung. So wird gewährleistet, dass sich stets ein Anbieter für ein bestimmtes Datenpacket findet.
Die Abmahnung folgt nicht auf den Download des Materials, sondern auf den parallel laufenden Upload. Erst durch diesen tragen Sie nämlich zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten bei.
Diese rechtliche Grauzone könnte jedoch jederzeit durch eine eindeutige Rechtsprechung aufgehoben werden.
Dann müssen Sie die Anwaltskosten der Filesharing-Abmahnung nicht bezahlen
Grundsätzlich flattert eine Abmahnung wegen Filesharing dann in Ihren Briefkasten, wenn ein Urheberrechtsverstoß von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Sie selbst illegal tätig waren.
Ihre Mitbewohner, Ehepartner oder Kinder können den entsprechenden Download durchgeführt haben.
Wie verhält es sich mit den Ansprüchen der Rechtsanwälte in diesen Fällen?
Die Störerhaftung beim Filesharing: Anwaltskosten zahlen oder nicht?
Laut deutschem Gesetz ist der Inhaber eines Internetanschlusses unter gewissen Umständen auch dann für Verstöße haftbar, wenn er sie nicht selbst begangen hat – nämlich dann, wenn er als sogenannter „Störer“ eingestuft wird. Die Argumentation hinter dieser „Störerhaftung“ folgt der Idee, dass die Urheberrechtsverletzung ohne den entsprechenden Anschluss nicht möglich gewesen wäre.
In diesen Fällen steckt der Teufel meist im Detail: Je nachdem, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müssen Sie als Anschlussinhaber für die Anwaltskosten aufkommen, oder nicht.
Ehepartner oder Kinder haben den Verstoß begangen: Sind Anwaltskosten fällig?
Als Anschlussinhaber sind Sie im gewissen Maße dafür verantwortlich, dass der Router nicht für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird. Die deutsche Rechtsprechung sieht hier vor, dass Sie alle zugangsberechtigten Personen ausführlich über die Konsequenzen von illegalem Filesharing aufklären.
Bei minderjährigen Kindern fordern die Gerichte mitunter eine engmaschigere Beobachtung der Aktivitäten im Internet. Anders sieht es hingegen bei Ehepartnern aus: Eine Überwachung des Lebenspartners erklärte die deutsche Rechtsprechung mehrfach als unzumutbar.
Anwaltskosten bei fremder Benutzung des Routers
Schleicht sich jemand fremdes durch Ihren Internetzugang in ein P2P-Netzwerk um dort Downloads zu tätigen oder Daten zu teilen, sind Sie unter bestimmten Umständen haftbar.
Haben Sie Ihren Router beispielsweise nicht oder nur schlecht geschützt, müssen Sie im Sinne der Störerhaftung die Kosten für den Rechtsanwalt begleichen. Als Anschlussinhaber sind Sie nämlich dazu verpflichtet, den Zugang in einem gewissen Rahmen zu sichern.
Anja meint
27. März 2018 at 18:54
Hallo,
wie sieht es bei Verstoß durch WG-Mitbewohner oder Besucher aus? Wer haftet in diesem Fall?
abmahnung.org meint
5. April 2018 at 11:51
Hallo Anja,
es kann sein, dass der Anschlussinhaber hier nachweisen muss, dass mehrere Personen den Anschluss nutzen. Hier ist auch von sekundärer Darlegungslast die Rede. Was diese beinhaltet und wie Sie in einer WG mit einer Abmahnung umgehen, kann Ihnen allerdings nur ein verbindlich sagen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von abmahnung.org