FAQ: Störerhaftung der Eltern
Die Störerhaftung tritt ein, wenn über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen und der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen wird. Das bedeutet, der Inhaber muss dafür sorgen, dass Nutzer die Gesetze einhält. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Im Prinzip kann auch in diesem Fall die Störerhaftung greifen. Allerdings sind Eltern nicht verpflichtet, die Nutzung des Internets durch ihre Kinder zu überwachen. Sie müssen allerdings über die Folgen einer widerrechtlichen Nutzung aufklären und hinweisen, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann. Was Eltern beachten müssen und welches BGH-Urteil hier von Bedeutung ist, können Sie in unserem kostenlosen E-Book nachlesen.
Begehen Kinder eine Urheberrechtsverletzung, müssen Eltern mit einer Abmahnung sowie Schadensersatzforderungen rechnen. Wie hoch diese ausfallen können, hängt vom Verstoß ab. Ignorieren sollten Sie ein solches Abmahnschreiben nicht. Hier ist es ratsam, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden und die Forderungen prüfen zu lassen.
„Eltern haften für ihre Kinder“ – auch bei Urheberrechtsverstößen?
Das Internet gehört heute zum Alltag dazu. Kinder lernen meist schon früh mit einem Computer, Tablet oder Smartphone umzugehen und online zu sein. Da kann es durchaus vorkommen, dass jugendliche Nutzer die rechtlichen Grundlagen nicht genau kennen oder sich der Konsequenzen nicht bewusst sind. Haften die Eltern in einem solchen Fall? Gibt es eine Störerhaftung für Eltern, wenn die Kinder beispielsweise illegal Dateien herunterladen oder anbieten?
Dass Erziehungsberechtigte in bestimmten Situationen für die Handlungen Minderjähriger geradestehen müssen, ist nicht unbekannt. Unter welchen Umständen das geschieht und ob Eltern einer Störerhaftung unterliegen, wenn Kinder im Internet gegen das Gesetz verstoßen, kann mitunter eine recht komplizierte Frage sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrmals mit dem Thema beschäftigt und Urteile gefällt. Was der BGH zur Störerhaftung für Eltern zu sagen hat und was in Bezug auf Filesharing zu beachten ist, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
e-Book zum Thema „Störerhaftung für Eltern“
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Was bedeutet Störerhaftung genau?
Eine Störerhaftung, ob für Eltern oder andere Nutzer im Internet, tritt immer dann ein, wenn das Urheberrecht in irgendeiner Weise gestört wird.
Ein Störer kann also auch eine Person sein, die zu einer solchen Urheberrechtsverletzung beiträgt, aber nicht der eigentliche Täter ist.
Der Störer haftet demnach für Verstöße, die er entweder selbst gegangen hat oder zu denen er beigetragen hat. Der Bundesgerichtshof hat einen Störer in seinem Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 304/01) wie folgt definiert:
[…] dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Beim Filesharing kann eine Störerhaftung, z. B. für Eltern, dann eintreten, wenn über einen Internetanschluss Dateien illegal geteilt werden. Hier reicht es aus, wenn der Zugang nicht oder nicht ausreichend gesichert ist oder auch andere Personen Zugriff haben, um eine Störerhaftung entstehen zu lassen.
Droht eine Abmahnung? Kann durch die IP-Rückverfolgung ein Internetanschluss identifiziert werden, sind Abmahnungen aufgrund von Filesharing nicht selten. Allerdings kann so nur der Anschlussinhaber ausgemacht werden. Wer am Ende den Verstoß begangen hat, ist oftmals schwer zu ermitteln.
Was ist Filesharing eigentlich?
Filesharing ist trotz rechtlicher Hürden immer noch eine der beliebtesten Formen Dateien im Intern herunterzuladen und zu teilen. Besonders Kinder und Jugendliche lassen sich von der Aussicht, kostenlos an die neusten Songs, Filme und Serien heranzukommen, beeinflussen. In der Regel denken sie nicht groß darüber nach, welche Konsequenzen ein Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten haben kann.
Meist wissen sie auch nicht, dass die Störerhaftung bei ihren Eltern liegt und diese die eventuellen Folgen, wie eine Abmahnung oder auch Schadensersatzforderungen, wahrscheinlich tragen müssen.
Beim Filesharing an sich handelt es sich um einen Austausch von Inhalten und Daten im Internet über bestimmte Webseiten oder Programme. Grundsätzlich ist dies in Deutschland nicht verboten und wird durchaus auch von Unternehmen genutzt, um Daten möglichst schnell verteilen zu können. Problematisch wird es, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien geteilt werden.
