FAQ: Voraussetzung für eine Abmahnung
Eine Abmahnung kann nicht für jedes Fehlverhalten erfolgen. Sie muss also verhältnismäßig sein. Zudem muss immer ein eindeutiger Grund benannt sein und eine Unterlassungsaufforderung erfolgen. Wann eine Abmahnung eine Kündigung begründen kann, erfahren Sie hier.
Es gibt keine gesetzlichen Festlegungen, welche Voraussetzungen für eine Abmahnung erfüllt sein müssen. Es müssen jedoch bestimmte formale Vorgaben dazu beachtet werden, was in einer Abmahnung enthalten sein muss. Mehr dazu lesen Sie hier.
Eine Abmahnung kann unwirksam sein, wenn sie zu allgemein formuliert ist oder der Abmahngrund nicht nachweisbar ist. Weitere Informationen dazu, wann eine Abmahnung ungültig ist, finden Sie unserem Ratgeber zum Thema.
Inhalt
Welche Voraussetzungen muss eine ordnungsgemäße Abmahnung erfüllen?
Gibt es bestimmte Voraussetzungen bei einer Abmahnung? Und welche Voraussetzungen müssen eingehalten werden, damit eine Abmahnung in rechtlicher Hinsicht wirksam ist? Grundsätzlich gilt in allen Rechtsgebieten, dass nur mit bestimmten Grund abgemahnt werden kann, so auch im Arbeitsrecht. Das ist die wichtigste Voraussetzung für eine Abmahnung.
Der Abmahngrund muss verhältnismäßig sein und es muss sich um ein Verhalten oder eine Pflichtverletzung handeln, die tatsächlich abgemahnt werden können. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, denn gesetzliche Vorgaben zu nötigen Voraussetzungen gibt es im Arbeitsrecht nicht. Es ist also nicht definiert, ob ein Verhalten ein Grund sein kann oder eine Voraussetzung für eine Abmahnung darstellt.
Das bedeutet, dass nicht jedes Fehlverhalten bzw. jeder Fehler abgemahnt werden können. Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion, soll den Arbeitnehmer also darauf hinweisen, dass das Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt und nicht geduldet wird. Sie soll die Arbeitnehmer dazu anhalten, das Verhalten einzustellen und ihnen dann auch die Möglichkeit dazu geben. Der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten muss nachweisbar sein und dem Arbeitnehmer eindeutig zugeordnet werden.
Mögliche Gründe für eine Abmahnung können zum Beispiel folgende sein:
- Ständiges Zuspätkommen
- Anhaltende Schlechtleistungen
- Schädigung des Ansehens des Arbeitgebers (Unternehmen, Betrieb usw.)
- Fahrlässige Beschädigung des Betriebseigentums (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Maschinen usw.)
- Unentschuldigtes Fehlen oder fehlende Krankmeldung
- Mobbing
- Arbeitsverweigerung
- Störung des Betriebsfriedens
Kommt es zu einer abmahnwürdigen Pflichtverletzung, können alle Personen, die weisungsberechtigt sind, eine Abmahnung aussprechen.
Dazu gehören direkte Vorgesetzte, aber auch deren Vorgesetzte. Der Betriebsrat kann in der Regel nicht mitentscheiden, muss aber darüber informiert werden.
Arbeitsrechtliche Abmahnung: Formale Voraussetzungen
Eine weitere Voraussetzung für eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist formeller Natur. Denn sind bestimmte formelle Voraussetzungen bei der Abmahnung nicht erfüllt, kann das zur Unwirksamkeit führen. So sollte der Abmahngrund immer eindeutig aufgeführt und mit Nachweisen belegt sein. So sind Angaben zu den Vorfällen mit Datum und Beschreibung in der Regel wichtig. Ist dies nur allgemein formuliert, ist dies meist unzulässig.
Ein Beispiel:
Besteht am Arbeitsplatz ein Rauchverbot, sollte bei wiederholten Verstößen jeder mit konkretem Datum und Uhrzeit benannt sein. Eine Formulierung wie „häufige Verstöße gegen des Rauchverbot“ ist nicht gültig. Gleiches gilt auch bei Angaben wie „häufiges Zuspätkommen“ oder „wiederholtes unentschuldigtes Fehlen“.
Darüber hinaus muss im Schreiben eine Unterlassungsaufforderung enthalten sein. Der Arbeitnehmer soll dazu aufgefordert werden, das Verhalten zu unterlassen. Zudem sollte das Schreiben immer Informationen darüber enthalten, was passiert, wenn der Aufforderung keine Folge geleistet wird. Die Folgen einer Wiederholung sind also eindeutig zu benennen. Zu diesen rechtlichen Konsequenzen kann zukünftig auch eine Kündigung zählen.
Bestehen Zweifel an der Formulierung oder dem Inhalt, sollte sich ein Anwalt die Abmahnung ansehen und auf Rechtmäßigkeit prüfen. Auch eine formelle Voraussetzung, die für eine Abmahnung nicht erfüllt wird, kann zur Unwirksamkeit führen.
Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung: Das gilt!
Ist eine Voraussetzung für eine Abmahnung gegeben, kann diese als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen (siehe § 314 BGB). Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. So kann bei schwerwiegendem Fehlverhalten bereits eine Abmahnung ausreichen. Darüber hinaus ist es möglich, dass in Einzelfällen eine Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen kann.
Ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der schwerwiegenden Pflicht- bzw. Vertragsverletzung nicht zumutbar, kann die Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig sein. So unter anderem, wenn Arbeitnehmer folgende Verhaltensweise zeigen:
- Straftaten während der Arbeitszeit (z. B. sexuelle Belästigung oder Übergriffe, Körperverletzung, Raub, Diebstahl usw.)
- Wirtschaftsspionage
- Verraten von Betriebsgeheimnissen (Verkauf von Informationen)
- schwere Schädigung des Ansehens oder Rufs des Arbeitgebers
Wird die Kündigung nach wiederholten Abmahnungen ausgesprochen, müssen sich diese Abmahnungen auf das gleiche Fehlverhalten beziehen. Wurden die Abmahnungen aus verschiedenen Gründen erteilt, können diese zusammen nicht als Grundlage für die Kündigung wegen eines bestimmten Grundes dienen.
Auch bei einer Kündigung gilt: Zweifeln Arbeitnehmer an der Voraussetzung für die herangezogene Abmahnung und somit an der Kündigung, sollten sie den Vorgang von einem Anwalt prüfen lassen. Eine rechtliche Beratung ist in der Regel immer empfehlenswert, da es für Laien recht schwierig ist zu erkennen, ob eine Voraussetzung für eine Abmahnung oder Kündigung besteht und diese damit rechtmäßig sind.
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