FAQ: Abmahnung zurücknehmen?
Ja, Arbeitgeber oder Rechteinhaber können unter bestimmten Umständen eine Abmahnung auch zurücknehmen. Das gilt in jedem Rechtsgebiet, in dem Abmahnung ausgesprochen werden können. Ist eine Abmahnung zurückgezogen, wird sie gegenstandslos und kann beispielsweise nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung dienen.
Ist eine Abmahnung ungerechtfertigt bzw. unbegründet, muss eine solche zurückgenommen werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gründe für die Abmahnung nicht mehr vorliegen oder die Abmahnung an sich eine falsche Begründung enthält. Wann eine Abmahnung unberechtigt ist, haben wir hier zusammengefasst.
Ist die Abmahnung nachweislich nicht zulässig oder beinhaltet fehlerhafte Begründungen, könne Arbeitnehmer sowohl die Rücknahme als auch die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Wie ein Schreiben diesbezüglich aussehen kann, zeigt unser kostenloses Muster hier.
Inhalt
Ist es möglich, eine Abmahnung zurückzunehmen?
Ist eine Abmahnung nachweislich nicht gerechtfertigt, verliert sie ihre Wirksamkeit und sollte dann entsprechend zurückgezogen werden. Das gilt sowohl im Urheber- als auch im Miet-, Wettbewerbs- oder Arbeitsrecht. Im Prinzip ist das in jedem Rechtsgebiet so, wenn eine Abmahnung in diesem möglich ist. Doch wann genau sollten Rechteinhaber oder Arbeitgeber eine Abmahnung zurücknehmen und wie geschieht das?
Grundsätzlich ist so ein Vorgehen dann angemessen, wenn die Abmahnung aufgrund falscher Voraussetzungen ausgesprochen wurde oder falsche Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Denn liegen die Gründe für eine Abmahnung gar nicht vor oder sind nachweislich vorgeschoben, haben Arbeitnehmer bzw. Abgemahnte das Recht, eine Rücknahme zu verlangen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem, dass bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht auch eine Entfernung aus der Personalakte erfolgt. Denn durch eine ungerechtfertigte Abmahnung und deren Eintragung werden die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt.
Eine Abmahnung zurücknehmen müssen Arbeitgeber bzw. derjenige, der abmahnt, also dann, wenn:
- ein Abmahngrund nicht besteht
- die Abmahnung falsche Tatsachenbehauptungen enthält
- die Begründung ist unpräzise bzw. nicht korrekt
- das Verhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung rechtlich unzutreffend bewertet wird
Sind in der Abmahnung mehrere Verstöße benannt und einige davon nichtzutreffend, haben Abgemahnte auch hier das Recht, dass die gesamte Abmahnung zurückgezogen wird. Arbeitnehmer dürfen auch in diesem Fall auf die Entfernung aus der Personalakte bestehen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Abmahnung entsprechend korrigieren und erneut aussprechen.
Nach der Rücknahme der Abmahnung wird diese gegenstandslos. Das bedeutet, alle Konsequenzen einer Abmahnung treffen dann nicht mehr zu und finden keine Anwendung. Darüber hinaus kann, wenn Rechteinhaber, Vermieter oder Vorgesetzte eine Abmahnung zurücknehmen, diese nicht für ein zukünftiges Vorgehen herangezogen werden. Sie kann also keine Kündigung des Miet- oder Arbeitsverhältnisses begründen oder für Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
Wird die Abmahnung aus der Personalakte entfernt, gilt, dass auch die Rücknahme aus dieser entfernt werden muss. Üblich ist, dass im Arbeitsrecht die ungültige Abmahnung zusammen mit der Rücknahme in der Akte abgelegt wird.
Was können Arbeitnehmer bei einer unberechtigten Abmahnung tun?
Ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt, haben Arbeitnehmer zunächst das Recht, gegen diese Widerspruch einzulegen und die Rücknahme zu verlangen. Wichtig ist, dass der Widerspruch gut begründet ist und Nachweise für die ungerechtfertigte Abmahnung angeführt werden. Kommt es aufgrund dieser Abmahnung zur Kündigung, ist eine Kündigungsschutzklage eine weitere Option.
Im Prozess liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, denn dieser muss nachweisen, dass die Abmahnung tatsächlich gerechtfertigt war und die benannten Pflichtverstöße stattgefunden haben. Ist dies nicht möglich, kann gerichtlich entschieden werden, dass sie die Abmahnung zurücknehmen müssen.
Gehen Arbeitnehmer nicht gerichtlich gegen eine unberechtigte Abmahnung vor, stellt das allerdings kein Schuldeingeständnis dar. Um die Angelegenheit zu klären und Arbeitgeber dazu zu bewegen, dass sie die Abmahnung zurücknehmen, kann das Anrufen eines Schlichters eine Option darstellen. Dieser kann als Vermittler auftreten und Arbeitgeber darauf hinweisen, was die rechtliche Folge einer unberechtigten Abmahnung sein kann.
Kommt es zu keiner Einigung, können Arbeitnehmer sich nicht auf eine Verjährung verlassen, denn eine solche gibt es für Abmahnungen im Arbeitsrecht nicht. Anders kann das bei Abmahnung im Internet- oder Mietrecht der Fall sein.
Abmahnung zurücknehmen: Muster als hilfreiche Vorlage
Nehmen Rechteinhaber, Vermieter oder Arbeitgeber eine unberechtigte Abmahnung nicht von sich aus zurück, sollten Betroffene dies verlangen.
Grundsätzlich ist es angebracht, das Verlangen auf Rücknahme einer Abmahnung schriftlich einzureichen.
Im Schreiben können dann sowohl der Widerspruch als auch das Rücknahmeverlangen formuliert sein. Soll die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden, sollte auch dies im Schreiben deutlich formuliert sein.
Nachfolgend finden Sie zum Thema „Abmahnung zurücknehmen“ eine Vorlage für Arbeitnehmer. Diese können Sie kostenlos herunterladen und individuell anpassen. Wollen Sie das Schreiben für Abmahnung aus anderen Rechtsgebieten verwenden, sollten Sie die Anpassungen entsprechend vornehmen und gründlich prüfen, welche Formulierungen notwendig sind.
Jetzt das Muster zur Rücknahme der Abmahnung herunterladen!
Muster zur Rücknahme der Abmahnung (.doc) Muster zur Rücknahme der Abmahnung (.pdf)
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