Was heißt Filesharing? Der Begriff stammt aus dem Englischen und setzt sich aus zwei Bezeichnungen zusammen. Zum einem aus dem Wort für Datei, „file“, und zum anderen aus dem Wort teilen, „share“,. Das Teilen der Dateien geschieht in der Regel über den Zusammenschluss von verschiedenen Rechnern. Diese bilden ein Netzwerk in dem die Inhalte dann getauscht werden. Ein solches Netzwerk wird auch Peer-to-Peer-Netzwerk genannt, wobei „peer“ in diesem Zusammenhang so viel wie „Ebenbürtiger“ oder „Kollege“ bedeutet.
Oftmals benötigen Nutzer eine besondere Software, ein Filesharing-Programm, um die Dateien tauschen zu können. Sogenannte Clients zerteilen die Dateien in mehrere Fragmente, die dann von mehreren Rechnern bezogen werden können. Werden die Daten heruntergeladen, bieten die Clients diese in der Regel auch anderen Nutzern im Netzwerk an. So werden sie selbst zu Anbieter und verbreiten dann eventuell geschützte Inhalte unrechtmäßig weiter.
BGH-Urteil: Wann die Störerhaftung Eltern betrifft
Doch wann ist beim Filesharing die Störerhaftung für Eltern überhaupt ein Thema? Sind sie in jedem Fall zur Rechenschaft zu ziehen, wenn Kinder urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Filme, Musik oder Videospiele herunterladen und teilen?
Wie bereits erwähnt, hat der BGH zum Thema Störerhaftung mehrere Urteile erlassen, die als rechtliche Grundlage dienen, wenn es darum geht, ob Eltern für die Verstöße ihrer Kinder einstehen müssen. Im aktuellsten Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16) wurde beschlossen, dass Eltern als Anschlussinhaber nachweisen müssen, dass sie die Rechteverletzung nicht begangen haben.
Ist ihnen beispielsweise bekannt, wer die Verletzung des Urheberrechts verursacht hat, müssen sie den Namen preisgeben. Tun sie dies nicht, können etwaige Ansprüche an sie gestellt werden, da sie in einem solchen Fall verantwortlich gemacht werden.
Dies gilt auch, wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt. Hier greift also die Störerhaftung bei den Eltern, da sie als Anschlussinhaber für dessen rechtlich korrekte Nutzung verantwortlich sind, insbesondere wenn sie Kenntnis darüber haben, dass dies nicht der Fall ist. Jedoch hat der BGH in einem weiterführenden Urteil von 2015 (Az. I ZR 7/14) auch entschieden, dass Eltern die Internetnutzung ihrer Kinder nicht übermäßig kontrollieren müssen.
Pflichten der Eltern: In Bezug auf die Störerhaftung sind Eltern jedoch verpflichtet, ihre Kinder ausreichend über die Gefahren im Internet und deren rechtliche Konsequenzen aufzuklären. Haben sie das in einem Maße getan, das Kinder und Jugendlich sich der Folgen von Verstößen bewusst sein müssten, können Eltern nicht in Haftung genommen werden. Auch dann nicht wenn Kinder tatsächlich illegal im Netz unterwegs sind.
Bedeutung der BGH-Urteile zur Störerhaftung für Eltern
Eine Störerhaftung kann für Eltern jedoch auch dann vorliegen, wenn sie die Internetnutzung nicht so kontrollieren, dass eine Urheberrechtsverletzung verhindert werden kann. Laut BGH reicht für die Erfüllung dieser Pflicht jedoch schon aus, dass eine Aufklärung stattfindet, die die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen und der Nutzung von Filesharing bei urheberrechtlich geschützten Dateien darlegt.
Zudem sollten Eltern ihren Kindern auch die Nutzung von Filesharing-Programmen untersagen, wenn sie nicht sicherstellen können, dass keine Rechtsverletzungen stattfinden. Folgen Eltern diesen Vorgaben, erfüllen Sie ihre Aufsichtspflicht.
Hier sollte jedoch beachtet werden, dass eine allgemeine Aufklärung über das Internet nicht ausreicht, um einer Störerhaftung für Eltern aus dem Weg zu gehen. Denn dies stellt keine ausreichende Beaufsichtigung dar. Diese Pflicht der ausreichenden Aufklärung besteht für Eltern allerdings auch nur bei minderjährigen Kindern.
Einzelfallentscheidung: Ob eine Störerhaftung für Eltern vorliegt, kann im Zweifelsfall jedoch schwer zu klären sein, sodass sich Betroffene, die eine Abmahnung oder Schadensersatzforderungen erhalten haben, durchaus an einen Anwalt wenden sollten.
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